Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.eingesetzt sind, und die Bahnhofskommandanturen. Die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Post sind im Reichspostgebiet (Deutschland außer Bayern und Württemberg) durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 und die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Der Eisenbahnbetrieb ist mit den Bedürfnissen des Postdienstes in die notwendige Übereinstimmung zu bringen. Die Fahrpläne werden unter Mitwirkung der Postverwaltung festgestellt. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Die unentgeltliche Beförderung umfaßt zurzeit die Briefpost, Zeitungen, Gelder, Juwelen, ferner Poststücke (Pakete) bis zum Einzelgewicht von 10 kg. Für schwerere Poststücke wird von der Postverwaltung Fracht bezahlt. Statt des Postwagens kann ein einzelnes Wagenabteil für die Zwecke der Post benutzt werden. Für weitere zur Befriedigung der Bedürfnisse des Postdienstes gestellte Post- oder sonstige Wagen hat die Post bestimmte Gebühren zu zahlen. Ihre zur dienstlichen Begleitung der Sendungen erforderlichen Beamten sind von der Eisenbahn unentgeltlich zu befördern. Der Wert der unentgeltlichen Leistungen der D. für die Post ist so groß, daß er für die preußischen Staatsbahnen allein jährlich auf rund 40 Mill. M. geschätzt wird. Nach einer allerdings nur summarischen Schätzung kann man den Gesamtwert der unentgeltlichen Leistung der D. für die Post auf rund 60 Mill. M. annehmen. Das Verhältnis der bayerischen Post zu den Eisenbahnen ist dort anders als im Reich geregelt, u. zw. auf der Grundlage, daß die gegenseitigen Leistungen annähernd nach den Selbstkosten vergütet werden. Ähnliche Grundsätze gelten in Württemberg. Da das Deutsche Reich nach Art. 33 der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet (mit Einschluß des Großherzogtums Luxemburg) bildet, so sind auch die Beziehungen der Eisenbahnen zum Zollwesen von Reichswegen einheitlich geregelt. Das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (abgeänderte Fassung vom 18. April 1889) besagt u. a., daß die Eisenbahnverwaltung die für zollamtliche Abfertigung und einstweilige Niederlegung nötigen Räume auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationen zu stellen hat. Durch das vom Bundesrat erlassene Eisenbahnzollregulativ vom 5. Juni 1888 sind die näheren Vorschriften für die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen gegeben. Seit längerer Zeit ist eine Revision des Vereinszollgesetzes im Werke und es wird beabsichtigt, die jetzigen, für die Eisenbahnen als Transportführer teilweise sehr lästigen Vorschriften in einer den Anforderungen des modernen Verkehrs entsprechenderen Weise zu gestalten. Literatur: v. Reden, Die Eisenbahnen Deutschlands. Berlin 1843. - Chatelier, Les chemins de fer d'Allemagne. Paris 1845. - Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Marburg und Leipzig 1860. - Michaelis, Deutschlands Eisenbahnen. Leipzig 1863. - Schmeidler, Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens. Leipzig 1871. - Fischer, Die Verkehrsanstalten des Deutschen Reichs. Berlin 1871. - Die historische Entwicklung des deutschen und deutsch-österreichischen Eisenbahnnetzes vom Jahr 1838 bis 1881, herausgegeben vom kgl. preußischen statistischen Bureau, bearbeitet von Ernst Kühn. Berlin 1883 und 1887. - Riegels, Verkehrsgeschichte der deutschen Eisenbahnen. Elberfeld 1889. - A. v. Meyer, Geschichte und Geographie der deutschen Eisenbahnen. Berlin 1890. - Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. (Bearbeitet im Reichseisenbahnamt [jährlich ein Band]). Berlin. - Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV. (Jährlich 1 Band.) Herausgegeben von der geschäftsführenden Verwaltung des Vereins. - Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreichs, jährlich im Arch. f. Ebw. - Wb. d. d. St.- u. Verwr. Begründet von Prof. Dr. Karl Freiherrn v. Stengel. Tübingen. Verlag von Z. L. B. Mohr (Paul Siebeck). 1911. - Hw. d. St. W. Herausgeg. von Konrad, Elster, Lexis u. Löning. Jena. Verlag von Gustav Fischer. 1899-1901. - v. Maybach, Ein Beitrag zur Geschichte des preußischen und deutschen Eisenbahnwesens. Von Friedrich Jungnickel. Stuttgart und Leipzig 1910. Verlag der J. G. Cottaschen Buchhandlung Nachf. - Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Verlag von Reimar Hobbing. Berlin 1911. - J. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1912. Verlag von Julius Springer. v. Mühlenfels. Deutscher Eisenbahnverkehrsverband, eine am 26. Februar 1886 gegründete freie Vereinigung der deutschen Eisenbahnen zur Fortbildung der die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Gütern betreffenden Dienstzweige sowie zur Herbeiführung einer tunlichen Übereinstimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften, insbesondere über das Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren unter Beachtung der Grenzen des Geschäftsgebiets der ständigen Tarifkommission und der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen. Der D. ist aus dem am 16. Februar 1869 gegründeten Tarifverband hervorgegangen, der die Aufgabe hatte, einheitliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Tarif-Abfertigungs- und Abrechnungswesens zu schaffen und fortzubilden. eingesetzt sind, und die Bahnhofskommandanturen. Die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Post sind im Reichspostgebiet (Deutschland außer Bayern und Württemberg) durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 und die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Der Eisenbahnbetrieb ist mit den Bedürfnissen des Postdienstes in die notwendige Übereinstimmung zu bringen. Die Fahrpläne werden unter Mitwirkung der Postverwaltung festgestellt. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Die unentgeltliche Beförderung umfaßt zurzeit die Briefpost, Zeitungen, Gelder, Juwelen, ferner Poststücke (Pakete) bis zum Einzelgewicht von 10 kg. Für schwerere Poststücke wird von der Postverwaltung Fracht bezahlt. Statt des Postwagens kann ein einzelnes Wagenabteil für die Zwecke der Post benutzt werden. Für weitere zur Befriedigung der Bedürfnisse des Postdienstes gestellte Post- oder sonstige Wagen hat die Post bestimmte Gebühren zu zahlen. Ihre zur dienstlichen Begleitung der Sendungen erforderlichen Beamten sind von der Eisenbahn unentgeltlich zu befördern. Der Wert der unentgeltlichen Leistungen der D. für die Post ist so groß, daß er für die preußischen Staatsbahnen allein jährlich auf rund 40 Mill. M. geschätzt wird. Nach einer allerdings nur summarischen Schätzung kann man den Gesamtwert der unentgeltlichen Leistung der D. für die Post auf rund 60 Mill. M. annehmen. Das Verhältnis der bayerischen Post zu den Eisenbahnen ist dort anders als im Reich geregelt, u. zw. auf der Grundlage, daß die gegenseitigen Leistungen annähernd nach den Selbstkosten vergütet werden. Ähnliche Grundsätze gelten in Württemberg. Da das Deutsche Reich nach Art. 33 der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet (mit Einschluß des Großherzogtums Luxemburg) bildet, so sind auch die Beziehungen der Eisenbahnen zum Zollwesen von Reichswegen einheitlich geregelt. Das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (abgeänderte Fassung vom 18. April 1889) besagt u. a., daß die Eisenbahnverwaltung die für zollamtliche Abfertigung und einstweilige Niederlegung nötigen Räume auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationen zu stellen hat. Durch das vom Bundesrat erlassene Eisenbahnzollregulativ vom 5. Juni 1888 sind die näheren Vorschriften für die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen gegeben. Seit längerer Zeit ist eine Revision des Vereinszollgesetzes im Werke und es wird beabsichtigt, die jetzigen, für die Eisenbahnen als Transportführer teilweise sehr lästigen Vorschriften in einer den Anforderungen des modernen Verkehrs entsprechenderen Weise zu gestalten. Literatur: v. Reden, Die Eisenbahnen Deutschlands. Berlin 1843. – Chatelier, Les chemins de fer d'Allemagne. Paris 1845. – Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Marburg und Leipzig 1860. – Michaelis, Deutschlands Eisenbahnen. Leipzig 1863. – Schmeidler, Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens. Leipzig 1871. – Fischer, Die Verkehrsanstalten des Deutschen Reichs. Berlin 1871. – Die historische Entwicklung des deutschen und deutsch-österreichischen Eisenbahnnetzes vom Jahr 1838 bis 1881, herausgegeben vom kgl. preußischen statistischen Bureau, bearbeitet von Ernst Kühn. Berlin 1883 und 1887. – Riegels, Verkehrsgeschichte der deutschen Eisenbahnen. Elberfeld 1889. – A. v. Meyer, Geschichte und Geographie der deutschen Eisenbahnen. Berlin 1890. – Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. (Bearbeitet im Reichseisenbahnamt [jährlich ein Band]). Berlin. – Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV. (Jährlich 1 Band.) Herausgegeben von der geschäftsführenden Verwaltung des Vereins. – Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreichs, jährlich im Arch. f. Ebw. – Wb. d. d. St.- u. Verwr. Begründet von Prof. Dr. Karl Freiherrn v. Stengel. Tübingen. Verlag von Z. L. B. Mohr (Paul Siebeck). 1911. – Hw. d. St. W. Herausgeg. von Konrad, Elster, Lexis u. Löning. Jena. Verlag von Gustav Fischer. 1899–1901. – v. Maybach, Ein Beitrag zur Geschichte des preußischen und deutschen Eisenbahnwesens. Von Friedrich Jungnickel. Stuttgart und Leipzig 1910. Verlag der J. G. Cottaschen Buchhandlung Nachf. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Verlag von Reimar Hobbing. Berlin 1911. – J. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1912. Verlag von Julius Springer. v. Mühlenfels. Deutscher Eisenbahnverkehrsverband, eine am 26. Februar 1886 gegründete freie Vereinigung der deutschen Eisenbahnen zur Fortbildung der die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Gütern betreffenden Dienstzweige sowie zur Herbeiführung einer tunlichen Übereinstimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften, insbesondere über das Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren unter Beachtung der Grenzen des Geschäftsgebiets der ständigen Tarifkommission und der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen. Der D. ist aus dem am 16. 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eingesetzt sind, und die Bahnhofskommandanturen.
Die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Post sind im Reichspostgebiet (Deutschland außer Bayern und Württemberg) durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 und die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Der Eisenbahnbetrieb ist mit den Bedürfnissen des Postdienstes in die notwendige Übereinstimmung zu bringen. Die Fahrpläne werden unter Mitwirkung der Postverwaltung festgestellt. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zug ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser gestellter Postwagen unentgeltlich zu befördern. Die unentgeltliche Beförderung umfaßt zurzeit die Briefpost, Zeitungen, Gelder, Juwelen, ferner Poststücke (Pakete) bis zum Einzelgewicht von 10 kg. Für schwerere Poststücke wird von der Postverwaltung Fracht bezahlt. Statt des Postwagens kann ein einzelnes Wagenabteil für die Zwecke der Post benutzt werden. Für weitere zur Befriedigung der Bedürfnisse des Postdienstes gestellte Post- oder sonstige Wagen hat die Post bestimmte Gebühren zu zahlen. Ihre zur dienstlichen Begleitung der Sendungen erforderlichen Beamten sind von der Eisenbahn unentgeltlich zu befördern. Der Wert der unentgeltlichen Leistungen der D. für die Post ist so groß, daß er für die preußischen Staatsbahnen allein jährlich auf rund 40 Mill. M. geschätzt wird. Nach einer allerdings nur summarischen Schätzung kann man den Gesamtwert der unentgeltlichen Leistung der D. für die Post auf rund 60 Mill. M. annehmen.
Das Verhältnis der bayerischen Post zu den Eisenbahnen ist dort anders als im Reich geregelt, u. zw. auf der Grundlage, daß die gegenseitigen Leistungen annähernd nach den Selbstkosten vergütet werden. Ähnliche Grundsätze gelten in Württemberg.
Da das Deutsche Reich nach Art. 33 der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet (mit Einschluß des Großherzogtums Luxemburg) bildet, so sind auch die Beziehungen der Eisenbahnen zum Zollwesen von Reichswegen einheitlich geregelt. Das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (abgeänderte Fassung vom 18. April 1889) besagt u. a., daß die Eisenbahnverwaltung die für zollamtliche Abfertigung und einstweilige Niederlegung nötigen Räume auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationen zu stellen hat. Durch das vom Bundesrat erlassene Eisenbahnzollregulativ vom 5. Juni 1888 sind die näheren Vorschriften für die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen gegeben. Seit längerer Zeit ist eine Revision des Vereinszollgesetzes im Werke und es wird beabsichtigt, die jetzigen, für die Eisenbahnen als Transportführer teilweise sehr lästigen Vorschriften in einer den Anforderungen des modernen Verkehrs entsprechenderen Weise zu gestalten.
Literatur: v. Reden, Die Eisenbahnen Deutschlands. Berlin 1843. – Chatelier, Les chemins de fer d'Allemagne. Paris 1845. – Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Marburg und Leipzig 1860. – Michaelis, Deutschlands Eisenbahnen. Leipzig 1863. – Schmeidler, Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens. Leipzig 1871. – Fischer, Die Verkehrsanstalten des Deutschen Reichs. Berlin 1871. – Die historische Entwicklung des deutschen und deutsch-österreichischen Eisenbahnnetzes vom Jahr 1838 bis 1881, herausgegeben vom kgl. preußischen statistischen Bureau, bearbeitet von Ernst Kühn. Berlin 1883 und 1887. – Riegels, Verkehrsgeschichte der deutschen Eisenbahnen. Elberfeld 1889. – A. v. Meyer, Geschichte und Geographie der deutschen Eisenbahnen. Berlin 1890. – Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands. (Bearbeitet im Reichseisenbahnamt [jährlich ein Band]). Berlin. – Statistische Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV. (Jährlich 1 Band.) Herausgegeben von der geschäftsführenden Verwaltung des Vereins. – Die Eisenbahnen Deutschlands, Englands und Frankreichs, jährlich im Arch. f. Ebw. – Wb. d. d. St.- u. Verwr. Begründet von Prof. Dr. Karl Freiherrn v. Stengel. Tübingen. Verlag von Z. L. B. Mohr (Paul Siebeck). 1911. – Hw. d. St. W. Herausgeg. von Konrad, Elster, Lexis u. Löning. Jena. Verlag von Gustav Fischer. 1899–1901. – v. Maybach, Ein Beitrag zur Geschichte des preußischen und deutschen Eisenbahnwesens. Von Friedrich Jungnickel. Stuttgart und Leipzig 1910. Verlag der J. G. Cottaschen Buchhandlung Nachf. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Verlag von Reimar Hobbing. Berlin 1911. – J. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1912. Verlag von Julius Springer.
v. Mühlenfels.
Deutscher Eisenbahnverkehrsverband, eine am 26. Februar 1886 gegründete freie Vereinigung der deutschen Eisenbahnen zur Fortbildung der die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Gütern betreffenden Dienstzweige sowie zur Herbeiführung einer tunlichen Übereinstimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften, insbesondere über das Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren unter Beachtung der Grenzen des Geschäftsgebiets der ständigen Tarifkommission und der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen. Der D. ist aus dem am 16. Februar 1869 gegründeten Tarifverband hervorgegangen, der die Aufgabe hatte, einheitliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Tarif-Abfertigungs- und Abrechnungswesens zu schaffen und fortzubilden.
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