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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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und Güterfracht für andere Bahnen oder aus der Benutzung des rollenden Materials anderer Bahnen erwachsenden Schulden; c) schwebende Schulden, die nicht in auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, kein Vorzugsrecht und keine pfandrechtliche Sicherheit genießen; d) Anleiheschulden, durch Verausgabung von Teilschuldverschreibungen eingegangen, auf den Besitz oder auf das Einkommen der Eisenbahngesellschaft fundiert, Prioritätsanleihen (Bond, Debenture stock). Ist für diese ein Pfandrecht bestellt, so gehören sie zugleich zu der letzten Gattung e) Pfandschulden. Für die Schulden der Gattungen d) und e) ist zuweilen vom Staat eine Gewähr geleistet, in der Regel für die Zahlung der vertragsmäßigen Zinsen, seltener auch für die Rückzahlung des Kapitals. Die rechtliche Natur und die Wirkungen einer solchen Gewährleistung bestimmen sich nach dem Inhalt des Versprechens und insbesondere danach, ob dieses der verausgabenden Gesellschaft oder den Gläubigern erteilt worden ist. Nur in dem letzteren Fall ist in der Gewährleistung die Übernahme einer Bürgschaft enthalten. Im ersteren Fall ist häufig ein bestimmtes Reinerträgnis gewährleistet.

Die in einzelnen Ländern für Eisenbahnen bestehenden besonderen Rechtsvorschriften betreffen das Erfordernis staatlicher Genehmigung zur Eingehung von Schulden, besondere, dem Staat mit Bezug auf eine von ihm übernommene Garantie zustehende Rechte, eine besondere Vertretung der Inhaber von Teilschuldverschreibungen und die Festsetzung einer Rangordnung für die Befriedigung der Gläubiger bei dem Zwangsverkauf einer Eisenbahn.

Im Deutschen Reich bestehen nur wenige besondere Rechtsvorschriften für Eisenbahnschulden. Der Entwurf eines in den Jahren 1879 und 1880 dem deutschen Reichstag vorgelegten Gesetzes über die Regelung der E. ist nicht verabschiedet worden.

In Preußen sind die Bestimmungen über die Verschuldung von Privateisenbahnen und Kleinbahnen durch das Gesetz über die Bahneinheiten (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902, G.-S., S. 237) getroffen, das an die Stelle des Gesetzes über das Pfandrecht von Privateisenbahnen und Kleinbahnen vom 19. August 1895 (G.-S., S. 499) getreten ist. Hiernach bedarf die Aufnahme von Gelddarlehen durch Eisenbahnaktiengesellschaften (nicht auch durch Kleinbahnen) der Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, der diese an die Bedingung eines festzustellenden Zins- und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist (vgl. auch § 6 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, G.-S., S. 505). Soll die Anleihe durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen aufgenommen werden, so ist die landesherrliche Genehmigung durch Erteilung eines Privilegiums erforderlich (Verordnung vom 17. Juni 1833, G.-S., S. 75; in den Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein eingeführt durch Verordnung vom 17. September 1867). Grundschulden und Hypotheken, auch solche für Teilverschreibungen auf den Inhaber, können in das Bahngrundbuch eingetragen werden. Auch zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld in eine Bahneinheit bedarf es der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (§§ 6-14 des Gesetzes vom 8. Juli 1902). Von diesem Rechte der Eintragung ist aber bis jetzt, soweit bekannt, wenn überhaupt, dann nur in ganz vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht worden. Die Genehmigung zur Aufnahme von Prioritätsanleihen pflegt nicht einem Unternehmer zur ersten Herstellung der Bahn, sondern nur für Erweiterungsbauten oder Anlage von Zweigbahnen nach Fertigstellung der Stammbahn erteilt zu werden. Hat der Staat für Anleihen eine Zinsbürgschaft übernommen, so ist dies in der Regel der Eisenbahngesellschaft gegenüber geschehen unter dem Vorbehalt des Ersatzes der infolge der Zinsbürgschaft geleisteten Zahlungen aus den späteren Betriebsüberschüssen und unter Vorbehalt des Rechts, den Betrieb der Bahn selbst zu übernehmen, falls der Staat in einem Jahr auf den gesamten gewährleisteten Zuschuß in Anspruch genommen oder in mehreren (drei bis fünf) aufeinanderfolgenden Jahren in die Lage versetzt werden sollte, Zuschuß leisten zu müssen. Eine besondere Gläubigervertretung war dem preußischen Recht unbekannt. Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1899 (RGB., S. 691) kann der Schuldner eine Versammlung der Gläubiger berufen, die Mehrheitsbeschlüsse zur Wahrung der gemeinsamen Rechte der Gläubiger fassen kann. Eine solche Gläubigerversammlung kann bei Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen insbesondere die Einstellung der Zwangsliquidation beschließen. Sie ist dann durch das Gericht zu berufen, der Beschluß bedarf der Bestätigung des Gerichtes, das vorher die Bahnaufsichtsbehörde zu hören hat (§§ 50-53 des Ges. vom 8. Juli 1902). Die Rangordnung der E. wird bei Begebung von Prioritätsobligationen in der Regel in den Emissionsbedingungen bestimmt. Die Rangordnung der übrigen Gläubiger der Eisenbahnen

und Güterfracht für andere Bahnen oder aus der Benutzung des rollenden Materials anderer Bahnen erwachsenden Schulden; c) schwebende Schulden, die nicht in auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, kein Vorzugsrecht und keine pfandrechtliche Sicherheit genießen; d) Anleiheschulden, durch Verausgabung von Teilschuldverschreibungen eingegangen, auf den Besitz oder auf das Einkommen der Eisenbahngesellschaft fundiert, Prioritätsanleihen (Bond, Debenture stock). Ist für diese ein Pfandrecht bestellt, so gehören sie zugleich zu der letzten Gattung e) Pfandschulden. Für die Schulden der Gattungen d) und e) ist zuweilen vom Staat eine Gewähr geleistet, in der Regel für die Zahlung der vertragsmäßigen Zinsen, seltener auch für die Rückzahlung des Kapitals. Die rechtliche Natur und die Wirkungen einer solchen Gewährleistung bestimmen sich nach dem Inhalt des Versprechens und insbesondere danach, ob dieses der verausgabenden Gesellschaft oder den Gläubigern erteilt worden ist. Nur in dem letzteren Fall ist in der Gewährleistung die Übernahme einer Bürgschaft enthalten. Im ersteren Fall ist häufig ein bestimmtes Reinerträgnis gewährleistet.

Die in einzelnen Ländern für Eisenbahnen bestehenden besonderen Rechtsvorschriften betreffen das Erfordernis staatlicher Genehmigung zur Eingehung von Schulden, besondere, dem Staat mit Bezug auf eine von ihm übernommene Garantie zustehende Rechte, eine besondere Vertretung der Inhaber von Teilschuldverschreibungen und die Festsetzung einer Rangordnung für die Befriedigung der Gläubiger bei dem Zwangsverkauf einer Eisenbahn.

Im Deutschen Reich bestehen nur wenige besondere Rechtsvorschriften für Eisenbahnschulden. Der Entwurf eines in den Jahren 1879 und 1880 dem deutschen Reichstag vorgelegten Gesetzes über die Regelung der E. ist nicht verabschiedet worden.

In Preußen sind die Bestimmungen über die Verschuldung von Privateisenbahnen und Kleinbahnen durch das Gesetz über die Bahneinheiten (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902, G.-S., S. 237) getroffen, das an die Stelle des Gesetzes über das Pfandrecht von Privateisenbahnen und Kleinbahnen vom 19. August 1895 (G.-S., S. 499) getreten ist. Hiernach bedarf die Aufnahme von Gelddarlehen durch Eisenbahnaktiengesellschaften (nicht auch durch Kleinbahnen) der Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, der diese an die Bedingung eines festzustellenden Zins- und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist (vgl. auch § 6 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, G.-S., S. 505). Soll die Anleihe durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen aufgenommen werden, so ist die landesherrliche Genehmigung durch Erteilung eines Privilegiums erforderlich (Verordnung vom 17. Juni 1833, G.-S., S. 75; in den Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein eingeführt durch Verordnung vom 17. September 1867). Grundschulden und Hypotheken, auch solche für Teilverschreibungen auf den Inhaber, können in das Bahngrundbuch eingetragen werden. Auch zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld in eine Bahneinheit bedarf es der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (§§ 6–14 des Gesetzes vom 8. Juli 1902). Von diesem Rechte der Eintragung ist aber bis jetzt, soweit bekannt, wenn überhaupt, dann nur in ganz vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht worden. Die Genehmigung zur Aufnahme von Prioritätsanleihen pflegt nicht einem Unternehmer zur ersten Herstellung der Bahn, sondern nur für Erweiterungsbauten oder Anlage von Zweigbahnen nach Fertigstellung der Stammbahn erteilt zu werden. Hat der Staat für Anleihen eine Zinsbürgschaft übernommen, so ist dies in der Regel der Eisenbahngesellschaft gegenüber geschehen unter dem Vorbehalt des Ersatzes der infolge der Zinsbürgschaft geleisteten Zahlungen aus den späteren Betriebsüberschüssen und unter Vorbehalt des Rechts, den Betrieb der Bahn selbst zu übernehmen, falls der Staat in einem Jahr auf den gesamten gewährleisteten Zuschuß in Anspruch genommen oder in mehreren (drei bis fünf) aufeinanderfolgenden Jahren in die Lage versetzt werden sollte, Zuschuß leisten zu müssen. Eine besondere Gläubigervertretung war dem preußischen Recht unbekannt. Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1899 (RGB., S. 691) kann der Schuldner eine Versammlung der Gläubiger berufen, die Mehrheitsbeschlüsse zur Wahrung der gemeinsamen Rechte der Gläubiger fassen kann. Eine solche Gläubigerversammlung kann bei Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen insbesondere die Einstellung der Zwangsliquidation beschließen. Sie ist dann durch das Gericht zu berufen, der Beschluß bedarf der Bestätigung des Gerichtes, das vorher die Bahnaufsichtsbehörde zu hören hat (§§ 50–53 des Ges. vom 8. Juli 1902). Die Rangordnung der E. wird bei Begebung von Prioritätsobligationen in der Regel in den Emissionsbedingungen bestimmt. Die Rangordnung der übrigen Gläubiger der Eisenbahnen

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[118/0127] und Güterfracht für andere Bahnen oder aus der Benutzung des rollenden Materials anderer Bahnen erwachsenden Schulden; c) schwebende Schulden, die nicht in auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, kein Vorzugsrecht und keine pfandrechtliche Sicherheit genießen; d) Anleiheschulden, durch Verausgabung von Teilschuldverschreibungen eingegangen, auf den Besitz oder auf das Einkommen der Eisenbahngesellschaft fundiert, Prioritätsanleihen (Bond, Debenture stock). Ist für diese ein Pfandrecht bestellt, so gehören sie zugleich zu der letzten Gattung e) Pfandschulden. Für die Schulden der Gattungen d) und e) ist zuweilen vom Staat eine Gewähr geleistet, in der Regel für die Zahlung der vertragsmäßigen Zinsen, seltener auch für die Rückzahlung des Kapitals. Die rechtliche Natur und die Wirkungen einer solchen Gewährleistung bestimmen sich nach dem Inhalt des Versprechens und insbesondere danach, ob dieses der verausgabenden Gesellschaft oder den Gläubigern erteilt worden ist. Nur in dem letzteren Fall ist in der Gewährleistung die Übernahme einer Bürgschaft enthalten. Im ersteren Fall ist häufig ein bestimmtes Reinerträgnis gewährleistet. Die in einzelnen Ländern für Eisenbahnen bestehenden besonderen Rechtsvorschriften betreffen das Erfordernis staatlicher Genehmigung zur Eingehung von Schulden, besondere, dem Staat mit Bezug auf eine von ihm übernommene Garantie zustehende Rechte, eine besondere Vertretung der Inhaber von Teilschuldverschreibungen und die Festsetzung einer Rangordnung für die Befriedigung der Gläubiger bei dem Zwangsverkauf einer Eisenbahn. Im Deutschen Reich bestehen nur wenige besondere Rechtsvorschriften für Eisenbahnschulden. Der Entwurf eines in den Jahren 1879 und 1880 dem deutschen Reichstag vorgelegten Gesetzes über die Regelung der E. ist nicht verabschiedet worden. In Preußen sind die Bestimmungen über die Verschuldung von Privateisenbahnen und Kleinbahnen durch das Gesetz über die Bahneinheiten (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902, G.-S., S. 237) getroffen, das an die Stelle des Gesetzes über das Pfandrecht von Privateisenbahnen und Kleinbahnen vom 19. August 1895 (G.-S., S. 499) getreten ist. Hiernach bedarf die Aufnahme von Gelddarlehen durch Eisenbahnaktiengesellschaften (nicht auch durch Kleinbahnen) der Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, der diese an die Bedingung eines festzustellenden Zins- und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist (vgl. auch § 6 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, G.-S., S. 505). Soll die Anleihe durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen aufgenommen werden, so ist die landesherrliche Genehmigung durch Erteilung eines Privilegiums erforderlich (Verordnung vom 17. Juni 1833, G.-S., S. 75; in den Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein eingeführt durch Verordnung vom 17. September 1867). Grundschulden und Hypotheken, auch solche für Teilverschreibungen auf den Inhaber, können in das Bahngrundbuch eingetragen werden. Auch zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld in eine Bahneinheit bedarf es der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten (§§ 6–14 des Gesetzes vom 8. Juli 1902). Von diesem Rechte der Eintragung ist aber bis jetzt, soweit bekannt, wenn überhaupt, dann nur in ganz vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht worden. Die Genehmigung zur Aufnahme von Prioritätsanleihen pflegt nicht einem Unternehmer zur ersten Herstellung der Bahn, sondern nur für Erweiterungsbauten oder Anlage von Zweigbahnen nach Fertigstellung der Stammbahn erteilt zu werden. Hat der Staat für Anleihen eine Zinsbürgschaft übernommen, so ist dies in der Regel der Eisenbahngesellschaft gegenüber geschehen unter dem Vorbehalt des Ersatzes der infolge der Zinsbürgschaft geleisteten Zahlungen aus den späteren Betriebsüberschüssen und unter Vorbehalt des Rechts, den Betrieb der Bahn selbst zu übernehmen, falls der Staat in einem Jahr auf den gesamten gewährleisteten Zuschuß in Anspruch genommen oder in mehreren (drei bis fünf) aufeinanderfolgenden Jahren in die Lage versetzt werden sollte, Zuschuß leisten zu müssen. Eine besondere Gläubigervertretung war dem preußischen Recht unbekannt. Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1899 (RGB., S. 691) kann der Schuldner eine Versammlung der Gläubiger berufen, die Mehrheitsbeschlüsse zur Wahrung der gemeinsamen Rechte der Gläubiger fassen kann. Eine solche Gläubigerversammlung kann bei Teilschuldverschreibungen der Eisenbahnen insbesondere die Einstellung der Zwangsliquidation beschließen. Sie ist dann durch das Gericht zu berufen, der Beschluß bedarf der Bestätigung des Gerichtes, das vorher die Bahnaufsichtsbehörde zu hören hat (§§ 50–53 des Ges. vom 8. Juli 1902). Die Rangordnung der E. wird bei Begebung von Prioritätsobligationen in der Regel in den Emissionsbedingungen bestimmt. Die Rangordnung der übrigen Gläubiger der Eisenbahnen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/127>, abgerufen am 21.11.2024.