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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die Scheibe ist auf der Vorderseite rot mit weißem Rand, auf der Rückseite weiß. Ist die Scheibe mit ihrer Fläche dem Zuge zugewendet, so gebietet sie "Halt"; bei Dunkelheit zeigt hierbei die Laterne rotes Licht nach vorn und weißes Licht nach rückwärts. Bei wagerechter oder dem Gleise zugewendeter Stellung der Scheibe ist die Vorbeifahrt gestattet. Die Laterne zeigt hierbei nach vorne weißes Licht, nach rückwärts im allgemeinen grüngelbes Licht. Demnächst wird nach vorne grünes Licht statt des weißen eingeführt werden. Die Grundstellung der D., die als Vorsignale zu einem anderen festen Signal gehören, stimmt mit der dieser Signale überein. Ein selbständiges D. zeigt in der Grundstellung freie Fahrt. Es wird in die Haltstellung gebracht, sobald ein Fahrthindernis hinter ihm entsteht und wird erst wieder geöffnet, wenn das Hindernis beseitigt ist. Die von der Bedienungsstelle nicht sichtbaren D. werden mit Kontrollläutwerken ausgerüstet.

Hoogen.


Distanztarif (tarif a la distance), in Frankreich vorkommende Bezeichnung für einen Tarif, bei dem die Einheitssätze nach Entfernungen abgestuft sind (vgl. Picard, Traite des chemins de fer, Bd. IV, S. 5. Paris 1885).


Distanzzuschläge werden Zuschläge zu den tatsächlichen Entfernungen der Eisenbahnlinien genannt, die bei der Tarifberechnung deshalb stattfinden, um den betreffenden Eisenbahnen eine Berücksichtigung besonders schwieriger und kostspieliger Betriebsstrecken ohne Änderung der allgemeinen Einheitssätze zu ermöglichen (s. Virtuelle Länge). In Österreich-Ungarn ist es infolge verschiedener Konzessionsbestimmungen und im Sinn des Art. III des Gesetzes vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen, Regel, daß entweder im Personenverkehr oder nur im Güterverkehr oder aber in beiden auf Bahnen mit Steigungsverhältnissen von 15%0 und darüber die anderthalbfache Länge der fraglichen starken Steigungen und Gefälle der Berechnung der Beförderungsgebühren zu grunde gelegt werden darf. D. berechnen in Österreich beispielsweise die Staatsbahnen für den Verkehr über den Arlberg und auf den Gebirgsstrecken in Galizien, die Südbahn für den Verkehr über den Semmering (zwei Meilen Zuschlag) u. s. w.; ähnliche D. kommen in Italien für den Übergang über die Apenninen, für die schwierige Gebirgsstrecke Pisa-Genua u. s. w. vor. In Deutschland waren D. insbesondere für größere Brücken und Verbindungsbahnen üblich, sind aber neuerdings bei den preußischen Staatsbahnen aufgehoben.

D. werden im direkten Verkehr kurzer Bahnstrecken, auf die bei kilometrischer Verteilung der auf nicht normaler Grundlage festgesetzten Beförderungspreise zu geringfügige Anteile entfallen würden, zur Erhöhung der letzteren zugestanden.

v. Bardas.


Disziplinarvorschriften (mesures disciplinaires; disposizioni disciplinari) sind die Vorschriften, die die aus dem Amts- oder Dienstverhältnis entspringende Strafgewalt des Staates oder anderer Körperschaften und Gesellschaften gegenüber ihren Untergebenen regeln. Die Disziplinarstrafgewalt verfolgt den Zweck, die Angehörigen einer Gemeinschaft, die die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, durch Verhängung von Strafen zur Ordnung zurückzuführen oder, wenn sie sich der Gemeinschaft unwürdig gemacht haben, aus dieser auszuschließen.

Die Eisenbahnbediensteten sind infolge ihrer Stellung einer durch die Rücksicht auf Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gebotenen strengen Disziplin unterworfen und der Bestrafung ausgesetzt, wenn sie ihre Dienstpflichten verletzen oder sich ein Dienstvergehen zu schulden kommen lassen. Die Bediensteten der Staatsbahnen, die Staatsbeamte sind, sind vermöge des öffentlichrechtlichen Charakters ihrer Stellung dem Disziplinarrecht des betreffenden Staates unterworfen, die D. beruhen daher auf gesetzlicher Ordnung. Dagegen unterstehen die Bediensteten der Staatsbahnen, die sich nicht im Staatsbeamtenverhältnis befinden, und die Beamten der Privateisenbahnen nur auf Grund ihres Vertragsverhältnisses der Disziplinargewalt der Bahnverwaltung. Die Staatsgewalt hat sich indessen vielfach einen Einfluß dahin vorbehalten, daß es auch ihr zusteht, gegenüber Privateisenbahnbediensteten die Disziplinarstrafgewalt auszuüben.

Der öffentlichen Strafgewalt gebührt stets der Vorrang vor der Disziplinarstrafgewalt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher wegen Handlungen, die den Gegenstand einer gerichtlichen Strafverfolgung bilden, unzulässig, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren muß sogar ruhen, wenn in seinem Verlaufe wegen derselben Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung eröffnet wird. Dagegen kann nach erfolgter gerichtlicher Freisprechung oder Verurteilung noch immer das Disziplinarverfahren fortgesetzt oder neu eingeleitet werden, wenn auch die Feststellungen des Strafrichters maßgebend bleiben müssen. Führt das gerichtliche Verfahren von selbst schon zur Entfernung des Bediensteten aus seinem Dienstverhältnis, dann erübrigt sich

Die Scheibe ist auf der Vorderseite rot mit weißem Rand, auf der Rückseite weiß. Ist die Scheibe mit ihrer Fläche dem Zuge zugewendet, so gebietet sie „Halt“; bei Dunkelheit zeigt hierbei die Laterne rotes Licht nach vorn und weißes Licht nach rückwärts. Bei wagerechter oder dem Gleise zugewendeter Stellung der Scheibe ist die Vorbeifahrt gestattet. Die Laterne zeigt hierbei nach vorne weißes Licht, nach rückwärts im allgemeinen grüngelbes Licht. Demnächst wird nach vorne grünes Licht statt des weißen eingeführt werden. Die Grundstellung der D., die als Vorsignale zu einem anderen festen Signal gehören, stimmt mit der dieser Signale überein. Ein selbständiges D. zeigt in der Grundstellung freie Fahrt. Es wird in die Haltstellung gebracht, sobald ein Fahrthindernis hinter ihm entsteht und wird erst wieder geöffnet, wenn das Hindernis beseitigt ist. Die von der Bedienungsstelle nicht sichtbaren D. werden mit Kontrollläutwerken ausgerüstet.

Hoogen.


Distanztarif (tarif à la distance), in Frankreich vorkommende Bezeichnung für einen Tarif, bei dem die Einheitssätze nach Entfernungen abgestuft sind (vgl. Picard, Traité des chemins de fer, Bd. IV, S. 5. Paris 1885).


Distanzzuschläge werden Zuschläge zu den tatsächlichen Entfernungen der Eisenbahnlinien genannt, die bei der Tarifberechnung deshalb stattfinden, um den betreffenden Eisenbahnen eine Berücksichtigung besonders schwieriger und kostspieliger Betriebsstrecken ohne Änderung der allgemeinen Einheitssätze zu ermöglichen (s. Virtuelle Länge). In Österreich-Ungarn ist es infolge verschiedener Konzessionsbestimmungen und im Sinn des Art. III des Gesetzes vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen, Regel, daß entweder im Personenverkehr oder nur im Güterverkehr oder aber in beiden auf Bahnen mit Steigungsverhältnissen von 15 und darüber die anderthalbfache Länge der fraglichen starken Steigungen und Gefälle der Berechnung der Beförderungsgebühren zu grunde gelegt werden darf. D. berechnen in Österreich beispielsweise die Staatsbahnen für den Verkehr über den Arlberg und auf den Gebirgsstrecken in Galizien, die Südbahn für den Verkehr über den Semmering (zwei Meilen Zuschlag) u. s. w.; ähnliche D. kommen in Italien für den Übergang über die Apenninen, für die schwierige Gebirgsstrecke Pisa-Genua u. s. w. vor. In Deutschland waren D. insbesondere für größere Brücken und Verbindungsbahnen üblich, sind aber neuerdings bei den preußischen Staatsbahnen aufgehoben.

D. werden im direkten Verkehr kurzer Bahnstrecken, auf die bei kilometrischer Verteilung der auf nicht normaler Grundlage festgesetzten Beförderungspreise zu geringfügige Anteile entfallen würden, zur Erhöhung der letzteren zugestanden.

v. Bardas.


Disziplinarvorschriften (mesures disciplinaires; disposizioni disciplinari) sind die Vorschriften, die die aus dem Amts- oder Dienstverhältnis entspringende Strafgewalt des Staates oder anderer Körperschaften und Gesellschaften gegenüber ihren Untergebenen regeln. Die Disziplinarstrafgewalt verfolgt den Zweck, die Angehörigen einer Gemeinschaft, die die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, durch Verhängung von Strafen zur Ordnung zurückzuführen oder, wenn sie sich der Gemeinschaft unwürdig gemacht haben, aus dieser auszuschließen.

Die Eisenbahnbediensteten sind infolge ihrer Stellung einer durch die Rücksicht auf Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gebotenen strengen Disziplin unterworfen und der Bestrafung ausgesetzt, wenn sie ihre Dienstpflichten verletzen oder sich ein Dienstvergehen zu schulden kommen lassen. Die Bediensteten der Staatsbahnen, die Staatsbeamte sind, sind vermöge des öffentlichrechtlichen Charakters ihrer Stellung dem Disziplinarrecht des betreffenden Staates unterworfen, die D. beruhen daher auf gesetzlicher Ordnung. Dagegen unterstehen die Bediensteten der Staatsbahnen, die sich nicht im Staatsbeamtenverhältnis befinden, und die Beamten der Privateisenbahnen nur auf Grund ihres Vertragsverhältnisses der Disziplinargewalt der Bahnverwaltung. Die Staatsgewalt hat sich indessen vielfach einen Einfluß dahin vorbehalten, daß es auch ihr zusteht, gegenüber Privateisenbahnbediensteten die Disziplinarstrafgewalt auszuüben.

Der öffentlichen Strafgewalt gebührt stets der Vorrang vor der Disziplinarstrafgewalt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher wegen Handlungen, die den Gegenstand einer gerichtlichen Strafverfolgung bilden, unzulässig, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren muß sogar ruhen, wenn in seinem Verlaufe wegen derselben Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung eröffnet wird. Dagegen kann nach erfolgter gerichtlicher Freisprechung oder Verurteilung noch immer das Disziplinarverfahren fortgesetzt oder neu eingeleitet werden, wenn auch die Feststellungen des Strafrichters maßgebend bleiben müssen. Führt das gerichtliche Verfahren von selbst schon zur Entfernung des Bediensteten aus seinem Dienstverhältnis, dann erübrigt sich

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[380/0394] Die Scheibe ist auf der Vorderseite rot mit weißem Rand, auf der Rückseite weiß. Ist die Scheibe mit ihrer Fläche dem Zuge zugewendet, so gebietet sie „Halt“; bei Dunkelheit zeigt hierbei die Laterne rotes Licht nach vorn und weißes Licht nach rückwärts. Bei wagerechter oder dem Gleise zugewendeter Stellung der Scheibe ist die Vorbeifahrt gestattet. Die Laterne zeigt hierbei nach vorne weißes Licht, nach rückwärts im allgemeinen grüngelbes Licht. Demnächst wird nach vorne grünes Licht statt des weißen eingeführt werden. Die Grundstellung der D., die als Vorsignale zu einem anderen festen Signal gehören, stimmt mit der dieser Signale überein. Ein selbständiges D. zeigt in der Grundstellung freie Fahrt. Es wird in die Haltstellung gebracht, sobald ein Fahrthindernis hinter ihm entsteht und wird erst wieder geöffnet, wenn das Hindernis beseitigt ist. Die von der Bedienungsstelle nicht sichtbaren D. werden mit Kontrollläutwerken ausgerüstet. Hoogen. Distanztarif (tarif à la distance), in Frankreich vorkommende Bezeichnung für einen Tarif, bei dem die Einheitssätze nach Entfernungen abgestuft sind (vgl. Picard, Traité des chemins de fer, Bd. IV, S. 5. Paris 1885). Distanzzuschläge werden Zuschläge zu den tatsächlichen Entfernungen der Eisenbahnlinien genannt, die bei der Tarifberechnung deshalb stattfinden, um den betreffenden Eisenbahnen eine Berücksichtigung besonders schwieriger und kostspieliger Betriebsstrecken ohne Änderung der allgemeinen Einheitssätze zu ermöglichen (s. Virtuelle Länge). In Österreich-Ungarn ist es infolge verschiedener Konzessionsbestimmungen und im Sinn des Art. III des Gesetzes vom 15. Juli 1877, betreffend die Höchsttarife für die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen, Regel, daß entweder im Personenverkehr oder nur im Güterverkehr oder aber in beiden auf Bahnen mit Steigungsverhältnissen von 15‰ und darüber die anderthalbfache Länge der fraglichen starken Steigungen und Gefälle der Berechnung der Beförderungsgebühren zu grunde gelegt werden darf. D. berechnen in Österreich beispielsweise die Staatsbahnen für den Verkehr über den Arlberg und auf den Gebirgsstrecken in Galizien, die Südbahn für den Verkehr über den Semmering (zwei Meilen Zuschlag) u. s. w.; ähnliche D. kommen in Italien für den Übergang über die Apenninen, für die schwierige Gebirgsstrecke Pisa-Genua u. s. w. vor. In Deutschland waren D. insbesondere für größere Brücken und Verbindungsbahnen üblich, sind aber neuerdings bei den preußischen Staatsbahnen aufgehoben. D. werden im direkten Verkehr kurzer Bahnstrecken, auf die bei kilometrischer Verteilung der auf nicht normaler Grundlage festgesetzten Beförderungspreise zu geringfügige Anteile entfallen würden, zur Erhöhung der letzteren zugestanden. v. Bardas. Disziplinarvorschriften (mesures disciplinaires; disposizioni disciplinari) sind die Vorschriften, die die aus dem Amts- oder Dienstverhältnis entspringende Strafgewalt des Staates oder anderer Körperschaften und Gesellschaften gegenüber ihren Untergebenen regeln. Die Disziplinarstrafgewalt verfolgt den Zweck, die Angehörigen einer Gemeinschaft, die die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, durch Verhängung von Strafen zur Ordnung zurückzuführen oder, wenn sie sich der Gemeinschaft unwürdig gemacht haben, aus dieser auszuschließen. Die Eisenbahnbediensteten sind infolge ihrer Stellung einer durch die Rücksicht auf Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gebotenen strengen Disziplin unterworfen und der Bestrafung ausgesetzt, wenn sie ihre Dienstpflichten verletzen oder sich ein Dienstvergehen zu schulden kommen lassen. Die Bediensteten der Staatsbahnen, die Staatsbeamte sind, sind vermöge des öffentlichrechtlichen Charakters ihrer Stellung dem Disziplinarrecht des betreffenden Staates unterworfen, die D. beruhen daher auf gesetzlicher Ordnung. Dagegen unterstehen die Bediensteten der Staatsbahnen, die sich nicht im Staatsbeamtenverhältnis befinden, und die Beamten der Privateisenbahnen nur auf Grund ihres Vertragsverhältnisses der Disziplinargewalt der Bahnverwaltung. Die Staatsgewalt hat sich indessen vielfach einen Einfluß dahin vorbehalten, daß es auch ihr zusteht, gegenüber Privateisenbahnbediensteten die Disziplinarstrafgewalt auszuüben. Der öffentlichen Strafgewalt gebührt stets der Vorrang vor der Disziplinarstrafgewalt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher wegen Handlungen, die den Gegenstand einer gerichtlichen Strafverfolgung bilden, unzulässig, das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren muß sogar ruhen, wenn in seinem Verlaufe wegen derselben Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung eröffnet wird. Dagegen kann nach erfolgter gerichtlicher Freisprechung oder Verurteilung noch immer das Disziplinarverfahren fortgesetzt oder neu eingeleitet werden, wenn auch die Feststellungen des Strafrichters maßgebend bleiben müssen. Führt das gerichtliche Verfahren von selbst schon zur Entfernung des Bediensteten aus seinem Dienstverhältnis, dann erübrigt sich

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/394>, abgerufen am 22.11.2024.