Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.zu verwenden ist. Diese Ausscheidung der Posten hatte sich auf den gesamten inneren und äußeren Dienst zu erstrecken. Hierbei trat eine wirtschaftlichere Ordnung des Dienstes insoferne ein, als in weitem Umfange da, wo früher Personal des höheren Dienstes verwendet war, mittleres Personal, und da wo früher mittleres Personal beschäftigt wurde, unteres Personal zugeteilt wird. Die Zahl des Personals des höheren Dienstes ist hierbei um die Hälfte, die Zahl des Personals des mittleren Dienstes um über 1/3 vermindert worden. Dadurch wurde es zugleich ermöglicht, im höheren, mittleren und unteren Dienst die Beförderungsverhältnisse des Personals zu verbessern. Personal des höheren Dienstes wird seit der Neuordnung nur noch verwendet auf den Stellen der Abteilungsvorstände im Ministerium, der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, der Referenten, Hilfsreferenten und höheren Hilfsarbeiter im Ministerium, bei den Direktionen und Ämtern und der Vorstände von Ämtern und Inspektionen. Bei äußeren Dienststellen wird Personal des höheren Dienstes nur zum Zwecke seiner Ausbildung verwendet. Die Verwendung im höheren Dienst hat akademische Vorbildung und das Bestehen der praktischen Prüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst zur Voraussetzung. Beamte des mittleren Dienstes werden verwendet als Hilfsarbeiter in den Bureaus des Staatsministeriums, der Eisenbahndirektionen, Ämter und Inspektionen, ferner als Vorstände und Hilfsbeamte der wichtigeren äußeren Dienststellen. Die Zulassung zum mittleren Betriebs- und Verwaltungsdienst hat die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst zur Voraussetzung. Für den mittleren technischen Dienst ist das Absolutorium des Technikums in Nürnberg nachzuweisen. Beamte des unteren technischen Dienstes mit dem Absolutorium einer 4kursigen Baugewerkschule können gleichfalls unter gewissen Voraussetzungen in die Stellen des mittleren bautechnischen Dienstes aufrücken. Etatsmäßige Beamte des unteren Dienstes werden auf allen nicht mit Beamten des höheren oder mittleren Dienstes besetzten Posten verwendet, mit denen eine wichtigere Dienstleistung unter selbständiger Verantwortung verbunden ist. Wo dies nicht zutrifft, wird der Dienst von Taglohnpersonal verrichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren, mittleren und unteren Dienst sind in den Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der Staatseisenbahnen vom 30. Juli 1901 geregelt; auch diese Bestimmungen werden aus Anlaß der Neuordnung einer grundsätzlichen Umarbeitung unterzogen. Aufgabe der zurzeit gleichfalls noch im Gange befindlichen Neuordnung des äußeren Dienstes ist alsdann die genaue Feststellung aller im inneren und äußeren Dienst notwendigen Posten und des hierfür erforderlichen Personalbedarfs in den verschiedenen Personalkategorien, endlich die planmäßige Regelung des Personalzuganges in allen Dienstzweigen. In der im Jahre 1906 dem Landtag vorgelegten Denkschrift über die Neuordnung der Verkehrsverwaltung sind die gesamten durch die Neuordnung zu erzielenden Ersparungen im Beharrungszustande ohne Einrechnung der Verminderung von Pensionslast und sonstiger Ausgaben auf jährlich gegen 51/2 Mill. M. veranschlagt. Die Beamten der Staatseisenbahnverwaltung unterstehen dem allgemeinen Beamtenrecht des bayerischen Staates und sind in die Gehaltsklassen der allgemeinen Gehaltsordnung eingereiht (Beamtengesetz vom 16. August 1908, in Kraft getreten am 1. Januar 1909). Die Verhältnisse des Taglohnpersonals sind in Lohn- und Arbeitsordnungen geregelt. Die Löhne der Betriebs- und Bahnarbeiter sind nach Ortsklassen abgestuft, innerhalb deren regelmäßige Lohnvorrückungen stattfinden. Nach dem Programm der Neuordnung wird in beiden Netzen der Staatseisenbahnen die Zahl der etatsmäßigen Beamten des höheren Dienstes im Beharrungszustande gegen 400, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des mittleren Dienstes etwa 4000, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des unteren Dienstes etwa 27.000 betragen, wozu dann noch ein Arbeiterstand von rund 34.000 Köpfen kommt, die sich aus 17.000 Betriebsarbeitern, 10.000 Bahnunterhaltungsarbeitern und 7000 Werkstättearbeitern zusammensetzen. 4. Wohlfahrtseinrichtungen. Ein Verwaltungszweig, dem seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in steigendem Maße die Fürsorge der Staatseisenbahnverwaltung zugewendet wurde, sind die Wohlfahrtseinrichtungen. Die Pensionsverhältnisse des etatsmäßigen Personals und seiner Hinterbliebenen sind durch das am 1. Januar 1909 ins Leben getretene Beamtengesetz neu geregelt worden. Die Ausgaben für Pensionen an das Personal und seine Hinterbliebenen betrugen 1910 13,302.488 M. Durch das Beamtengesetz ist auch die Unfallfürsorge an das etatsmäßige Personal im Rahmen des Reichsunfallfürsorgegesetzes. geregelt. Das gesamte Taglohnpersonal genießt die Wohltaten der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Die Leistungen der besonderen Kasseneinrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung gehen zum Teil zu verwenden ist. Diese Ausscheidung der Posten hatte sich auf den gesamten inneren und äußeren Dienst zu erstrecken. Hierbei trat eine wirtschaftlichere Ordnung des Dienstes insoferne ein, als in weitem Umfange da, wo früher Personal des höheren Dienstes verwendet war, mittleres Personal, und da wo früher mittleres Personal beschäftigt wurde, unteres Personal zugeteilt wird. Die Zahl des Personals des höheren Dienstes ist hierbei um die Hälfte, die Zahl des Personals des mittleren Dienstes um über 1/3 vermindert worden. Dadurch wurde es zugleich ermöglicht, im höheren, mittleren und unteren Dienst die Beförderungsverhältnisse des Personals zu verbessern. Personal des höheren Dienstes wird seit der Neuordnung nur noch verwendet auf den Stellen der Abteilungsvorstände im Ministerium, der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, der Referenten, Hilfsreferenten und höheren Hilfsarbeiter im Ministerium, bei den Direktionen und Ämtern und der Vorstände von Ämtern und Inspektionen. Bei äußeren Dienststellen wird Personal des höheren Dienstes nur zum Zwecke seiner Ausbildung verwendet. Die Verwendung im höheren Dienst hat akademische Vorbildung und das Bestehen der praktischen Prüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst zur Voraussetzung. Beamte des mittleren Dienstes werden verwendet als Hilfsarbeiter in den Bureaus des Staatsministeriums, der Eisenbahndirektionen, Ämter und Inspektionen, ferner als Vorstände und Hilfsbeamte der wichtigeren äußeren Dienststellen. Die Zulassung zum mittleren Betriebs- und Verwaltungsdienst hat die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst zur Voraussetzung. Für den mittleren technischen Dienst ist das Absolutorium des Technikums in Nürnberg nachzuweisen. Beamte des unteren technischen Dienstes mit dem Absolutorium einer 4kursigen Baugewerkschule können gleichfalls unter gewissen Voraussetzungen in die Stellen des mittleren bautechnischen Dienstes aufrücken. Etatsmäßige Beamte des unteren Dienstes werden auf allen nicht mit Beamten des höheren oder mittleren Dienstes besetzten Posten verwendet, mit denen eine wichtigere Dienstleistung unter selbständiger Verantwortung verbunden ist. Wo dies nicht zutrifft, wird der Dienst von Taglohnpersonal verrichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren, mittleren und unteren Dienst sind in den Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der Staatseisenbahnen vom 30. Juli 1901 geregelt; auch diese Bestimmungen werden aus Anlaß der Neuordnung einer grundsätzlichen Umarbeitung unterzogen. Aufgabe der zurzeit gleichfalls noch im Gange befindlichen Neuordnung des äußeren Dienstes ist alsdann die genaue Feststellung aller im inneren und äußeren Dienst notwendigen Posten und des hierfür erforderlichen Personalbedarfs in den verschiedenen Personalkategorien, endlich die planmäßige Regelung des Personalzuganges in allen Dienstzweigen. In der im Jahre 1906 dem Landtag vorgelegten Denkschrift über die Neuordnung der Verkehrsverwaltung sind die gesamten durch die Neuordnung zu erzielenden Ersparungen im Beharrungszustande ohne Einrechnung der Verminderung von Pensionslast und sonstiger Ausgaben auf jährlich gegen 51/2 Mill. M. veranschlagt. Die Beamten der Staatseisenbahnverwaltung unterstehen dem allgemeinen Beamtenrecht des bayerischen Staates und sind in die Gehaltsklassen der allgemeinen Gehaltsordnung eingereiht (Beamtengesetz vom 16. August 1908, in Kraft getreten am 1. Januar 1909). Die Verhältnisse des Taglohnpersonals sind in Lohn- und Arbeitsordnungen geregelt. Die Löhne der Betriebs- und Bahnarbeiter sind nach Ortsklassen abgestuft, innerhalb deren regelmäßige Lohnvorrückungen stattfinden. Nach dem Programm der Neuordnung wird in beiden Netzen der Staatseisenbahnen die Zahl der etatsmäßigen Beamten des höheren Dienstes im Beharrungszustande gegen 400, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des mittleren Dienstes etwa 4000, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des unteren Dienstes etwa 27.000 betragen, wozu dann noch ein Arbeiterstand von rund 34.000 Köpfen kommt, die sich aus 17.000 Betriebsarbeitern, 10.000 Bahnunterhaltungsarbeitern und 7000 Werkstättearbeitern zusammensetzen. 4. Wohlfahrtseinrichtungen. Ein Verwaltungszweig, dem seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in steigendem Maße die Fürsorge der Staatseisenbahnverwaltung zugewendet wurde, sind die Wohlfahrtseinrichtungen. Die Pensionsverhältnisse des etatsmäßigen Personals und seiner Hinterbliebenen sind durch das am 1. Januar 1909 ins Leben getretene Beamtengesetz neu geregelt worden. Die Ausgaben für Pensionen an das Personal und seine Hinterbliebenen betrugen 1910 13,302.488 M. Durch das Beamtengesetz ist auch die Unfallfürsorge an das etatsmäßige Personal im Rahmen des Reichsunfallfürsorgegesetzes. geregelt. Das gesamte Taglohnpersonal genießt die Wohltaten der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Die Leistungen der besonderen Kasseneinrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung gehen zum Teil <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0068" n="60"/> zu verwenden ist. Diese Ausscheidung der Posten hatte sich auf den gesamten inneren und äußeren Dienst zu erstrecken. 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zu verwenden ist. Diese Ausscheidung der Posten hatte sich auf den gesamten inneren und äußeren Dienst zu erstrecken. Hierbei trat eine wirtschaftlichere Ordnung des Dienstes insoferne ein, als in weitem Umfange da, wo früher Personal des höheren Dienstes verwendet war, mittleres Personal, und da wo früher mittleres Personal beschäftigt wurde, unteres Personal zugeteilt wird.
Die Zahl des Personals des höheren Dienstes ist hierbei um die Hälfte, die Zahl des Personals des mittleren Dienstes um über 1/3 vermindert worden. Dadurch wurde es zugleich ermöglicht, im höheren, mittleren und unteren Dienst die Beförderungsverhältnisse des Personals zu verbessern.
Personal des höheren Dienstes wird seit der Neuordnung nur noch verwendet auf den Stellen der Abteilungsvorstände im Ministerium, der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, der Referenten, Hilfsreferenten und höheren Hilfsarbeiter im Ministerium, bei den Direktionen und Ämtern und der Vorstände von Ämtern und Inspektionen. Bei äußeren Dienststellen wird Personal des höheren Dienstes nur zum Zwecke seiner Ausbildung verwendet.
Die Verwendung im höheren Dienst hat akademische Vorbildung und das Bestehen der praktischen Prüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst zur Voraussetzung.
Beamte des mittleren Dienstes werden verwendet als Hilfsarbeiter in den Bureaus des Staatsministeriums, der Eisenbahndirektionen, Ämter und Inspektionen, ferner als Vorstände und Hilfsbeamte der wichtigeren äußeren Dienststellen.
Die Zulassung zum mittleren Betriebs- und Verwaltungsdienst hat die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst zur Voraussetzung. Für den mittleren technischen Dienst ist das Absolutorium des Technikums in Nürnberg nachzuweisen. Beamte des unteren technischen Dienstes mit dem Absolutorium einer 4kursigen Baugewerkschule können gleichfalls unter gewissen Voraussetzungen in die Stellen des mittleren bautechnischen Dienstes aufrücken.
Etatsmäßige Beamte des unteren Dienstes werden auf allen nicht mit Beamten des höheren oder mittleren Dienstes besetzten Posten verwendet, mit denen eine wichtigere Dienstleistung unter selbständiger Verantwortung verbunden ist. Wo dies nicht zutrifft, wird der Dienst von Taglohnpersonal verrichtet.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren, mittleren und unteren Dienst sind in den Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der Staatseisenbahnen vom 30. Juli 1901 geregelt; auch diese Bestimmungen werden aus Anlaß der Neuordnung einer grundsätzlichen Umarbeitung unterzogen.
Aufgabe der zurzeit gleichfalls noch im Gange befindlichen Neuordnung des äußeren Dienstes ist alsdann die genaue Feststellung aller im inneren und äußeren Dienst notwendigen Posten und des hierfür erforderlichen Personalbedarfs in den verschiedenen Personalkategorien, endlich die planmäßige Regelung des Personalzuganges in allen Dienstzweigen.
In der im Jahre 1906 dem Landtag vorgelegten Denkschrift über die Neuordnung der Verkehrsverwaltung sind die gesamten durch die Neuordnung zu erzielenden Ersparungen im Beharrungszustande ohne Einrechnung der Verminderung von Pensionslast und sonstiger Ausgaben auf jährlich gegen 51/2 Mill. M. veranschlagt.
Die Beamten der Staatseisenbahnverwaltung unterstehen dem allgemeinen Beamtenrecht des bayerischen Staates und sind in die Gehaltsklassen der allgemeinen Gehaltsordnung eingereiht (Beamtengesetz vom 16. August 1908, in Kraft getreten am 1. Januar 1909).
Die Verhältnisse des Taglohnpersonals sind in Lohn- und Arbeitsordnungen geregelt. Die Löhne der Betriebs- und Bahnarbeiter sind nach Ortsklassen abgestuft, innerhalb deren regelmäßige Lohnvorrückungen stattfinden.
Nach dem Programm der Neuordnung wird in beiden Netzen der Staatseisenbahnen die Zahl der etatsmäßigen Beamten des höheren Dienstes im Beharrungszustande gegen 400, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des mittleren Dienstes etwa 4000, die Zahl der etatsmäßigen Beamten des unteren Dienstes etwa 27.000 betragen, wozu dann noch ein Arbeiterstand von rund 34.000 Köpfen kommt, die sich aus 17.000 Betriebsarbeitern, 10.000 Bahnunterhaltungsarbeitern und 7000 Werkstättearbeitern zusammensetzen.
4. Wohlfahrtseinrichtungen.
Ein Verwaltungszweig, dem seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in steigendem Maße die Fürsorge der Staatseisenbahnverwaltung zugewendet wurde, sind die Wohlfahrtseinrichtungen.
Die Pensionsverhältnisse des etatsmäßigen Personals und seiner Hinterbliebenen sind durch das am 1. Januar 1909 ins Leben getretene Beamtengesetz neu geregelt worden. Die Ausgaben für Pensionen an das Personal und seine Hinterbliebenen betrugen 1910 13,302.488 M.
Durch das Beamtengesetz ist auch die Unfallfürsorge an das etatsmäßige Personal im Rahmen des Reichsunfallfürsorgegesetzes. geregelt.
Das gesamte Taglohnpersonal genießt die Wohltaten der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Die Leistungen der besonderen Kasseneinrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung gehen zum Teil
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