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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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wird". Zu ersterer Maßnahme, für die die nötigen Sicherheitsvorschriften in den Dienstanweisungen ein für allemal fest gesetzt werden, sind die Stationen (Zugmeldestellen) ohneweiters berechtigt, während für die zeitweise Einrichtung des E. von den betriebsleitenden Verwaltungsstellen in jedem einzelnen Falle besondere Anordnung getroffen wird. Dabei werden auch nähere Vorschriften darüber erlassen, ob und inwieweit die Hauptsignale für die Fahrten auf dem falschen Gleise gültig sind.

Breusing.


Einheitstarif, ein Tarif, der keine Rücksicht auf die Verschiedenheit der Entfernungen innerhalb seines Geltungsbereiches nimmt und nur einen Beförderungspreis für alle Entfernungen kennt. Der E. bildet den Gegensatz zum Entfernungstarif. Den Übergang zwischen beiden vermitteln die Zonentarife, die in ihren verschiedenen Formen zwar die Entfernungsunterschiede berücksichtigen, aber die Länge der Beförderungsstrecken mehr oder weniger außer acht lassen. Für das Eisenbahnwesen hat der E. kaum praktische Bedeutung, wohl aber für das Postwesen.


Einigungsausschüsse, Einigungsämter in England s. Dienst- und Ruhezeit, ferner Eisenbahnschiedsgerichte.


Einlaufgleis, s. Einfahrgleis.


Einnahmenkontrolle. Die E. (audit accountant's office; controle des recettes; controllo prodotti) auch Betriebs-, Verkehrs-, Hauptkontrolle genannt, ist der Zweig der Zentralleitung, der sich mit der sachlichen und ziffermäßigen Prüfung sowie der systematischen Zusammenstellung der für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgütern, Hunden, Eilgütern (Markenkolli, Abonnements) und Frachtgütern erhobenen Beträge befaßt.

E. in einem anderen Sinne heißt bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen eine Einrichtung im Rechnungsbureau der kgl. EBD., die darin besteht, daß sämtliche die Einnahmen berührenden Anweisungen vor der Übergabe an die Hauptkassa zur Überwachung der richtigen Ausführung und zur Verhinderung von Schädigungen der Staatskassa durch Verlust oder Beiseiteschaffen von Einnahmeanweisungen in eine "Einnahmenkontrolle" eingetragen werden. Näheres s. § 18 des Teils VIII der Finanzordnung (Hauptkassenordnung).

Zufolge der verschiedenartigen Einrichtungen der Eisenbahnen in den einzelnen Ländern ist auch der Geschäftsumfang und die Gliederung der E. sehr verschieden.

Im allgemeinen obliegt der E.:

Die Prüfung der eingezogenen Fahrausweise und der Begleitpapiere der Sachentransporte, insbesondere in bezug auf die richtige Anwendung der Tarife sowie auf die Berechnung der Fracht- und Nebengebühren, die Feststellung zu gering erhobener Gebühren sowie von Parteiübergebühren, die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen (Ausweise, Rekapitulationen, Versandbuch), der Vergleich der Rechnungen der Abgangs- und Bestimmungsstationen im Güterverkehr, die Austragung festgestellter Unterschiede sowie die Erstellung der für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen;

die Abrechnung der direkt abgefertigten Sendungen, die Austragung der Abrechnungsunterschiede und von Verschleppungen, die Abrechnung von Hilfsrouten, die Ermittlung der Schuld und Forderung der beteiligten Transportgesellschaften aus den direkten Verkehren sowie die Veranlassung des Geldausgleiches (die Abrechnung ist zum Teil besonderen Abrechnungsstellen zugewiesen, s. Abrechnung);

die Abrechnung kreditierter Gebühren mit den Nachbarbahnen, mit Militärbehörden u. s. w.;

die Zusammenstellung der gesamten Transporteinnahmen, Gruppierung derselben nach Verkehren und Konti, Erstellung der monatweisen provisorischen sowie der definitiven Transporteinnahmen, mitunter auch die Einnahmenbuchung;

die Abrechnung der aus dem Beförderungsvertrage erwachsenen Steuern und Stempel mit dem Staate (Fahrkartensteuer, Aufnahmestempel u. s. w.);

die Evidenz der Nachnahmen nach Eingang und der für Frankaturen hinterlegten Beträge;

die Verfassung statistischer Aufstellungen über die beförderten Personen und Sachen;

die Überwachung der Kassagebarung der Stationen (einschließlich Skontrierungen und Kassaübergaben);

die Verfassung der Vorschriften über den Verrechnungs- und Abrechnungsdienst;

Vielfach ist mit der E. auch die Fahrkartenherstellung, ferner die Behandlung von Fahrpreis- und Frachterstattungsansprüchen sowie von im Rückvergütungswege zugestandenen Tarifnachlässen vereinigt (in neuerer Zeit ist die Erledigung von Erstattungsansprüchen bis zu bestimmten Höchstbeträgen im einzelnen Falle den Stationen übertragen worden).

In Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Balkanländern u. s. w. hat jede einzelne Verwaltung für ihren ganzen Bezirk oder für Teilbezirke (preuß.-hess. Staatsb.) ihre eigene E., - der außer der Behandlung des Lokal- (Binnen-)

wird“. Zu ersterer Maßnahme, für die die nötigen Sicherheitsvorschriften in den Dienstanweisungen ein für allemal fest gesetzt werden, sind die Stationen (Zugmeldestellen) ohneweiters berechtigt, während für die zeitweise Einrichtung des E. von den betriebsleitenden Verwaltungsstellen in jedem einzelnen Falle besondere Anordnung getroffen wird. Dabei werden auch nähere Vorschriften darüber erlassen, ob und inwieweit die Hauptsignale für die Fahrten auf dem falschen Gleise gültig sind.

Breusing.


Einheitstarif, ein Tarif, der keine Rücksicht auf die Verschiedenheit der Entfernungen innerhalb seines Geltungsbereiches nimmt und nur einen Beförderungspreis für alle Entfernungen kennt. Der E. bildet den Gegensatz zum Entfernungstarif. Den Übergang zwischen beiden vermitteln die Zonentarife, die in ihren verschiedenen Formen zwar die Entfernungsunterschiede berücksichtigen, aber die Länge der Beförderungsstrecken mehr oder weniger außer acht lassen. Für das Eisenbahnwesen hat der E. kaum praktische Bedeutung, wohl aber für das Postwesen.


Einigungsausschüsse, Einigungsämter in England s. Dienst- und Ruhezeit, ferner Eisenbahnschiedsgerichte.


Einlaufgleis, s. Einfahrgleis.


Einnahmenkontrolle. Die E. (audit accountant's office; contrôle des recettes; controllo prodotti) auch Betriebs-, Verkehrs-, Hauptkontrolle genannt, ist der Zweig der Zentralleitung, der sich mit der sachlichen und ziffermäßigen Prüfung sowie der systematischen Zusammenstellung der für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgütern, Hunden, Eilgütern (Markenkolli, Abonnements) und Frachtgütern erhobenen Beträge befaßt.

E. in einem anderen Sinne heißt bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen eine Einrichtung im Rechnungsbureau der kgl. EBD., die darin besteht, daß sämtliche die Einnahmen berührenden Anweisungen vor der Übergabe an die Hauptkassa zur Überwachung der richtigen Ausführung und zur Verhinderung von Schädigungen der Staatskassa durch Verlust oder Beiseiteschaffen von Einnahmeanweisungen in eine „Einnahmenkontrolle“ eingetragen werden. Näheres s. § 18 des Teils VIII der Finanzordnung (Hauptkassenordnung).

Zufolge der verschiedenartigen Einrichtungen der Eisenbahnen in den einzelnen Ländern ist auch der Geschäftsumfang und die Gliederung der E. sehr verschieden.

Im allgemeinen obliegt der E.:

Die Prüfung der eingezogenen Fahrausweise und der Begleitpapiere der Sachentransporte, insbesondere in bezug auf die richtige Anwendung der Tarife sowie auf die Berechnung der Fracht- und Nebengebühren, die Feststellung zu gering erhobener Gebühren sowie von Parteiübergebühren, die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen (Ausweise, Rekapitulationen, Versandbuch), der Vergleich der Rechnungen der Abgangs- und Bestimmungsstationen im Güterverkehr, die Austragung festgestellter Unterschiede sowie die Erstellung der für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen;

die Abrechnung der direkt abgefertigten Sendungen, die Austragung der Abrechnungsunterschiede und von Verschleppungen, die Abrechnung von Hilfsrouten, die Ermittlung der Schuld und Forderung der beteiligten Transportgesellschaften aus den direkten Verkehren sowie die Veranlassung des Geldausgleiches (die Abrechnung ist zum Teil besonderen Abrechnungsstellen zugewiesen, s. Abrechnung);

die Abrechnung kreditierter Gebühren mit den Nachbarbahnen, mit Militärbehörden u. s. w.;

die Zusammenstellung der gesamten Transporteinnahmen, Gruppierung derselben nach Verkehren und Konti, Erstellung der monatweisen provisorischen sowie der definitiven Transporteinnahmen, mitunter auch die Einnahmenbuchung;

die Abrechnung der aus dem Beförderungsvertrage erwachsenen Steuern und Stempel mit dem Staate (Fahrkartensteuer, Aufnahmestempel u. s. w.);

die Evidenz der Nachnahmen nach Eingang und der für Frankaturen hinterlegten Beträge;

die Verfassung statistischer Aufstellungen über die beförderten Personen und Sachen;

die Überwachung der Kassagebarung der Stationen (einschließlich Skontrierungen und Kassaübergaben);

die Verfassung der Vorschriften über den Verrechnungs- und Abrechnungsdienst;

Vielfach ist mit der E. auch die Fahrkartenherstellung, ferner die Behandlung von Fahrpreis- und Frachterstattungsansprüchen sowie von im Rückvergütungswege zugestandenen Tarifnachlässen vereinigt (in neuerer Zeit ist die Erledigung von Erstattungsansprüchen bis zu bestimmten Höchstbeträgen im einzelnen Falle den Stationen übertragen worden).

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[7/0015] wird“. Zu ersterer Maßnahme, für die die nötigen Sicherheitsvorschriften in den Dienstanweisungen ein für allemal fest gesetzt werden, sind die Stationen (Zugmeldestellen) ohneweiters berechtigt, während für die zeitweise Einrichtung des E. von den betriebsleitenden Verwaltungsstellen in jedem einzelnen Falle besondere Anordnung getroffen wird. Dabei werden auch nähere Vorschriften darüber erlassen, ob und inwieweit die Hauptsignale für die Fahrten auf dem falschen Gleise gültig sind. Breusing. Einheitstarif, ein Tarif, der keine Rücksicht auf die Verschiedenheit der Entfernungen innerhalb seines Geltungsbereiches nimmt und nur einen Beförderungspreis für alle Entfernungen kennt. Der E. bildet den Gegensatz zum Entfernungstarif. Den Übergang zwischen beiden vermitteln die Zonentarife, die in ihren verschiedenen Formen zwar die Entfernungsunterschiede berücksichtigen, aber die Länge der Beförderungsstrecken mehr oder weniger außer acht lassen. Für das Eisenbahnwesen hat der E. kaum praktische Bedeutung, wohl aber für das Postwesen. Einigungsausschüsse, Einigungsämter in England s. Dienst- und Ruhezeit, ferner Eisenbahnschiedsgerichte. Einlaufgleis, s. Einfahrgleis. Einnahmenkontrolle. Die E. (audit accountant's office; contrôle des recettes; controllo prodotti) auch Betriebs-, Verkehrs-, Hauptkontrolle genannt, ist der Zweig der Zentralleitung, der sich mit der sachlichen und ziffermäßigen Prüfung sowie der systematischen Zusammenstellung der für die Beförderung von Personen, Gepäck, Expreßgütern, Hunden, Eilgütern (Markenkolli, Abonnements) und Frachtgütern erhobenen Beträge befaßt. E. in einem anderen Sinne heißt bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen eine Einrichtung im Rechnungsbureau der kgl. EBD., die darin besteht, daß sämtliche die Einnahmen berührenden Anweisungen vor der Übergabe an die Hauptkassa zur Überwachung der richtigen Ausführung und zur Verhinderung von Schädigungen der Staatskassa durch Verlust oder Beiseiteschaffen von Einnahmeanweisungen in eine „Einnahmenkontrolle“ eingetragen werden. Näheres s. § 18 des Teils VIII der Finanzordnung (Hauptkassenordnung). Zufolge der verschiedenartigen Einrichtungen der Eisenbahnen in den einzelnen Ländern ist auch der Geschäftsumfang und die Gliederung der E. sehr verschieden. Im allgemeinen obliegt der E.: Die Prüfung der eingezogenen Fahrausweise und der Begleitpapiere der Sachentransporte, insbesondere in bezug auf die richtige Anwendung der Tarife sowie auf die Berechnung der Fracht- und Nebengebühren, die Feststellung zu gering erhobener Gebühren sowie von Parteiübergebühren, die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen (Ausweise, Rekapitulationen, Versandbuch), der Vergleich der Rechnungen der Abgangs- und Bestimmungsstationen im Güterverkehr, die Austragung festgestellter Unterschiede sowie die Erstellung der für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen; die Abrechnung der direkt abgefertigten Sendungen, die Austragung der Abrechnungsunterschiede und von Verschleppungen, die Abrechnung von Hilfsrouten, die Ermittlung der Schuld und Forderung der beteiligten Transportgesellschaften aus den direkten Verkehren sowie die Veranlassung des Geldausgleiches (die Abrechnung ist zum Teil besonderen Abrechnungsstellen zugewiesen, s. Abrechnung); die Abrechnung kreditierter Gebühren mit den Nachbarbahnen, mit Militärbehörden u. s. w.; die Zusammenstellung der gesamten Transporteinnahmen, Gruppierung derselben nach Verkehren und Konti, Erstellung der monatweisen provisorischen sowie der definitiven Transporteinnahmen, mitunter auch die Einnahmenbuchung; die Abrechnung der aus dem Beförderungsvertrage erwachsenen Steuern und Stempel mit dem Staate (Fahrkartensteuer, Aufnahmestempel u. s. w.); die Evidenz der Nachnahmen nach Eingang und der für Frankaturen hinterlegten Beträge; die Verfassung statistischer Aufstellungen über die beförderten Personen und Sachen; die Überwachung der Kassagebarung der Stationen (einschließlich Skontrierungen und Kassaübergaben); die Verfassung der Vorschriften über den Verrechnungs- und Abrechnungsdienst; Vielfach ist mit der E. auch die Fahrkartenherstellung, ferner die Behandlung von Fahrpreis- und Frachterstattungsansprüchen sowie von im Rückvergütungswege zugestandenen Tarifnachlässen vereinigt (in neuerer Zeit ist die Erledigung von Erstattungsansprüchen bis zu bestimmten Höchstbeträgen im einzelnen Falle den Stationen übertragen worden). In Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Balkanländern u. s. w. hat jede einzelne Verwaltung für ihren ganzen Bezirk oder für Teilbezirke (preuß.-hess. Staatsb.) ihre eigene E., – der außer der Behandlung des Lokal- (Binnen-)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/15>, abgerufen am 11.06.2024.