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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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der Gestaltung der Wegübergänge, der Lage der Stationen, der Verbindungsstraßen u. s. w. ihre Interessen geltend zu machen. Er hat dabei seinerseits die militärischen Interessen gebührend zu wahren.

Das Verfahren zur Feststellung der Eisenbahnbaupläne wird (Art. 9-24 der Verordnung zum Eisenbahngesetz vom 1. Februar 1875) mit dem Enteignungsverfahren (Art. 10 ff. des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850) in ähnlicher Weise verbunden wie in Österreich.

In Frankreich unterliegt die gesamte Bahnanlage nach Art. 3 des Cahier des charges der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (bei Lokalbahnen des Conseil general im allgemeinen, des Präfekten hinsichtlich der einzelnen Arbeiten, mit gewissen Vorrechten für den Minister der öffentlichen Arbeiten, Art. 3 des Ges. vom 11. Juni 1880). Diese Genehmigung umfaßt den ganzen Entwurf, einschließlich der Bahnhofshochbauten nach Zahl, Ort der Errichtung und Ausdehnung, Wegekreuzungen, Beeinflussung der Flußläufe (Art. 9, 14 ff. des Cahier des charges); spätere Änderungen der Bahnanlagen bedürfen einer nochmaligen Genehmigung. Das Prüfungsverfahren ist ähnlich wie in Österreich (Circulaires ministeriels du 25. janvier 1854, 21. fevrier 1877 u. a. m., vgl. Picard, Traite des chemins de fer 1887, Tome deuxieme, S. 650 ff).

In Italien sind Zuständigkeit und Verfahren geordnet durch die Art. 7, 242 ff., 262 ff. der Legge sulle opere pubbliche del 25. giugno 1865, no 2359, Art. 38 ff. der Legge 17. giugno 1900 (Art. 77) (vgl. Gasca, L'esercizio di strade ferrate 1909, Libro I, S. 57 ff.).

Literatur: Art. Eisenbahnrecht (von Fritsch) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, hgg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening, Jena, 3. Aufl. - Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Berlin 1892, Bd. I. - Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, hgg. von Mischler und Ulbrich, 2. Aufl., Bd. I., S. 750 ff. - Picard, Traite de chemins de fer, Bd. II, S. 643 ff. - Gasca, L'esercizio delle strade ferrate Torino 1909, S. 64 ff, und die sonst gebräuchlichen Handbücher des Eisenbahnrechts.

Krasny.


Baustoffe, Baumaterialien (building materials; materiaux de construction; materiali da costruzione), Stoffe, die zur Herstellung von Bauwerken (Erdbauten ausgenommen) geeignet sind. Die B. werden (nach Krüger) eingeteilt in:

I. Hauptstoffe: natürliche und künstliche Steine, Hölzer, Metalle;

II. Verbindungsstoffe: Luft- und Wassermörtel, Kitte, Asphalt;

III. Nebenstoffe (Hilfsstoffe): Glas, Farbstoffe und Firnisse, Teer, Dachpappe, Kautschuk, Rohr, Moos u. s. w.

Alle drei genannten Gruppen der B. finden im Eisenbahnwesen vielseitig Anwendung bei Herstellung des Bahnkörpers im weitesten Sinne und aller baulichen Anlagen sowie der Fahrbetriebsmittel; hierbei werden an die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der B. die größten Anforderungen gestellt. Bei Herstellung des Bahnkörpers wird die Festigkeit der B. teils zum Tragen großer, bewegter Massen (Brückenbauten) ausgenutzt, teils um Erd- oder Gebirgsdrücken (Rutschungen und Tunnelbauten) oder dem Angriff von Gewässern Widerstand zu leisten und sind hierbei die B. außerdem allen schädlichen Wirkungen der Witterung, der Feuchtigkeit und des Frostes sowie der Rauchgase ausgesetzt. Diese besonderen Verhältnisse haben die Bahnverwaltungen veranlaßt, nicht nur für die Lieferung und Verarbeitung der B. eigene Bedingnisse und Vorschriften aufzustellen, sondern vielfach auch eigene Übernahms- und Prüfungsanstalten zu errichten (s. Materialprüfungswesen). Zur Herstellung des Bahnkörpers kommen in erster Reihe die natürlichen Bausteine in Betracht und können alle Gesteinarten, wie Kalksteine, Sandsteine, kristallinische Schiefer, Granite u. s. w. benutzt werden, nur sollen insbesondere die zur Vermauerung in Mörtel bestimmten Steine womöglich den tieferen Lagen der Brüche entnommen werden und vor ihrer Verwendung lufttrocken sein. Die Bruchsteine müssen möglichst lagerhaft, fest, vollkommen wetterbeständig sowie frei von Lassen sein, sie sollen Feuchtigkeit weder anziehen noch festhalten, dabei aber mit dem Mörtel eine gute Verbindung eingehen. Die natürlichen Bausteine dienen zur Errichtung der trockenen Steinbauten, d. h. solcher, die ohne Mörtel ausgeführt werden, wie z. B. Steinwürfe, Steinsätze, Trockenmauern und Pflasterungen, dann in Verbindung mit Mörtel zur Ausführung von Bruchsteinmauerwerk, das zu Stütz- und Futtermauern, Brückenpfeilern und Brückenwiderlagern u. s. w. Anwendung findet. Für regelmäßigeres Mauerwerk (Schichtmauerwerk, Gewölbemauerung) kommen teilweise (in den Lagern) bearbeitete Steine (Hackelsteine) zur Verwendung. Vollkommen regelmäßig behauene Steine (Hausteine oder Quader) finden als Deckplatten, als Auflagsquader für Brückenträger, als Zierquader, ferner für die Ausführung großer Brückengewölbe oder Tunnelausmauerungen Anwendung. Hierzu eignen sich nur sehr harte und feinkörnige Steinsorten, die reine und scharfkantige Bearbeitung zulassen.

Nebst den Natursteinen kommen zur Herstellung von Mörtelmauerwerk auch Kunststeine,

der Gestaltung der Wegübergänge, der Lage der Stationen, der Verbindungsstraßen u. s. w. ihre Interessen geltend zu machen. Er hat dabei seinerseits die militärischen Interessen gebührend zu wahren.

Das Verfahren zur Feststellung der Eisenbahnbaupläne wird (Art. 9–24 der Verordnung zum Eisenbahngesetz vom 1. Februar 1875) mit dem Enteignungsverfahren (Art. 10 ff. des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850) in ähnlicher Weise verbunden wie in Österreich.

In Frankreich unterliegt die gesamte Bahnanlage nach Art. 3 des Cahier des charges der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (bei Lokalbahnen des Conseil géneral im allgemeinen, des Präfekten hinsichtlich der einzelnen Arbeiten, mit gewissen Vorrechten für den Minister der öffentlichen Arbeiten, Art. 3 des Ges. vom 11. Juni 1880). Diese Genehmigung umfaßt den ganzen Entwurf, einschließlich der Bahnhofshochbauten nach Zahl, Ort der Errichtung und Ausdehnung, Wegekreuzungen, Beeinflussung der Flußläufe (Art. 9, 14 ff. des Cahier des charges); spätere Änderungen der Bahnanlagen bedürfen einer nochmaligen Genehmigung. Das Prüfungsverfahren ist ähnlich wie in Österreich (Circulaires ministériels du 25. janvier 1854, 21. février 1877 u. a. m., vgl. Picard, Traité des chemins de fer 1887, Tome deuxième, S. 650 ff).

In Italien sind Zuständigkeit und Verfahren geordnet durch die Art. 7, 242 ff., 262 ff. der Legge sulle opere pubbliche del 25. giugno 1865, no 2359, Art. 38 ff. der Legge 17. giugno 1900 (Art. 77) (vgl. Gasca, L'esercizio di strade ferrate 1909, Libro I, S. 57 ff.).

Literatur: Art. Eisenbahnrecht (von Fritsch) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, hgg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening, Jena, 3. Aufl. – Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Berlin 1892, Bd. I. – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, hgg. von Mischler und Ulbrich, 2. Aufl., Bd. I., S. 750 ff. – Picard, Traité de chemins de fer, Bd. II, S. 643 ff. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate Torino 1909, S. 64 ff, und die sonst gebräuchlichen Handbücher des Eisenbahnrechts.

Krasny.


Baustoffe, Baumaterialien (building materials; matériaux de construction; materiali da costruzione), Stoffe, die zur Herstellung von Bauwerken (Erdbauten ausgenommen) geeignet sind. Die B. werden (nach Krüger) eingeteilt in:

I. Hauptstoffe: natürliche und künstliche Steine, Hölzer, Metalle;

II. Verbindungsstoffe: Luft- und Wassermörtel, Kitte, Asphalt;

III. Nebenstoffe (Hilfsstoffe): Glas, Farbstoffe und Firnisse, Teer, Dachpappe, Kautschuk, Rohr, Moos u. s. w.

Alle drei genannten Gruppen der B. finden im Eisenbahnwesen vielseitig Anwendung bei Herstellung des Bahnkörpers im weitesten Sinne und aller baulichen Anlagen sowie der Fahrbetriebsmittel; hierbei werden an die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der B. die größten Anforderungen gestellt. Bei Herstellung des Bahnkörpers wird die Festigkeit der B. teils zum Tragen großer, bewegter Massen (Brückenbauten) ausgenutzt, teils um Erd- oder Gebirgsdrücken (Rutschungen und Tunnelbauten) oder dem Angriff von Gewässern Widerstand zu leisten und sind hierbei die B. außerdem allen schädlichen Wirkungen der Witterung, der Feuchtigkeit und des Frostes sowie der Rauchgase ausgesetzt. Diese besonderen Verhältnisse haben die Bahnverwaltungen veranlaßt, nicht nur für die Lieferung und Verarbeitung der B. eigene Bedingnisse und Vorschriften aufzustellen, sondern vielfach auch eigene Übernahms- und Prüfungsanstalten zu errichten (s. Materialprüfungswesen). Zur Herstellung des Bahnkörpers kommen in erster Reihe die natürlichen Bausteine in Betracht und können alle Gesteinarten, wie Kalksteine, Sandsteine, kristallinische Schiefer, Granite u. s. w. benutzt werden, nur sollen insbesondere die zur Vermauerung in Mörtel bestimmten Steine womöglich den tieferen Lagen der Brüche entnommen werden und vor ihrer Verwendung lufttrocken sein. Die Bruchsteine müssen möglichst lagerhaft, fest, vollkommen wetterbeständig sowie frei von Lassen sein, sie sollen Feuchtigkeit weder anziehen noch festhalten, dabei aber mit dem Mörtel eine gute Verbindung eingehen. Die natürlichen Bausteine dienen zur Errichtung der trockenen Steinbauten, d. h. solcher, die ohne Mörtel ausgeführt werden, wie z. B. Steinwürfe, Steinsätze, Trockenmauern und Pflasterungen, dann in Verbindung mit Mörtel zur Ausführung von Bruchsteinmauerwerk, das zu Stütz- und Futtermauern, Brückenpfeilern und Brückenwiderlagern u. s. w. Anwendung findet. Für regelmäßigeres Mauerwerk (Schichtmauerwerk, Gewölbemauerung) kommen teilweise (in den Lagern) bearbeitete Steine (Hackelsteine) zur Verwendung. Vollkommen regelmäßig behauene Steine (Hausteine oder Quader) finden als Deckplatten, als Auflagsquader für Brückenträger, als Zierquader, ferner für die Ausführung großer Brückengewölbe oder Tunnelausmauerungen Anwendung. Hierzu eignen sich nur sehr harte und feinkörnige Steinsorten, die reine und scharfkantige Bearbeitung zulassen.

Nebst den Natursteinen kommen zur Herstellung von Mörtelmauerwerk auch Kunststeine,

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[32/0040] der Gestaltung der Wegübergänge, der Lage der Stationen, der Verbindungsstraßen u. s. w. ihre Interessen geltend zu machen. Er hat dabei seinerseits die militärischen Interessen gebührend zu wahren. Das Verfahren zur Feststellung der Eisenbahnbaupläne wird (Art. 9–24 der Verordnung zum Eisenbahngesetz vom 1. Februar 1875) mit dem Enteignungsverfahren (Art. 10 ff. des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850) in ähnlicher Weise verbunden wie in Österreich. In Frankreich unterliegt die gesamte Bahnanlage nach Art. 3 des Cahier des charges der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (bei Lokalbahnen des Conseil géneral im allgemeinen, des Präfekten hinsichtlich der einzelnen Arbeiten, mit gewissen Vorrechten für den Minister der öffentlichen Arbeiten, Art. 3 des Ges. vom 11. Juni 1880). Diese Genehmigung umfaßt den ganzen Entwurf, einschließlich der Bahnhofshochbauten nach Zahl, Ort der Errichtung und Ausdehnung, Wegekreuzungen, Beeinflussung der Flußläufe (Art. 9, 14 ff. des Cahier des charges); spätere Änderungen der Bahnanlagen bedürfen einer nochmaligen Genehmigung. Das Prüfungsverfahren ist ähnlich wie in Österreich (Circulaires ministériels du 25. janvier 1854, 21. février 1877 u. a. m., vgl. Picard, Traité des chemins de fer 1887, Tome deuxième, S. 650 ff). In Italien sind Zuständigkeit und Verfahren geordnet durch die Art. 7, 242 ff., 262 ff. der Legge sulle opere pubbliche del 25. giugno 1865, no 2359, Art. 38 ff. der Legge 17. giugno 1900 (Art. 77) (vgl. Gasca, L'esercizio di strade ferrate 1909, Libro I, S. 57 ff.). Literatur: Art. Eisenbahnrecht (von Fritsch) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, hgg. von Conrad, Elster, Lexis und Loening, Jena, 3. Aufl. – Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Berlin 1892, Bd. I. – Krasny, im Österr. Staatswörterbuch, hgg. von Mischler und Ulbrich, 2. Aufl., Bd. I., S. 750 ff. – Picard, Traité de chemins de fer, Bd. II, S. 643 ff. – Gasca, L'esercizio delle strade ferrate Torino 1909, S. 64 ff, und die sonst gebräuchlichen Handbücher des Eisenbahnrechts. Krasny. Baustoffe, Baumaterialien (building materials; matériaux de construction; materiali da costruzione), Stoffe, die zur Herstellung von Bauwerken (Erdbauten ausgenommen) geeignet sind. Die B. werden (nach Krüger) eingeteilt in: I. Hauptstoffe: natürliche und künstliche Steine, Hölzer, Metalle; II. Verbindungsstoffe: Luft- und Wassermörtel, Kitte, Asphalt; III. Nebenstoffe (Hilfsstoffe): Glas, Farbstoffe und Firnisse, Teer, Dachpappe, Kautschuk, Rohr, Moos u. s. w. Alle drei genannten Gruppen der B. finden im Eisenbahnwesen vielseitig Anwendung bei Herstellung des Bahnkörpers im weitesten Sinne und aller baulichen Anlagen sowie der Fahrbetriebsmittel; hierbei werden an die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der B. die größten Anforderungen gestellt. Bei Herstellung des Bahnkörpers wird die Festigkeit der B. teils zum Tragen großer, bewegter Massen (Brückenbauten) ausgenutzt, teils um Erd- oder Gebirgsdrücken (Rutschungen und Tunnelbauten) oder dem Angriff von Gewässern Widerstand zu leisten und sind hierbei die B. außerdem allen schädlichen Wirkungen der Witterung, der Feuchtigkeit und des Frostes sowie der Rauchgase ausgesetzt. Diese besonderen Verhältnisse haben die Bahnverwaltungen veranlaßt, nicht nur für die Lieferung und Verarbeitung der B. eigene Bedingnisse und Vorschriften aufzustellen, sondern vielfach auch eigene Übernahms- und Prüfungsanstalten zu errichten (s. Materialprüfungswesen). Zur Herstellung des Bahnkörpers kommen in erster Reihe die natürlichen Bausteine in Betracht und können alle Gesteinarten, wie Kalksteine, Sandsteine, kristallinische Schiefer, Granite u. s. w. benutzt werden, nur sollen insbesondere die zur Vermauerung in Mörtel bestimmten Steine womöglich den tieferen Lagen der Brüche entnommen werden und vor ihrer Verwendung lufttrocken sein. Die Bruchsteine müssen möglichst lagerhaft, fest, vollkommen wetterbeständig sowie frei von Lassen sein, sie sollen Feuchtigkeit weder anziehen noch festhalten, dabei aber mit dem Mörtel eine gute Verbindung eingehen. Die natürlichen Bausteine dienen zur Errichtung der trockenen Steinbauten, d. h. solcher, die ohne Mörtel ausgeführt werden, wie z. B. Steinwürfe, Steinsätze, Trockenmauern und Pflasterungen, dann in Verbindung mit Mörtel zur Ausführung von Bruchsteinmauerwerk, das zu Stütz- und Futtermauern, Brückenpfeilern und Brückenwiderlagern u. s. w. Anwendung findet. Für regelmäßigeres Mauerwerk (Schichtmauerwerk, Gewölbemauerung) kommen teilweise (in den Lagern) bearbeitete Steine (Hackelsteine) zur Verwendung. Vollkommen regelmäßig behauene Steine (Hausteine oder Quader) finden als Deckplatten, als Auflagsquader für Brückenträger, als Zierquader, ferner für die Ausführung großer Brückengewölbe oder Tunnelausmauerungen Anwendung. Hierzu eignen sich nur sehr harte und feinkörnige Steinsorten, die reine und scharfkantige Bearbeitung zulassen. Nebst den Natursteinen kommen zur Herstellung von Mörtelmauerwerk auch Kunststeine,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/40>, abgerufen am 22.12.2024.