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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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würde. Ebenso darf die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständiger nicht stattfinden, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen entgegenstehen würde.

Das D. umfaßt schließlich auch das Depeschengeheimnis. So werden Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen sogar strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis bestraft, wenn sie die der Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen in anderen als in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eröffnen, unterdrücken oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten.

Die Pflicht zur Wahrung des D. besteht nicht nur während der Dauer des Dienstver hältnisses, sondern dauert nach den Bestimmungen fast sämtlicher Bahnverwaltungen auch nach der Versetzung in den Ruhestand, ja sogar nach der strafweisen Entlassung aus dem Dienste fort.

Seydel.


Dienstgewicht (weight in working order; poids en ordre de service; peso in servizio) einer Lokomotive oder eines Tenders, das Gewicht des Fahrzeugs in vollständig für den Dienst ausgerüstetem Zustand. Unter Leergewicht von Lokomotive oder Tender versteht man das Gewicht des sonst mit der vollständigen Ausrüstung versehenen Fahrzeugs, jedoch ohne Wasser und Brennstoff.

Gölsdorf.


Dienstgut, Regiegut (marchandise pour le service; merce di servizio), für Zwecke des eigenen Dienstes einer Bahnverwaltung zur Versendung kommende Gegenstände, bei denen die befördernde Bahn zugleich Absender oder Empfänger ist.

Die Dienstgutsendungen im engeren Sinne (ausschließlich der Dienstbriefe, Dienstpakete, Geldablieferungen) sind einzuteilen

a) in Betriebsdienstgut, d. s. Gegenstände, die Betriebszwecken dienen oder aus Mitteln des Betriebsetats beschafft sind;

b) in Baudienstgut, d. s. Gegenstände, die zu Neu- oder auch Ergänzungsbauten auf Kosten extraordinärer Fonds beschafft werden.

In der Frage der Frachtberechnung für Dienstgüter herrscht die größte Verschiedenheit. Betriebsdienstgut wird vielfach ohne Frachtberechnung befördert, wogegen Baudienstgut bei der Mehrzahl der Bahnen nicht frachtfrei befördert wird, sondern nur eine Frachtermäßigung genießt.

Nach der für die preußisch-hessischen Staatsbahnen neu erlassenen und versuchsweise in Kraft gesetzten Dienstgutbeförderungsordnung sind unter D. alle dienstlichen Sendungen zu verstehen, soweit sie nicht nach den Dienstbriefbeförderungsvorschriften abzufertigen sind. Sie werden wie die Güter des öffentlichen Verkehrs behandelt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Auf den für ausschließliche Rechnung der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft verwalteten Eisenbahnen werden Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, ebenso Baudienstgüter von weniger als 1000 kg in Zügen des öffentlichen Verkehrs. Frachtpflichtig sind dagegen die Baudienstgüter von 1000 kg und mehr, sowie die D., die auf Kosten Dritter befördert werden.

An Fracht wird im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr berechnet

a) für Baudienstgüter von 1000 kg und mehr in Zügen des öffentlichen Verkehrs, sowie für Fahrzeuge, die aus extraordinären Fonds beschafft und als D. auf eigener Achse befördert werden, für die t und das Tarif/km 2 Pf., mindestens jedoch der Betrag für 20 km;

b) für Baudienstgüter in Arbeitszügen, zu denen die Betriebsverwaltung die Lokomotivkraft, die Wagen und das Personal stellt, für jedes Arbeitzug/km 1 M. zu gunsten der Betriebsverwaltung.

Im Verkehr mit fremden Bahnen wird berechnet:

a) für preußisch-hessische Strecken

a) bei allen Betriebsdienstgütern sowie den Baudienstgütern von weniger als 1000 kg nichts,

b) für die mindestens 1000 kg schweren Baudienstgüter 70% der Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs;

b) für fremde Strecken bei allen D. die volle Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.

Dritte (Unternehmer, Lieferer) können von den selbst zur Versendung berechtigten Stellen beauftragt werden, Gegenstände für Eisenbahnzwecke als D. zu versenden. Der Auftraggeber hat die Versandabfertigung nach besonderem Muster zu benachrichtigen.

Die D. sind in der Regel als Frachtgut mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern. Als Eilgut und Gepäck dürfen D. nur in besonders dringlichen Fällen versandt werden.

Arbeitszüge können gebildet werden,

a) wenn D. auf freier Strecke ver- oder entladen werden sollen,

würde. Ebenso darf die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständiger nicht stattfinden, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen entgegenstehen würde.

Das D. umfaßt schließlich auch das Depeschengeheimnis. So werden Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen sogar strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis bestraft, wenn sie die der Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen in anderen als in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eröffnen, unterdrücken oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten.

Die Pflicht zur Wahrung des D. besteht nicht nur während der Dauer des Dienstver hältnisses, sondern dauert nach den Bestimmungen fast sämtlicher Bahnverwaltungen auch nach der Versetzung in den Ruhestand, ja sogar nach der strafweisen Entlassung aus dem Dienste fort.

Seydel.


Dienstgewicht (weight in working order; poids en ordre de service; peso in servizio) einer Lokomotive oder eines Tenders, das Gewicht des Fahrzeugs in vollständig für den Dienst ausgerüstetem Zustand. Unter Leergewicht von Lokomotive oder Tender versteht man das Gewicht des sonst mit der vollständigen Ausrüstung versehenen Fahrzeugs, jedoch ohne Wasser und Brennstoff.

Gölsdorf.


Dienstgut, Regiegut (marchandise pour le service; merce di servizio), für Zwecke des eigenen Dienstes einer Bahnverwaltung zur Versendung kommende Gegenstände, bei denen die befördernde Bahn zugleich Absender oder Empfänger ist.

Die Dienstgutsendungen im engeren Sinne (ausschließlich der Dienstbriefe, Dienstpakete, Geldablieferungen) sind einzuteilen

a) in Betriebsdienstgut, d. s. Gegenstände, die Betriebszwecken dienen oder aus Mitteln des Betriebsetats beschafft sind;

b) in Baudienstgut, d. s. Gegenstände, die zu Neu- oder auch Ergänzungsbauten auf Kosten extraordinärer Fonds beschafft werden.

In der Frage der Frachtberechnung für Dienstgüter herrscht die größte Verschiedenheit. Betriebsdienstgut wird vielfach ohne Frachtberechnung befördert, wogegen Baudienstgut bei der Mehrzahl der Bahnen nicht frachtfrei befördert wird, sondern nur eine Frachtermäßigung genießt.

Nach der für die preußisch-hessischen Staatsbahnen neu erlassenen und versuchsweise in Kraft gesetzten Dienstgutbeförderungsordnung sind unter D. alle dienstlichen Sendungen zu verstehen, soweit sie nicht nach den Dienstbriefbeförderungsvorschriften abzufertigen sind. Sie werden wie die Güter des öffentlichen Verkehrs behandelt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Auf den für ausschließliche Rechnung der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft verwalteten Eisenbahnen werden Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, ebenso Baudienstgüter von weniger als 1000 kg in Zügen des öffentlichen Verkehrs. Frachtpflichtig sind dagegen die Baudienstgüter von 1000 kg und mehr, sowie die D., die auf Kosten Dritter befördert werden.

An Fracht wird im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr berechnet

a) für Baudienstgüter von 1000 kg und mehr in Zügen des öffentlichen Verkehrs, sowie für Fahrzeuge, die aus extraordinären Fonds beschafft und als D. auf eigener Achse befördert werden, für die t und das Tarif/km 2 Pf., mindestens jedoch der Betrag für 20 km;

b) für Baudienstgüter in Arbeitszügen, zu denen die Betriebsverwaltung die Lokomotivkraft, die Wagen und das Personal stellt, für jedes Arbeitzug/km 1 M. zu gunsten der Betriebsverwaltung.

Im Verkehr mit fremden Bahnen wird berechnet:

a) für preußisch-hessische Strecken

α) bei allen Betriebsdienstgütern sowie den Baudienstgütern von weniger als 1000 kg nichts,

β) für die mindestens 1000 kg schweren Baudienstgüter 70% der Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs;

b) für fremde Strecken bei allen D. die volle Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.

Dritte (Unternehmer, Lieferer) können von den selbst zur Versendung berechtigten Stellen beauftragt werden, Gegenstände für Eisenbahnzwecke als D. zu versenden. Der Auftraggeber hat die Versandabfertigung nach besonderem Muster zu benachrichtigen.

Die D. sind in der Regel als Frachtgut mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern. Als Eilgut und Gepäck dürfen D. nur in besonders dringlichen Fällen versandt werden.

Arbeitszüge können gebildet werden,

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[344/0358] würde. Ebenso darf die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständiger nicht stattfinden, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen entgegenstehen würde. Das D. umfaßt schließlich auch das Depeschengeheimnis. So werden Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen sogar strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis bestraft, wenn sie die der Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen in anderen als in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eröffnen, unterdrücken oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten. Die Pflicht zur Wahrung des D. besteht nicht nur während der Dauer des Dienstver hältnisses, sondern dauert nach den Bestimmungen fast sämtlicher Bahnverwaltungen auch nach der Versetzung in den Ruhestand, ja sogar nach der strafweisen Entlassung aus dem Dienste fort. Seydel. Dienstgewicht (weight in working order; poids en ordre de service; peso in servizio) einer Lokomotive oder eines Tenders, das Gewicht des Fahrzeugs in vollständig für den Dienst ausgerüstetem Zustand. Unter Leergewicht von Lokomotive oder Tender versteht man das Gewicht des sonst mit der vollständigen Ausrüstung versehenen Fahrzeugs, jedoch ohne Wasser und Brennstoff. Gölsdorf. Dienstgut, Regiegut (marchandise pour le service; merce di servizio), für Zwecke des eigenen Dienstes einer Bahnverwaltung zur Versendung kommende Gegenstände, bei denen die befördernde Bahn zugleich Absender oder Empfänger ist. Die Dienstgutsendungen im engeren Sinne (ausschließlich der Dienstbriefe, Dienstpakete, Geldablieferungen) sind einzuteilen a) in Betriebsdienstgut, d. s. Gegenstände, die Betriebszwecken dienen oder aus Mitteln des Betriebsetats beschafft sind; b) in Baudienstgut, d. s. Gegenstände, die zu Neu- oder auch Ergänzungsbauten auf Kosten extraordinärer Fonds beschafft werden. In der Frage der Frachtberechnung für Dienstgüter herrscht die größte Verschiedenheit. Betriebsdienstgut wird vielfach ohne Frachtberechnung befördert, wogegen Baudienstgut bei der Mehrzahl der Bahnen nicht frachtfrei befördert wird, sondern nur eine Frachtermäßigung genießt. Nach der für die preußisch-hessischen Staatsbahnen neu erlassenen und versuchsweise in Kraft gesetzten Dienstgutbeförderungsordnung sind unter D. alle dienstlichen Sendungen zu verstehen, soweit sie nicht nach den Dienstbriefbeförderungsvorschriften abzufertigen sind. Sie werden wie die Güter des öffentlichen Verkehrs behandelt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf den für ausschließliche Rechnung der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft verwalteten Eisenbahnen werden Betriebsdienstgüter frachtfrei befördert, ebenso Baudienstgüter von weniger als 1000 kg in Zügen des öffentlichen Verkehrs. Frachtpflichtig sind dagegen die Baudienstgüter von 1000 kg und mehr, sowie die D., die auf Kosten Dritter befördert werden. An Fracht wird im preußisch-hessischen Staatsbahnverkehr berechnet a) für Baudienstgüter von 1000 kg und mehr in Zügen des öffentlichen Verkehrs, sowie für Fahrzeuge, die aus extraordinären Fonds beschafft und als D. auf eigener Achse befördert werden, für die t und das Tarif/km 2 Pf., mindestens jedoch der Betrag für 20 km; b) für Baudienstgüter in Arbeitszügen, zu denen die Betriebsverwaltung die Lokomotivkraft, die Wagen und das Personal stellt, für jedes Arbeitzug/km 1 M. zu gunsten der Betriebsverwaltung. Im Verkehr mit fremden Bahnen wird berechnet: a) für preußisch-hessische Strecken α) bei allen Betriebsdienstgütern sowie den Baudienstgütern von weniger als 1000 kg nichts, β) für die mindestens 1000 kg schweren Baudienstgüter 70% der Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs; b) für fremde Strecken bei allen D. die volle Fracht nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs. Dritte (Unternehmer, Lieferer) können von den selbst zur Versendung berechtigten Stellen beauftragt werden, Gegenstände für Eisenbahnzwecke als D. zu versenden. Der Auftraggeber hat die Versandabfertigung nach besonderem Muster zu benachrichtigen. Die D. sind in der Regel als Frachtgut mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern. Als Eilgut und Gepäck dürfen D. nur in besonders dringlichen Fällen versandt werden. Arbeitszüge können gebildet werden, a) wenn D. auf freier Strecke ver- oder entladen werden sollen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/358>, abgerufen am 22.11.2024.