Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.c) für die E. zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen. Zu a, Allgemeine Enteignungsgesetze, sind erlassen: in Belgien: die G. vom Jahre 1810 und vom 17. April 1835 (abgeändert durch G. vom 27. Mai 1870 und 9. September 1907); in Bayern: G. über die Zwangsabtretung des Grundeigentums für öffentliche Zwecke vom 17. November 1837, in einzelnen Richtungen geändert durch das Einführungsgesetz zur bayerischen Zivilprozeßordnung von 1869 und das bayerische Ausführungsgesetz zur Reichszivilprozeß- und Konkursordnung; in Frankreich: Loi sur l'expropriation pour cause d'utilite publique vom 3. Mai 1841 (Bulletin des lois, Band 22), Nr. 808, S. 601, G. vom 13. April 1850 und 27. Juli 1870; in Hamburg: Expropriationsgesetz vom 14. Juli 1879; Lübeck: G. vom 22. Juli 1898; in England: Die Land clauses consolidation act vom 8. Mai 1845, 8 Vict., cap. 18, mit der Land clauses consolidation acts amendment act vom 20. August 1860. 23 u. 24 Vict. cap. 6 und für Eisenbahnen speziell noch die gleichzeitig zur Anwendung kommende Railway clauses consolidation act vom 8. Mai 1845, 8 Vict., cap. 20 (Browne and Theobald, The law of railway companies London, 4. Aufl. 1911, S. 133, 478 und 256); in den Niederlanden: G., betreffend die Enteignung im Interesse des öffentlichen Wohls vom 28. August 1851 (Gesetzblatt Nr. 125), abgeändert durch G. vom 7. November 1910 (Gesetzblatt Nr. 313); in der Schweiz: Bundesgesetz, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850; in Italien: das Enteignungsgesetz vom 25. Juni 1865; in Ungarn: das Enteignungsgesetz vom 29. Mai 1881, LVI. Gesetzartikel; in Preußen: G. über die E. von Grundeigentum vom 11. Juni 1874; im Großherzogtum Baden gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1899 nach der durch G. vom 5. Oktober 1908 bewirkten Fassung vom 24. Dezember 1908; im Großherzogtum Hessen: G., die E. von Grundeigentum betreffend, vom 26. Juli 1884. In Württemberg wurde erst unter dem 20. Dezember 1888 (RGB. Nr. 42) ein G., betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken erlassen. In Elsaß-Lothringen war lange das G. vom 3. Mai 1841 maßgebend. Am 20. Juni 1887 wurde ein G. betreffend die Feststellung der Entschädigungen im Fall der Zwangsenteignung veröffentlicht. In Rußland ist das Recht zur E. durch kaiserl. Erlaß vom 19. Mai 1887 geregelt, der Art. 575 ff. des russischen bürgerlichen Gesetzbuches, die E. von Liegenschaften betreffend, in verschiedenen Beziehungen abändert. Zu b: in Mecklenburg-Schwerin: V. O. vom 6. Januar 1842, die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen betreffend; in Sachsen-Weimar: das Eisenbahnexpropriationsgesetz vom 2. Februar 1842; im Herzogtum Gotha: G. über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn, vom 28. April 1842; im Herzogtum Meiningen: Expropriationsgesetz vom 28. Juni 1844; in Österreich: G. betreffend die E. zum Zweck der Herstellung und des Betriebs von Eisenbahnen vom 18. Februar 1878. Zu c: im Königreich Sachsen: G. vom 24. Juni 1902; Ausf.-V. vom 24. November 1902; in Mecklenburg-Schwerin: V. O. betreffend die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen zur Verbindung der Seestädte mit der Berlin-Hamburger Eisenbahn vom 29. März 1845; für die Werrabahn ein besonderes von Sachsen-Weimar und den Herzogtümern Gotha und Meiningen im Jahre 1855 erlassenes G. Das Recht zur E. wird für bestimmte, dem öffentlichen Interesse dienende Zwecke und bestimmten Personen erteilt; es gewährt dem Inhaber die Befugnis, zu verlangen, daß die für den betreffenden Zweck erforderlichen Rechte an fremdem Grundeigentum dem Berechtigten entzogen und dem Enteignenden übertragen werden. In letzterer Beziehung unterscheidet es sich von der Ausübung des Staatsnotrechts, wobei zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses auch fremdes Eigentum oder ein anderes daran zustehendes Recht tatsächlich in Anspruch genommen, wenn nötig, auch dem Berechtigten entzogen, niemals aber auf einen anderen übertragen wird. Ist die Übertragung erforderlich, so kann dies nur im Wege der nachfolgenden E. geschehen. In den Enteignungsgesetzen ist in der Regel nur das eigentliche Recht der E. geregelt; in einzelnen sind jedoch auch einschlägige Bestimmungen über die Eigentumsentziehung in Notfällen getroffen (s. u.). Der Erwerb des Enteignungsrechts ist sehr verschieden geordnet, a) Es ist im Gesetz selbst bestimmten Unternehmungen beigelegt, u. zw.: a) unbedingt dergestalt, daß der zur Ausführung des Unternehmens Berechtigte ohneweiters zur E. befugt ist. Dies gilt für die oben unter c bezeichneten, zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen erlassenen Enteignungsgesetze, ferner für Eisenbahnen in Ungarn (durch § 1 des G. vom 29. Mai 1881 wird das Enteignungsrecht zur c) für die E. zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen. Zu a, Allgemeine Enteignungsgesetze, sind erlassen: in Belgien: die G. vom Jahre 1810 und vom 17. April 1835 (abgeändert durch G. vom 27. Mai 1870 und 9. September 1907); in Bayern: G. über die Zwangsabtretung des Grundeigentums für öffentliche Zwecke vom 17. 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In Rußland ist das Recht zur E. durch kaiserl. Erlaß vom 19. Mai 1887 geregelt, der Art. 575 ff. des russischen bürgerlichen Gesetzbuches, die E. von Liegenschaften betreffend, in verschiedenen Beziehungen abändert. Zu b: in Mecklenburg-Schwerin: V. O. vom 6. Januar 1842, die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen betreffend; in Sachsen-Weimar: das Eisenbahnexpropriationsgesetz vom 2. Februar 1842; im Herzogtum Gotha: G. über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn, vom 28. April 1842; im Herzogtum Meiningen: Expropriationsgesetz vom 28. Juni 1844; in Österreich: G. betreffend die E. zum Zweck der Herstellung und des Betriebs von Eisenbahnen vom 18. Februar 1878. Zu c: im Königreich Sachsen: G. vom 24. Juni 1902; Ausf.-V. vom 24. November 1902; in Mecklenburg-Schwerin: V. O. betreffend die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen zur Verbindung der Seestädte mit der Berlin-Hamburger Eisenbahn vom 29. März 1845; für die Werrabahn ein besonderes von Sachsen-Weimar und den Herzogtümern Gotha und Meiningen im Jahre 1855 erlassenes G. Das Recht zur E. wird für bestimmte, dem öffentlichen Interesse dienende Zwecke und bestimmten Personen erteilt; es gewährt dem Inhaber die Befugnis, zu verlangen, daß die für den betreffenden Zweck erforderlichen Rechte an fremdem Grundeigentum dem Berechtigten entzogen und dem Enteignenden übertragen werden. In letzterer Beziehung unterscheidet es sich von der Ausübung des Staatsnotrechts, wobei zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses auch fremdes Eigentum oder ein anderes daran zustehendes Recht tatsächlich in Anspruch genommen, wenn nötig, auch dem Berechtigten entzogen, niemals aber auf einen anderen übertragen wird. Ist die Übertragung erforderlich, so kann dies nur im Wege der nachfolgenden E. geschehen. In den Enteignungsgesetzen ist in der Regel nur das eigentliche Recht der E. geregelt; in einzelnen sind jedoch auch einschlägige Bestimmungen über die Eigentumsentziehung in Notfällen getroffen (s. u.). Der Erwerb des Enteignungsrechts ist sehr verschieden geordnet, a) Es ist im Gesetz selbst bestimmten Unternehmungen beigelegt, u. zw.: α) unbedingt dergestalt, daß der zur Ausführung des Unternehmens Berechtigte ohneweiters zur E. befugt ist. Dies gilt für die oben unter c bezeichneten, zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen erlassenen Enteignungsgesetze, ferner für Eisenbahnen in Ungarn (durch § 1 des G. vom 29. 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In letzterer Beziehung unterscheidet es sich von der Ausübung des Staatsnotrechts, wobei zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses auch fremdes Eigentum oder ein anderes daran zustehendes Recht tatsächlich in Anspruch genommen, wenn nötig, auch dem Berechtigten entzogen, niemals aber auf einen anderen übertragen wird. Ist die Übertragung erforderlich, so kann dies nur im Wege der nachfolgenden E. geschehen. In den Enteignungsgesetzen ist in der Regel nur das eigentliche Recht der E. geregelt; in einzelnen sind jedoch auch einschlägige Bestimmungen über die Eigentumsentziehung in Notfällen getroffen (s. u.).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Der Erwerb des Enteignungsrechts</hi> ist sehr verschieden geordnet, <hi rendition="#i">a)</hi> Es ist im Gesetz selbst bestimmten Unternehmungen beigelegt, u. zw.: α) unbedingt dergestalt, daß der zur Ausführung des Unternehmens Berechtigte ohneweiters zur E. befugt ist. 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c) für die E. zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen. Zu a, Allgemeine Enteignungsgesetze, sind erlassen: in Belgien: die G. vom Jahre 1810 und vom 17. April 1835 (abgeändert durch G. vom 27. Mai 1870 und 9. September 1907); in Bayern: G. über die Zwangsabtretung des Grundeigentums für öffentliche Zwecke vom 17. November 1837, in einzelnen Richtungen geändert durch das Einführungsgesetz zur bayerischen Zivilprozeßordnung von 1869 und das bayerische Ausführungsgesetz zur Reichszivilprozeß- und Konkursordnung; in Frankreich: Loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique vom 3. Mai 1841 (Bulletin des lois, Band 22), Nr. 808, S. 601, G. vom 13. April 1850 und 27. Juli 1870; in Hamburg: Expropriationsgesetz vom 14. Juli 1879; Lübeck: G. vom 22. Juli 1898; in England: Die Land clauses consolidation act vom 8. Mai 1845, 8 Vict., cap. 18, mit der Land clauses consolidation acts amendment act vom 20. August 1860. 23 u. 24 Vict. cap. 6 und für Eisenbahnen speziell noch die gleichzeitig zur Anwendung kommende Railway clauses consolidation act vom 8. Mai 1845, 8 Vict., cap. 20 (Browne and Theobald, The law of railway companies London, 4. Aufl. 1911, S. 133, 478 und 256); in den Niederlanden: G., betreffend die Enteignung im Interesse des öffentlichen Wohls vom 28. August 1851 (Gesetzblatt Nr. 125), abgeändert durch G. vom 7. November 1910 (Gesetzblatt Nr. 313); in der Schweiz: Bundesgesetz, betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850; in Italien: das Enteignungsgesetz vom 25. Juni 1865; in Ungarn: das Enteignungsgesetz vom 29. Mai 1881, LVI. Gesetzartikel; in Preußen: G. über die E. von Grundeigentum vom 11. Juni 1874; im Großherzogtum Baden gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1899 nach der durch G. vom 5. Oktober 1908 bewirkten Fassung vom 24. Dezember 1908; im Großherzogtum Hessen: G., die E. von Grundeigentum betreffend, vom 26. Juli 1884. In Württemberg wurde erst unter dem 20. Dezember 1888 (RGB. Nr. 42) ein G., betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken erlassen. In Elsaß-Lothringen war lange das G. vom 3. Mai 1841 maßgebend. Am 20. Juni 1887 wurde ein G. betreffend die Feststellung der Entschädigungen im Fall der Zwangsenteignung veröffentlicht. In Rußland ist das Recht zur E. durch kaiserl. Erlaß vom 19. Mai 1887 geregelt, der Art. 575 ff. des russischen bürgerlichen Gesetzbuches, die E. von Liegenschaften betreffend, in verschiedenen Beziehungen abändert. Zu b: in Mecklenburg-Schwerin: V. O. vom 6. Januar 1842, die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen betreffend; in Sachsen-Weimar: das Eisenbahnexpropriationsgesetz vom 2. Februar 1842; im Herzogtum Gotha: G. über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn, vom 28. April 1842; im Herzogtum Meiningen: Expropriationsgesetz vom 28. Juni 1844; in Österreich: G. betreffend die E. zum Zweck der Herstellung und des Betriebs von Eisenbahnen vom 18. Februar 1878. Zu c: im Königreich Sachsen: G. vom 24. Juni 1902; Ausf.-V. vom 24. November 1902; in Mecklenburg-Schwerin: V. O. betreffend die Veräußerungsverpflichtung behufs Eisenbahnanlagen zur Verbindung der Seestädte mit der Berlin-Hamburger Eisenbahn vom 29. März 1845; für die Werrabahn ein besonderes von Sachsen-Weimar und den Herzogtümern Gotha und Meiningen im Jahre 1855 erlassenes G.
Das Recht zur E. wird für bestimmte, dem öffentlichen Interesse dienende Zwecke und bestimmten Personen erteilt; es gewährt dem Inhaber die Befugnis, zu verlangen, daß die für den betreffenden Zweck erforderlichen Rechte an fremdem Grundeigentum dem Berechtigten entzogen und dem Enteignenden übertragen werden. In letzterer Beziehung unterscheidet es sich von der Ausübung des Staatsnotrechts, wobei zur Befriedigung eines dringenden Bedürfnisses auch fremdes Eigentum oder ein anderes daran zustehendes Recht tatsächlich in Anspruch genommen, wenn nötig, auch dem Berechtigten entzogen, niemals aber auf einen anderen übertragen wird. Ist die Übertragung erforderlich, so kann dies nur im Wege der nachfolgenden E. geschehen. In den Enteignungsgesetzen ist in der Regel nur das eigentliche Recht der E. geregelt; in einzelnen sind jedoch auch einschlägige Bestimmungen über die Eigentumsentziehung in Notfällen getroffen (s. u.).
Der Erwerb des Enteignungsrechts ist sehr verschieden geordnet, a) Es ist im Gesetz selbst bestimmten Unternehmungen beigelegt, u. zw.: α) unbedingt dergestalt, daß der zur Ausführung des Unternehmens Berechtigte ohneweiters zur E. befugt ist. Dies gilt für die oben unter c bezeichneten, zu gunsten bestimmter einzelner Bahnen erlassenen Enteignungsgesetze, ferner für Eisenbahnen in Ungarn (durch § 1 des G. vom 29. Mai 1881 wird das Enteignungsrecht zur
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