Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.eine Werterhöhung des Grundstücks infolge des Unternehmens, zu dessen Gunsten die E. erfolgt, nicht zu berücksichtigen; in den meisten Enteignungsgesetzen ist dies ausdrücklich ausgesprochen. Endlich hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Anlagen (Bauten, Anpflanzungen u. s. w.) auf dem zu enteignenden Grundstück, die in fraudem legis, d. h. nur zu dem Zweck, eine höhere Entschädigung zu erzielen, gemacht worden sind. Hierauf zielende Bestimmungen enthalten beinahe sämtliche Enteignungsgesetze, die entweder nur allgemein diesen Grundsatz aufstellen, (wie Art. 52 des französischen G. vom 3. Mai 1841, Art. 43 des italienischen G. vom 25. Juni 1865, § 13 des preußischen G. vom 11. Juni 1874, § 7 des österreichischen G. vom 18. Februar 1878, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888), oder von einem bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens ab überhaupt ohne Einwilligung des Unternehmers Meliorationen bei Meidung der Nichtberücksichtigung verbieten, (so Art. 12 des bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, Art. 23 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 8 und 13 des für die Werrabahn erlassenen G., Art. 9 des hessischen G. vom 26. Juli 1884, Art. 39 des niederländischen G. vom 28. August 1851). Nicht völlige Klarheit und Übereinstimmung besteht in betreff der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer Ersatz für die Vorteile fordern darf, die er vermöge seiner persönlichen (Gewerbs- oder sonstigen) Verhältnisse aus der Sache ziehen kann (Art. 5, Nr. 2, des bayerischen G. vom 17. November 1837). Die hierdurch entstehende Erhöhung der Entschädigung darf aber 30% des Schätzungswerts nicht übersteigen. Das preußische G. vom 11. Juni 1874 (§ 10), das hessische G. vom 26. Juli 1884 (§ 8) und das württembergische G. vom 20. Dezember 1888 (Art. 12) gestatten die Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart des Enteignungsobjekts nur bis zu dem Geldbetrag, der erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrag benutzen kann. In der Mehrzahl der übrigen Gesetze findet sich nur der allgemeine Grundsatz, daß die durch die Abtretung entstehenden Nachteile zu ersetzen seien; es ist dann nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, inwieweit die mit der bisherigen Benutzung erzielten Vorteile als durch die E. entzogen anzusehen und deshalb zu entschädigen seien. Im Geltungsgebiet aller Enteignungsgesetze hat aber der Eigentümer Anspruch auf die Vergütung der ihm durch die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks erwachsenen Kosten, insbesondere also der Kosten des Vertragsabschlusses und auch der Übersiedlung auf das neuerworbene Grundstück. Wird nur ein Teil eines Grundstücks enteignet, so ist die abzutretende Fläche als Teil des Ganzen zu schätzen und zu entschädigen. Darin liegt zweierlei: Einmal muß der Mehrwert vergütet werden, den die Teilfläche in ihrem Zusammenhang mit der verbleibenden Fläche hatte. Ein solcher wird z. B. dann vorhanden sein, wenn die abzutretende Fläche nach ihrer Größe oder Gestaltung eine geringere Brauchbarkeit aufweist. Ferner aber muß der Minderwert vergütet werden, der den verbleibenden Restflächen durch die Abtrennung des zu enteignenden Teils erwächst. Hier kommen alle Nachteile in Betracht, welcher Art sie auch sein mögen, die vom Eigentümer hätten ferngehalten werden können, wenn er im Besitz des ganzen Grundstücks verblieben wäre. Diese Vergütungen würden auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung zu gewähren sein, weil sie den Ersatz für einen durch die E. erwachsenden Schaden enthalten. Meist finden sich aber in den Enteignungsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen dieses Inhalts, so im § 5 ff. des badischen G. von 1908, in Art. 5, Nr. 2, a und b, des bayerischen, Art. 9 des Werrabahngesetzes, § 23 des ungarischen, § 8 des preußischen, § 6 des österreichischen, Art. 7 des hessischen, Art. 11 des württembergischen G., Art. 584, Nr. 8, des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, Art. 41 des niederländischen G. vom 28. August 1851. Nach Art. 40 des italienischen G. soll bei einer teilweisen E. als Entschädigung die Differenz des Werts des Grundstücks vor der E. und des aus dem übrigbleibenden Teil zu erzielenden Preises geleistet werden, wodurch dasselbe in anderer Form ausgesprochen ist. Über die Frage, ob eine Werterhöhung, die die übrig bleibende Grundfläche etwa durch das Unternehmen erfahren sollte, auf die gesamte oder wenigstens auf die Entschädigung für den Minderwert des Restgrundstücks in Anrechnung gebracht werden dürfe, gehen nicht nur die Ansichten (s. Grünhut, Das Enteignungsrecht, Wien 1873, § 7, S. 121ff.), sondern auch die Bestimmungen der verschiedenen Enteignungsgesetze auseinander. Gestattet ist die Anrechnung in Art. 51 des französischen G. vom 3. Mai 1841 (ebenso in Belgien, Art. 30 und 54 des G. von 1807), in Art. 41 des italienischen G. eine Werterhöhung des Grundstücks infolge des Unternehmens, zu dessen Gunsten die E. erfolgt, nicht zu berücksichtigen; in den meisten Enteignungsgesetzen ist dies ausdrücklich ausgesprochen. Endlich hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Anlagen (Bauten, Anpflanzungen u. s. w.) auf dem zu enteignenden Grundstück, die in fraudem legis, d. h. nur zu dem Zweck, eine höhere Entschädigung zu erzielen, gemacht worden sind. Hierauf zielende Bestimmungen enthalten beinahe sämtliche Enteignungsgesetze, die entweder nur allgemein diesen Grundsatz aufstellen, (wie Art. 52 des französischen G. vom 3. Mai 1841, Art. 43 des italienischen G. vom 25. Juni 1865, § 13 des preußischen G. vom 11. Juni 1874, § 7 des österreichischen G. vom 18. Februar 1878, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888), oder von einem bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens ab überhaupt ohne Einwilligung des Unternehmers Meliorationen bei Meidung der Nichtberücksichtigung verbieten, (so Art. 12 des bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, Art. 23 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 8 und 13 des für die Werrabahn erlassenen G., Art. 9 des hessischen G. vom 26. Juli 1884, Art. 39 des niederländischen G. vom 28. August 1851). Nicht völlige Klarheit und Übereinstimmung besteht in betreff der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer Ersatz für die Vorteile fordern darf, die er vermöge seiner persönlichen (Gewerbs- oder sonstigen) Verhältnisse aus der Sache ziehen kann (Art. 5, Nr. 2, des bayerischen G. vom 17. November 1837). Die hierdurch entstehende Erhöhung der Entschädigung darf aber 30% des Schätzungswerts nicht übersteigen. Das preußische G. vom 11. Juni 1874 (§ 10), das hessische G. vom 26. Juli 1884 (§ 8) und das württembergische G. vom 20. Dezember 1888 (Art. 12) gestatten die Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart des Enteignungsobjekts nur bis zu dem Geldbetrag, der erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrag benutzen kann. In der Mehrzahl der übrigen Gesetze findet sich nur der allgemeine Grundsatz, daß die durch die Abtretung entstehenden Nachteile zu ersetzen seien; es ist dann nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, inwieweit die mit der bisherigen Benutzung erzielten Vorteile als durch die E. entzogen anzusehen und deshalb zu entschädigen seien. Im Geltungsgebiet aller Enteignungsgesetze hat aber der Eigentümer Anspruch auf die Vergütung der ihm durch die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks erwachsenen Kosten, insbesondere also der Kosten des Vertragsabschlusses und auch der Übersiedlung auf das neuerworbene Grundstück. Wird nur ein Teil eines Grundstücks enteignet, so ist die abzutretende Fläche als Teil des Ganzen zu schätzen und zu entschädigen. Darin liegt zweierlei: Einmal muß der Mehrwert vergütet werden, den die Teilfläche in ihrem Zusammenhang mit der verbleibenden Fläche hatte. Ein solcher wird z. B. dann vorhanden sein, wenn die abzutretende Fläche nach ihrer Größe oder Gestaltung eine geringere Brauchbarkeit aufweist. Ferner aber muß der Minderwert vergütet werden, der den verbleibenden Restflächen durch die Abtrennung des zu enteignenden Teils erwächst. Hier kommen alle Nachteile in Betracht, welcher Art sie auch sein mögen, die vom Eigentümer hätten ferngehalten werden können, wenn er im Besitz des ganzen Grundstücks verblieben wäre. Diese Vergütungen würden auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung zu gewähren sein, weil sie den Ersatz für einen durch die E. erwachsenden Schaden enthalten. Meist finden sich aber in den Enteignungsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen dieses Inhalts, so im § 5 ff. des badischen G. von 1908, in Art. 5, Nr. 2, a und b, des bayerischen, Art. 9 des Werrabahngesetzes, § 23 des ungarischen, § 8 des preußischen, § 6 des österreichischen, Art. 7 des hessischen, Art. 11 des württembergischen G., Art. 584, Nr. 8, des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, Art. 41 des niederländischen G. vom 28. August 1851. Nach Art. 40 des italienischen G. soll bei einer teilweisen E. als Entschädigung die Differenz des Werts des Grundstücks vor der E. und des aus dem übrigbleibenden Teil zu erzielenden Preises geleistet werden, wodurch dasselbe in anderer Form ausgesprochen ist. Über die Frage, ob eine Werterhöhung, die die übrig bleibende Grundfläche etwa durch das Unternehmen erfahren sollte, auf die gesamte oder wenigstens auf die Entschädigung für den Minderwert des Restgrundstücks in Anrechnung gebracht werden dürfe, gehen nicht nur die Ansichten (s. Grünhut, Das Enteignungsrecht, Wien 1873, § 7, S. 121ff.), sondern auch die Bestimmungen der verschiedenen Enteignungsgesetze auseinander. Gestattet ist die Anrechnung in Art. 51 des französischen G. vom 3. 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Februar 1878, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888), oder von einem bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens ab überhaupt ohne Einwilligung des Unternehmers Meliorationen bei Meidung der Nichtberücksichtigung verbieten, (so Art. 12 des bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, Art. 23 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 8 und 13 des für die Werrabahn erlassenen G., Art. 9 des hessischen G. vom 26. Juli 1884, Art. 39 des niederländischen G. vom 28. August 1851).</p><lb/> <p>Nicht völlige Klarheit und Übereinstimmung besteht in betreff der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer Ersatz für die Vorteile fordern darf, die er vermöge seiner persönlichen (Gewerbs- oder sonstigen) Verhältnisse aus der Sache ziehen kann (Art. 5, Nr. 2, des bayerischen G. vom 17. November 1837). Die hierdurch entstehende Erhöhung der Entschädigung darf aber 30<hi rendition="#i">%</hi> des Schätzungswerts nicht übersteigen. Das preußische G. vom 11. Juni 1874 (§ 10), das hessische G. vom 26. Juli 1884 (§ 8) und das württembergische G. vom 20. Dezember 1888 (Art. 12) gestatten die Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart des Enteignungsobjekts nur bis zu dem Geldbetrag, der erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrag benutzen kann. In der Mehrzahl der übrigen Gesetze findet sich nur der allgemeine Grundsatz, daß die durch die Abtretung entstehenden Nachteile zu ersetzen seien; es ist dann nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, inwieweit die mit der bisherigen Benutzung erzielten Vorteile als durch die E. entzogen anzusehen und deshalb zu entschädigen seien. 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Hier kommen alle Nachteile in Betracht, welcher Art sie auch sein mögen, die vom Eigentümer hätten ferngehalten werden können, wenn er im Besitz des ganzen Grundstücks verblieben wäre. Diese Vergütungen würden auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung zu gewähren sein, weil sie den Ersatz für einen durch die E. erwachsenden Schaden enthalten. Meist finden sich aber in den Enteignungsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen dieses Inhalts, so im § 5 ff. des badischen G. von 1908, in Art. 5, Nr. 2, <hi rendition="#i">a</hi> und <hi rendition="#i">b,</hi> des bayerischen, Art. 9 des Werrabahngesetzes, § 23 des ungarischen, § 8 des preußischen, § 6 des österreichischen, Art. 7 des hessischen, Art. 11 des württembergischen G., Art. 584, Nr. 8, des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, Art. 41 des niederländischen G. vom 28. August 1851. Nach Art. 40 des italienischen G. soll bei einer teilweisen E. als Entschädigung die Differenz des Werts des Grundstücks vor der E. und des aus dem übrigbleibenden Teil zu erzielenden Preises geleistet werden, wodurch dasselbe in anderer Form ausgesprochen ist. Über die Frage, ob eine Werterhöhung, die die übrig bleibende Grundfläche etwa durch das Unternehmen erfahren sollte, auf die gesamte oder wenigstens auf die Entschädigung für den Minderwert des Restgrundstücks in Anrechnung gebracht werden dürfe, gehen nicht nur die Ansichten (s. <hi rendition="#g">Grünhut</hi>, Das Enteignungsrecht, Wien 1873, § 7, S. 121ff.), sondern auch die Bestimmungen der verschiedenen Enteignungsgesetze auseinander. Gestattet ist die Anrechnung in Art. 51 des französischen G. vom 3. Mai 1841 (ebenso in Belgien, Art. 30 und 54 des G. von 1807), in Art. 41 des italienischen G. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [346/0362]
eine Werterhöhung des Grundstücks infolge des Unternehmens, zu dessen Gunsten die E. erfolgt, nicht zu berücksichtigen; in den meisten Enteignungsgesetzen ist dies ausdrücklich ausgesprochen. Endlich hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Anlagen (Bauten, Anpflanzungen u. s. w.) auf dem zu enteignenden Grundstück, die in fraudem legis, d. h. nur zu dem Zweck, eine höhere Entschädigung zu erzielen, gemacht worden sind. Hierauf zielende Bestimmungen enthalten beinahe sämtliche Enteignungsgesetze, die entweder nur allgemein diesen Grundsatz aufstellen, (wie Art. 52 des französischen G. vom 3. Mai 1841, Art. 43 des italienischen G. vom 25. Juni 1865, § 13 des preußischen G. vom 11. Juni 1874, § 7 des österreichischen G. vom 18. Februar 1878, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888), oder von einem bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens ab überhaupt ohne Einwilligung des Unternehmers Meliorationen bei Meidung der Nichtberücksichtigung verbieten, (so Art. 12 des bayerischen G. vom 17. November 1837, Art. 13 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, Art. 23 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850, Art. 8 und 13 des für die Werrabahn erlassenen G., Art. 9 des hessischen G. vom 26. Juli 1884, Art. 39 des niederländischen G. vom 28. August 1851).
Nicht völlige Klarheit und Übereinstimmung besteht in betreff der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer Ersatz für die Vorteile fordern darf, die er vermöge seiner persönlichen (Gewerbs- oder sonstigen) Verhältnisse aus der Sache ziehen kann (Art. 5, Nr. 2, des bayerischen G. vom 17. November 1837). Die hierdurch entstehende Erhöhung der Entschädigung darf aber 30% des Schätzungswerts nicht übersteigen. Das preußische G. vom 11. Juni 1874 (§ 10), das hessische G. vom 26. Juli 1884 (§ 8) und das württembergische G. vom 20. Dezember 1888 (Art. 12) gestatten die Berücksichtigung der bisherigen Benutzungsart des Enteignungsobjekts nur bis zu dem Geldbetrag, der erforderlich ist, damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrag benutzen kann. In der Mehrzahl der übrigen Gesetze findet sich nur der allgemeine Grundsatz, daß die durch die Abtretung entstehenden Nachteile zu ersetzen seien; es ist dann nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, inwieweit die mit der bisherigen Benutzung erzielten Vorteile als durch die E. entzogen anzusehen und deshalb zu entschädigen seien. Im Geltungsgebiet aller Enteignungsgesetze hat aber der Eigentümer Anspruch auf die Vergütung der ihm durch die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks erwachsenen Kosten, insbesondere also der Kosten des Vertragsabschlusses und auch der Übersiedlung auf das neuerworbene Grundstück.
Wird nur ein Teil eines Grundstücks enteignet, so ist die abzutretende Fläche als Teil des Ganzen zu schätzen und zu entschädigen. Darin liegt zweierlei: Einmal muß der Mehrwert vergütet werden, den die Teilfläche in ihrem Zusammenhang mit der verbleibenden Fläche hatte. Ein solcher wird z. B. dann vorhanden sein, wenn die abzutretende Fläche nach ihrer Größe oder Gestaltung eine geringere Brauchbarkeit aufweist. Ferner aber muß der Minderwert vergütet werden, der den verbleibenden Restflächen durch die Abtrennung des zu enteignenden Teils erwächst. Hier kommen alle Nachteile in Betracht, welcher Art sie auch sein mögen, die vom Eigentümer hätten ferngehalten werden können, wenn er im Besitz des ganzen Grundstücks verblieben wäre. Diese Vergütungen würden auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung zu gewähren sein, weil sie den Ersatz für einen durch die E. erwachsenden Schaden enthalten. Meist finden sich aber in den Enteignungsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen dieses Inhalts, so im § 5 ff. des badischen G. von 1908, in Art. 5, Nr. 2, a und b, des bayerischen, Art. 9 des Werrabahngesetzes, § 23 des ungarischen, § 8 des preußischen, § 6 des österreichischen, Art. 7 des hessischen, Art. 11 des württembergischen G., Art. 584, Nr. 8, des russischen bürgerl. Gesetzbuchs, Art. 41 des niederländischen G. vom 28. August 1851. Nach Art. 40 des italienischen G. soll bei einer teilweisen E. als Entschädigung die Differenz des Werts des Grundstücks vor der E. und des aus dem übrigbleibenden Teil zu erzielenden Preises geleistet werden, wodurch dasselbe in anderer Form ausgesprochen ist. Über die Frage, ob eine Werterhöhung, die die übrig bleibende Grundfläche etwa durch das Unternehmen erfahren sollte, auf die gesamte oder wenigstens auf die Entschädigung für den Minderwert des Restgrundstücks in Anrechnung gebracht werden dürfe, gehen nicht nur die Ansichten (s. Grünhut, Das Enteignungsrecht, Wien 1873, § 7, S. 121ff.), sondern auch die Bestimmungen der verschiedenen Enteignungsgesetze auseinander. Gestattet ist die Anrechnung in Art. 51 des französischen G. vom 3. Mai 1841 (ebenso in Belgien, Art. 30 und 54 des G. von 1807), in Art. 41 des italienischen G.
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