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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die TV. des VDEV. vom Jahre 1909 enthalten die nachfolgend angeführten, hinsichtlich der Anzahl und Verteilung der Bremsen geltenden Bestimmungen und sind die in den Tabellen S. 11 u. 12 enthaltenen Werte nach der angegebenen Formel berechnet, die das B. in Prozenten des Gesamtwagenbruttogewichtes angibt.

Ermäßigte Bremsprozente für die Bergfahrt wurden mit Rücksicht auf die ganz unberechenbaren Ereignisse, die sich im Betrieb ereignen können, nicht vorgesehen.

Anzahl der Bremsen.

1. In jedem Zuge sollen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß damit mindestens die aus den nachfolgenden Bremstafeln A und B zu entnehmenden Prozente des Gesamtgewichtes der Wagen gebremst werden.



Bei Zügen mit durchgehender Bremse muß die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu bremsende Last vorhanden sein, während die Besetzung der Handbremsen mindestens nach den Bremsprozenten für die kleinste in der Tabelle A ausgewiesene Geschwindigkeit zu erfolgen hat.

Wenn bei einem mit durchgehender Bremse versehenen Zug Wagen ohne durchgehende Bremse rückwärts beigegeben werden, so unterliegt ihre Anzahl bei Fahrgeschwindigkeiten bis einschließlich 30 km/St. hinsichtlich der Bremse keiner Einschränkung. Die hierfür vorgeschriebenen Bremsprozente sind nach Tabelle A zu nehmen und aus dem Gesamtgewicht aller Wagen zu decken, unbeschadet, ob diese von Hand aus oder durchgehend gebremst werden.

Bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/St. ist die Beigabe solcher, nicht mit durchgehender Bremse ausgerüsteter Wagen an die selbsttätig gebremsten Wagen nur insoweit zulässig, als durch letztere das für den ganzen Zug erforderliche Bremsbrutto gedeckt wird.

Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, die zwischen den in den Bremstafeln A und B angeführten liegen, sind die Bremsprozente durch geradlinige Zwischenschaltung zu ermitteln und dabei Werte bis 0·5 nach unten, Werte von 0·5 und darüber nach oben abzurunden.

Für die Ermittlung der Bremsprozente eines Zuges nach den Bremstafeln A und B ist maßgebend:

a) die größte Geschwindigkeit, die der Zug auf dem betreffenden Streckenabschnitt erreichen darf,

b) die größte Neigung, die sich durch geradlinige Verbindung zweier in einer Entfernung von 1000 m liegender Punkte des betreffenden Streckenabschnittes ergibt,



c) daß bei der Anwendung der Bremsprozente bei Handbremsen das auf die gebremsten Achsen entfallende volle Gewicht aller Bremswagen, bei durchgehender Bremse nur das auf die gebremsten Achsen entfallende Eigengewicht aller Bremswagen anzusetzen ist,

d) daß für Geschwindigkeiten unter 15 km/St. die in den Bremstafeln A und B für 15 km/St. angeführten Bremsprozente gelten.

Die Bremsprozente in den Tafeln A und B sind unter Voraussetzung eines größten Bremsweges von 700 m berechnet; wird dieser größer angenommen, so können die Bremsprozente ermäßigt werden.

Die TV. des VDEV. vom Jahre 1909 enthalten die nachfolgend angeführten, hinsichtlich der Anzahl und Verteilung der Bremsen geltenden Bestimmungen und sind die in den Tabellen S. 11 u. 12 enthaltenen Werte nach der angegebenen Formel berechnet, die das B. in Prozenten des Gesamtwagenbruttogewichtes angibt.

Ermäßigte Bremsprozente für die Bergfahrt wurden mit Rücksicht auf die ganz unberechenbaren Ereignisse, die sich im Betrieb ereignen können, nicht vorgesehen.

Anzahl der Bremsen.

1. In jedem Zuge sollen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß damit mindestens die aus den nachfolgenden Bremstafeln A und B zu entnehmenden Prozente des Gesamtgewichtes der Wagen gebremst werden.



Bei Zügen mit durchgehender Bremse muß die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu bremsende Last vorhanden sein, während die Besetzung der Handbremsen mindestens nach den Bremsprozenten für die kleinste in der Tabelle A ausgewiesene Geschwindigkeit zu erfolgen hat.

Wenn bei einem mit durchgehender Bremse versehenen Zug Wagen ohne durchgehende Bremse rückwärts beigegeben werden, so unterliegt ihre Anzahl bei Fahrgeschwindigkeiten bis einschließlich 30 km/St. hinsichtlich der Bremse keiner Einschränkung. Die hierfür vorgeschriebenen Bremsprozente sind nach Tabelle A zu nehmen und aus dem Gesamtgewicht aller Wagen zu decken, unbeschadet, ob diese von Hand aus oder durchgehend gebremst werden.

Bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/St. ist die Beigabe solcher, nicht mit durchgehender Bremse ausgerüsteter Wagen an die selbsttätig gebremsten Wagen nur insoweit zulässig, als durch letztere das für den ganzen Zug erforderliche Bremsbrutto gedeckt wird.

Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, die zwischen den in den Bremstafeln A und B angeführten liegen, sind die Bremsprozente durch geradlinige Zwischenschaltung zu ermitteln und dabei Werte bis 0·5 nach unten, Werte von 0·5 und darüber nach oben abzurunden.

Für die Ermittlung der Bremsprozente eines Zuges nach den Bremstafeln A und B ist maßgebend:

a) die größte Geschwindigkeit, die der Zug auf dem betreffenden Streckenabschnitt erreichen darf,

b) die größte Neigung, die sich durch geradlinige Verbindung zweier in einer Entfernung von 1000 m liegender Punkte des betreffenden Streckenabschnittes ergibt,



c) daß bei der Anwendung der Bremsprozente bei Handbremsen das auf die gebremsten Achsen entfallende volle Gewicht aller Bremswagen, bei durchgehender Bremse nur das auf die gebremsten Achsen entfallende Eigengewicht aller Bremswagen anzusetzen ist,

d) daß für Geschwindigkeiten unter 15 km/St. die in den Bremstafeln A und B für 15 km/St. angeführten Bremsprozente gelten.

Die Bremsprozente in den Tafeln A und B sind unter Voraussetzung eines größten Bremsweges von 700 m berechnet; wird dieser größer angenommen, so können die Bremsprozente ermäßigt werden.

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[12/0021] Die TV. des VDEV. vom Jahre 1909 enthalten die nachfolgend angeführten, hinsichtlich der Anzahl und Verteilung der Bremsen geltenden Bestimmungen und sind die in den Tabellen S. 11 u. 12 enthaltenen Werte nach der angegebenen Formel berechnet, die das B. in Prozenten des Gesamtwagenbruttogewichtes angibt. Ermäßigte Bremsprozente für die Bergfahrt wurden mit Rücksicht auf die ganz unberechenbaren Ereignisse, die sich im Betrieb ereignen können, nicht vorgesehen. Anzahl der Bremsen. 1. In jedem Zuge sollen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß damit mindestens die aus den nachfolgenden Bremstafeln A und B zu entnehmenden Prozente des Gesamtgewichtes der Wagen gebremst werden. Bei Zügen mit durchgehender Bremse muß die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu bremsende Last vorhanden sein, während die Besetzung der Handbremsen mindestens nach den Bremsprozenten für die kleinste in der Tabelle A ausgewiesene Geschwindigkeit zu erfolgen hat. Wenn bei einem mit durchgehender Bremse versehenen Zug Wagen ohne durchgehende Bremse rückwärts beigegeben werden, so unterliegt ihre Anzahl bei Fahrgeschwindigkeiten bis einschließlich 30 km/St. hinsichtlich der Bremse keiner Einschränkung. Die hierfür vorgeschriebenen Bremsprozente sind nach Tabelle A zu nehmen und aus dem Gesamtgewicht aller Wagen zu decken, unbeschadet, ob diese von Hand aus oder durchgehend gebremst werden. Bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/St. ist die Beigabe solcher, nicht mit durchgehender Bremse ausgerüsteter Wagen an die selbsttätig gebremsten Wagen nur insoweit zulässig, als durch letztere das für den ganzen Zug erforderliche Bremsbrutto gedeckt wird. Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, die zwischen den in den Bremstafeln A und B angeführten liegen, sind die Bremsprozente durch geradlinige Zwischenschaltung zu ermitteln und dabei Werte bis 0·5 nach unten, Werte von 0·5 und darüber nach oben abzurunden. Für die Ermittlung der Bremsprozente eines Zuges nach den Bremstafeln A und B ist maßgebend: a) die größte Geschwindigkeit, die der Zug auf dem betreffenden Streckenabschnitt erreichen darf, b) die größte Neigung, die sich durch geradlinige Verbindung zweier in einer Entfernung von 1000 m liegender Punkte des betreffenden Streckenabschnittes ergibt, c) daß bei der Anwendung der Bremsprozente bei Handbremsen das auf die gebremsten Achsen entfallende volle Gewicht aller Bremswagen, bei durchgehender Bremse nur das auf die gebremsten Achsen entfallende Eigengewicht aller Bremswagen anzusetzen ist, d) daß für Geschwindigkeiten unter 15 km/St. die in den Bremstafeln A und B für 15 km/St. angeführten Bremsprozente gelten. Die Bremsprozente in den Tafeln A und B sind unter Voraussetzung eines größten Bremsweges von 700 m berechnet; wird dieser größer angenommen, so können die Bremsprozente ermäßigt werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/21>, abgerufen am 31.10.2024.