Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Preisen geliefert erhalten. Zum Beitritt in die Kleiderkasse sind verpflichtet: die Stationsverwalter, Güterexpeditoren, Eisenbahnpraktikanten, Betriebssekretäre, Telegraphensekretäre, Betriebsassistenten, Telegraphenassistenten, Stationsvorsteher, Bureauassistenten. Eisenbahnaspiranten, Eisenbahnassistenten, Eisenbahnkandidaten, Eisenbahngehilfen und Bureaugehilfen. Den Lokomotivführern, Lokomotivheizern und Wagenrevidenten, ferner den Eisenbahngehilfen- und Bureaugehilfenanwärtern ist der Beitritt zur Kleiderkasse gestattet. Für einzelne Dienstkleidungsstücke, wie Rock, Hose, Mantel und Mütze sind regelmäßige Tragezeiten festgesetzt, die übrigen Dienstkleidungsstücke können nach Bedarf bezogen werden. Die monatlichen Beiträge zur Kleiderkasse und die Abgabepreise der Dienstkleidungsstücke werden nach den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten durch die Generaldirektion festgesetzt. Die D. erhalten als Teil ihres Einkommens unentgeltlich geliefert: die Stationsmeister, Zugsrevisoren, Zugmeister, Hafenmeister, Stationsaufseher, Oberschaffner, Kanzlei- und Kassendiener der Generaldirektion, Wagenwärter, Pförtner, Bureaudiener, Schaffner, Güterschaffner, Stationswarte, Bahn- und Weichenwärter. Außerdem werden vom Aushilfspersonal auf Kosten der Verwaltung mit Mantel und mit Rock oder Joppe, auf Wunsch auch mit Rock und Joppe ausgerüstet: die Hilfsschaffner, Hilfsbahnsteigschaffner, Hilfspförtner, Bahnsteigwärter, Hilfsbureaudiener und Hilfsstationsmeister der Stationsämter, ständigen Depeschenträger, ständigen Anmeldezettel- (Frachtbrief-) Austräger und Wagenwärtergehilfen. Nach den Dienstkleidungsvorschriften der königlich württembergischen Staatsbahnen vom 31. Januar 1907 erhalten folgende Beamte und Bedienstete das D. auf Kosten der Verwaltung geliefert: Stationsverwalter, Stationskassiere, Eisenbahnassistenten, Eisenbahngehilfen, Eisenbahnanwärter, Haltestellevorsteher, Haltepunktvorsteher, Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers, Werkstätteportiers, Oberzugführer, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter, Wagenrevidenten, Güterschaffner, Bremser, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Bahnwärter, Tunnelwärter, Brückenwärter, Stationsdiener, Wagenaufschreiber, Bahnagenten, Oberlokomotivführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer I. und II. Klasse, Güterbeförderer, Güterbodenarbeiter, Gepäckträger, Kapitäne, Steuermänner, Schleppschifführer, Schiffskassiere, Matrosen, Verwaltungsdiener u. s. w. Die übrigen Beamten - Betriebsoberinspektoren, Obermaschinenmeister, Eisenbahnbauinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren, Güterinspektoren, Bahnhof Verwalter, Güterverwalter, Oberbahnkassiere, Oberbahnsekretäre, Oberbahnmeister, Oberwerkmeister, Oberwerftmeister, Bahnhofkassiere, Eisenbahnsekretäre, Güterkassiere, Bahnmeister, Werkmeister, Werftmeister, Oberbahnassistenten, Eisenbahnassessoren, Referendare, Eisenbahnpraktikanten I. und II. Klasse u. s. w. - haben sich das D. auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit nicht einzelne Beamtenklassen, wie die Betriebsoberinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbauinspektoren, Obermaschinenmeister, Oberbahnmeister u. s. w. zum Tragen des D. nur bei besonderen Anlässen verbunden sind, sind alle übrigen Beamten und Unterbeamten des Eisenbahndienstes und der Bodenseedampfschiffahrt verpflichtet, ihre Dienstgeschäfte in dem vorgeschriebenen D. zu verrichten. Die Beamten des niederen Dienstes und die Unterbeamten haben das D. auch zu dienstlichen Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden anzulegen. Das D. darf auch außer Dienst getragen werden, indessen ist es nicht gestattet, Kleidungsstücke, die nicht vorschriftsmäßig sind, zusammen mit Dienstkleidungsstücken zu tragen. Dienstrock und Dienstjoppe sind beim Tragen geschlossen zu halten. Den Beamten des höheren und mittleren Dienstes, die die D. auf eigene Kosten anzuschaffen und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten haben, werden, sofern sie verpflichtet sind, im Dienste das vorgeschriebene D. zu tragen, zur Beschaffung der ersten Ausstattung eine einmalige Beihilfe in bestimmter Höhe und für die folgenden Jahre fortlaufende Entschädigungen bewilligt. Die Beamten und Bediensteten, denen das D. von der Verwaltung frei geliefert wird, müssen die einzelnen Dienstkleidungsstücke in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in anständigem Zustande erhalten. Die Kosten der Ausbesserung sind von den Inhabern selbst zu bestreiten; zu diesem Zwecke wird ihnen eine jährliche Flickkostenentschädigung gewährt. Von den auf Kosten der Verwaltung abgegebenen Kleidungsstücken bleibt jedes Stück während der Tragzeit Eigentum der Verwaltung; nach Ablauf der Tragzeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Angestellten über. Während der Tragzeit dürfen die Dienstkleider weder zum Ausbessern anderer Kleidungsstücke verwendet noch anderweit verwertet werden. Scheidet ein Angestellter mit freiem D. aus dem Dienste aus oder wird ihm eine Stellung übertragen, mit der freies D. nicht verbunden ist oder die ein D. nicht erfordert, so sind die in der Tragzeit befindlichen Kleider an das Bekleidungsamt zurückzuliefern; in beiden letztgenannten Fällen können sie dem Angestellten jedoch gegen Bezahlung des Verkaufswertes überlassen werden. Für fehlende Dienstkleidungsstücke, deren Tragzeit nicht abgelaufen ist, muß der nach Maßgabe der Tragzeit zu berechnende Wert ersetzt werden. Die im Probe- und Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, Eisenbahnpraktikanten und Anwärter haben nur die vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. Sind diese Beamten jedoch im Aufsichtsdienst, wenn auch nicht ständig, verwendet, so sind sie zum Tragen des vollen D. verpflichtet. Die Güterbeförderer und ihre Gehilfen, die Güterbodenarbeiter, die Gepäckträger und ihre Gehilfen, die Hilfswärter und Stationsarbeiter haben im Dienst auf eigene Kosten zu beschaffende Dienstmützen zu tragen. Die Fahrdienstleiter tragen die rote Dienstmütze. In Österreich wurde mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 16. Juli 1897 (Z. 9556/1) eine sowohl für die Staats- als auch für die Privatbahnen geltende Neuregelung der Uniformierung der Beamten, Beamtenaspiranten, der Unterbeamten (Unterbeamtenstellvertreter) sowie der Diener durchgeführt. In dieser Verordnung wird allen vorbezeichneten Bediensteten (sowohl der Staats- als auch Privatbahnen) das Tragen einer, genau für die einzelnen Dienstklassen und Kategorien beschriebenen Uniform sowohl in als auch außer Dienst, insbesondere aber für feierliche Anlässe gestattet; für jene Bediensteten aber, die in Ausübung ihres Dienstes mit dem Publikum in Berührung kommen, ausdrücklich vorgeschrieben. Die Uniformierung für die Staats- und Privatbahnbediensteten weist im wesentlichen nur geringe Unterschiede auf. Die Staatsbahnbediensteten tragen im Mittelschilde der Uniformknöpfe den kaiserlichen Adler, jene der Privatbahnen eine vom Ministerium festgesetzte Abkürzung der Firma der Preisen geliefert erhalten. Zum Beitritt in die Kleiderkasse sind verpflichtet: die Stationsverwalter, Güterexpeditoren, Eisenbahnpraktikanten, Betriebssekretäre, Telegraphensekretäre, Betriebsassistenten, Telegraphenassistenten, Stationsvorsteher, Bureauassistenten. Eisenbahnaspiranten, Eisenbahnassistenten, Eisenbahnkandidaten, Eisenbahngehilfen und Bureaugehilfen. Den Lokomotivführern, Lokomotivheizern und Wagenrevidenten, ferner den Eisenbahngehilfen- und Bureaugehilfenanwärtern ist der Beitritt zur Kleiderkasse gestattet. Für einzelne Dienstkleidungsstücke, wie Rock, Hose, Mantel und Mütze sind regelmäßige Tragezeiten festgesetzt, die übrigen Dienstkleidungsstücke können nach Bedarf bezogen werden. Die monatlichen Beiträge zur Kleiderkasse und die Abgabepreise der Dienstkleidungsstücke werden nach den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten durch die Generaldirektion festgesetzt. Die D. erhalten als Teil ihres Einkommens unentgeltlich geliefert: die Stationsmeister, Zugsrevisoren, Zugmeister, Hafenmeister, Stationsaufseher, Oberschaffner, Kanzlei- und Kassendiener der Generaldirektion, Wagenwärter, Pförtner, Bureaudiener, Schaffner, Güterschaffner, Stationswarte, Bahn- und Weichenwärter. Außerdem werden vom Aushilfspersonal auf Kosten der Verwaltung mit Mantel und mit Rock oder Joppe, auf Wunsch auch mit Rock und Joppe ausgerüstet: die Hilfsschaffner, Hilfsbahnsteigschaffner, Hilfspförtner, Bahnsteigwärter, Hilfsbureaudiener und Hilfsstationsmeister der Stationsämter, ständigen Depeschenträger, ständigen Anmeldezettel- (Frachtbrief-) Austräger und Wagenwärtergehilfen. Nach den Dienstkleidungsvorschriften der königlich württembergischen Staatsbahnen vom 31. Januar 1907 erhalten folgende Beamte und Bedienstete das D. auf Kosten der Verwaltung geliefert: Stationsverwalter, Stationskassiere, Eisenbahnassistenten, Eisenbahngehilfen, Eisenbahnanwärter, Haltestellevorsteher, Haltepunktvorsteher, Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers, Werkstätteportiers, Oberzugführer, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter, Wagenrevidenten, Güterschaffner, Bremser, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Bahnwärter, Tunnelwärter, Brückenwärter, Stationsdiener, Wagenaufschreiber, Bahnagenten, Oberlokomotivführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer I. und II. Klasse, Güterbeförderer, Güterbodenarbeiter, Gepäckträger, Kapitäne, Steuermänner, Schleppschifführer, Schiffskassiere, Matrosen, Verwaltungsdiener u. s. w. Die übrigen Beamten – Betriebsoberinspektoren, Obermaschinenmeister, Eisenbahnbauinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren, Güterinspektoren, Bahnhof Verwalter, Güterverwalter, Oberbahnkassiere, Oberbahnsekretäre, Oberbahnmeister, Oberwerkmeister, Oberwerftmeister, Bahnhofkassiere, Eisenbahnsekretäre, Güterkassiere, Bahnmeister, Werkmeister, Werftmeister, Oberbahnassistenten, Eisenbahnassessoren, Referendare, Eisenbahnpraktikanten I. und II. Klasse u. s. w. – haben sich das D. auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit nicht einzelne Beamtenklassen, wie die Betriebsoberinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbauinspektoren, Obermaschinenmeister, Oberbahnmeister u. s. w. zum Tragen des D. nur bei besonderen Anlässen verbunden sind, sind alle übrigen Beamten und Unterbeamten des Eisenbahndienstes und der Bodenseedampfschiffahrt verpflichtet, ihre Dienstgeschäfte in dem vorgeschriebenen D. zu verrichten. Die Beamten des niederen Dienstes und die Unterbeamten haben das D. auch zu dienstlichen Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden anzulegen. Das D. darf auch außer Dienst getragen werden, indessen ist es nicht gestattet, Kleidungsstücke, die nicht vorschriftsmäßig sind, zusammen mit Dienstkleidungsstücken zu tragen. Dienstrock und Dienstjoppe sind beim Tragen geschlossen zu halten. Den Beamten des höheren und mittleren Dienstes, die die D. auf eigene Kosten anzuschaffen und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten haben, werden, sofern sie verpflichtet sind, im Dienste das vorgeschriebene D. zu tragen, zur Beschaffung der ersten Ausstattung eine einmalige Beihilfe in bestimmter Höhe und für die folgenden Jahre fortlaufende Entschädigungen bewilligt. Die Beamten und Bediensteten, denen das D. von der Verwaltung frei geliefert wird, müssen die einzelnen Dienstkleidungsstücke in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in anständigem Zustande erhalten. Die Kosten der Ausbesserung sind von den Inhabern selbst zu bestreiten; zu diesem Zwecke wird ihnen eine jährliche Flickkostenentschädigung gewährt. Von den auf Kosten der Verwaltung abgegebenen Kleidungsstücken bleibt jedes Stück während der Tragzeit Eigentum der Verwaltung; nach Ablauf der Tragzeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Angestellten über. Während der Tragzeit dürfen die Dienstkleider weder zum Ausbessern anderer Kleidungsstücke verwendet noch anderweit verwertet werden. Scheidet ein Angestellter mit freiem D. aus dem Dienste aus oder wird ihm eine Stellung übertragen, mit der freies D. nicht verbunden ist oder die ein D. nicht erfordert, so sind die in der Tragzeit befindlichen Kleider an das Bekleidungsamt zurückzuliefern; in beiden letztgenannten Fällen können sie dem Angestellten jedoch gegen Bezahlung des Verkaufswertes überlassen werden. Für fehlende Dienstkleidungsstücke, deren Tragzeit nicht abgelaufen ist, muß der nach Maßgabe der Tragzeit zu berechnende Wert ersetzt werden. Die im Probe- und Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, Eisenbahnpraktikanten und Anwärter haben nur die vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. Sind diese Beamten jedoch im Aufsichtsdienst, wenn auch nicht ständig, verwendet, so sind sie zum Tragen des vollen D. verpflichtet. Die Güterbeförderer und ihre Gehilfen, die Güterbodenarbeiter, die Gepäckträger und ihre Gehilfen, die Hilfswärter und Stationsarbeiter haben im Dienst auf eigene Kosten zu beschaffende Dienstmützen zu tragen. Die Fahrdienstleiter tragen die rote Dienstmütze. In Österreich wurde mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 16. Juli 1897 (Z. 9556/1) eine sowohl für die Staats- als auch für die Privatbahnen geltende Neuregelung der Uniformierung der Beamten, Beamtenaspiranten, der Unterbeamten (Unterbeamtenstellvertreter) sowie der Diener durchgeführt. In dieser Verordnung wird allen vorbezeichneten Bediensteten (sowohl der Staats- als auch Privatbahnen) das Tragen einer, genau für die einzelnen Dienstklassen und Kategorien beschriebenen Uniform sowohl in als auch außer Dienst, insbesondere aber für feierliche Anlässe gestattet; für jene Bediensteten aber, die in Ausübung ihres Dienstes mit dem Publikum in Berührung kommen, ausdrücklich vorgeschrieben. Die Uniformierung für die Staats- und Privatbahnbediensteten weist im wesentlichen nur geringe Unterschiede auf. Die Staatsbahnbediensteten tragen im Mittelschilde der Uniformknöpfe den kaiserlichen Adler, jene der Privatbahnen eine vom Ministerium festgesetzte Abkürzung der Firma der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0366" n="352"/> Preisen geliefert erhalten. Zum Beitritt in die Kleiderkasse sind verpflichtet: die Stationsverwalter, Güterexpeditoren, Eisenbahnpraktikanten, Betriebssekretäre, Telegraphensekretäre, Betriebsassistenten, Telegraphenassistenten, Stationsvorsteher, Bureauassistenten. Eisenbahnaspiranten, Eisenbahnassistenten, Eisenbahnkandidaten, Eisenbahngehilfen und Bureaugehilfen. Den Lokomotivführern, Lokomotivheizern und Wagenrevidenten, ferner den Eisenbahngehilfen- und Bureaugehilfenanwärtern ist der Beitritt zur Kleiderkasse gestattet. Für einzelne Dienstkleidungsstücke, wie Rock, Hose, Mantel und Mütze sind regelmäßige Tragezeiten festgesetzt, die übrigen Dienstkleidungsstücke können nach Bedarf bezogen werden. Die monatlichen Beiträge zur Kleiderkasse und die Abgabepreise der Dienstkleidungsstücke werden nach den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten durch die Generaldirektion festgesetzt. Die D. erhalten als Teil ihres Einkommens unentgeltlich geliefert: die Stationsmeister, Zugsrevisoren, Zugmeister, Hafenmeister, Stationsaufseher, Oberschaffner, Kanzlei- und Kassendiener der Generaldirektion, Wagenwärter, Pförtner, Bureaudiener, Schaffner, Güterschaffner, Stationswarte, Bahn- und Weichenwärter. Außerdem werden vom Aushilfspersonal auf Kosten der Verwaltung mit Mantel und mit Rock oder Joppe, auf Wunsch auch mit Rock <hi rendition="#g">und</hi> Joppe ausgerüstet: die Hilfsschaffner, Hilfsbahnsteigschaffner, Hilfspförtner, Bahnsteigwärter, Hilfsbureaudiener und Hilfsstationsmeister der Stationsämter, ständigen Depeschenträger, ständigen Anmeldezettel- (Frachtbrief-) Austräger und Wagenwärtergehilfen.</p><lb/> <p>Nach den Dienstkleidungsvorschriften der <hi rendition="#g">königlich württembergischen Staatsbahnen</hi> vom 31. Januar 1907 erhalten folgende Beamte und Bedienstete das D. auf Kosten der Verwaltung geliefert: Stationsverwalter, Stationskassiere, Eisenbahnassistenten, Eisenbahngehilfen, Eisenbahnanwärter, Haltestellevorsteher, Haltepunktvorsteher, Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers, Werkstätteportiers, Oberzugführer, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter, Wagenrevidenten, Güterschaffner, Bremser, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Bahnwärter, Tunnelwärter, Brückenwärter, Stationsdiener, Wagenaufschreiber, Bahnagenten, Oberlokomotivführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer I. und II. Klasse, Güterbeförderer, Güterbodenarbeiter, Gepäckträger, Kapitäne, Steuermänner, Schleppschifführer, Schiffskassiere, Matrosen, Verwaltungsdiener u. s. w. Die übrigen Beamten – Betriebsoberinspektoren, Obermaschinenmeister, Eisenbahnbauinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren, Güterinspektoren, Bahnhof Verwalter, Güterverwalter, Oberbahnkassiere, Oberbahnsekretäre, Oberbahnmeister, Oberwerkmeister, Oberwerftmeister, Bahnhofkassiere, Eisenbahnsekretäre, Güterkassiere, Bahnmeister, Werkmeister, Werftmeister, Oberbahnassistenten, Eisenbahnassessoren, Referendare, Eisenbahnpraktikanten I. und II. Klasse u. s. w. – haben sich das D. auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit nicht einzelne Beamtenklassen, wie die Betriebsoberinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbauinspektoren, Obermaschinenmeister, Oberbahnmeister u. s. w. zum Tragen des D. nur bei besonderen Anlässen verbunden sind, sind alle übrigen Beamten und Unterbeamten des Eisenbahndienstes und der Bodenseedampfschiffahrt verpflichtet, ihre Dienstgeschäfte in dem vorgeschriebenen D. zu verrichten. Die Beamten des niederen Dienstes und die Unterbeamten haben das D. auch zu dienstlichen Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden anzulegen. Das D. darf auch außer Dienst getragen werden, indessen ist es nicht gestattet, Kleidungsstücke, die nicht vorschriftsmäßig sind, zusammen mit Dienstkleidungsstücken zu tragen. Dienstrock und Dienstjoppe sind beim Tragen geschlossen zu halten. Den Beamten des höheren und mittleren Dienstes, die die D. auf eigene Kosten anzuschaffen und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten haben, werden, sofern sie verpflichtet sind, im Dienste das vorgeschriebene D. zu tragen, zur Beschaffung der ersten Ausstattung eine einmalige Beihilfe in bestimmter Höhe und für die folgenden Jahre fortlaufende Entschädigungen bewilligt. Die Beamten und Bediensteten, denen das D. von der Verwaltung frei geliefert wird, müssen die einzelnen Dienstkleidungsstücke in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in anständigem Zustande erhalten. Die Kosten der Ausbesserung sind von den Inhabern selbst zu bestreiten; zu diesem Zwecke wird ihnen eine jährliche Flickkostenentschädigung gewährt. Von den auf Kosten der Verwaltung abgegebenen Kleidungsstücken bleibt jedes Stück während der Tragzeit Eigentum der Verwaltung; nach Ablauf der Tragzeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Angestellten über. Während der Tragzeit dürfen die Dienstkleider weder zum Ausbessern anderer Kleidungsstücke verwendet noch anderweit verwertet werden. Scheidet ein Angestellter mit freiem D. aus dem Dienste aus oder wird ihm eine Stellung übertragen, mit der freies D. nicht verbunden ist oder die ein D. nicht erfordert, so sind die in der Tragzeit befindlichen Kleider an das Bekleidungsamt zurückzuliefern; in beiden letztgenannten Fällen können sie dem Angestellten jedoch gegen Bezahlung des Verkaufswertes überlassen werden. Für fehlende Dienstkleidungsstücke, deren Tragzeit nicht abgelaufen ist, muß der nach Maßgabe der Tragzeit zu berechnende Wert ersetzt werden.</p><lb/> <p>Die im Probe- und Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, Eisenbahnpraktikanten und Anwärter haben nur die vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. Sind diese Beamten jedoch im Aufsichtsdienst, wenn auch nicht ständig, verwendet, so sind sie zum Tragen des vollen D. verpflichtet. 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Preisen geliefert erhalten. Zum Beitritt in die Kleiderkasse sind verpflichtet: die Stationsverwalter, Güterexpeditoren, Eisenbahnpraktikanten, Betriebssekretäre, Telegraphensekretäre, Betriebsassistenten, Telegraphenassistenten, Stationsvorsteher, Bureauassistenten. Eisenbahnaspiranten, Eisenbahnassistenten, Eisenbahnkandidaten, Eisenbahngehilfen und Bureaugehilfen. Den Lokomotivführern, Lokomotivheizern und Wagenrevidenten, ferner den Eisenbahngehilfen- und Bureaugehilfenanwärtern ist der Beitritt zur Kleiderkasse gestattet. Für einzelne Dienstkleidungsstücke, wie Rock, Hose, Mantel und Mütze sind regelmäßige Tragezeiten festgesetzt, die übrigen Dienstkleidungsstücke können nach Bedarf bezogen werden. Die monatlichen Beiträge zur Kleiderkasse und die Abgabepreise der Dienstkleidungsstücke werden nach den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten durch die Generaldirektion festgesetzt. Die D. erhalten als Teil ihres Einkommens unentgeltlich geliefert: die Stationsmeister, Zugsrevisoren, Zugmeister, Hafenmeister, Stationsaufseher, Oberschaffner, Kanzlei- und Kassendiener der Generaldirektion, Wagenwärter, Pförtner, Bureaudiener, Schaffner, Güterschaffner, Stationswarte, Bahn- und Weichenwärter. Außerdem werden vom Aushilfspersonal auf Kosten der Verwaltung mit Mantel und mit Rock oder Joppe, auf Wunsch auch mit Rock und Joppe ausgerüstet: die Hilfsschaffner, Hilfsbahnsteigschaffner, Hilfspförtner, Bahnsteigwärter, Hilfsbureaudiener und Hilfsstationsmeister der Stationsämter, ständigen Depeschenträger, ständigen Anmeldezettel- (Frachtbrief-) Austräger und Wagenwärtergehilfen.
Nach den Dienstkleidungsvorschriften der königlich württembergischen Staatsbahnen vom 31. Januar 1907 erhalten folgende Beamte und Bedienstete das D. auf Kosten der Verwaltung geliefert: Stationsverwalter, Stationskassiere, Eisenbahnassistenten, Eisenbahngehilfen, Eisenbahnanwärter, Haltestellevorsteher, Haltepunktvorsteher, Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher, Bahnhofportiers, Werkstätteportiers, Oberzugführer, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter, Wagenrevidenten, Güterschaffner, Bremser, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Bahnwärter, Tunnelwärter, Brückenwärter, Stationsdiener, Wagenaufschreiber, Bahnagenten, Oberlokomotivführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer I. und II. Klasse, Güterbeförderer, Güterbodenarbeiter, Gepäckträger, Kapitäne, Steuermänner, Schleppschifführer, Schiffskassiere, Matrosen, Verwaltungsdiener u. s. w. Die übrigen Beamten – Betriebsoberinspektoren, Obermaschinenmeister, Eisenbahnbauinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren, Güterinspektoren, Bahnhof Verwalter, Güterverwalter, Oberbahnkassiere, Oberbahnsekretäre, Oberbahnmeister, Oberwerkmeister, Oberwerftmeister, Bahnhofkassiere, Eisenbahnsekretäre, Güterkassiere, Bahnmeister, Werkmeister, Werftmeister, Oberbahnassistenten, Eisenbahnassessoren, Referendare, Eisenbahnpraktikanten I. und II. Klasse u. s. w. – haben sich das D. auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit nicht einzelne Beamtenklassen, wie die Betriebsoberinspektoren, Betriebsinspektoren, Betriebskontrolleure, Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbauinspektoren, Obermaschinenmeister, Oberbahnmeister u. s. w. zum Tragen des D. nur bei besonderen Anlässen verbunden sind, sind alle übrigen Beamten und Unterbeamten des Eisenbahndienstes und der Bodenseedampfschiffahrt verpflichtet, ihre Dienstgeschäfte in dem vorgeschriebenen D. zu verrichten. Die Beamten des niederen Dienstes und die Unterbeamten haben das D. auch zu dienstlichen Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden anzulegen. Das D. darf auch außer Dienst getragen werden, indessen ist es nicht gestattet, Kleidungsstücke, die nicht vorschriftsmäßig sind, zusammen mit Dienstkleidungsstücken zu tragen. Dienstrock und Dienstjoppe sind beim Tragen geschlossen zu halten. Den Beamten des höheren und mittleren Dienstes, die die D. auf eigene Kosten anzuschaffen und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten haben, werden, sofern sie verpflichtet sind, im Dienste das vorgeschriebene D. zu tragen, zur Beschaffung der ersten Ausstattung eine einmalige Beihilfe in bestimmter Höhe und für die folgenden Jahre fortlaufende Entschädigungen bewilligt. Die Beamten und Bediensteten, denen das D. von der Verwaltung frei geliefert wird, müssen die einzelnen Dienstkleidungsstücke in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in anständigem Zustande erhalten. Die Kosten der Ausbesserung sind von den Inhabern selbst zu bestreiten; zu diesem Zwecke wird ihnen eine jährliche Flickkostenentschädigung gewährt. Von den auf Kosten der Verwaltung abgegebenen Kleidungsstücken bleibt jedes Stück während der Tragzeit Eigentum der Verwaltung; nach Ablauf der Tragzeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Angestellten über. Während der Tragzeit dürfen die Dienstkleider weder zum Ausbessern anderer Kleidungsstücke verwendet noch anderweit verwertet werden. Scheidet ein Angestellter mit freiem D. aus dem Dienste aus oder wird ihm eine Stellung übertragen, mit der freies D. nicht verbunden ist oder die ein D. nicht erfordert, so sind die in der Tragzeit befindlichen Kleider an das Bekleidungsamt zurückzuliefern; in beiden letztgenannten Fällen können sie dem Angestellten jedoch gegen Bezahlung des Verkaufswertes überlassen werden. Für fehlende Dienstkleidungsstücke, deren Tragzeit nicht abgelaufen ist, muß der nach Maßgabe der Tragzeit zu berechnende Wert ersetzt werden.
Die im Probe- und Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, Eisenbahnpraktikanten und Anwärter haben nur die vorgeschriebene Dienstmütze zu tragen. Sind diese Beamten jedoch im Aufsichtsdienst, wenn auch nicht ständig, verwendet, so sind sie zum Tragen des vollen D. verpflichtet. Die Güterbeförderer und ihre Gehilfen, die Güterbodenarbeiter, die Gepäckträger und ihre Gehilfen, die Hilfswärter und Stationsarbeiter haben im Dienst auf eigene Kosten zu beschaffende Dienstmützen zu tragen. Die Fahrdienstleiter tragen die rote Dienstmütze.
In Österreich wurde mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 16. Juli 1897 (Z. 9556/1) eine sowohl für die Staats- als auch für die Privatbahnen geltende Neuregelung der Uniformierung der Beamten, Beamtenaspiranten, der Unterbeamten (Unterbeamtenstellvertreter) sowie der Diener durchgeführt.
In dieser Verordnung wird allen vorbezeichneten Bediensteten (sowohl der Staats- als auch Privatbahnen) das Tragen einer, genau für die einzelnen Dienstklassen und Kategorien beschriebenen Uniform sowohl in als auch außer Dienst, insbesondere aber für feierliche Anlässe gestattet; für jene Bediensteten aber, die in Ausübung ihres Dienstes mit dem Publikum in Berührung kommen, ausdrücklich vorgeschrieben. Die Uniformierung für die Staats- und Privatbahnbediensteten weist im wesentlichen nur geringe Unterschiede auf. Die Staatsbahnbediensteten tragen im Mittelschilde der Uniformknöpfe den kaiserlichen Adler, jene der Privatbahnen eine vom Ministerium festgesetzte Abkürzung der Firma der
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