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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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reglementarischen Einlagen und andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Tilgungen sind alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch dann, wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung unzureichend sind.

Für Anlagen und Einrichtungen, die sich stark abnutzen, wie Oberbau, Rollmaterial, Inventar u. dgl., ist ein Erneuerungsfonds anzulegen, dessen Bestand jederzeit dem eingetretenen Minderwert entsprechen soll. Der Sollbetrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der B. aufzunehmen. Fehlbeträge am Soll des Erneuerungsfonds, ebenso die Posten, die keine realen Aktiva darstellen und daher nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfen, sind vorübergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der B. einzustellen und durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Was die Tilgung überhaupt anlangt, so bestimmt der Bundesrat nach Einholung eines Tilgungsplanes endgültig, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu erfolgen hat.

Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Die Kursverluste auf die noch nicht zurückgezahlten Anleihen sind während der Anlehensdauer zu ersetzen; Subventionen oder Beiträge an Dritte sind während der Konzessionsdauer in gleichmäßigen Jahresquoten zu tilgen; für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluß der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds und der Kursverluste auf Aktien sowie auf bereits zurückgezahlten oder vor Ablauf der Anlehensdauer konvertierten Anlehen, werden die Fristen fallweise durch den Bundesrat festgesetzt.

Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellte B. der schweizerischen Bundesbahnen, für 31. Dezember 1910, weist folgende Hauptgliederung auf:



Auch in England sind durch Gesetz vom 31. Juli 1868 (The Regulation of Railways Act, 1868, Chap. CXIX) unter anderem Bestimmungen über die Aufstellung der B. unter Festsetzung einheitlicher Formulare hinausgegeben worden; danach hat jede Verwaltung spätestens sieben Tage vor jeder ordentlichen Halbjahrsgeneralversammlung eine Generalbilanz (Balance Sheet) für das letztverflossene Halbjahr nach den vorgeschriebenen Formularen aufzustellen und besonderen Kommissären (Auditors) der Gesellschaft vorzulegen; für die Vernachlässigung dieser Vorlage kann eine Strafe bis zu 5 £ für jeden Tag der Verspätung auferlegt werden. Das Handelsamt kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gesellschaft Abweichungen von den festgesetzten Formularen genehmigen.

Der richtigen Aufstellung der B. bei Eisenbahnen, deren Rechnungswesen nach dem System der kaufmännischen Buchführung angeordnet ist, kommt nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Übersicht über den Vermögensstand, sondern, soweit es sich um Privatbahnen handelt, auch wegen der einwandfreien Feststellung und Evidenthaltung des im Falle der Verstaatlichung sehr wichtigen Baukontos große Bedeutung zu.

reglementarischen Einlagen und andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Tilgungen sind alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch dann, wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung unzureichend sind.

Für Anlagen und Einrichtungen, die sich stark abnutzen, wie Oberbau, Rollmaterial, Inventar u. dgl., ist ein Erneuerungsfonds anzulegen, dessen Bestand jederzeit dem eingetretenen Minderwert entsprechen soll. Der Sollbetrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der B. aufzunehmen. Fehlbeträge am Soll des Erneuerungsfonds, ebenso die Posten, die keine realen Aktiva darstellen und daher nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfen, sind vorübergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der B. einzustellen und durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Was die Tilgung überhaupt anlangt, so bestimmt der Bundesrat nach Einholung eines Tilgungsplanes endgültig, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu erfolgen hat.

Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Die Kursverluste auf die noch nicht zurückgezahlten Anleihen sind während der Anlehensdauer zu ersetzen; Subventionen oder Beiträge an Dritte sind während der Konzessionsdauer in gleichmäßigen Jahresquoten zu tilgen; für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluß der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds und der Kursverluste auf Aktien sowie auf bereits zurückgezahlten oder vor Ablauf der Anlehensdauer konvertierten Anlehen, werden die Fristen fallweise durch den Bundesrat festgesetzt.

Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellte B. der schweizerischen Bundesbahnen, für 31. Dezember 1910, weist folgende Hauptgliederung auf:



Auch in England sind durch Gesetz vom 31. Juli 1868 (The Regulation of Railways Act, 1868, Chap. CXIX) unter anderem Bestimmungen über die Aufstellung der B. unter Festsetzung einheitlicher Formulare hinausgegeben worden; danach hat jede Verwaltung spätestens sieben Tage vor jeder ordentlichen Halbjahrsgeneralversammlung eine Generalbilanz (Balance Sheet) für das letztverflossene Halbjahr nach den vorgeschriebenen Formularen aufzustellen und besonderen Kommissären (Auditors) der Gesellschaft vorzulegen; für die Vernachlässigung dieser Vorlage kann eine Strafe bis zu 5 £ für jeden Tag der Verspätung auferlegt werden. Das Handelsamt kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gesellschaft Abweichungen von den festgesetzten Formularen genehmigen.

Der richtigen Aufstellung der B. bei Eisenbahnen, deren Rechnungswesen nach dem System der kaufmännischen Buchführung angeordnet ist, kommt nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Übersicht über den Vermögensstand, sondern, soweit es sich um Privatbahnen handelt, auch wegen der einwandfreien Feststellung und Evidenthaltung des im Falle der Verstaatlichung sehr wichtigen Baukontos große Bedeutung zu.

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[376/0386] reglementarischen Einlagen und andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Tilgungen sind alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch dann, wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung unzureichend sind. Für Anlagen und Einrichtungen, die sich stark abnutzen, wie Oberbau, Rollmaterial, Inventar u. dgl., ist ein Erneuerungsfonds anzulegen, dessen Bestand jederzeit dem eingetretenen Minderwert entsprechen soll. Der Sollbetrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der B. aufzunehmen. Fehlbeträge am Soll des Erneuerungsfonds, ebenso die Posten, die keine realen Aktiva darstellen und daher nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfen, sind vorübergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der B. einzustellen und durch Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen. Was die Tilgung überhaupt anlangt, so bestimmt der Bundesrat nach Einholung eines Tilgungsplanes endgültig, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu erfolgen hat. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Die Kursverluste auf die noch nicht zurückgezahlten Anleihen sind während der Anlehensdauer zu ersetzen; Subventionen oder Beiträge an Dritte sind während der Konzessionsdauer in gleichmäßigen Jahresquoten zu tilgen; für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluß der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds und der Kursverluste auf Aktien sowie auf bereits zurückgezahlten oder vor Ablauf der Anlehensdauer konvertierten Anlehen, werden die Fristen fallweise durch den Bundesrat festgesetzt. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellte B. der schweizerischen Bundesbahnen, für 31. Dezember 1910, weist folgende Hauptgliederung auf: Auch in England sind durch Gesetz vom 31. Juli 1868 (The Regulation of Railways Act, 1868, Chap. CXIX) unter anderem Bestimmungen über die Aufstellung der B. unter Festsetzung einheitlicher Formulare hinausgegeben worden; danach hat jede Verwaltung spätestens sieben Tage vor jeder ordentlichen Halbjahrsgeneralversammlung eine Generalbilanz (Balance Sheet) für das letztverflossene Halbjahr nach den vorgeschriebenen Formularen aufzustellen und besonderen Kommissären (Auditors) der Gesellschaft vorzulegen; für die Vernachlässigung dieser Vorlage kann eine Strafe bis zu 5 £ für jeden Tag der Verspätung auferlegt werden. Das Handelsamt kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gesellschaft Abweichungen von den festgesetzten Formularen genehmigen. Der richtigen Aufstellung der B. bei Eisenbahnen, deren Rechnungswesen nach dem System der kaufmännischen Buchführung angeordnet ist, kommt nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Übersicht über den Vermögensstand, sondern, soweit es sich um Privatbahnen handelt, auch wegen der einwandfreien Feststellung und Evidenthaltung des im Falle der Verstaatlichung sehr wichtigen Baukontos große Bedeutung zu.

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/386>, abgerufen am 17.09.2024.