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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Im Art. 43 heißt es dann weiter: "Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt." Weiter sind nach Art. 44 die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Obergangs der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten. Nach Art. 45 steht dem Reiche die Kontrolle über das Tarifwesen zu. "Es wird", so heißt es da, "namentlich dahin wirken, 1. daß baldigst auf allen D. übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden, 2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, u. zw. tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt werde"

Weiter regelt Art. 46 die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Einführung sog. Notstandstarife und Art. 47 bestimmt, daß den Anforderungen der Behörden des Reiches in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern haben.

Wie an früheren Stellen erwähnt, sind einheitliche Bestimmungen für die Einrichtungen des Betriebes und Verkehrs getroffen (BO., deutsche Signalordnung und EVO. s. die besonderen Art. hierüber). Endlich ist durch das Gesetz vom 27. Juni 1873 das Reichseisenbahnamt, wie gleichfalls in Abschnitt A dargestellt, geschaffen worden (über dessen Befugnisse s. "Aufsichtsrecht" und "Reichseisenbahnamt").

Im übrigen ist die Eisenbahnhoheit der einzelnen Bundesstaaten nicht berührt, und es regeln sich daher die Eisenbahnverhältnisse der einzelnen Staaten nach den von ihnen erlassenen Gesetzen und Verordnungen. Soweit die Einzelstaaten Staatsbahnen besitzen, wie dies bei Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg der Fall ist, wird hier auf die betreffenden Artikel verwiesen. Im Besitze und der Verwaltung des Reiches selbst befinden sich die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die nicht der dortigen Landesverwaltung untergestellt sind, sondern unter der obersten Leitung des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen, zu dessen Chef regelmäßig der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten ernannt wird, der als Chef dieses Reichsamts ein Organ der deutschen Reichsregierung und dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Die örtliche Verwaltung führt die dem Reichsamt nachgeordnete kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (s. Näheres unter Elsaß-Lothringische Eisenbahnen).

Über die Verwaltung der Privateisenbahnen bestehen keine besonderen reichsgesetzlichen Bestimmungen; auf sie finden, soweit es Aktien- oder ähnliche Gesellschaften sind, die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, soweit es Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über diese Gesellschaften Anwendung.

Während die Verwaltungen der im Besitze des Reiches oder der Einzelstaaten befindlichen Eisenbahnen Behörden im staatsrechtlichen Sinne sind, besitzen die Verwaltungen der Privatbahnen diese Eigenschaft nicht. Nur die Ausübung bahnpolizeilicher Befugnisse kommt ihnen insoweit zu, als ihre die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten nach §§ 45 und 74, BO. zu den Bahnpolizeibeamten gehören.

Zur Verwaltung der einzelnen Privatbahnen sind in Deutschland regelmäßig Direktionen eingesetzt, die bei Aktiengesellschaften und anderen ähnlichen Gesellschaftsformen die Vorstände dieser Gesellschaften bilden und nach Maßgabe der Satzungen die Verwaltung zu führen haben. Um eine Übereinstimmung in den statistischen Grundlagen für die Finanzverwaltung zu erzielen, haben sich die D. unter Leitung des Reichseisenbahnamts über ein den Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und Baues zu grunde zu legendes gemeinschaftliches Schema, das sog. Normalbuchungsformular geeinigt, das allgemeine Anwendung findet. Erst dadurch, daß alle Rechnungen der D. nach Maßgabe dieses Formulars aufgestellt werden, ist die Möglichkeit gegeben, daß vom Reichseisenbahnamt

Im Art. 43 heißt es dann weiter: „Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.“ Weiter sind nach Art. 44 die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Obergangs der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten. Nach Art. 45 steht dem Reiche die Kontrolle über das Tarifwesen zu. „Es wird“, so heißt es da, „namentlich dahin wirken, 1. daß baldigst auf allen D. übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden, 2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, u. zw. tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt werde“

Weiter regelt Art. 46 die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Einführung sog. Notstandstarife und Art. 47 bestimmt, daß den Anforderungen der Behörden des Reiches in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern haben.

Wie an früheren Stellen erwähnt, sind einheitliche Bestimmungen für die Einrichtungen des Betriebes und Verkehrs getroffen (BO., deutsche Signalordnung und EVO. s. die besonderen Art. hierüber). Endlich ist durch das Gesetz vom 27. Juni 1873 das Reichseisenbahnamt, wie gleichfalls in Abschnitt A dargestellt, geschaffen worden (über dessen Befugnisse s. „Aufsichtsrecht“ und „Reichseisenbahnamt“).

Im übrigen ist die Eisenbahnhoheit der einzelnen Bundesstaaten nicht berührt, und es regeln sich daher die Eisenbahnverhältnisse der einzelnen Staaten nach den von ihnen erlassenen Gesetzen und Verordnungen. Soweit die Einzelstaaten Staatsbahnen besitzen, wie dies bei Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg der Fall ist, wird hier auf die betreffenden Artikel verwiesen. Im Besitze und der Verwaltung des Reiches selbst befinden sich die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die nicht der dortigen Landesverwaltung untergestellt sind, sondern unter der obersten Leitung des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen, zu dessen Chef regelmäßig der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten ernannt wird, der als Chef dieses Reichsamts ein Organ der deutschen Reichsregierung und dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Die örtliche Verwaltung führt die dem Reichsamt nachgeordnete kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (s. Näheres unter Elsaß-Lothringische Eisenbahnen).

Über die Verwaltung der Privateisenbahnen bestehen keine besonderen reichsgesetzlichen Bestimmungen; auf sie finden, soweit es Aktien- oder ähnliche Gesellschaften sind, die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, soweit es Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über diese Gesellschaften Anwendung.

Während die Verwaltungen der im Besitze des Reiches oder der Einzelstaaten befindlichen Eisenbahnen Behörden im staatsrechtlichen Sinne sind, besitzen die Verwaltungen der Privatbahnen diese Eigenschaft nicht. Nur die Ausübung bahnpolizeilicher Befugnisse kommt ihnen insoweit zu, als ihre die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten nach §§ 45 und 74, BO. zu den Bahnpolizeibeamten gehören.

Zur Verwaltung der einzelnen Privatbahnen sind in Deutschland regelmäßig Direktionen eingesetzt, die bei Aktiengesellschaften und anderen ähnlichen Gesellschaftsformen die Vorstände dieser Gesellschaften bilden und nach Maßgabe der Satzungen die Verwaltung zu führen haben. Um eine Übereinstimmung in den statistischen Grundlagen für die Finanzverwaltung zu erzielen, haben sich die D. unter Leitung des Reichseisenbahnamts über ein den Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und Baues zu grunde zu legendes gemeinschaftliches Schema, das sog. Normalbuchungsformular geeinigt, das allgemeine Anwendung findet. Erst dadurch, daß alle Rechnungen der D. nach Maßgabe dieses Formulars aufgestellt werden, ist die Möglichkeit gegeben, daß vom Reichseisenbahnamt

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[310/0324] Im Art. 43 heißt es dann weiter: „Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so auszurüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.“ Weiter sind nach Art. 44 die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Obergangs der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten. Nach Art. 45 steht dem Reiche die Kontrolle über das Tarifwesen zu. „Es wird“, so heißt es da, „namentlich dahin wirken, 1. daß baldigst auf allen D. übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden, 2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, u. zw. tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt werde“ Weiter regelt Art. 46 die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Einführung sog. Notstandstarife und Art. 47 bestimmt, daß den Anforderungen der Behörden des Reiches in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern haben. Wie an früheren Stellen erwähnt, sind einheitliche Bestimmungen für die Einrichtungen des Betriebes und Verkehrs getroffen (BO., deutsche Signalordnung und EVO. s. die besonderen Art. hierüber). Endlich ist durch das Gesetz vom 27. Juni 1873 das Reichseisenbahnamt, wie gleichfalls in Abschnitt A dargestellt, geschaffen worden (über dessen Befugnisse s. „Aufsichtsrecht“ und „Reichseisenbahnamt“). Im übrigen ist die Eisenbahnhoheit der einzelnen Bundesstaaten nicht berührt, und es regeln sich daher die Eisenbahnverhältnisse der einzelnen Staaten nach den von ihnen erlassenen Gesetzen und Verordnungen. Soweit die Einzelstaaten Staatsbahnen besitzen, wie dies bei Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg der Fall ist, wird hier auf die betreffenden Artikel verwiesen. Im Besitze und der Verwaltung des Reiches selbst befinden sich die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die nicht der dortigen Landesverwaltung untergestellt sind, sondern unter der obersten Leitung des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen, zu dessen Chef regelmäßig der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten ernannt wird, der als Chef dieses Reichsamts ein Organ der deutschen Reichsregierung und dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Die örtliche Verwaltung führt die dem Reichsamt nachgeordnete kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (s. Näheres unter Elsaß-Lothringische Eisenbahnen). Über die Verwaltung der Privateisenbahnen bestehen keine besonderen reichsgesetzlichen Bestimmungen; auf sie finden, soweit es Aktien- oder ähnliche Gesellschaften sind, die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, soweit es Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über diese Gesellschaften Anwendung. Während die Verwaltungen der im Besitze des Reiches oder der Einzelstaaten befindlichen Eisenbahnen Behörden im staatsrechtlichen Sinne sind, besitzen die Verwaltungen der Privatbahnen diese Eigenschaft nicht. Nur die Ausübung bahnpolizeilicher Befugnisse kommt ihnen insoweit zu, als ihre die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten nach §§ 45 und 74, BO. zu den Bahnpolizeibeamten gehören. Zur Verwaltung der einzelnen Privatbahnen sind in Deutschland regelmäßig Direktionen eingesetzt, die bei Aktiengesellschaften und anderen ähnlichen Gesellschaftsformen die Vorstände dieser Gesellschaften bilden und nach Maßgabe der Satzungen die Verwaltung zu führen haben. Um eine Übereinstimmung in den statistischen Grundlagen für die Finanzverwaltung zu erzielen, haben sich die D. unter Leitung des Reichseisenbahnamts über ein den Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und Baues zu grunde zu legendes gemeinschaftliches Schema, das sog. Normalbuchungsformular geeinigt, das allgemeine Anwendung findet. Erst dadurch, daß alle Rechnungen der D. nach Maßgabe dieses Formulars aufgestellt werden, ist die Möglichkeit gegeben, daß vom Reichseisenbahnamt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/324>, abgerufen am 01.11.2024.