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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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beschränkten Wettbewerbs oder freihändiger Vergebung festgesetzt.

Nach dem italienischen Gesetze vom 7. Juli 1907 gehört zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates der Staatsbahnen die Genehmigung der Verträge, die auf Grund öffentlichen oder beschränkten Wettbewerbs abgeschlossen werden, wenn sie über einen höheren Betrag als 20.000 Lire lauten, ebenso der auf freihändiger Vergebung beruhenden Verträge über mehr als 5000 Lire Bis zu den angegebenen Beträgen steht der Generaldirektion die Genehmigung zu. Die Bezirksdirektionen dürfen Arbeiten innerhalb der vom Verwaltungsrat und von der Generaldirektion festgesetzten Grenzen vergeben.

Sobald über die B. entschieden ist, wird der Unternehmer, dem die Arbeiten übertragen werden sollen, aufgefordert, sich über die Annahme des Zuschlags zu äußern, die Haftsumme - sofern die bei Abgabe des Angebots hinterlegte Sicherstellung (Pfand, Vadium) nicht bereits die erforderliche Höhe besitzt, oder sofern der Unternehmer nicht bei der Bahnverwaltung ein Generalpfand für alle von ihm zu übernehmenden Arbeiten zu stellen hat - zu hinterlegen, sich, wenn ein besonderer Bauvertrag (s. d.) abgeschlossen werden soll, zu dessen Abschluß einzufinden und die Bauarbeiten innerhalb der im Angebot oder den Bauverdingungen (s. Verdingungswesen) festgesetzten Zeit zu beginnen. Übernimmt der Unternehmer die Arbeiten nicht, so verfällt das von ihm bei der Einreichung des Angebots etwa hinterlegte Pfand zu gunsten des Bauherrn. Die Bewerber, deren Angebote nicht angenommen wurden, sind von der Zurückweisung zu Verständigen, das hinterlegte Pfand ist ihnen zur Verfügung zu stellen. Die eingereichten Bauangebote bleiben Eigentum der Bahnverwaltung oder des Bauherrn.

v. Enderes.


Bauvertrag (agreement for construction; contrat d'entreprise; contratto d'impresa), ein Werkvertrag, der die entgeltliche Ausführung von Bauten zum Gegenstande hat. Derjenige von den beiden Vertragsschließenden, der den Bau vergibt, heißt Bauherr, der andere der die Ausführung des Baues übernimmt, Bauunternehmer. B. werden in der Regel schriftlich abgeschlossen; im Wege des Schriftwechsels angenommene Lieferungs- und Arbeitsanerbietungen sind ebenso wie Bestellzettel einem Vertrage gleichzuachten. B. ohne irgendwelche schriftliche Unterlage kommen nur ausnahmsweise beim Handakkord über Bauarbeiten einfachster Art und ganz geringen Umfanges vor.

Im Eisenbahnwesen können B. sowohl den Neubau ganzer Linien als auch Erhaltungs-, Umgestaltungs- oder Erweiterungsbauten zum Gegenstande haben. Je nach der Art der Bauvergebung (s. Bausystem) ist der B. Pauschalvertrag oder B. nach Einheitspreisen.

Für Eisenbahnbauarbeiten haben sich aus der Erfahrung gewisse Grundsätze ergeben, nach denen B. abgeschlossen werden. Der wesentliche Inhalt dieser allgemein gültigen Grundsätze ist von den einzelnen Bahnverwaltungen in der Form von Vertragsbedingungen, Verdingungsheften oder Bedingnisheften gesammelt, die den Bewerbern vor dem Vertragsabschlüsse als Grundlage für das Angebot zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen bei jeder größeren Bauausführung für gewisse, in den "allgemeinen" und "besonderen" Bedingungen nicht vorgesehene Sonderfälle Bestimmungen getroffen werden, die nur für die bestimmte Bauausführung Geltung haben und in eine besondere Baubeschreibung oder in das Preisverzeichnis (Preisliste) aufgenommen werden. In solchen Fällen ist ausdrücklich * darauf zu verweisen, daß die sonst gültigen Bestimmungen der "allgemeinen" und "besonderen" Vertragsbedingungen hierdurch abgeändert werden.

Der Vorgang beim Zustandekommen von Eisenbahnbauverträgen ist in der Regel folgender: Die beabsichtigte Bauvergebung wird von der Bahnverwaltung im Wege der Ausschreibung (s. Bauausschreibung) bekanntgegeben. Die Unternehmer reichen ihre schriftlichen Angebote unter Anerkennung der allgemeinen und besonderen Bedingungen und aller sonstigen in der Ausschreibung als Vertragsgrundlagen bezeichneten schriftlichen und zeichnerischen Unterlagen bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle ein. Mit der Annahme eines Angebotes seitens der Bahnverwaltung ist der B. abgeschlossen. Daß neben dem Austausch dieser einseitigen Erklärungen auch noch eine förmliche von beiden Vertragsteilen unterzeichnete und etwa mit dem Worte "Bauvertrag" überschriebene Urkunde errichtet wird, ist für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen B. nicht erforderlich. Die einzelnen Verwaltungen gehen in dieser Beziehung nicht gleichartig vor.

Der § 31 der Vorschriften für die Vergebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen in Bayern (Ministerialbekanntmachung vom 2. April 1903) bestimmt z. B.:

"Bei freihändigen Vergebungen bis zu 2000 M. bedarf es nicht der Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde. Von einer solchen kann auch sonst bei einfachen Verhältnissen abgesehen werden, wenn der Schriften Wechsel alle Vertragsbedingungen deutlich enthält. Doch soll auch in diesen Fällen durch Aufbewahrung des Schriftenwechsels und der Bestellzettel, durch Errichtung und beiderseitige Unterzeichnung von Vermerken und ähnliche Behelfe für die Sicherung des Beweises Sorge getragen werden.

beschränkten Wettbewerbs oder freihändiger Vergebung festgesetzt.

Nach dem italienischen Gesetze vom 7. Juli 1907 gehört zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates der Staatsbahnen die Genehmigung der Verträge, die auf Grund öffentlichen oder beschränkten Wettbewerbs abgeschlossen werden, wenn sie über einen höheren Betrag als 20.000 Lire lauten, ebenso der auf freihändiger Vergebung beruhenden Verträge über mehr als 5000 Lire Bis zu den angegebenen Beträgen steht der Generaldirektion die Genehmigung zu. Die Bezirksdirektionen dürfen Arbeiten innerhalb der vom Verwaltungsrat und von der Generaldirektion festgesetzten Grenzen vergeben.

Sobald über die B. entschieden ist, wird der Unternehmer, dem die Arbeiten übertragen werden sollen, aufgefordert, sich über die Annahme des Zuschlags zu äußern, die Haftsumme – sofern die bei Abgabe des Angebots hinterlegte Sicherstellung (Pfand, Vadium) nicht bereits die erforderliche Höhe besitzt, oder sofern der Unternehmer nicht bei der Bahnverwaltung ein Generalpfand für alle von ihm zu übernehmenden Arbeiten zu stellen hat – zu hinterlegen, sich, wenn ein besonderer Bauvertrag (s. d.) abgeschlossen werden soll, zu dessen Abschluß einzufinden und die Bauarbeiten innerhalb der im Angebot oder den Bauverdingungen (s. Verdingungswesen) festgesetzten Zeit zu beginnen. Übernimmt der Unternehmer die Arbeiten nicht, so verfällt das von ihm bei der Einreichung des Angebots etwa hinterlegte Pfand zu gunsten des Bauherrn. Die Bewerber, deren Angebote nicht angenommen wurden, sind von der Zurückweisung zu Verständigen, das hinterlegte Pfand ist ihnen zur Verfügung zu stellen. Die eingereichten Bauangebote bleiben Eigentum der Bahnverwaltung oder des Bauherrn.

v. Enderes.


Bauvertrag (agreement for construction; contrat d'entreprise; contratto d'impresa), ein Werkvertrag, der die entgeltliche Ausführung von Bauten zum Gegenstande hat. Derjenige von den beiden Vertragsschließenden, der den Bau vergibt, heißt Bauherr, der andere der die Ausführung des Baues übernimmt, Bauunternehmer. B. werden in der Regel schriftlich abgeschlossen; im Wege des Schriftwechsels angenommene Lieferungs- und Arbeitsanerbietungen sind ebenso wie Bestellzettel einem Vertrage gleichzuachten. B. ohne irgendwelche schriftliche Unterlage kommen nur ausnahmsweise beim Handakkord über Bauarbeiten einfachster Art und ganz geringen Umfanges vor.

Im Eisenbahnwesen können B. sowohl den Neubau ganzer Linien als auch Erhaltungs-, Umgestaltungs- oder Erweiterungsbauten zum Gegenstande haben. Je nach der Art der Bauvergebung (s. Bausystem) ist der B. Pauschalvertrag oder B. nach Einheitspreisen.

Für Eisenbahnbauarbeiten haben sich aus der Erfahrung gewisse Grundsätze ergeben, nach denen B. abgeschlossen werden. Der wesentliche Inhalt dieser allgemein gültigen Grundsätze ist von den einzelnen Bahnverwaltungen in der Form von Vertragsbedingungen, Verdingungsheften oder Bedingnisheften gesammelt, die den Bewerbern vor dem Vertragsabschlüsse als Grundlage für das Angebot zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen bei jeder größeren Bauausführung für gewisse, in den „allgemeinen“ und „besonderen“ Bedingungen nicht vorgesehene Sonderfälle Bestimmungen getroffen werden, die nur für die bestimmte Bauausführung Geltung haben und in eine besondere Baubeschreibung oder in das Preisverzeichnis (Preisliste) aufgenommen werden. In solchen Fällen ist ausdrücklich * darauf zu verweisen, daß die sonst gültigen Bestimmungen der „allgemeinen“ und „besonderen“ Vertragsbedingungen hierdurch abgeändert werden.

Der Vorgang beim Zustandekommen von Eisenbahnbauverträgen ist in der Regel folgender: Die beabsichtigte Bauvergebung wird von der Bahnverwaltung im Wege der Ausschreibung (s. Bauausschreibung) bekanntgegeben. Die Unternehmer reichen ihre schriftlichen Angebote unter Anerkennung der allgemeinen und besonderen Bedingungen und aller sonstigen in der Ausschreibung als Vertragsgrundlagen bezeichneten schriftlichen und zeichnerischen Unterlagen bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle ein. Mit der Annahme eines Angebotes seitens der Bahnverwaltung ist der B. abgeschlossen. Daß neben dem Austausch dieser einseitigen Erklärungen auch noch eine förmliche von beiden Vertragsteilen unterzeichnete und etwa mit dem Worte „Bauvertrag“ überschriebene Urkunde errichtet wird, ist für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen B. nicht erforderlich. Die einzelnen Verwaltungen gehen in dieser Beziehung nicht gleichartig vor.

Der § 31 der Vorschriften für die Vergebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen in Bayern (Ministerialbekanntmachung vom 2. April 1903) bestimmt z. B.:

„Bei freihändigen Vergebungen bis zu 2000 M. bedarf es nicht der Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde. Von einer solchen kann auch sonst bei einfachen Verhältnissen abgesehen werden, wenn der Schriften Wechsel alle Vertragsbedingungen deutlich enthält. Doch soll auch in diesen Fällen durch Aufbewahrung des Schriftenwechsels und der Bestellzettel, durch Errichtung und beiderseitige Unterzeichnung von Vermerken und ähnliche Behelfe für die Sicherung des Beweises Sorge getragen werden.

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[39/0047] beschränkten Wettbewerbs oder freihändiger Vergebung festgesetzt. Nach dem italienischen Gesetze vom 7. Juli 1907 gehört zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates der Staatsbahnen die Genehmigung der Verträge, die auf Grund öffentlichen oder beschränkten Wettbewerbs abgeschlossen werden, wenn sie über einen höheren Betrag als 20.000 Lire lauten, ebenso der auf freihändiger Vergebung beruhenden Verträge über mehr als 5000 Lire Bis zu den angegebenen Beträgen steht der Generaldirektion die Genehmigung zu. Die Bezirksdirektionen dürfen Arbeiten innerhalb der vom Verwaltungsrat und von der Generaldirektion festgesetzten Grenzen vergeben. Sobald über die B. entschieden ist, wird der Unternehmer, dem die Arbeiten übertragen werden sollen, aufgefordert, sich über die Annahme des Zuschlags zu äußern, die Haftsumme – sofern die bei Abgabe des Angebots hinterlegte Sicherstellung (Pfand, Vadium) nicht bereits die erforderliche Höhe besitzt, oder sofern der Unternehmer nicht bei der Bahnverwaltung ein Generalpfand für alle von ihm zu übernehmenden Arbeiten zu stellen hat – zu hinterlegen, sich, wenn ein besonderer Bauvertrag (s. d.) abgeschlossen werden soll, zu dessen Abschluß einzufinden und die Bauarbeiten innerhalb der im Angebot oder den Bauverdingungen (s. Verdingungswesen) festgesetzten Zeit zu beginnen. Übernimmt der Unternehmer die Arbeiten nicht, so verfällt das von ihm bei der Einreichung des Angebots etwa hinterlegte Pfand zu gunsten des Bauherrn. Die Bewerber, deren Angebote nicht angenommen wurden, sind von der Zurückweisung zu Verständigen, das hinterlegte Pfand ist ihnen zur Verfügung zu stellen. Die eingereichten Bauangebote bleiben Eigentum der Bahnverwaltung oder des Bauherrn. v. Enderes. Bauvertrag (agreement for construction; contrat d'entreprise; contratto d'impresa), ein Werkvertrag, der die entgeltliche Ausführung von Bauten zum Gegenstande hat. Derjenige von den beiden Vertragsschließenden, der den Bau vergibt, heißt Bauherr, der andere der die Ausführung des Baues übernimmt, Bauunternehmer. B. werden in der Regel schriftlich abgeschlossen; im Wege des Schriftwechsels angenommene Lieferungs- und Arbeitsanerbietungen sind ebenso wie Bestellzettel einem Vertrage gleichzuachten. B. ohne irgendwelche schriftliche Unterlage kommen nur ausnahmsweise beim Handakkord über Bauarbeiten einfachster Art und ganz geringen Umfanges vor. Im Eisenbahnwesen können B. sowohl den Neubau ganzer Linien als auch Erhaltungs-, Umgestaltungs- oder Erweiterungsbauten zum Gegenstande haben. Je nach der Art der Bauvergebung (s. Bausystem) ist der B. Pauschalvertrag oder B. nach Einheitspreisen. Für Eisenbahnbauarbeiten haben sich aus der Erfahrung gewisse Grundsätze ergeben, nach denen B. abgeschlossen werden. Der wesentliche Inhalt dieser allgemein gültigen Grundsätze ist von den einzelnen Bahnverwaltungen in der Form von Vertragsbedingungen, Verdingungsheften oder Bedingnisheften gesammelt, die den Bewerbern vor dem Vertragsabschlüsse als Grundlage für das Angebot zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen bei jeder größeren Bauausführung für gewisse, in den „allgemeinen“ und „besonderen“ Bedingungen nicht vorgesehene Sonderfälle Bestimmungen getroffen werden, die nur für die bestimmte Bauausführung Geltung haben und in eine besondere Baubeschreibung oder in das Preisverzeichnis (Preisliste) aufgenommen werden. In solchen Fällen ist ausdrücklich * darauf zu verweisen, daß die sonst gültigen Bestimmungen der „allgemeinen“ und „besonderen“ Vertragsbedingungen hierdurch abgeändert werden. Der Vorgang beim Zustandekommen von Eisenbahnbauverträgen ist in der Regel folgender: Die beabsichtigte Bauvergebung wird von der Bahnverwaltung im Wege der Ausschreibung (s. Bauausschreibung) bekanntgegeben. Die Unternehmer reichen ihre schriftlichen Angebote unter Anerkennung der allgemeinen und besonderen Bedingungen und aller sonstigen in der Ausschreibung als Vertragsgrundlagen bezeichneten schriftlichen und zeichnerischen Unterlagen bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle ein. Mit der Annahme eines Angebotes seitens der Bahnverwaltung ist der B. abgeschlossen. Daß neben dem Austausch dieser einseitigen Erklärungen auch noch eine förmliche von beiden Vertragsteilen unterzeichnete und etwa mit dem Worte „Bauvertrag“ überschriebene Urkunde errichtet wird, ist für das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen B. nicht erforderlich. Die einzelnen Verwaltungen gehen in dieser Beziehung nicht gleichartig vor. Der § 31 der Vorschriften für die Vergebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen in Bayern (Ministerialbekanntmachung vom 2. April 1903) bestimmt z. B.: „Bei freihändigen Vergebungen bis zu 2000 M. bedarf es nicht der Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde. Von einer solchen kann auch sonst bei einfachen Verhältnissen abgesehen werden, wenn der Schriften Wechsel alle Vertragsbedingungen deutlich enthält. Doch soll auch in diesen Fällen durch Aufbewahrung des Schriftenwechsels und der Bestellzettel, durch Errichtung und beiderseitige Unterzeichnung von Vermerken und ähnliche Behelfe für die Sicherung des Beweises Sorge getragen werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/47>, abgerufen am 22.12.2024.