Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.der Polizeibehörde, oder der politischen Behörde erster Instanz. Soweit sie dem Pulvermonopol nicht unterliegen, muß ihre Ein-, Aus- oder Durchfuhr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besonders bewilligt sein. II. E. aus gesundheitspolizeilichen Gründen erfolgen insbesondere: a) zur Verhütung der Einschleppung gemein gefährlicher Krankheiten (vgl. für Deutschland das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten). Zur Bekämpfung von Epidemien sind mehrere internationale Vereinbarungen getroffen worden, zunächst die Dresdener Konvention vom 15. April 1893, betreffend Maßregeln gegen die Cholera (RGB. 1894, 343), die später durch die Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RGB. 1907, 425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat. In den Konventionen ist der Erlaß eines Einfuhrverbotes nur zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, soweit diese Gegenstände nicht als Reisegepäck oder als Umzugsgut befördert werden, für Hadern und Lumpen; b) zum Schutze gegen Phosphorvergiftung (vgl. für Deutschland Gesetz vom 10. Mai 1903); c) für sonstige Gifte einschließlich Arzneien, dann für gesundheitsschädliche Lebens- und Genußmittel u. dgl.; d) für Fleisch, Würste u. dgl. (vgl. für Deutschland das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, RGB. 547). III. E. aus veterinärpolizeilichen Rücksichten bezwecken insbesondere die Abwehr der Rinderpest (vgl. den Artikel Desinfektion). IV. E. zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Schädlinge. In dieser Beziehung gelten für Deutschland und Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften zum Schutze der Rebe, zur Verhütung der Einführung der San Jose-Schildlaus und zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer. Von besonderer Bedeutung ist die Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881 (RGB. 1882, S. 125). Diese ist ursprünglich zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz geschlossen - es gehören ihr zurzeit außerdem noch an: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien und Spanien - um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Außer anderen Maßregeln sind auch E. vereinbart, so in Art. 5: Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. In Art. 6 werden Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit und ohne Wurzeln und Rebholz bestimmten Einfuhrbeschränkungen (Genehmigung und Aufsicht der Regierung des Staates, in den die Einfuhr erfolgt, vorgängige wirksame Desinfizierung, bestimmte Eingangszollämter, in bestimmter Verpackung) unterworfen. Die beteiligten Staaten haben zu dieser Konvention die erforderlichen Ausführungsgesetze und -verordnungen erlassen. V. E. zur Sicherung oder Durchführung der inneren Gesetzgebung. Hierher gehören: a) die E. für Gegenstände des Staatsmonopoles (Tabak, Pulver, Kochsalz, Zündwaren u. s. w.); b) E. für verbotene Drucksachen, Bücher, Zeitschriften (verbotene ausländische Lose); c) E. für künstliche Süßstoffe, (vgl. für Deutschland das Gesetz vom 7. Juli 1902;) d) E. zum Schutze gegen die Gebührenhinterziehung (Spielkartenstempel, Zündwarensteuer, Zigarren- und Zigarettensteuer) vgl. für Deutschland bezüglich der Spielkarten den Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1881, bezüglich der Einfuhr von Zigaretten u. s. w. das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906, bezüglich der steuerpflichtigen Zündwaren das Gesetz vom 15. Juli 1909 u. s. w.; e) E. für nicht punzierte Gold- und Silberwaren, münzenähnliche Spielmarken u. dgl.; f) E. für Singvögel, Wild während der Schon zeit u. s. w. Die Nichtbeachtung der besprochenen E. kann empfindliche Geld-, ja selbst Freiheitsstrafen nach sich ziehen. E. sind auch für die Eisenbahnen insoferne von Bedeutung, als diese zu überwachen haben, daß die in Betracht kommenden Gegenstände, soweit sie wegen E. von der Beförderung ausgeschlossen sind, auf ihren Linien nicht zur Einfuhr gelangen. Bezüglich der E. enthält Art. 2 des Berner Frachtrechtsübereinkommens die Bestimmung, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf Gegenstände findet, deren Beförderung auch nur auf einem der am Transporte beteiligten Gebiete aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist. Einfuhrtarife (tarifs d'importation), ermäßigte Ausnahme- (Differential-) Tarife, die den Zweck haben, die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse zu fördern. Über die staatliche Einflußnahme auf die Erstellung der E. zur Verhütung einer Schädigung der inländischen wirtschaftlichen Interessen s. Auslandsverkehr, ferner Differentialtarife und Gütertarife. der Polizeibehörde, oder der politischen Behörde erster Instanz. Soweit sie dem Pulvermonopol nicht unterliegen, muß ihre Ein-, Aus- oder Durchfuhr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besonders bewilligt sein. II. E. aus gesundheitspolizeilichen Gründen erfolgen insbesondere: a) zur Verhütung der Einschleppung gemein gefährlicher Krankheiten (vgl. für Deutschland das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten). Zur Bekämpfung von Epidemien sind mehrere internationale Vereinbarungen getroffen worden, zunächst die Dresdener Konvention vom 15. April 1893, betreffend Maßregeln gegen die Cholera (RGB. 1894, 343), die später durch die Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RGB. 1907, 425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat. In den Konventionen ist der Erlaß eines Einfuhrverbotes nur zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, soweit diese Gegenstände nicht als Reisegepäck oder als Umzugsgut befördert werden, für Hadern und Lumpen; b) zum Schutze gegen Phosphorvergiftung (vgl. für Deutschland Gesetz vom 10. Mai 1903); c) für sonstige Gifte einschließlich Arzneien, dann für gesundheitsschädliche Lebens- und Genußmittel u. dgl.; d) für Fleisch, Würste u. dgl. (vgl. für Deutschland das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, RGB. 547). III. E. aus veterinärpolizeilichen Rücksichten bezwecken insbesondere die Abwehr der Rinderpest (vgl. den Artikel Desinfektion). IV. E. zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Schädlinge. In dieser Beziehung gelten für Deutschland und Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften zum Schutze der Rebe, zur Verhütung der Einführung der San José-Schildlaus und zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer. Von besonderer Bedeutung ist die Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881 (RGB. 1882, S. 125). Diese ist ursprünglich zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz geschlossen – es gehören ihr zurzeit außerdem noch an: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien und Spanien – um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Außer anderen Maßregeln sind auch E. vereinbart, so in Art. 5: Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. In Art. 6 werden Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit und ohne Wurzeln und Rebholz bestimmten Einfuhrbeschränkungen (Genehmigung und Aufsicht der Regierung des Staates, in den die Einfuhr erfolgt, vorgängige wirksame Desinfizierung, bestimmte Eingangszollämter, in bestimmter Verpackung) unterworfen. Die beteiligten Staaten haben zu dieser Konvention die erforderlichen Ausführungsgesetze und -verordnungen erlassen. V. E. zur Sicherung oder Durchführung der inneren Gesetzgebung. Hierher gehören: a) die E. für Gegenstände des Staatsmonopoles (Tabak, Pulver, Kochsalz, Zündwaren u. s. w.); b) E. für verbotene Drucksachen, Bücher, Zeitschriften (verbotene ausländische Lose); c) E. für künstliche Süßstoffe, (vgl. für Deutschland das Gesetz vom 7. Juli 1902;) d) E. zum Schutze gegen die Gebührenhinterziehung (Spielkartenstempel, Zündwarensteuer, Zigarren- und Zigarettensteuer) vgl. für Deutschland bezüglich der Spielkarten den Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1881, bezüglich der Einfuhr von Zigaretten u. s. w. das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906, bezüglich der steuerpflichtigen Zündwaren das Gesetz vom 15. Juli 1909 u. s. w.; e) E. für nicht punzierte Gold- und Silberwaren, münzenähnliche Spielmarken u. dgl.; f) E. für Singvögel, Wild während der Schon zeit u. s. w. Die Nichtbeachtung der besprochenen E. kann empfindliche Geld-, ja selbst Freiheitsstrafen nach sich ziehen. E. sind auch für die Eisenbahnen insoferne von Bedeutung, als diese zu überwachen haben, daß die in Betracht kommenden Gegenstände, soweit sie wegen E. von der Beförderung ausgeschlossen sind, auf ihren Linien nicht zur Einfuhr gelangen. Bezüglich der E. enthält Art. 2 des Berner Frachtrechtsübereinkommens die Bestimmung, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf Gegenstände findet, deren Beförderung auch nur auf einem der am Transporte beteiligten Gebiete aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist. Einfuhrtarife (tarifs d'importation), ermäßigte Ausnahme- (Differential-) Tarife, die den Zweck haben, die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse zu fördern. Über die staatliche Einflußnahme auf die Erstellung der E. zur Verhütung einer Schädigung der inländischen wirtschaftlichen Interessen s. Auslandsverkehr, ferner Differentialtarife und Gütertarife. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0013" n="5"/> der Polizeibehörde, oder der politischen Behörde erster Instanz. Soweit sie dem Pulvermonopol nicht unterliegen, muß ihre Ein-, Aus- oder Durchfuhr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besonders bewilligt sein.</p><lb/> <p>II. E. aus <hi rendition="#g">gesundheitspolizeilichen Gründen</hi> erfolgen insbesondere:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> zur Verhütung der Einschleppung gemein gefährlicher Krankheiten (vgl. für Deutschland das Reichsgesetz vom 30. 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der Polizeibehörde, oder der politischen Behörde erster Instanz. Soweit sie dem Pulvermonopol nicht unterliegen, muß ihre Ein-, Aus- oder Durchfuhr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besonders bewilligt sein.
II. E. aus gesundheitspolizeilichen Gründen erfolgen insbesondere:
a) zur Verhütung der Einschleppung gemein gefährlicher Krankheiten (vgl. für Deutschland das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten).
Zur Bekämpfung von Epidemien sind mehrere internationale Vereinbarungen getroffen worden, zunächst die Dresdener Konvention vom 15. April 1893, betreffend Maßregeln gegen die Cholera (RGB. 1894, 343), die später durch die Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RGB. 1907, 425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat. In den Konventionen ist der Erlaß eines Einfuhrverbotes nur zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, soweit diese Gegenstände nicht als Reisegepäck oder als Umzugsgut befördert werden, für Hadern und Lumpen;
b) zum Schutze gegen Phosphorvergiftung (vgl. für Deutschland Gesetz vom 10. Mai 1903);
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III. E. aus veterinärpolizeilichen Rücksichten bezwecken insbesondere die Abwehr der Rinderpest (vgl. den Artikel Desinfektion).
IV. E. zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Schädlinge. In dieser Beziehung gelten für Deutschland und Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften zum Schutze der Rebe, zur Verhütung der Einführung der San José-Schildlaus und zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer.
Von besonderer Bedeutung ist die Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881 (RGB. 1882, S. 125). Diese ist ursprünglich zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz geschlossen – es gehören ihr zurzeit außerdem noch an: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien und Spanien – um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Außer anderen Maßregeln sind auch E. vereinbart, so in Art. 5: Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. In Art. 6 werden Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit und ohne Wurzeln und Rebholz bestimmten Einfuhrbeschränkungen (Genehmigung und Aufsicht der Regierung des Staates, in den die Einfuhr erfolgt, vorgängige wirksame Desinfizierung, bestimmte Eingangszollämter, in bestimmter Verpackung) unterworfen. Die beteiligten Staaten haben zu dieser Konvention die erforderlichen Ausführungsgesetze und -verordnungen erlassen.
V. E. zur Sicherung oder Durchführung der inneren Gesetzgebung. Hierher gehören:
a) die E. für Gegenstände des Staatsmonopoles (Tabak, Pulver, Kochsalz, Zündwaren u. s. w.);
b) E. für verbotene Drucksachen, Bücher, Zeitschriften (verbotene ausländische Lose);
c) E. für künstliche Süßstoffe, (vgl. für Deutschland das Gesetz vom 7. Juli 1902;)
d) E. zum Schutze gegen die Gebührenhinterziehung (Spielkartenstempel, Zündwarensteuer, Zigarren- und Zigarettensteuer) vgl. für Deutschland bezüglich der Spielkarten den Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1881, bezüglich der Einfuhr von Zigaretten u. s. w. das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906, bezüglich der steuerpflichtigen Zündwaren das Gesetz vom 15. Juli 1909 u. s. w.;
e) E. für nicht punzierte Gold- und Silberwaren, münzenähnliche Spielmarken u. dgl.;
f) E. für Singvögel, Wild während der Schon zeit u. s. w.
Die Nichtbeachtung der besprochenen E. kann empfindliche Geld-, ja selbst Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
E. sind auch für die Eisenbahnen insoferne von Bedeutung, als diese zu überwachen haben, daß die in Betracht kommenden Gegenstände, soweit sie wegen E. von der Beförderung ausgeschlossen sind, auf ihren Linien nicht zur Einfuhr gelangen.
Bezüglich der E. enthält Art. 2 des Berner Frachtrechtsübereinkommens die Bestimmung, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf Gegenstände findet, deren Beförderung auch nur auf einem der am Transporte beteiligten Gebiete aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist.
Einfuhrtarife (tarifs d'importation), ermäßigte Ausnahme- (Differential-) Tarife, die den Zweck haben, die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse zu fördern.
Über die staatliche Einflußnahme auf die Erstellung der E. zur Verhütung einer Schädigung der inländischen wirtschaftlichen Interessen s. Auslandsverkehr, ferner Differentialtarife und Gütertarife.
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