Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.Tragzeitvergütung verabfolgten D. können jedoch dem Bediensteten belassen werden. Die Aufstellung der auf die D. bezüglichen Vorschriften (Form, Ausstattung, Stoffe u. s. w.) ist Sache der Generaldirektion, der auch die Bestimmung der Art, der Zahl und der Tragdauer der D. obliegt. Bei den englischen Bahnen sind die Bediensteten im äußeren Dienst zumeist uniformiert oder doch mit einem Dienstabzeichen versehen (man bezeichnet das uniformierte Personal als uniform staff). Nach einem vom Board of Trade im Jahre 1912 für das Jahr 1907 veröffentlichten Bericht über die Lohnverhältnisse und Arbeitszeit der englischen Eisenbahnen erhielten 204.237 erwachsene und 15.915 jugendliche Bedienstete (darunter fast sämtliche Güterzugschaffner und Bremser, Weichensteller, Personenzugschaffner, Lokomotivführer und Lokomotivheizer, ferner mehr als 90% der Rangierer und Gepäckträger, sowie ein ansehnlicher Teil der Werkführer, Rollfuhrbedienstete und Güterabfertiger) freie Uniform oder sonstige Dienstkleidung. Seydel. Dienstordnung im weiteren Sinne umfaßt die Vorschriften, die in den Gesetzen und Verordnungen über die ordnungsmäßige Führung der Verwaltung und des Betriebs einer Eisenbahn enthalten sind. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere auch die auf Grund und in Ausführung der Gesetze erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnungen von den Eisenbahnverwaltungen getroffenen allgemeinen Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur. Ferner umfaßt die D. die den inneren Dienst regelnden Verwaltungs-, Geschäfts-, Finanz-, Kassen-, Kontroll- und Bureauordnungen (s. d.). Bei den Privateisenbahnen treten die Konzessionsurkunden und Satzungen (Reglements, Organisation, Bylaws) hinzu. Die D. enthält entweder Vorschriften, die für den ganzen Bereich einer Verwaltung anwendbar sind, oder solche für eine bestimmte Dienststelle (Station u. s. w.). Als D. im engeren Sinne werden in mehreren Ländern für den Handgebrauch der Behörden und Beamten der Eisenbahnen verfaßte Zusammenfassungen von allgemeinen Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Eisenbahnpersonals bezeichnet. Solche D. enthalten die in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten und allgemeinen Obliegenheiten, über die Disziplinarverhältnisse, über Annahme und Entlassung sowie über die Ansprüche und Rechte der Beamten in bezug auf ihre Besoldung und Versorgung. Wo solche umfassenden D. fehlen, sind vielfach knapper gehaltene "Allgemeine Bestimmungen für Beamte und Arbeiter", "Normen", "Rules", "Reglements" erlassen. Für die einzelnen Dienstklassen und Geschäftszweige sind "Dienst- oder Geschäftsanweisungen" im Gebrauche. Hoff. Dienstpragmatik, Dienstordnung, nach dem in Österreich üblichen Sprachgebrauch die Zusammenfassung der gemeinsamen, für das Personal einer Verwaltung gültigen Normativbestimmungen in Betreff des gesamten Dienstverhältnisses. Die D. in diesem Sinne enthält sonach insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in den Dienst, über die Dienstbezüge, Anwartschaften und sonstigen Rechte, sowie über die Pflichten der Bediensteten, über Disziplinarbehandlung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Alters- und Hinterbliebenenversorgung u. s. w. In Deutschland und der Schweiz werden die Sammlungen von Vorschriften solcher Art unter der Bezeichnung "Gemeinsame Bestimmungen" oder "Allgemeine Dienstvorschriften", in Italien als "Norme sul personale", in Belgien und Frankreich als "Ordre general (personel)", in England und Amerika als "General regulations" zusammengefaßt. Soweit es sich um Beamte von Staatseisen bahnen handelt, enthalten derlei Dienstvorschriften zumeist auch einen Auszug aus den einschlägigen Bestimmungen der für Staats beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Hoff. Dienstreisen (voyages de service; viaggi in servizio), Reisen, die von den Bahnbediensteten zu dienstlichen Zwecken ausgeführt werden, im Gegensatz zu den Urlaubsreisen. Für das Lokomotiv- und Zugpersonal besteht bei der Eigenart des Eisenbahnbetriebs nahezu der gesamte Dienst aus D., indem der Lokomotiv- und Zugbetrieb der Hauptsache nach außerhalb des Wohnorts der Bediensteten zu verrichten ist. Durch genaue Dienstpläne, die sich an die Lokomotiv- und Zugfahrten anschließen, werden die Fahrten des Personals geregelt. Auch für andere Klassen von Beamten, die insbesondere als Kontrolleure oder Revisoren den ausführenden Betriebs-, Verkehrs- und Kassendienst zu überwachen haben, bildet die Tätigkeit außerhalb des amtlichen Wohnorts häufig die Haupttätigkeit. Der Regel nach üben auch sie ihre Reisetätigkeit nach einem bestimmten, den zu revidierenden Stellen allerdings unbekannten Dienstplan aus. Mehr oder weniger gilt dies auch für Ingenieure, Bahnmeister, Werkmeister (Heizhausvorstände), Telegraphenmeister, deren Bezirk mehrere Bahnhöfe und längere Bahnstrecken umfaßt, die sie zu überwachen haben, oder auf denen sie die Fahrzeuge einfahren oder beobachten müssen. Die Natur der Eisenbahnen sowohl nach der technischen Seite als langgestreckte Schienenwege Tragzeitvergütung verabfolgten D. können jedoch dem Bediensteten belassen werden. Die Aufstellung der auf die D. bezüglichen Vorschriften (Form, Ausstattung, Stoffe u. s. w.) ist Sache der Generaldirektion, der auch die Bestimmung der Art, der Zahl und der Tragdauer der D. obliegt. Bei den englischen Bahnen sind die Bediensteten im äußeren Dienst zumeist uniformiert oder doch mit einem Dienstabzeichen versehen (man bezeichnet das uniformierte Personal als uniform staff). Nach einem vom Board of Trade im Jahre 1912 für das Jahr 1907 veröffentlichten Bericht über die Lohnverhältnisse und Arbeitszeit der englischen Eisenbahnen erhielten 204.237 erwachsene und 15.915 jugendliche Bedienstete (darunter fast sämtliche Güterzugschaffner und Bremser, Weichensteller, Personenzugschaffner, Lokomotivführer und Lokomotivheizer, ferner mehr als 90% der Rangierer und Gepäckträger, sowie ein ansehnlicher Teil der Werkführer, Rollfuhrbedienstete und Güterabfertiger) freie Uniform oder sonstige Dienstkleidung. Seydel. Dienstordnung im weiteren Sinne umfaßt die Vorschriften, die in den Gesetzen und Verordnungen über die ordnungsmäßige Führung der Verwaltung und des Betriebs einer Eisenbahn enthalten sind. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere auch die auf Grund und in Ausführung der Gesetze erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnungen von den Eisenbahnverwaltungen getroffenen allgemeinen Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur. Ferner umfaßt die D. die den inneren Dienst regelnden Verwaltungs-, Geschäfts-, Finanz-, Kassen-, Kontroll- und Bureauordnungen (s. d.). Bei den Privateisenbahnen treten die Konzessionsurkunden und Satzungen (Reglements, Organisation, Bylaws) hinzu. Die D. enthält entweder Vorschriften, die für den ganzen Bereich einer Verwaltung anwendbar sind, oder solche für eine bestimmte Dienststelle (Station u. s. w.). Als D. im engeren Sinne werden in mehreren Ländern für den Handgebrauch der Behörden und Beamten der Eisenbahnen verfaßte Zusammenfassungen von allgemeinen Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Eisenbahnpersonals bezeichnet. Solche D. enthalten die in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten und allgemeinen Obliegenheiten, über die Disziplinarverhältnisse, über Annahme und Entlassung sowie über die Ansprüche und Rechte der Beamten in bezug auf ihre Besoldung und Versorgung. Wo solche umfassenden D. fehlen, sind vielfach knapper gehaltene „Allgemeine Bestimmungen für Beamte und Arbeiter“, „Normen“, „Rules“, „Reglements“ erlassen. Für die einzelnen Dienstklassen und Geschäftszweige sind „Dienst- oder Geschäftsanweisungen“ im Gebrauche. Hoff. Dienstpragmatik, Dienstordnung, nach dem in Österreich üblichen Sprachgebrauch die Zusammenfassung der gemeinsamen, für das Personal einer Verwaltung gültigen Normativbestimmungen in Betreff des gesamten Dienstverhältnisses. Die D. in diesem Sinne enthält sonach insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in den Dienst, über die Dienstbezüge, Anwartschaften und sonstigen Rechte, sowie über die Pflichten der Bediensteten, über Disziplinarbehandlung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Alters- und Hinterbliebenenversorgung u. s. w. In Deutschland und der Schweiz werden die Sammlungen von Vorschriften solcher Art unter der Bezeichnung „Gemeinsame Bestimmungen“ oder „Allgemeine Dienstvorschriften“, in Italien als „Norme sul personale“, in Belgien und Frankreich als „Ordre général (personel)“, in England und Amerika als „General regulations“ zusammengefaßt. Soweit es sich um Beamte von Staatseisen bahnen handelt, enthalten derlei Dienstvorschriften zumeist auch einen Auszug aus den einschlägigen Bestimmungen der für Staats beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Hoff. Dienstreisen (voyages de service; viaggi in servizio), Reisen, die von den Bahnbediensteten zu dienstlichen Zwecken ausgeführt werden, im Gegensatz zu den Urlaubsreisen. Für das Lokomotiv- und Zugpersonal besteht bei der Eigenart des Eisenbahnbetriebs nahezu der gesamte Dienst aus D., indem der Lokomotiv- und Zugbetrieb der Hauptsache nach außerhalb des Wohnorts der Bediensteten zu verrichten ist. Durch genaue Dienstpläne, die sich an die Lokomotiv- und Zugfahrten anschließen, werden die Fahrten des Personals geregelt. Auch für andere Klassen von Beamten, die insbesondere als Kontrolleure oder Revisoren den ausführenden Betriebs-, Verkehrs- und Kassendienst zu überwachen haben, bildet die Tätigkeit außerhalb des amtlichen Wohnorts häufig die Haupttätigkeit. Der Regel nach üben auch sie ihre Reisetätigkeit nach einem bestimmten, den zu revidierenden Stellen allerdings unbekannten Dienstplan aus. Mehr oder weniger gilt dies auch für Ingenieure, Bahnmeister, Werkmeister (Heizhausvorstände), Telegraphenmeister, deren Bezirk mehrere Bahnhöfe und längere Bahnstrecken umfaßt, die sie zu überwachen haben, oder auf denen sie die Fahrzeuge einfahren oder beobachten müssen. Die Natur der Eisenbahnen sowohl nach der technischen Seite als langgestreckte Schienenwege <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0369" n="355"/> Tragzeitvergütung verabfolgten D. können jedoch dem Bediensteten belassen werden.</p><lb/> <p>Die Aufstellung der auf die D. bezüglichen Vorschriften (Form, Ausstattung, Stoffe u. s. w.) ist Sache der Generaldirektion, der auch die Bestimmung der Art, der Zahl und der Tragdauer der D. obliegt.</p><lb/> <p>Bei den <hi rendition="#g">englischen</hi> Bahnen sind die Bediensteten im äußeren Dienst zumeist uniformiert oder doch mit einem Dienstabzeichen versehen (man bezeichnet das uniformierte Personal als uniform staff). 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Tragzeitvergütung verabfolgten D. können jedoch dem Bediensteten belassen werden.
Die Aufstellung der auf die D. bezüglichen Vorschriften (Form, Ausstattung, Stoffe u. s. w.) ist Sache der Generaldirektion, der auch die Bestimmung der Art, der Zahl und der Tragdauer der D. obliegt.
Bei den englischen Bahnen sind die Bediensteten im äußeren Dienst zumeist uniformiert oder doch mit einem Dienstabzeichen versehen (man bezeichnet das uniformierte Personal als uniform staff). Nach einem vom Board of Trade im Jahre 1912 für das Jahr 1907 veröffentlichten Bericht über die Lohnverhältnisse und Arbeitszeit der englischen Eisenbahnen erhielten 204.237 erwachsene und 15.915 jugendliche Bedienstete (darunter fast sämtliche Güterzugschaffner und Bremser, Weichensteller, Personenzugschaffner, Lokomotivführer und Lokomotivheizer, ferner mehr als 90% der Rangierer und Gepäckträger, sowie ein ansehnlicher Teil der Werkführer, Rollfuhrbedienstete und Güterabfertiger) freie Uniform oder sonstige Dienstkleidung.
Seydel.
Dienstordnung im weiteren Sinne umfaßt die Vorschriften, die in den Gesetzen und Verordnungen über die ordnungsmäßige Führung der Verwaltung und des Betriebs einer Eisenbahn enthalten sind. Zu diesen Vorschriften gehören insbesondere auch die auf Grund und in Ausführung der Gesetze erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnungen von den Eisenbahnverwaltungen getroffenen allgemeinen Anordnungen öffentlich rechtlicher Natur. Ferner umfaßt die D. die den inneren Dienst regelnden Verwaltungs-, Geschäfts-, Finanz-, Kassen-, Kontroll- und Bureauordnungen (s. d.). Bei den Privateisenbahnen treten die Konzessionsurkunden und Satzungen (Reglements, Organisation, Bylaws) hinzu. Die D. enthält entweder Vorschriften, die für den ganzen Bereich einer Verwaltung anwendbar sind, oder solche für eine bestimmte Dienststelle (Station u. s. w.).
Als D. im engeren Sinne werden in mehreren Ländern für den Handgebrauch der Behörden und Beamten der Eisenbahnen verfaßte Zusammenfassungen von allgemeinen Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Eisenbahnpersonals bezeichnet. Solche D. enthalten die in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten und allgemeinen Obliegenheiten, über die Disziplinarverhältnisse, über Annahme und Entlassung sowie über die Ansprüche und Rechte der Beamten in bezug auf ihre Besoldung und Versorgung. Wo solche umfassenden D. fehlen, sind vielfach knapper gehaltene „Allgemeine Bestimmungen für Beamte und Arbeiter“, „Normen“, „Rules“, „Reglements“ erlassen. Für die einzelnen Dienstklassen und Geschäftszweige sind „Dienst- oder Geschäftsanweisungen“ im Gebrauche.
Hoff.
Dienstpragmatik, Dienstordnung, nach dem in Österreich üblichen Sprachgebrauch die Zusammenfassung der gemeinsamen, für das Personal einer Verwaltung gültigen Normativbestimmungen in Betreff des gesamten Dienstverhältnisses. Die D. in diesem Sinne enthält sonach insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in den Dienst, über die Dienstbezüge, Anwartschaften und sonstigen Rechte, sowie über die Pflichten der Bediensteten, über Disziplinarbehandlung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Alters- und Hinterbliebenenversorgung u. s. w.
In Deutschland und der Schweiz werden die Sammlungen von Vorschriften solcher Art unter der Bezeichnung „Gemeinsame Bestimmungen“ oder „Allgemeine Dienstvorschriften“, in Italien als „Norme sul personale“, in Belgien und Frankreich als „Ordre général (personel)“, in England und Amerika als „General regulations“ zusammengefaßt.
Soweit es sich um Beamte von Staatseisen bahnen handelt, enthalten derlei Dienstvorschriften zumeist auch einen Auszug aus den einschlägigen Bestimmungen der für Staats beamte geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse.
Hoff.
Dienstreisen (voyages de service; viaggi in servizio), Reisen, die von den Bahnbediensteten zu dienstlichen Zwecken ausgeführt werden, im Gegensatz zu den Urlaubsreisen.
Für das Lokomotiv- und Zugpersonal besteht bei der Eigenart des Eisenbahnbetriebs nahezu der gesamte Dienst aus D., indem der Lokomotiv- und Zugbetrieb der Hauptsache nach außerhalb des Wohnorts der Bediensteten zu verrichten ist. Durch genaue Dienstpläne, die sich an die Lokomotiv- und Zugfahrten anschließen, werden die Fahrten des Personals geregelt.
Auch für andere Klassen von Beamten, die insbesondere als Kontrolleure oder Revisoren den ausführenden Betriebs-, Verkehrs- und Kassendienst zu überwachen haben, bildet die Tätigkeit außerhalb des amtlichen Wohnorts häufig die Haupttätigkeit. Der Regel nach üben auch sie ihre Reisetätigkeit nach einem bestimmten, den zu revidierenden Stellen allerdings unbekannten Dienstplan aus.
Mehr oder weniger gilt dies auch für Ingenieure, Bahnmeister, Werkmeister (Heizhausvorstände), Telegraphenmeister, deren Bezirk mehrere Bahnhöfe und längere Bahnstrecken umfaßt, die sie zu überwachen haben, oder auf denen sie die Fahrzeuge einfahren oder beobachten müssen.
Die Natur der Eisenbahnen sowohl nach der technischen Seite als langgestreckte Schienenwege
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