Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.die denselben nicht widersprochen haben, bindend erscheinen. Großes Verdienst hat sich das C. durch Erstellung einheitlicher Vorschriften für den Betriebsdienst - Rules and regulations - erworben, die von allen beim C. beteiligten Eisenbahngesellschaften gehandhabt werden. Jede dem C. angehörende Gesellschaft ist in demselben durch einen Delegierten vertreten; die Gesamtheit der Delegierten bildet den geschäftsführenden Ausschuß (Clearing House Commitee) mit einem Vorsitzenden (Chairman), einem Sekretär (Secretary) und einem Schatzmeister (Treasurer). Alle Fragen werden in besonderen Konferenzen entschieden. Der geschäftsführende Ausschuß hält seine regelmäßigen Konferenzen vierteljährlich ab. Der Ausschuß wählt einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Unterausschuß zur Überwachung der Geschäftsführung, dem der Sekretär des C. monatlich über den Umfang des Durchgangsverkehrs und die Verteilung der Einnahmen sowie andere wichtige Angelegenheiten berichtet. Neben diesen Konferenzen bestehen solche der General Managers, die gleichfalls alle Vierteljahre zusammentreten. Vor den Sitzungen der General Managers werden die Goods Managers zu einer Konferenz eingeladen; ebenso die Superintendents of the line. Die Konferenzen der Goods Managers und der Superintendents beschließen nicht endgültig, sondern legen ihre Resolutionen der Konferenz der General Managers vor, die diese wieder an den geschäftsführenden Ausschuß weiter leitet. Es sind also gewissermaßen durch diese verschiedenen Konferenzen drei Instanzen geschaffen, die die eigentlichen Betriebs- und Verkehrsangelegenheiten zu beraten haben, bevor sie endgültig erledigt werden können. Jede Bahn hat nur eine Stimme, und werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Nach Bedürfnis oder über Wunsch einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des C. werden auch außerordentliche Konferenzen einberufen. Die Geschäftsführung der Konferenzen ist durch eine Geschäftsordnung (Rules for Guidance of the conference) geregelt. Die gefaßten Beschlüsse treten mit dem 1. des auf die Bestätigung durch den geschäftsführenden Ausschuß folgenden Monats in Kraft. Sie gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Monats, von der Konferenz ab, in der der Beschluß gefaßt wurde, seitens einer Bahn Widerspruch erhoben worden ist. Will sich eine Bahn dem Beschluß nicht fügen, so muß sie dies dem C. mitteilen und wird die Angelegenheit dann nochmals verhandelt. Die genannten Konferenzen können für besondere Angelegenheiten besondere Ausschüsse ernennen. Es bestehen überdies ständige Komitees von je zwölf persönlich gewählten Mitgliedern, denen eine schiedsrichterliche Funktion zukommt. Diese entscheiden über Streitigkeiten zwischen Bahnen wegen Beschädigung des Betriebsmaterials, wegen Tragung der Schäden aus dem Transportverkehr, wegen Mehr- oder Minderfrachten und anderen Reklamationen. Solche Komitees sind das "Goods Claims Arbitration Committee" und das "Superintendents Claims Arbitration Committee". Ersteres wird von der Konferenz der Goods Managers, letzteres von der Konferenz der Superintendents of the line je aus ihrer Mitte gewählt. Sie treten gewöhnlich einen Tag vor den regelmäßigen Konferenzen zusammen und entscheiden endgültig, sind also nicht an die Bestätigung der Goods Managers- oder der Superintendentskonferenz oder an die Genehmigung des ständigen Ausschusses gebunden. Die vom C. getroffenen Verfügungen rücksichtlich des Verkehrs werden gleichzeitig mit der Güterklassifikation veröffentlicht, und wird die Verlautbarung alljährlich unter Berücksichtigung der im Vorjahr beschlossenen Änderungen und Zusätze unter dem Titel "Regulations of the Railway Clearing House" neu aufgelegt. Die Regulations enthalten die Organisation des C., den Clearing Akt, Instruktionen für die Beamten, Grundsätze über die Bildung der Tarife, sowie Verteilung der Frachten und behandeln den Personen-, Gepäck-, Parcel-, Vieh- und Güterverkehr. Zur Bewältigung der umfangreichen Arbeiten benötigt das C. eine große Anzahl von Beamten, die von den einzelnen Bahnverwaltungen beigestellt werden; die einzelnen Abrechnungsbureaus und Zentralstellen beschäftigen einschließlich der Numbermen gegen 3000 Personen. Nichtsdestoweniger sind die Kosten des C. äußerst gering und betragen kaum 3/4 Prozent des abgerechneten Gesamtbetrags. Die Kosten des C. werden von den beteiligten Bahnen verhältnismäßig getragen. Die Kosten der Wagenmieteabrechnung werden pro rata der Belastungen und Gutschriften, die Kosten der Verkehrsabrechnung, die für jede Abrechnung getrennt zu führen sind, nach Verhältnis der Einnahmen aus dem betreffenden Verkehr verteilt. Literatur: Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik, I, S. 261 ff.; II, S. 73 ff.; Leipzig 1875. - Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den die denselben nicht widersprochen haben, bindend erscheinen. Großes Verdienst hat sich das C. durch Erstellung einheitlicher Vorschriften für den Betriebsdienst – Rules and regulations – erworben, die von allen beim C. beteiligten Eisenbahngesellschaften gehandhabt werden. Jede dem C. angehörende Gesellschaft ist in demselben durch einen Delegierten vertreten; die Gesamtheit der Delegierten bildet den geschäftsführenden Ausschuß (Clearing House Commitee) mit einem Vorsitzenden (Chairman), einem Sekretär (Secretary) und einem Schatzmeister (Treasurer). Alle Fragen werden in besonderen Konferenzen entschieden. Der geschäftsführende Ausschuß hält seine regelmäßigen Konferenzen vierteljährlich ab. Der Ausschuß wählt einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Unterausschuß zur Überwachung der Geschäftsführung, dem der Sekretär des C. monatlich über den Umfang des Durchgangsverkehrs und die Verteilung der Einnahmen sowie andere wichtige Angelegenheiten berichtet. Neben diesen Konferenzen bestehen solche der General Managers, die gleichfalls alle Vierteljahre zusammentreten. Vor den Sitzungen der General Managers werden die Goods Managers zu einer Konferenz eingeladen; ebenso die Superintendents of the line. Die Konferenzen der Goods Managers und der Superintendents beschließen nicht endgültig, sondern legen ihre Resolutionen der Konferenz der General Managers vor, die diese wieder an den geschäftsführenden Ausschuß weiter leitet. Es sind also gewissermaßen durch diese verschiedenen Konferenzen drei Instanzen geschaffen, die die eigentlichen Betriebs- und Verkehrsangelegenheiten zu beraten haben, bevor sie endgültig erledigt werden können. Jede Bahn hat nur eine Stimme, und werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Nach Bedürfnis oder über Wunsch einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des C. werden auch außerordentliche Konferenzen einberufen. Die Geschäftsführung der Konferenzen ist durch eine Geschäftsordnung (Rules for Guidance of the conference) geregelt. Die gefaßten Beschlüsse treten mit dem 1. des auf die Bestätigung durch den geschäftsführenden Ausschuß folgenden Monats in Kraft. Sie gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Monats, von der Konferenz ab, in der der Beschluß gefaßt wurde, seitens einer Bahn Widerspruch erhoben worden ist. Will sich eine Bahn dem Beschluß nicht fügen, so muß sie dies dem C. mitteilen und wird die Angelegenheit dann nochmals verhandelt. Die genannten Konferenzen können für besondere Angelegenheiten besondere Ausschüsse ernennen. Es bestehen überdies ständige Komitees von je zwölf persönlich gewählten Mitgliedern, denen eine schiedsrichterliche Funktion zukommt. Diese entscheiden über Streitigkeiten zwischen Bahnen wegen Beschädigung des Betriebsmaterials, wegen Tragung der Schäden aus dem Transportverkehr, wegen Mehr- oder Minderfrachten und anderen Reklamationen. Solche Komitees sind das „Goods Claims Arbitration Committee“ und das „Superintendents Claims Arbitration Committee“. Ersteres wird von der Konferenz der Goods Managers, letzteres von der Konferenz der Superintendents of the line je aus ihrer Mitte gewählt. Sie treten gewöhnlich einen Tag vor den regelmäßigen Konferenzen zusammen und entscheiden endgültig, sind also nicht an die Bestätigung der Goods Managers- oder der Superintendentskonferenz oder an die Genehmigung des ständigen Ausschusses gebunden. Die vom C. getroffenen Verfügungen rücksichtlich des Verkehrs werden gleichzeitig mit der Güterklassifikation veröffentlicht, und wird die Verlautbarung alljährlich unter Berücksichtigung der im Vorjahr beschlossenen Änderungen und Zusätze unter dem Titel „Regulations of the Railway Clearing House“ neu aufgelegt. Die Regulations enthalten die Organisation des C., den Clearing Akt, Instruktionen für die Beamten, Grundsätze über die Bildung der Tarife, sowie Verteilung der Frachten und behandeln den Personen-, Gepäck-, Parcel-, Vieh- und Güterverkehr. Zur Bewältigung der umfangreichen Arbeiten benötigt das C. eine große Anzahl von Beamten, die von den einzelnen Bahnverwaltungen beigestellt werden; die einzelnen Abrechnungsbureaus und Zentralstellen beschäftigen einschließlich der Numbermen gegen 3000 Personen. Nichtsdestoweniger sind die Kosten des C. äußerst gering und betragen kaum 3/4 Prozent des abgerechneten Gesamtbetrags. Die Kosten des C. werden von den beteiligten Bahnen verhältnismäßig getragen. Die Kosten der Wagenmieteabrechnung werden pro rata der Belastungen und Gutschriften, die Kosten der Verkehrsabrechnung, die für jede Abrechnung getrennt zu führen sind, nach Verhältnis der Einnahmen aus dem betreffenden Verkehr verteilt. Literatur: Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik, I, S. 261 ff.; II, S. 73 ff.; Leipzig 1875. – Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0219" n="206"/> die denselben nicht widersprochen haben, bindend erscheinen.</p><lb/> <p>Großes Verdienst hat sich das C. durch Erstellung einheitlicher Vorschriften für den Betriebsdienst – Rules and regulations – erworben, die von allen beim C. beteiligten Eisenbahngesellschaften gehandhabt werden.</p><lb/> <p>Jede dem C. angehörende Gesellschaft ist in demselben durch einen Delegierten vertreten; die Gesamtheit der Delegierten bildet den <hi rendition="#g">geschäftsführenden Ausschuß</hi> <hi rendition="#i">(Clearing House Commitee)</hi> mit einem Vorsitzenden <hi rendition="#i">(Chairman),</hi> einem Sekretär <hi rendition="#i">(Secretary)</hi> und einem Schatzmeister <hi rendition="#i">(Treasurer).</hi> Alle Fragen werden in besonderen Konferenzen entschieden. Der geschäftsführende Ausschuß hält seine regelmäßigen Konferenzen vierteljährlich ab. Der Ausschuß wählt einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Unterausschuß zur Überwachung der Geschäftsführung, dem der Sekretär des C. monatlich über den Umfang des Durchgangsverkehrs und die Verteilung der Einnahmen sowie andere wichtige Angelegenheiten berichtet. Neben diesen Konferenzen bestehen solche der General Managers, die gleichfalls alle Vierteljahre zusammentreten. Vor den Sitzungen der General Managers werden die Goods Managers zu einer Konferenz eingeladen; ebenso die Superintendents of the line. Die Konferenzen der Goods Managers und der Superintendents beschließen nicht endgültig, sondern legen ihre Resolutionen der Konferenz der General Managers vor, die diese wieder an den geschäftsführenden Ausschuß weiter leitet. Es sind also gewissermaßen durch diese verschiedenen Konferenzen drei Instanzen geschaffen, die die eigentlichen Betriebs- und Verkehrsangelegenheiten zu beraten haben, bevor sie endgültig erledigt werden können. Jede Bahn hat nur eine Stimme, und werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Nach Bedürfnis oder über Wunsch einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des C. werden auch außerordentliche Konferenzen einberufen. Die Geschäftsführung der Konferenzen ist durch eine Geschäftsordnung (Rules for Guidance of the conference) geregelt.</p><lb/> <p>Die gefaßten Beschlüsse treten mit dem 1. des auf die Bestätigung durch den geschäftsführenden Ausschuß folgenden Monats in Kraft. Sie gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Monats, von der Konferenz ab, in der der Beschluß gefaßt wurde, seitens einer Bahn Widerspruch erhoben worden ist. Will sich eine Bahn dem Beschluß nicht fügen, so muß sie dies dem C. mitteilen und wird die Angelegenheit dann nochmals verhandelt.</p><lb/> <p>Die genannten Konferenzen können für besondere Angelegenheiten besondere Ausschüsse ernennen.</p><lb/> <p>Es bestehen überdies ständige Komitees von je zwölf persönlich gewählten Mitgliedern, denen eine schiedsrichterliche Funktion zukommt. Diese entscheiden über Streitigkeiten zwischen Bahnen wegen Beschädigung des Betriebsmaterials, wegen Tragung der Schäden aus dem Transportverkehr, wegen Mehr- oder Minderfrachten und anderen Reklamationen. Solche Komitees sind das „Goods Claims Arbitration Committee“ und das „Superintendents Claims Arbitration Committee“. Ersteres wird von der Konferenz der Goods Managers, letzteres von der Konferenz der Superintendents of the line je aus ihrer Mitte gewählt. Sie treten gewöhnlich einen Tag vor den regelmäßigen Konferenzen zusammen und entscheiden endgültig, sind also nicht an die Bestätigung der Goods Managers- oder der Superintendentskonferenz oder an die Genehmigung des ständigen Ausschusses gebunden.</p><lb/> <p>Die vom C. getroffenen Verfügungen rücksichtlich des Verkehrs werden gleichzeitig mit der Güterklassifikation veröffentlicht, und wird die Verlautbarung alljährlich unter Berücksichtigung der im Vorjahr beschlossenen Änderungen und Zusätze unter dem Titel „Regulations of the Railway Clearing House“ neu aufgelegt. Die Regulations enthalten die Organisation des C., den Clearing Akt, Instruktionen für die Beamten, Grundsätze über die Bildung der Tarife, sowie Verteilung der Frachten und behandeln den Personen-, Gepäck-, Parcel-, Vieh- und Güterverkehr.</p><lb/> <p>Zur Bewältigung der umfangreichen Arbeiten benötigt das C. eine große Anzahl von Beamten, die von den einzelnen Bahnverwaltungen beigestellt werden; die einzelnen Abrechnungsbureaus und Zentralstellen beschäftigen einschließlich der Numbermen gegen 3000 Personen. Nichtsdestoweniger sind die Kosten des C. äußerst gering und betragen kaum <hi rendition="#sup">3</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi> Prozent des abgerechneten Gesamtbetrags.</p><lb/> <p>Die Kosten des C. werden von den beteiligten Bahnen verhältnismäßig getragen. 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die denselben nicht widersprochen haben, bindend erscheinen.
Großes Verdienst hat sich das C. durch Erstellung einheitlicher Vorschriften für den Betriebsdienst – Rules and regulations – erworben, die von allen beim C. beteiligten Eisenbahngesellschaften gehandhabt werden.
Jede dem C. angehörende Gesellschaft ist in demselben durch einen Delegierten vertreten; die Gesamtheit der Delegierten bildet den geschäftsführenden Ausschuß (Clearing House Commitee) mit einem Vorsitzenden (Chairman), einem Sekretär (Secretary) und einem Schatzmeister (Treasurer). Alle Fragen werden in besonderen Konferenzen entschieden. Der geschäftsführende Ausschuß hält seine regelmäßigen Konferenzen vierteljährlich ab. Der Ausschuß wählt einen aus 7 Mitgliedern bestehenden Unterausschuß zur Überwachung der Geschäftsführung, dem der Sekretär des C. monatlich über den Umfang des Durchgangsverkehrs und die Verteilung der Einnahmen sowie andere wichtige Angelegenheiten berichtet. Neben diesen Konferenzen bestehen solche der General Managers, die gleichfalls alle Vierteljahre zusammentreten. Vor den Sitzungen der General Managers werden die Goods Managers zu einer Konferenz eingeladen; ebenso die Superintendents of the line. Die Konferenzen der Goods Managers und der Superintendents beschließen nicht endgültig, sondern legen ihre Resolutionen der Konferenz der General Managers vor, die diese wieder an den geschäftsführenden Ausschuß weiter leitet. Es sind also gewissermaßen durch diese verschiedenen Konferenzen drei Instanzen geschaffen, die die eigentlichen Betriebs- und Verkehrsangelegenheiten zu beraten haben, bevor sie endgültig erledigt werden können. Jede Bahn hat nur eine Stimme, und werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Nach Bedürfnis oder über Wunsch einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des C. werden auch außerordentliche Konferenzen einberufen. Die Geschäftsführung der Konferenzen ist durch eine Geschäftsordnung (Rules for Guidance of the conference) geregelt.
Die gefaßten Beschlüsse treten mit dem 1. des auf die Bestätigung durch den geschäftsführenden Ausschuß folgenden Monats in Kraft. Sie gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Monats, von der Konferenz ab, in der der Beschluß gefaßt wurde, seitens einer Bahn Widerspruch erhoben worden ist. Will sich eine Bahn dem Beschluß nicht fügen, so muß sie dies dem C. mitteilen und wird die Angelegenheit dann nochmals verhandelt.
Die genannten Konferenzen können für besondere Angelegenheiten besondere Ausschüsse ernennen.
Es bestehen überdies ständige Komitees von je zwölf persönlich gewählten Mitgliedern, denen eine schiedsrichterliche Funktion zukommt. Diese entscheiden über Streitigkeiten zwischen Bahnen wegen Beschädigung des Betriebsmaterials, wegen Tragung der Schäden aus dem Transportverkehr, wegen Mehr- oder Minderfrachten und anderen Reklamationen. Solche Komitees sind das „Goods Claims Arbitration Committee“ und das „Superintendents Claims Arbitration Committee“. Ersteres wird von der Konferenz der Goods Managers, letzteres von der Konferenz der Superintendents of the line je aus ihrer Mitte gewählt. Sie treten gewöhnlich einen Tag vor den regelmäßigen Konferenzen zusammen und entscheiden endgültig, sind also nicht an die Bestätigung der Goods Managers- oder der Superintendentskonferenz oder an die Genehmigung des ständigen Ausschusses gebunden.
Die vom C. getroffenen Verfügungen rücksichtlich des Verkehrs werden gleichzeitig mit der Güterklassifikation veröffentlicht, und wird die Verlautbarung alljährlich unter Berücksichtigung der im Vorjahr beschlossenen Änderungen und Zusätze unter dem Titel „Regulations of the Railway Clearing House“ neu aufgelegt. Die Regulations enthalten die Organisation des C., den Clearing Akt, Instruktionen für die Beamten, Grundsätze über die Bildung der Tarife, sowie Verteilung der Frachten und behandeln den Personen-, Gepäck-, Parcel-, Vieh- und Güterverkehr.
Zur Bewältigung der umfangreichen Arbeiten benötigt das C. eine große Anzahl von Beamten, die von den einzelnen Bahnverwaltungen beigestellt werden; die einzelnen Abrechnungsbureaus und Zentralstellen beschäftigen einschließlich der Numbermen gegen 3000 Personen. Nichtsdestoweniger sind die Kosten des C. äußerst gering und betragen kaum 3/4 Prozent des abgerechneten Gesamtbetrags.
Die Kosten des C. werden von den beteiligten Bahnen verhältnismäßig getragen. Die Kosten der Wagenmieteabrechnung werden pro rata der Belastungen und Gutschriften, die Kosten der Verkehrsabrechnung, die für jede Abrechnung getrennt zu führen sind, nach Verhältnis der Einnahmen aus dem betreffenden Verkehr verteilt.
Literatur: Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik, I, S. 261 ff.; II, S. 73 ff.; Leipzig 1875. – Reitzenstein, Über einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den
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