Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.zu grunde, so wird der Bedienstete zunächst meist eine bestimmte Zeit im Genusse seines Einkommens belassen und erst, wenn die D. innerhalb dieser Zeit (1/2-1 Jahr) nicht behoben ist, nach ärztlicher Feststellung der D. mit oder ohne Ruhegehalt des Dienstes enthoben. Ist die D. die Folge eines Unfalls im Dienst, so tritt gewöhnlich auch dann die Versetzung in den Ruhestand ein, wenn der Anspruch auf Pension nach dem Dienstalter noch nicht erworben ist. Die Erklärungen der D. hängen nicht bloß von dem objektiven Gesundheitszustand der in den Ruhestand zu versetzenden Beamten ab, sondern werden vielfach noch durch die hierbei obwaltenden Grundsätze der Verwaltungen, sowie auch die persönlichen Wünsche der zu Pensionierenden bestimmt; so sind insbesondere jene Fälle nicht selten, in denen Bedienstete als dienstunfähig den Dienst verlassen, obwohl eine D. streng genommen noch nicht vorhanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn Bedienstete nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren oder mit Eintritt eines bestimmten Alters das Recht auf Versetzung in den Ruhestand erwerben oder zum Verlassen des Dienstes veranlaßt werden. Seydel. Dienst- und Ruhezeit (duration of service and rest; duree du travail et des repos; durata di servizio e di riposo). I. Allgemeines. - II. Regelung in den einzelnen Ländern. 1. Deutschland. 2. Österreich. 3. Ungarn. 4. Belgien. 5. Frankreich. 6. Italien. 7. Niederlande. 8. Rußland. 9. Schweiz. 10. England. 11. Vereinigte Staaten von Nordamerika. I. Allgemeines. Der Betrieb der Eisenbahnen muß sich den Anforderungen des Verkehrs anpassen. Dementsprechend wird der Fahrplan aufgestellt und der sich so ergebende Zugverkehr bildet das Gerippe für die Bereitstellung des in den verschiedenen Betriebszweigen jeweilig erforderlichen Personals. Dieses Personal einmal unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Betriebsführung und sodann unter Berücksichtigung der normalen Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers und Geistes den dienstlichen Anforderungen gemäß vorzuhalten und bereit zu stellen, ist Aufgabe der Diensteinteilung. Hierbei ergibt sich die Anzahl der zu den verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, auf den einzelnen Posten jeweils benötigten Kräfte aus der Menge und Art der zu bewältigenden Arbeit. Die Gesamtzahl der zur Bewältigung dieser Arbeit nötigen Kräfte hängt aber von dem Maß des zeitlichen Umfanges der Inanspruchnahme des einzelnen Bediensteten ab. Um in diesem Punkt keine Überanstrengung des Individuums eintreten zu lassen, hat sich im Eisenbahnverkehr überall das Bedürfnis geltend gemacht, Grenzen festzusetzen, innerhalb deren das Personal zum Dienst herangezogen werden darf. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze müssen notwendigerweise neben den Normen für die Dienstdauer auch solche über die Ruhezeiten umfassen, denn der menschliche Körper verlangt nach ehernem Naturgesetz, nach jeder Zeit der Kraftanstrengung eine Zeit der Ruhe, um leistungsfähig zu bleiben. Dienstdauer und Ruhezeit sind deshalb nicht zwei verschiedene parallele Begriffe, sondern die beiden Erscheinungsformen des einheitlichen Begriffes der zulässigen Inanspruchnahme des Personals. Soweit der Zugverkehr, die Fahrplangestaltung, keinen Einfluß auf die Bereithaltung des Personals übt, bedarf es besonderer Bestimmungen über D. nicht. Dies ist z. B. der Fall beim Bureaudienst und im Dienst von sog. Nebenbetrieben, wie dem Werkstättendienst, denn hier hängt die Beanspruchung des Personals nicht von dem Lauf der Züge ab; es kann deshalb ebenso wie in Fabriken und Kontors ein täglich gleichmäßiger Dienst angesetzt werden, der, wie im Geschäftsleben überhaupt, durch die Festsetzung der Dienststunden ohneweiters dem menschlichen Ruhebedürfnis Rechnung trägt. Soweit für solche Dienstzweige, wie z. B. den Werkstättenbetrieb, auch Bestimmungen über D. bestehen, sind sie ein Ausfluß des allgemeinen, nicht nur die besonderen Verhältnisse des Eisenbahnverkehrs berührenden Arbeiterschutzes und dementsprechend auch in dem Artikel "Arbeiterschutz" erörtert. Die Regeln über die zulässige Inanspruchnahme des Eisenbahnbetriebspersonals setzen der Natur der Sache nach Höchstzeiten für den Dienst, Mindestzeiten für die Ruhe fest, wirken sonach nicht unmittelbar auf die Festsetzung des Dienstes der Einzelperson ein, sondern geben nur eine Richtschnur für die Aufstellung der Diensteinteilungen. Diese, die die Grenzen der zulässigen Inanspruchnahme nicht überschreiten dürfen, sie aber keineswegs zu erreichen brauchen, bringen erst die tatsächliche Inanspruchnahme des Personals zum Ausdruck. Für die Beurteilung dieser letzteren ist es offenbar ausschlaggebend, wie sich die Tätigkeit des einzelnen im Verlaufe einer Folge von Tagen gestaltet. Folgt auf einen verlängerten Dienst eine längere Ruhe, treten längere Diensttouren seltener auf und wechseln mit normalen und kürzeren Touren ab, so muß sich als Gesamtbild das einer angemessenen, zu grunde, so wird der Bedienstete zunächst meist eine bestimmte Zeit im Genusse seines Einkommens belassen und erst, wenn die D. innerhalb dieser Zeit (1/2–1 Jahr) nicht behoben ist, nach ärztlicher Feststellung der D. mit oder ohne Ruhegehalt des Dienstes enthoben. Ist die D. die Folge eines Unfalls im Dienst, so tritt gewöhnlich auch dann die Versetzung in den Ruhestand ein, wenn der Anspruch auf Pension nach dem Dienstalter noch nicht erworben ist. Die Erklärungen der D. hängen nicht bloß von dem objektiven Gesundheitszustand der in den Ruhestand zu versetzenden Beamten ab, sondern werden vielfach noch durch die hierbei obwaltenden Grundsätze der Verwaltungen, sowie auch die persönlichen Wünsche der zu Pensionierenden bestimmt; so sind insbesondere jene Fälle nicht selten, in denen Bedienstete als dienstunfähig den Dienst verlassen, obwohl eine D. streng genommen noch nicht vorhanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn Bedienstete nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren oder mit Eintritt eines bestimmten Alters das Recht auf Versetzung in den Ruhestand erwerben oder zum Verlassen des Dienstes veranlaßt werden. Seydel. Dienst- und Ruhezeit (duration of service and rest; durée du travail et des repos; durata di servizio e di riposo). I. Allgemeines. – II. Regelung in den einzelnen Ländern. 1. Deutschland. 2. Österreich. 3. Ungarn. 4. Belgien. 5. Frankreich. 6. Italien. 7. Niederlande. 8. Rußland. 9. Schweiz. 10. England. 11. Vereinigte Staaten von Nordamerika. I. Allgemeines. Der Betrieb der Eisenbahnen muß sich den Anforderungen des Verkehrs anpassen. Dementsprechend wird der Fahrplan aufgestellt und der sich so ergebende Zugverkehr bildet das Gerippe für die Bereitstellung des in den verschiedenen Betriebszweigen jeweilig erforderlichen Personals. Dieses Personal einmal unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Betriebsführung und sodann unter Berücksichtigung der normalen Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers und Geistes den dienstlichen Anforderungen gemäß vorzuhalten und bereit zu stellen, ist Aufgabe der Diensteinteilung. Hierbei ergibt sich die Anzahl der zu den verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, auf den einzelnen Posten jeweils benötigten Kräfte aus der Menge und Art der zu bewältigenden Arbeit. Die Gesamtzahl der zur Bewältigung dieser Arbeit nötigen Kräfte hängt aber von dem Maß des zeitlichen Umfanges der Inanspruchnahme des einzelnen Bediensteten ab. Um in diesem Punkt keine Überanstrengung des Individuums eintreten zu lassen, hat sich im Eisenbahnverkehr überall das Bedürfnis geltend gemacht, Grenzen festzusetzen, innerhalb deren das Personal zum Dienst herangezogen werden darf. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze müssen notwendigerweise neben den Normen für die Dienstdauer auch solche über die Ruhezeiten umfassen, denn der menschliche Körper verlangt nach ehernem Naturgesetz, nach jeder Zeit der Kraftanstrengung eine Zeit der Ruhe, um leistungsfähig zu bleiben. Dienstdauer und Ruhezeit sind deshalb nicht zwei verschiedene parallele Begriffe, sondern die beiden Erscheinungsformen des einheitlichen Begriffes der zulässigen Inanspruchnahme des Personals. Soweit der Zugverkehr, die Fahrplangestaltung, keinen Einfluß auf die Bereithaltung des Personals übt, bedarf es besonderer Bestimmungen über D. nicht. Dies ist z. B. der Fall beim Bureaudienst und im Dienst von sog. Nebenbetrieben, wie dem Werkstättendienst, denn hier hängt die Beanspruchung des Personals nicht von dem Lauf der Züge ab; es kann deshalb ebenso wie in Fabriken und Kontors ein täglich gleichmäßiger Dienst angesetzt werden, der, wie im Geschäftsleben überhaupt, durch die Festsetzung der Dienststunden ohneweiters dem menschlichen Ruhebedürfnis Rechnung trägt. Soweit für solche Dienstzweige, wie z. B. den Werkstättenbetrieb, auch Bestimmungen über D. bestehen, sind sie ein Ausfluß des allgemeinen, nicht nur die besonderen Verhältnisse des Eisenbahnverkehrs berührenden Arbeiterschutzes und dementsprechend auch in dem Artikel „Arbeiterschutz“ erörtert. Die Regeln über die zulässige Inanspruchnahme des Eisenbahnbetriebspersonals setzen der Natur der Sache nach Höchstzeiten für den Dienst, Mindestzeiten für die Ruhe fest, wirken sonach nicht unmittelbar auf die Festsetzung des Dienstes der Einzelperson ein, sondern geben nur eine Richtschnur für die Aufstellung der Diensteinteilungen. Diese, die die Grenzen der zulässigen Inanspruchnahme nicht überschreiten dürfen, sie aber keineswegs zu erreichen brauchen, bringen erst die tatsächliche Inanspruchnahme des Personals zum Ausdruck. Für die Beurteilung dieser letzteren ist es offenbar ausschlaggebend, wie sich die Tätigkeit des einzelnen im Verlaufe einer Folge von Tagen gestaltet. 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Um in diesem Punkt keine Überanstrengung des Individuums eintreten zu lassen, hat sich im Eisenbahnverkehr überall das Bedürfnis geltend gemacht, Grenzen festzusetzen, innerhalb deren das Personal zum Dienst herangezogen werden darf. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze müssen notwendigerweise neben den Normen für die Dienstdauer auch solche über die Ruhezeiten umfassen, denn der menschliche Körper verlangt nach ehernem Naturgesetz, nach jeder Zeit der Kraftanstrengung eine Zeit der Ruhe, um leistungsfähig zu bleiben. Dienstdauer und Ruhezeit sind deshalb nicht zwei verschiedene parallele Begriffe, sondern die beiden Erscheinungsformen des einheitlichen Begriffes der zulässigen Inanspruchnahme des Personals. Soweit der Zugverkehr, die Fahrplangestaltung, keinen Einfluß auf die Bereithaltung des Personals übt, bedarf es besonderer Bestimmungen über D. nicht. Dies ist z. B. der Fall beim Bureaudienst und im Dienst von sog. Nebenbetrieben, wie dem Werkstättendienst, denn hier hängt die Beanspruchung des Personals nicht von dem Lauf der Züge ab; es kann deshalb ebenso wie in Fabriken und Kontors ein täglich gleichmäßiger Dienst angesetzt werden, der, wie im Geschäftsleben überhaupt, durch die Festsetzung der Dienststunden ohneweiters dem menschlichen Ruhebedürfnis Rechnung trägt. Soweit für solche Dienstzweige, wie z. 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zu grunde, so wird der Bedienstete zunächst meist eine bestimmte Zeit im Genusse seines Einkommens belassen und erst, wenn die D. innerhalb dieser Zeit (1/2–1 Jahr) nicht behoben ist, nach ärztlicher Feststellung der D. mit oder ohne Ruhegehalt des Dienstes enthoben.
Ist die D. die Folge eines Unfalls im Dienst, so tritt gewöhnlich auch dann die Versetzung in den Ruhestand ein, wenn der Anspruch auf Pension nach dem Dienstalter noch nicht erworben ist.
Die Erklärungen der D. hängen nicht bloß von dem objektiven Gesundheitszustand der in den Ruhestand zu versetzenden Beamten ab, sondern werden vielfach noch durch die hierbei obwaltenden Grundsätze der Verwaltungen, sowie auch die persönlichen Wünsche der zu Pensionierenden bestimmt; so sind insbesondere jene Fälle nicht selten, in denen Bedienstete als dienstunfähig den Dienst verlassen, obwohl eine D. streng genommen noch nicht vorhanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn Bedienstete nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren oder mit Eintritt eines bestimmten Alters das Recht auf Versetzung in den Ruhestand erwerben oder zum Verlassen des Dienstes veranlaßt werden.
Seydel.
Dienst- und Ruhezeit (duration of service and rest; durée du travail et des repos; durata di servizio e di riposo).
I. Allgemeines. – II. Regelung in den einzelnen Ländern. 1. Deutschland. 2. Österreich. 3. Ungarn. 4. Belgien. 5. Frankreich. 6. Italien. 7. Niederlande. 8. Rußland. 9. Schweiz. 10. England. 11. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
I. Allgemeines. Der Betrieb der Eisenbahnen muß sich den Anforderungen des Verkehrs anpassen. Dementsprechend wird der Fahrplan aufgestellt und der sich so ergebende Zugverkehr bildet das Gerippe für die Bereitstellung des in den verschiedenen Betriebszweigen jeweilig erforderlichen Personals. Dieses Personal einmal unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Betriebsführung und sodann unter Berücksichtigung der normalen Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers und Geistes den dienstlichen Anforderungen gemäß vorzuhalten und bereit zu stellen, ist Aufgabe der Diensteinteilung. Hierbei ergibt sich die Anzahl der zu den verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, an Werk-, Sonn- und Feiertagen, auf den einzelnen Posten jeweils benötigten Kräfte aus der Menge und Art der zu bewältigenden Arbeit. Die Gesamtzahl der zur Bewältigung dieser Arbeit nötigen Kräfte hängt aber von dem Maß des zeitlichen Umfanges der Inanspruchnahme des einzelnen Bediensteten ab. Um in diesem Punkt keine Überanstrengung des Individuums eintreten zu lassen, hat sich im Eisenbahnverkehr überall das Bedürfnis geltend gemacht, Grenzen festzusetzen, innerhalb deren das Personal zum Dienst herangezogen werden darf. Die sich hieraus ergebenden Grundsätze müssen notwendigerweise neben den Normen für die Dienstdauer auch solche über die Ruhezeiten umfassen, denn der menschliche Körper verlangt nach ehernem Naturgesetz, nach jeder Zeit der Kraftanstrengung eine Zeit der Ruhe, um leistungsfähig zu bleiben. Dienstdauer und Ruhezeit sind deshalb nicht zwei verschiedene parallele Begriffe, sondern die beiden Erscheinungsformen des einheitlichen Begriffes der zulässigen Inanspruchnahme des Personals. Soweit der Zugverkehr, die Fahrplangestaltung, keinen Einfluß auf die Bereithaltung des Personals übt, bedarf es besonderer Bestimmungen über D. nicht. Dies ist z. B. der Fall beim Bureaudienst und im Dienst von sog. Nebenbetrieben, wie dem Werkstättendienst, denn hier hängt die Beanspruchung des Personals nicht von dem Lauf der Züge ab; es kann deshalb ebenso wie in Fabriken und Kontors ein täglich gleichmäßiger Dienst angesetzt werden, der, wie im Geschäftsleben überhaupt, durch die Festsetzung der Dienststunden ohneweiters dem menschlichen Ruhebedürfnis Rechnung trägt. Soweit für solche Dienstzweige, wie z. B. den Werkstättenbetrieb, auch Bestimmungen über D. bestehen, sind sie ein Ausfluß des allgemeinen, nicht nur die besonderen Verhältnisse des Eisenbahnverkehrs berührenden Arbeiterschutzes und dementsprechend auch in dem Artikel „Arbeiterschutz“ erörtert.
Die Regeln über die zulässige Inanspruchnahme des Eisenbahnbetriebspersonals setzen der Natur der Sache nach Höchstzeiten für den Dienst, Mindestzeiten für die Ruhe fest, wirken sonach nicht unmittelbar auf die Festsetzung des Dienstes der Einzelperson ein, sondern geben nur eine Richtschnur für die Aufstellung der Diensteinteilungen. Diese, die die Grenzen der zulässigen Inanspruchnahme nicht überschreiten dürfen, sie aber keineswegs zu erreichen brauchen, bringen erst die tatsächliche Inanspruchnahme des Personals zum Ausdruck. Für die Beurteilung dieser letzteren ist es offenbar ausschlaggebend, wie sich die Tätigkeit des einzelnen im Verlaufe einer Folge von Tagen gestaltet. Folgt auf einen verlängerten Dienst eine längere Ruhe, treten längere Diensttouren seltener auf und wechseln mit normalen und kürzeren Touren ab, so muß sich als Gesamtbild das einer angemessenen,
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