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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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17 Stunden festgesetzt und bestimmt, daß kein Bediensteter mehr als 20 Nachtdienste im Monat leisten soll. Dabei wird als Nacht nur die Zeit von 2 bis 31/2 Uhr früh betrachtet. Innerhalb der Dienstschicht darf die effektive Arbeitszeit für das Stationspersonal bei schwierigem Dienst nicht 10, bei einfachem nicht 12 Stunden, für das Bahnbewachungspersonal nicht 14 (für das weibliche 12) und für das Bahnunterhaltungspersonal nicht 13 Stunden übersteigen. Pausen von weniger als 1 Stunde gelten als Arbeitszeit. Bei ununterbrochenem 12stündigem Dienst muß eine 1stündige Pause zur Einnahme einer Mahlzeit eingeschaltet sein. Die Ruhezeit muß im allgemeinen mindestens 8 Stunden betragen; 7 Stunden genügen, wenn der Beamte auf dem Bahnhof oder nicht weiter als 500 m von seinem Posten entfernt wohnt; 9 Stunden sind im Winter für die weiblichen Schrankenwärterinnen vorgeschrieben. Beim Zugpersonal ist neben den Bestimmungen über die Höchstlänge der effektiven Einzelschicht auch ein Höchstmaß für den durchschnittlichen Tagesdienst (Ruhetage hierbei mitgezählt) eingeführt. Es beträgt für das Lokomotivpersonal 10, für das Zugbegleitpersonal 11 Stunden. Die effektive Arbeitszeit darf beim Lokomotivpersonal im allgemeinen nicht 13, beim Zugbegleitpersonal nicht 15 Stunden übersteigen. Nur wenn der Dienst durch Ruhepausen unterbrochen ist, kann das Lokomotivpersonal 14 Stunden herangezogen werden. Keine Dienstschicht darf im allgemeinen 17 Stunden übersteigen, nur wenn in die Schicht Pausen von zusammen wenigstens 4 Stunden fallen, kann eine Schicht beim Zugbegleitpersonal 19 Stunden betragen. Als Ruhe gelten nur Dienstunterbrechungen; außerhalb der Heimatstation 7, in der Heimat beim Lokomotivpersonal von 9, beim Zugpersonal von 8 Stunden. Jedoch sind auch hier Herabsetzungen auf 6 Stunden außerhalb und 7 Stunden in der Heimatstation mit Genehmigung des königl. Generalinspektors zulässig.

Zu diesen allgemeinen Regeln ist angeordnet, daß dann, wenn die effektive Arbeitszeit beim Lokomotivpersonal 12 und beim Zugbegleitpersonal 14 Stunden übersteigt, mindestens 10stündige Ruhezeiten voraufgehen und folgen müssen. Ebenso muß die Ruhezeit nach einer ausnahmsweisen 19stündigen Dienstschicht des Zugbegleitpersonals mindestens 10 Stunden betragen. Als Dienst werden auch die vor und nach dem eigentlichen Dienst nötigen Zurüstungs- und Abrüstungszeiten gerechnet. Ebenso gelten Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen dann als Dienst, wenn sie beim Lokomotivpersonal nicht 11/2, beim Zugbegleitpersonal nicht 1 Stunde übersteigen. Ruhetage sind nur für das Zugpersonal vorgeschrieben, u. zw. für das Lokomotivpersonal monatlich 2 von 24 Stunden, für das Zugbegleitpersonal monatlich 1 von 32stündiger Dauer oder 18 im Jahre von je 24 Stunden.

7. In den Niederlanden sind die Bestimmungen über D. auf Grund des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 durch kgl. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 getroffen. Danach sind als Dienstschichten alle Zeiträume anzusehen, die zwischen 2 Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden liegen. Alle in die Dienstschichten fallenden Pausen gelten somit ohne Rücksicht auf ihre Länge als Dienst. Für die zulässige Höchstdauer einer Dienstschicht ist zu unterscheiden zwischen dem Stationspersonal, das einen ununterbrochenen anstrengenden Dienst zu verrichten hat und allem übrigen Personal. Die Entscheidung darüber, welches Personal derartig anstrengenden Dienst verrichtet, steht dem Minister zu. Die Einzelschicht darf für dieses Personal nicht 10 Stunden, und wenn die Tätigkeit zwar ununterbrochen aber weniger anstrengend ist nicht 12 Stunden hintereinander und innerhalb der Zeit von Mitternacht zu Mitternacht übersteigen. Bei allen übrigen Beamten ist die Höchstdauer der Einzelschicht auf 16 Stunden mit der Maßgabe festgesetzt, daß innerhalb 14 Tagen nicht mehr als 168 - also im Tagesdurchschnitt 12 - Dienststunden anfallen. Während der Dienstzeit müssen kurze Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten gewährt werden. Abweichungen von diesen Regeln kann der Minister für weniger bedeutende Stationen und für Bedienstete, deren Dienst von Pausen unterbrochen ist, gestatten. Ruhetage sind dem Personal jährlich 26 zu gewähren, von denen 8 auf einen Sonn- oder Feiertag fallen müssen. Sie müssen eine Dauer von 24 Stunden haben, wenn sie aufeinander folgen, und eine Dauer von 30 Stunden, wenn in der folgenden oder vorhergehenden Woche kein Ruhetag gewährt ist.

8. In Rußland besteht ein vom Ministerium der Verkehrswege erlassenes, für alle Eisenbahnen verbindliches Reglement, das zuerst am 27. Juni 1883 erlassen, in den Jahren 1890, 1891, 1896, 1897 und 1898 ergänzt und erweitert wurde. Als Grundsatz für die Verteilung von Dienst und Ruhe ist in diesem hinsichtlich des Zugpersonals die Regel aufgestellt, daß innerhalb einer Zeitperiode, als welche für das Zugbegleitpersonal 6, für das Lokomotivpersonal 10 Tage gelten, die Gesamtzahl der Dienststunden nicht größer sein soll als die Gesamtzahl der. Ruhestunden. Die

17 Stunden festgesetzt und bestimmt, daß kein Bediensteter mehr als 20 Nachtdienste im Monat leisten soll. Dabei wird als Nacht nur die Zeit von 2 bis 31/2 Uhr früh betrachtet. Innerhalb der Dienstschicht darf die effektive Arbeitszeit für das Stationspersonal bei schwierigem Dienst nicht 10, bei einfachem nicht 12 Stunden, für das Bahnbewachungspersonal nicht 14 (für das weibliche 12) und für das Bahnunterhaltungspersonal nicht 13 Stunden übersteigen. Pausen von weniger als 1 Stunde gelten als Arbeitszeit. Bei ununterbrochenem 12stündigem Dienst muß eine 1stündige Pause zur Einnahme einer Mahlzeit eingeschaltet sein. Die Ruhezeit muß im allgemeinen mindestens 8 Stunden betragen; 7 Stunden genügen, wenn der Beamte auf dem Bahnhof oder nicht weiter als 500 m von seinem Posten entfernt wohnt; 9 Stunden sind im Winter für die weiblichen Schrankenwärterinnen vorgeschrieben. Beim Zugpersonal ist neben den Bestimmungen über die Höchstlänge der effektiven Einzelschicht auch ein Höchstmaß für den durchschnittlichen Tagesdienst (Ruhetage hierbei mitgezählt) eingeführt. Es beträgt für das Lokomotivpersonal 10, für das Zugbegleitpersonal 11 Stunden. Die effektive Arbeitszeit darf beim Lokomotivpersonal im allgemeinen nicht 13, beim Zugbegleitpersonal nicht 15 Stunden übersteigen. Nur wenn der Dienst durch Ruhepausen unterbrochen ist, kann das Lokomotivpersonal 14 Stunden herangezogen werden. Keine Dienstschicht darf im allgemeinen 17 Stunden übersteigen, nur wenn in die Schicht Pausen von zusammen wenigstens 4 Stunden fallen, kann eine Schicht beim Zugbegleitpersonal 19 Stunden betragen. Als Ruhe gelten nur Dienstunterbrechungen; außerhalb der Heimatstation 7, in der Heimat beim Lokomotivpersonal von 9, beim Zugpersonal von 8 Stunden. Jedoch sind auch hier Herabsetzungen auf 6 Stunden außerhalb und 7 Stunden in der Heimatstation mit Genehmigung des königl. Generalinspektors zulässig.

Zu diesen allgemeinen Regeln ist angeordnet, daß dann, wenn die effektive Arbeitszeit beim Lokomotivpersonal 12 und beim Zugbegleitpersonal 14 Stunden übersteigt, mindestens 10stündige Ruhezeiten voraufgehen und folgen müssen. Ebenso muß die Ruhezeit nach einer ausnahmsweisen 19stündigen Dienstschicht des Zugbegleitpersonals mindestens 10 Stunden betragen. Als Dienst werden auch die vor und nach dem eigentlichen Dienst nötigen Zurüstungs- und Abrüstungszeiten gerechnet. Ebenso gelten Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen dann als Dienst, wenn sie beim Lokomotivpersonal nicht 11/2, beim Zugbegleitpersonal nicht 1 Stunde übersteigen. Ruhetage sind nur für das Zugpersonal vorgeschrieben, u. zw. für das Lokomotivpersonal monatlich 2 von 24 Stunden, für das Zugbegleitpersonal monatlich 1 von 32stündiger Dauer oder 18 im Jahre von je 24 Stunden.

7. In den Niederlanden sind die Bestimmungen über D. auf Grund des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 durch kgl. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 getroffen. Danach sind als Dienstschichten alle Zeiträume anzusehen, die zwischen 2 Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden liegen. Alle in die Dienstschichten fallenden Pausen gelten somit ohne Rücksicht auf ihre Länge als Dienst. Für die zulässige Höchstdauer einer Dienstschicht ist zu unterscheiden zwischen dem Stationspersonal, das einen ununterbrochenen anstrengenden Dienst zu verrichten hat und allem übrigen Personal. Die Entscheidung darüber, welches Personal derartig anstrengenden Dienst verrichtet, steht dem Minister zu. Die Einzelschicht darf für dieses Personal nicht 10 Stunden, und wenn die Tätigkeit zwar ununterbrochen aber weniger anstrengend ist nicht 12 Stunden hintereinander und innerhalb der Zeit von Mitternacht zu Mitternacht übersteigen. Bei allen übrigen Beamten ist die Höchstdauer der Einzelschicht auf 16 Stunden mit der Maßgabe festgesetzt, daß innerhalb 14 Tagen nicht mehr als 168 – also im Tagesdurchschnitt 12 – Dienststunden anfallen. Während der Dienstzeit müssen kurze Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten gewährt werden. Abweichungen von diesen Regeln kann der Minister für weniger bedeutende Stationen und für Bedienstete, deren Dienst von Pausen unterbrochen ist, gestatten. Ruhetage sind dem Personal jährlich 26 zu gewähren, von denen 8 auf einen Sonn- oder Feiertag fallen müssen. Sie müssen eine Dauer von 24 Stunden haben, wenn sie aufeinander folgen, und eine Dauer von 30 Stunden, wenn in der folgenden oder vorhergehenden Woche kein Ruhetag gewährt ist.

8. In Rußland besteht ein vom Ministerium der Verkehrswege erlassenes, für alle Eisenbahnen verbindliches Reglement, das zuerst am 27. Juni 1883 erlassen, in den Jahren 1890, 1891, 1896, 1897 und 1898 ergänzt und erweitert wurde. Als Grundsatz für die Verteilung von Dienst und Ruhe ist in diesem hinsichtlich des Zugpersonals die Regel aufgestellt, daß innerhalb einer Zeitperiode, als welche für das Zugbegleitpersonal 6, für das Lokomotivpersonal 10 Tage gelten, die Gesamtzahl der Dienststunden nicht größer sein soll als die Gesamtzahl der. Ruhestunden. Die

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[363/0377] 17 Stunden festgesetzt und bestimmt, daß kein Bediensteter mehr als 20 Nachtdienste im Monat leisten soll. Dabei wird als Nacht nur die Zeit von 2 bis 31/2 Uhr früh betrachtet. Innerhalb der Dienstschicht darf die effektive Arbeitszeit für das Stationspersonal bei schwierigem Dienst nicht 10, bei einfachem nicht 12 Stunden, für das Bahnbewachungspersonal nicht 14 (für das weibliche 12) und für das Bahnunterhaltungspersonal nicht 13 Stunden übersteigen. Pausen von weniger als 1 Stunde gelten als Arbeitszeit. Bei ununterbrochenem 12stündigem Dienst muß eine 1stündige Pause zur Einnahme einer Mahlzeit eingeschaltet sein. Die Ruhezeit muß im allgemeinen mindestens 8 Stunden betragen; 7 Stunden genügen, wenn der Beamte auf dem Bahnhof oder nicht weiter als 500 m von seinem Posten entfernt wohnt; 9 Stunden sind im Winter für die weiblichen Schrankenwärterinnen vorgeschrieben. Beim Zugpersonal ist neben den Bestimmungen über die Höchstlänge der effektiven Einzelschicht auch ein Höchstmaß für den durchschnittlichen Tagesdienst (Ruhetage hierbei mitgezählt) eingeführt. Es beträgt für das Lokomotivpersonal 10, für das Zugbegleitpersonal 11 Stunden. Die effektive Arbeitszeit darf beim Lokomotivpersonal im allgemeinen nicht 13, beim Zugbegleitpersonal nicht 15 Stunden übersteigen. Nur wenn der Dienst durch Ruhepausen unterbrochen ist, kann das Lokomotivpersonal 14 Stunden herangezogen werden. Keine Dienstschicht darf im allgemeinen 17 Stunden übersteigen, nur wenn in die Schicht Pausen von zusammen wenigstens 4 Stunden fallen, kann eine Schicht beim Zugbegleitpersonal 19 Stunden betragen. Als Ruhe gelten nur Dienstunterbrechungen; außerhalb der Heimatstation 7, in der Heimat beim Lokomotivpersonal von 9, beim Zugpersonal von 8 Stunden. Jedoch sind auch hier Herabsetzungen auf 6 Stunden außerhalb und 7 Stunden in der Heimatstation mit Genehmigung des königl. Generalinspektors zulässig. Zu diesen allgemeinen Regeln ist angeordnet, daß dann, wenn die effektive Arbeitszeit beim Lokomotivpersonal 12 und beim Zugbegleitpersonal 14 Stunden übersteigt, mindestens 10stündige Ruhezeiten voraufgehen und folgen müssen. Ebenso muß die Ruhezeit nach einer ausnahmsweisen 19stündigen Dienstschicht des Zugbegleitpersonals mindestens 10 Stunden betragen. Als Dienst werden auch die vor und nach dem eigentlichen Dienst nötigen Zurüstungs- und Abrüstungszeiten gerechnet. Ebenso gelten Umschlagszeiten zwischen zwei Zügen dann als Dienst, wenn sie beim Lokomotivpersonal nicht 11/2, beim Zugbegleitpersonal nicht 1 Stunde übersteigen. Ruhetage sind nur für das Zugpersonal vorgeschrieben, u. zw. für das Lokomotivpersonal monatlich 2 von 24 Stunden, für das Zugbegleitpersonal monatlich 1 von 32stündiger Dauer oder 18 im Jahre von je 24 Stunden. 7. In den Niederlanden sind die Bestimmungen über D. auf Grund des Eisenbahngesetzes vom 9. April 1875 durch kgl. Verordnungen vom 9. Februar und 17. April 1899 getroffen. Danach sind als Dienstschichten alle Zeiträume anzusehen, die zwischen 2 Ruhezeiten von mindestens 10 Stunden liegen. Alle in die Dienstschichten fallenden Pausen gelten somit ohne Rücksicht auf ihre Länge als Dienst. Für die zulässige Höchstdauer einer Dienstschicht ist zu unterscheiden zwischen dem Stationspersonal, das einen ununterbrochenen anstrengenden Dienst zu verrichten hat und allem übrigen Personal. Die Entscheidung darüber, welches Personal derartig anstrengenden Dienst verrichtet, steht dem Minister zu. Die Einzelschicht darf für dieses Personal nicht 10 Stunden, und wenn die Tätigkeit zwar ununterbrochen aber weniger anstrengend ist nicht 12 Stunden hintereinander und innerhalb der Zeit von Mitternacht zu Mitternacht übersteigen. Bei allen übrigen Beamten ist die Höchstdauer der Einzelschicht auf 16 Stunden mit der Maßgabe festgesetzt, daß innerhalb 14 Tagen nicht mehr als 168 – also im Tagesdurchschnitt 12 – Dienststunden anfallen. Während der Dienstzeit müssen kurze Pausen zur Einnahme der Mahlzeiten gewährt werden. Abweichungen von diesen Regeln kann der Minister für weniger bedeutende Stationen und für Bedienstete, deren Dienst von Pausen unterbrochen ist, gestatten. Ruhetage sind dem Personal jährlich 26 zu gewähren, von denen 8 auf einen Sonn- oder Feiertag fallen müssen. Sie müssen eine Dauer von 24 Stunden haben, wenn sie aufeinander folgen, und eine Dauer von 30 Stunden, wenn in der folgenden oder vorhergehenden Woche kein Ruhetag gewährt ist. 8. In Rußland besteht ein vom Ministerium der Verkehrswege erlassenes, für alle Eisenbahnen verbindliches Reglement, das zuerst am 27. Juni 1883 erlassen, in den Jahren 1890, 1891, 1896, 1897 und 1898 ergänzt und erweitert wurde. Als Grundsatz für die Verteilung von Dienst und Ruhe ist in diesem hinsichtlich des Zugpersonals die Regel aufgestellt, daß innerhalb einer Zeitperiode, als welche für das Zugbegleitpersonal 6, für das Lokomotivpersonal 10 Tage gelten, die Gesamtzahl der Dienststunden nicht größer sein soll als die Gesamtzahl der. Ruhestunden. Die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/377>, abgerufen am 22.11.2024.