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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren.

4. Belgische Eisenbahnen.

Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte.

Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt.

Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B:




B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200-15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000-13.200).

In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500-7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w.

Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt.

Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden.

Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären


Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren.

4. Belgische Eisenbahnen.

Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte.

Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt.

Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B:




B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200–15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000–13.200).

In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500–7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w.

Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt.

Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden.

Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären

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[79/0088] Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren. 4. Belgische Eisenbahnen. Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte. Das untere Personal (z. B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u. s. w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt. Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B: B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.200–15.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.000–13.200). In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (6500–7000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u. s. w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z. B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u. s. w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u. a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u. s. w. Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt. Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden. Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/88>, abgerufen am 22.12.2024.