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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Beförderungsmitteln und deren Zubehör sowie auf die Ingefahrsetzung von Eisenbahntransporten gerichtet sind. Auch die fahrlässige Beschädigung oder Ingefahrsetzung ist strafbar, u. zw. ist die regelmäßige Mindeststrafe Gefängnis von 1 Monat. Im Jahr 1899 ist durch eine Novelle die Annahme mildernder Umstände und alsdann als Mindeststrafe Geldstrafe nachgelassen. Durch § 319 a. a. O. wird ausgesprochen, daß Angestellte, die wegen der vorbesprochenen Handlungen verurteilt sind, zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahndienste oder einzelnen Zweigen erklärt werden.

Zurzeit wird von der Reichsregierung die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch vorbereitet, in dem voraussichtlich auch die obigen Bestimmungen in mehrfacher Beziehung abgeändert werden, nachdem der von einem hierzu eingesetzten Ausschuß praktischer Juristen ausgearbeitete Vorentwurf solche Abänderungen vorgeschlagen hat.

Über die auf Reichsgesetz beruhende Fahrkartensteuer nebst dem Frachturkundenstempel s. die besonderen Artikel.

G. Personal- und Wohlfahrtswesen.

1. Statistisches.

Das bei den D. beschäftigte Personal umfaßt für 1910 eine Gesamtzahl von 700.371 Köpfen, so daß auf 1 km Betriebslänge 11·9 Köpfe entfallen. Die für dieses Personal aufgewendeten persönlichen Ausgaben beziffern sich auf 1132 Mill. M., so daß davon auf 1 km Betriebslänge 19.244 M. kommen. Von dem Gesamtpersonal entfallen auf etatsmäßige Beamte 260.753, auf diätarische Beamte 21.030, auf Arbeiter 418.588 Köpfe. Die RE. St. teilt den gesamten Eisenbahndienst in 4 Geschäftszweige, u. zw. 1. den Verwaltungsdienst, 2. den Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienst, 3. den Bahnhofs-, Abfertigungs- und Zugbegleitungsdienst, 4. den Zugförderungs- und Werkstättendienst. Auf diese 4 Zweige verteilen sich die Anzahl der Beamten und Arbeiter wie folgt: Es sind beschäftigt


etatsmäßigediätarische
BeamteBeamteArbeiter
zu 122.2076.1024.123
zu 233.9721.888139.145
zu 3151.54510.958141.271
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260.75321.030418.588

Die Gesamtsumme der persönlichen Ausgaben verteilt sich so, daß gezahlt sind:


an etatsmäßingen Beamten606,340.917 M.
an diätarischen Beamten38,368.058 M.
an Arbeiter487,944.246 M.
1131,653.221 M.

Hiernach betrug das Durchschnittseinkommen


bei den etatsmäßingen Beamten2325 M.
bei den diätarischen Beamten1824 M.
bei den Arbeiter1165 M.

Wie sehr Gehälter und Löhne seit 1905 gestiegen sind, erhellt aus folgenden Zahlen: Die persönlichen Ausgaben betrugen 1905 insgesamt bei 606.613 Köpfen 829,151.941 M. es entfielen also auf den Kopf 1366 M., während dieser Betrag für 1910 auf 1132.653.221/700.371 = 1617 M., also in 5 Jahren um 181/2 gestiegen war.

2. Anstellung und Beschäftigung des Personals. In dieser Beziehung herrscht auf den D. die größte Mannigfaltigkeit. Als feststehend und überall wiederkehrend ist der schon in der Statistik hervortretende Unterschied zwischen Beamten und Arbeitern zu betrachten. Erstere sind bei den Staatsbahnen Staatsdiener mit besonderen meist gesetzlich oder doch durch Verordnungen festgestellten Rechten und Pflichten, bei den Privatbahnen ist das Verhältnis ähnlich. Man unterscheidet fast überall etatsmäßige Beamte mit festem Gehalt, deren Stellen in dem Etat der Verwaltung aufgenommen und pensionsfähig sind, und diätarische Beamte, die kein Gehalt, sondern meist eine Monatsvergütung erhalten, und deren Verhältnis zur Verwaltung erheblich lockerer ist. Anspruch auf Pension haben auch sie regelmäßig unter der Voraussetzung einer mehrjährigen Dauer der Beschäftigung. Ihre Stellen sind meist nicht einzeln, sondern nur in einer nach dem wechselnden Bedürfnis sich richtenden Gesamtzahl summarisch in den Etat aufgenommen.

Die Zahl der Beamtenarten und ihre Bezeichnung ist bei den deutschen Bahnen sehr verschieden, man unterscheidet aber überall die Beamten nach den 4 bei der Statistik angegebenen Beschäftigungszweigen.

Die deutsche BO. führt in ihrem § 45 diejenigen Gattungen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern auf, die zu den Eisenbahnbetriebsbeamten gehören. Für diese gilt, daß sie 21 Jahr alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen müssen, die ihr Dienst erfordert. Sie müssen schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten erhalten. Bei den meisten Verwaltungen sind zur Feststellung, ob die Betriebsbeamten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihren Dienst besitzen, Prüfungen verschiedener Art eingeführt. Auch sind vom Bundesrat Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten erlassen. Deren Dienst ist auch insofern durch Anwendung von Reichswegen geregelt, als von den beteiligten Bundesregierungen unter Mitwirkung des Reichseisenbahnamts über die planmäßige Dienst- und Ruhezeit der Eisenbahnbetriebsbeamten gemeinschaftliche Bestimmungen getroffen sind. In ihrem § 74 ordnet die BO. ferner an, daß zu den Bahnpolizeibeamten

Beförderungsmitteln und deren Zubehör sowie auf die Ingefahrsetzung von Eisenbahntransporten gerichtet sind. Auch die fahrlässige Beschädigung oder Ingefahrsetzung ist strafbar, u. zw. ist die regelmäßige Mindeststrafe Gefängnis von 1 Monat. Im Jahr 1899 ist durch eine Novelle die Annahme mildernder Umstände und alsdann als Mindeststrafe Geldstrafe nachgelassen. Durch § 319 a. a. O. wird ausgesprochen, daß Angestellte, die wegen der vorbesprochenen Handlungen verurteilt sind, zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahndienste oder einzelnen Zweigen erklärt werden.

Zurzeit wird von der Reichsregierung die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch vorbereitet, in dem voraussichtlich auch die obigen Bestimmungen in mehrfacher Beziehung abgeändert werden, nachdem der von einem hierzu eingesetzten Ausschuß praktischer Juristen ausgearbeitete Vorentwurf solche Abänderungen vorgeschlagen hat.

Über die auf Reichsgesetz beruhende Fahrkartensteuer nebst dem Frachturkundenstempel s. die besonderen Artikel.

G. Personal- und Wohlfahrtswesen.

1. Statistisches.

Das bei den D. beschäftigte Personal umfaßt für 1910 eine Gesamtzahl von 700.371 Köpfen, so daß auf 1 km Betriebslänge 11·9 Köpfe entfallen. Die für dieses Personal aufgewendeten persönlichen Ausgaben beziffern sich auf 1132 Mill. M., so daß davon auf 1 km Betriebslänge 19.244 M. kommen. Von dem Gesamtpersonal entfallen auf etatsmäßige Beamte 260.753, auf diätarische Beamte 21.030, auf Arbeiter 418.588 Köpfe. Die RE. St. teilt den gesamten Eisenbahndienst in 4 Geschäftszweige, u. zw. 1. den Verwaltungsdienst, 2. den Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienst, 3. den Bahnhofs-, Abfertigungs- und Zugbegleitungsdienst, 4. den Zugförderungs- und Werkstättendienst. Auf diese 4 Zweige verteilen sich die Anzahl der Beamten und Arbeiter wie folgt: Es sind beschäftigt


etatsmäßigediätarische
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zu 122.2076.1024.123
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Die Gesamtsumme der persönlichen Ausgaben verteilt sich so, daß gezahlt sind:


an etatsmäßingen Beamten606,340.917 M.
an diätarischen Beamten38,368.058 M.
an Arbeiter487,944.246 M.
1131,653.221 M.

Hiernach betrug das Durchschnittseinkommen


bei den etatsmäßingen Beamten2325 M.
bei den diätarischen Beamten1824 M.
bei den Arbeiter1165 M.

Wie sehr Gehälter und Löhne seit 1905 gestiegen sind, erhellt aus folgenden Zahlen: Die persönlichen Ausgaben betrugen 1905 insgesamt bei 606.613 Köpfen 829,151.941 M. es entfielen also auf den Kopf 1366 M., während dieser Betrag für 1910 auf 1132.653.221/700.371 = 1617 M., also in 5 Jahren um 181/2 gestiegen war.

2. Anstellung und Beschäftigung des Personals. In dieser Beziehung herrscht auf den D. die größte Mannigfaltigkeit. Als feststehend und überall wiederkehrend ist der schon in der Statistik hervortretende Unterschied zwischen Beamten und Arbeitern zu betrachten. Erstere sind bei den Staatsbahnen Staatsdiener mit besonderen meist gesetzlich oder doch durch Verordnungen festgestellten Rechten und Pflichten, bei den Privatbahnen ist das Verhältnis ähnlich. Man unterscheidet fast überall etatsmäßige Beamte mit festem Gehalt, deren Stellen in dem Etat der Verwaltung aufgenommen und pensionsfähig sind, und diätarische Beamte, die kein Gehalt, sondern meist eine Monatsvergütung erhalten, und deren Verhältnis zur Verwaltung erheblich lockerer ist. Anspruch auf Pension haben auch sie regelmäßig unter der Voraussetzung einer mehrjährigen Dauer der Beschäftigung. Ihre Stellen sind meist nicht einzeln, sondern nur in einer nach dem wechselnden Bedürfnis sich richtenden Gesamtzahl summarisch in den Etat aufgenommen.

Die Zahl der Beamtenarten und ihre Bezeichnung ist bei den deutschen Bahnen sehr verschieden, man unterscheidet aber überall die Beamten nach den 4 bei der Statistik angegebenen Beschäftigungszweigen.

Die deutsche BO. führt in ihrem § 45 diejenigen Gattungen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern auf, die zu den Eisenbahnbetriebsbeamten gehören. Für diese gilt, daß sie 21 Jahr alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen müssen, die ihr Dienst erfordert. Sie müssen schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten erhalten. Bei den meisten Verwaltungen sind zur Feststellung, ob die Betriebsbeamten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihren Dienst besitzen, Prüfungen verschiedener Art eingeführt. Auch sind vom Bundesrat Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten erlassen. Deren Dienst ist auch insofern durch Anwendung von Reichswegen geregelt, als von den beteiligten Bundesregierungen unter Mitwirkung des Reichseisenbahnamts über die planmäßige Dienst- und Ruhezeit der Eisenbahnbetriebsbeamten gemeinschaftliche Bestimmungen getroffen sind. In ihrem § 74 ordnet die BO. ferner an, daß zu den Bahnpolizeibeamten

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[312/0326] Beförderungsmitteln und deren Zubehör sowie auf die Ingefahrsetzung von Eisenbahntransporten gerichtet sind. Auch die fahrlässige Beschädigung oder Ingefahrsetzung ist strafbar, u. zw. ist die regelmäßige Mindeststrafe Gefängnis von 1 Monat. Im Jahr 1899 ist durch eine Novelle die Annahme mildernder Umstände und alsdann als Mindeststrafe Geldstrafe nachgelassen. Durch § 319 a. a. O. wird ausgesprochen, daß Angestellte, die wegen der vorbesprochenen Handlungen verurteilt sind, zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahndienste oder einzelnen Zweigen erklärt werden. Zurzeit wird von der Reichsregierung die Ausarbeitung des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch vorbereitet, in dem voraussichtlich auch die obigen Bestimmungen in mehrfacher Beziehung abgeändert werden, nachdem der von einem hierzu eingesetzten Ausschuß praktischer Juristen ausgearbeitete Vorentwurf solche Abänderungen vorgeschlagen hat. Über die auf Reichsgesetz beruhende Fahrkartensteuer nebst dem Frachturkundenstempel s. die besonderen Artikel. G. Personal- und Wohlfahrtswesen. 1. Statistisches. Das bei den D. beschäftigte Personal umfaßt für 1910 eine Gesamtzahl von 700.371 Köpfen, so daß auf 1 km Betriebslänge 11·9 Köpfe entfallen. Die für dieses Personal aufgewendeten persönlichen Ausgaben beziffern sich auf 1132 Mill. M., so daß davon auf 1 km Betriebslänge 19.244 M. kommen. Von dem Gesamtpersonal entfallen auf etatsmäßige Beamte 260.753, auf diätarische Beamte 21.030, auf Arbeiter 418.588 Köpfe. Die RE. St. teilt den gesamten Eisenbahndienst in 4 Geschäftszweige, u. zw. 1. den Verwaltungsdienst, 2. den Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienst, 3. den Bahnhofs-, Abfertigungs- und Zugbegleitungsdienst, 4. den Zugförderungs- und Werkstättendienst. Auf diese 4 Zweige verteilen sich die Anzahl der Beamten und Arbeiter wie folgt: Es sind beschäftigt etatsmäßige diätarische Beamte Beamte Arbeiter zu 1 22.207 6.102 4.123 zu 2 33.972 1.888 139.145 zu 3 151.545 10.958 141.271 zu 4 53.029 2.028 134.049 260.753 21.030 418.588 Die Gesamtsumme der persönlichen Ausgaben verteilt sich so, daß gezahlt sind: an etatsmäßingen Beamten 606,340.917 M. an diätarischen Beamten 38,368.058 M. an Arbeiter 487,944.246 M. 1131,653.221 M. Hiernach betrug das Durchschnittseinkommen bei den etatsmäßingen Beamten 2325 M. bei den diätarischen Beamten 1824 M. bei den Arbeiter 1165 M. Wie sehr Gehälter und Löhne seit 1905 gestiegen sind, erhellt aus folgenden Zahlen: Die persönlichen Ausgaben betrugen 1905 insgesamt bei 606.613 Köpfen 829,151.941 M. es entfielen also auf den Kopf 1366 M., während dieser Betrag für 1910 auf 1132.653.221/700.371 = 1617 M., also in 5 Jahren um 181/2 gestiegen war. 2. Anstellung und Beschäftigung des Personals. In dieser Beziehung herrscht auf den D. die größte Mannigfaltigkeit. Als feststehend und überall wiederkehrend ist der schon in der Statistik hervortretende Unterschied zwischen Beamten und Arbeitern zu betrachten. Erstere sind bei den Staatsbahnen Staatsdiener mit besonderen meist gesetzlich oder doch durch Verordnungen festgestellten Rechten und Pflichten, bei den Privatbahnen ist das Verhältnis ähnlich. Man unterscheidet fast überall etatsmäßige Beamte mit festem Gehalt, deren Stellen in dem Etat der Verwaltung aufgenommen und pensionsfähig sind, und diätarische Beamte, die kein Gehalt, sondern meist eine Monatsvergütung erhalten, und deren Verhältnis zur Verwaltung erheblich lockerer ist. Anspruch auf Pension haben auch sie regelmäßig unter der Voraussetzung einer mehrjährigen Dauer der Beschäftigung. Ihre Stellen sind meist nicht einzeln, sondern nur in einer nach dem wechselnden Bedürfnis sich richtenden Gesamtzahl summarisch in den Etat aufgenommen. Die Zahl der Beamtenarten und ihre Bezeichnung ist bei den deutschen Bahnen sehr verschieden, man unterscheidet aber überall die Beamten nach den 4 bei der Statistik angegebenen Beschäftigungszweigen. Die deutsche BO. führt in ihrem § 45 diejenigen Gattungen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern auf, die zu den Eisenbahnbetriebsbeamten gehören. Für diese gilt, daß sie 21 Jahr alt und unbescholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen müssen, die ihr Dienst erfordert. Sie müssen schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten erhalten. Bei den meisten Verwaltungen sind zur Feststellung, ob die Betriebsbeamten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihren Dienst besitzen, Prüfungen verschiedener Art eingeführt. Auch sind vom Bundesrat Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten erlassen. Deren Dienst ist auch insofern durch Anwendung von Reichswegen geregelt, als von den beteiligten Bundesregierungen unter Mitwirkung des Reichseisenbahnamts über die planmäßige Dienst- und Ruhezeit der Eisenbahnbetriebsbeamten gemeinschaftliche Bestimmungen getroffen sind. In ihrem § 74 ordnet die BO. ferner an, daß zu den Bahnpolizeibeamten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/326>, abgerufen am 01.11.2024.