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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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in einem Termin, zu dem der Unternehmer, der Eigentümer und die Nebenberechtigten, die sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, persönlich, die übrigen Beteiligten durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern zu laden und Schätzer hinzuzuziehen sind, verhandelt, und alsdann von der Behörde Entscheidung getroffen. Für die Nebenberechtigten muß die Entschädigung besonders festgestellt werden, wenn sie nicht in der dem Eigentümer zu zahlenden Entschädigung enthalten ist, außerdem aber auch dann, wenn der Eigentümer oder der Nebenberechtigte auf Feststellung seines Anteils anträgt. Gegen diese Entscheidung steht nur binnen sechs Monaten der Rechtsweg offen. Wegen solcher nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Schätzung erkennbar werden, bleibt jedoch dem Entschädigungsberechtigten ein persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ausführung des ihn benachteiligenden Teils der Anlage (§§ 24-31 des Enteignungsgesetzes). Die Vollziehung der E. setzt die Leistung der Entschädigung voraus, kann also regelmäßig erst nach definitiver Feststellung der Entschädigung, wenn die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs abgelaufen oder der Rechtsweg erledigt ist, erfolgen. In Fällen der Dringlichkeit, die bei E. für Eisenbahnen die Regel bilden, kann die Vollziehungsbehörde durch einen binnen dreier Tage beim Minister der öffentlichen Arbeiten anfechtbaren Beschluß aussprechen, daß die E. noch vor Erledigung des Rechtswegs nach Leistung der Entschädigung erfolge. Ist dies geschehen, so kann jeder Beteiligte binnen sieben Tagen bei dem Gericht der belegenen Sache die Feststellung des Zustands von Gebäuden oder künstlichen Anlagen beantragen. Die Entschädigung ist zu hinterlegen, wenn außer dem Eigentümer Berechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme noch nicht feststehen; ferner, wenn das Grundstück mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, und wenn es Stammgut-, Fideikommiß- oder Lehenseigenschaft hat; andernfalls ist sie zu zahlen (§§ 32-38). Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (Vollziehung der E.) geht das Grundstück frei von allen, vom Unternehmer nicht übernommenen privatrechtlichen Lasten auf diesen über. Die gleiche Wirkung in Ansehung der Befreiung von Lasten hat auch die Abtretung infolge einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer dann, wenn die Vereinbarung bei der Verhandlung über die Entschädigungsfrage erfolgt und von dem Kommissar zu Protokoll genommen ist, oder wenn im Fall einer vor der definitiven Planfeststellung erfolgten Vereinbarung das Enteignungsverfahren gegen die Nebenberechtigten durchgeführt worden ist (§§ 45 und 46).

Das Enteignungsverfahren in Württemberg stimmt mit dem preußischen zum größten Teil überein. Dies gilt insbesondere von dem Planfeststellungsverfahren, das von dem preußischen hauptsächlich nur darin abweicht, daß der Planfeststellungsbeschluß nach beglaubigter Abschrift des festgestellten Plans nochmals in der Gemeinde nach vorgängiger Ankündigung acht Tage offengelegt wird, daß auf die innerhalb der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist hiergegen erhobene Beschwerde eines Beteiligten von dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidung getroffen, durch die Beschwerdeerhebung aber das weitere Verfahren bis zur Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nicht aufgehalten wird (Art. 24 und 25 des Enteignungsgesetzes vom 20. Dezember 1888). Sollten später an dem festgestellten Plan erhebliche Änderungen in dem Umfang der E. oder den Verhältnissen des Unternehmens zu dem benachbarten Grundeigentum vorgenommen werden, so ist das Planfeststellungsverfahren, jedoch mit Beschränkung auf die veränderten Teile des Plans, zu wiederholen (Art. 26).

Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme kann innerhalb sechs Monaten vom Enteigneten und den Nebenberechtigten gerichtliche Klage erhoben werden, von dem Unternehmer nur dann, wenn infolge einer Klage die Sache bereits rechtshängig ist (Art. 41). Die Vollziehung der E. ist ohne Rücksicht auf das Recht der Klageerhebung gegen die Feststellung der Entschädigung statthaft. Sie erfolgt auf Grund einer Beurkundung der Unterpfandsbehörde, daß ihrer Verfügung entsprechend die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt sei, durch die Enteignungsverfügung (Art. 37). In einfachen Enteignungsfällen und wegen Dringlichkeit der Ausführung des Unternehmens kann nach Befinden des Staatsministeriums das Planfeststellungsverfahren mit dem weiteren Verfahren verbunden werden. Der Enteignungsverfügung muß aber auch in diesem Fall die endgültige Feststellung des Plans vorausgehen (Art. 38). Ein Antrag auf Einstellung der Vornahme von Änderungen an dem enteigneten Grundstück kann nur binnen dreier Tage von der Zustellung der Enteignungsverfügung ab und nur in Verbindung mit dem Antrag auf Vornahme eines Augenscheins

in einem Termin, zu dem der Unternehmer, der Eigentümer und die Nebenberechtigten, die sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, persönlich, die übrigen Beteiligten durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern zu laden und Schätzer hinzuzuziehen sind, verhandelt, und alsdann von der Behörde Entscheidung getroffen. Für die Nebenberechtigten muß die Entschädigung besonders festgestellt werden, wenn sie nicht in der dem Eigentümer zu zahlenden Entschädigung enthalten ist, außerdem aber auch dann, wenn der Eigentümer oder der Nebenberechtigte auf Feststellung seines Anteils anträgt. Gegen diese Entscheidung steht nur binnen sechs Monaten der Rechtsweg offen. Wegen solcher nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Schätzung erkennbar werden, bleibt jedoch dem Entschädigungsberechtigten ein persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ausführung des ihn benachteiligenden Teils der Anlage (§§ 24–31 des Enteignungsgesetzes). Die Vollziehung der E. setzt die Leistung der Entschädigung voraus, kann also regelmäßig erst nach definitiver Feststellung der Entschädigung, wenn die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs abgelaufen oder der Rechtsweg erledigt ist, erfolgen. In Fällen der Dringlichkeit, die bei E. für Eisenbahnen die Regel bilden, kann die Vollziehungsbehörde durch einen binnen dreier Tage beim Minister der öffentlichen Arbeiten anfechtbaren Beschluß aussprechen, daß die E. noch vor Erledigung des Rechtswegs nach Leistung der Entschädigung erfolge. Ist dies geschehen, so kann jeder Beteiligte binnen sieben Tagen bei dem Gericht der belegenen Sache die Feststellung des Zustands von Gebäuden oder künstlichen Anlagen beantragen. Die Entschädigung ist zu hinterlegen, wenn außer dem Eigentümer Berechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme noch nicht feststehen; ferner, wenn das Grundstück mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, und wenn es Stammgut-, Fideikommiß- oder Lehenseigenschaft hat; andernfalls ist sie zu zahlen (§§ 32–38). Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (Vollziehung der E.) geht das Grundstück frei von allen, vom Unternehmer nicht übernommenen privatrechtlichen Lasten auf diesen über. Die gleiche Wirkung in Ansehung der Befreiung von Lasten hat auch die Abtretung infolge einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer dann, wenn die Vereinbarung bei der Verhandlung über die Entschädigungsfrage erfolgt und von dem Kommissar zu Protokoll genommen ist, oder wenn im Fall einer vor der definitiven Planfeststellung erfolgten Vereinbarung das Enteignungsverfahren gegen die Nebenberechtigten durchgeführt worden ist (§§ 45 und 46).

Das Enteignungsverfahren in Württemberg stimmt mit dem preußischen zum größten Teil überein. Dies gilt insbesondere von dem Planfeststellungsverfahren, das von dem preußischen hauptsächlich nur darin abweicht, daß der Planfeststellungsbeschluß nach beglaubigter Abschrift des festgestellten Plans nochmals in der Gemeinde nach vorgängiger Ankündigung acht Tage offengelegt wird, daß auf die innerhalb der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist hiergegen erhobene Beschwerde eines Beteiligten von dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidung getroffen, durch die Beschwerdeerhebung aber das weitere Verfahren bis zur Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nicht aufgehalten wird (Art. 24 und 25 des Enteignungsgesetzes vom 20. Dezember 1888). Sollten später an dem festgestellten Plan erhebliche Änderungen in dem Umfang der E. oder den Verhältnissen des Unternehmens zu dem benachbarten Grundeigentum vorgenommen werden, so ist das Planfeststellungsverfahren, jedoch mit Beschränkung auf die veränderten Teile des Plans, zu wiederholen (Art. 26).

Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme kann innerhalb sechs Monaten vom Enteigneten und den Nebenberechtigten gerichtliche Klage erhoben werden, von dem Unternehmer nur dann, wenn infolge einer Klage die Sache bereits rechtshängig ist (Art. 41). Die Vollziehung der E. ist ohne Rücksicht auf das Recht der Klageerhebung gegen die Feststellung der Entschädigung statthaft. Sie erfolgt auf Grund einer Beurkundung der Unterpfandsbehörde, daß ihrer Verfügung entsprechend die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt sei, durch die Enteignungsverfügung (Art. 37). In einfachen Enteignungsfällen und wegen Dringlichkeit der Ausführung des Unternehmens kann nach Befinden des Staatsministeriums das Planfeststellungsverfahren mit dem weiteren Verfahren verbunden werden. Der Enteignungsverfügung muß aber auch in diesem Fall die endgültige Feststellung des Plans vorausgehen (Art. 38). Ein Antrag auf Einstellung der Vornahme von Änderungen an dem enteigneten Grundstück kann nur binnen dreier Tage von der Zustellung der Enteignungsverfügung ab und nur in Verbindung mit dem Antrag auf Vornahme eines Augenscheins

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[356/0372] in einem Termin, zu dem der Unternehmer, der Eigentümer und die Nebenberechtigten, die sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, persönlich, die übrigen Beteiligten durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern zu laden und Schätzer hinzuzuziehen sind, verhandelt, und alsdann von der Behörde Entscheidung getroffen. Für die Nebenberechtigten muß die Entschädigung besonders festgestellt werden, wenn sie nicht in der dem Eigentümer zu zahlenden Entschädigung enthalten ist, außerdem aber auch dann, wenn der Eigentümer oder der Nebenberechtigte auf Feststellung seines Anteils anträgt. Gegen diese Entscheidung steht nur binnen sechs Monaten der Rechtsweg offen. Wegen solcher nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Schätzung erkennbar werden, bleibt jedoch dem Entschädigungsberechtigten ein persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ausführung des ihn benachteiligenden Teils der Anlage (§§ 24–31 des Enteignungsgesetzes). Die Vollziehung der E. setzt die Leistung der Entschädigung voraus, kann also regelmäßig erst nach definitiver Feststellung der Entschädigung, wenn die Frist für die Beschreitung des Rechtswegs abgelaufen oder der Rechtsweg erledigt ist, erfolgen. In Fällen der Dringlichkeit, die bei E. für Eisenbahnen die Regel bilden, kann die Vollziehungsbehörde durch einen binnen dreier Tage beim Minister der öffentlichen Arbeiten anfechtbaren Beschluß aussprechen, daß die E. noch vor Erledigung des Rechtswegs nach Leistung der Entschädigung erfolge. Ist dies geschehen, so kann jeder Beteiligte binnen sieben Tagen bei dem Gericht der belegenen Sache die Feststellung des Zustands von Gebäuden oder künstlichen Anlagen beantragen. Die Entschädigung ist zu hinterlegen, wenn außer dem Eigentümer Berechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme noch nicht feststehen; ferner, wenn das Grundstück mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, und wenn es Stammgut-, Fideikommiß- oder Lehenseigenschaft hat; andernfalls ist sie zu zahlen (§§ 32–38). Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (Vollziehung der E.) geht das Grundstück frei von allen, vom Unternehmer nicht übernommenen privatrechtlichen Lasten auf diesen über. Die gleiche Wirkung in Ansehung der Befreiung von Lasten hat auch die Abtretung infolge einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigentümer dann, wenn die Vereinbarung bei der Verhandlung über die Entschädigungsfrage erfolgt und von dem Kommissar zu Protokoll genommen ist, oder wenn im Fall einer vor der definitiven Planfeststellung erfolgten Vereinbarung das Enteignungsverfahren gegen die Nebenberechtigten durchgeführt worden ist (§§ 45 und 46). Das Enteignungsverfahren in Württemberg stimmt mit dem preußischen zum größten Teil überein. Dies gilt insbesondere von dem Planfeststellungsverfahren, das von dem preußischen hauptsächlich nur darin abweicht, daß der Planfeststellungsbeschluß nach beglaubigter Abschrift des festgestellten Plans nochmals in der Gemeinde nach vorgängiger Ankündigung acht Tage offengelegt wird, daß auf die innerhalb der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist hiergegen erhobene Beschwerde eines Beteiligten von dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidung getroffen, durch die Beschwerdeerhebung aber das weitere Verfahren bis zur Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nicht aufgehalten wird (Art. 24 und 25 des Enteignungsgesetzes vom 20. Dezember 1888). Sollten später an dem festgestellten Plan erhebliche Änderungen in dem Umfang der E. oder den Verhältnissen des Unternehmens zu dem benachbarten Grundeigentum vorgenommen werden, so ist das Planfeststellungsverfahren, jedoch mit Beschränkung auf die veränderten Teile des Plans, zu wiederholen (Art. 26). Gegen die Feststellung der Entschädigungssumme kann innerhalb sechs Monaten vom Enteigneten und den Nebenberechtigten gerichtliche Klage erhoben werden, von dem Unternehmer nur dann, wenn infolge einer Klage die Sache bereits rechtshängig ist (Art. 41). Die Vollziehung der E. ist ohne Rücksicht auf das Recht der Klageerhebung gegen die Feststellung der Entschädigung statthaft. Sie erfolgt auf Grund einer Beurkundung der Unterpfandsbehörde, daß ihrer Verfügung entsprechend die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt sei, durch die Enteignungsverfügung (Art. 37). In einfachen Enteignungsfällen und wegen Dringlichkeit der Ausführung des Unternehmens kann nach Befinden des Staatsministeriums das Planfeststellungsverfahren mit dem weiteren Verfahren verbunden werden. Der Enteignungsverfügung muß aber auch in diesem Fall die endgültige Feststellung des Plans vorausgehen (Art. 38). Ein Antrag auf Einstellung der Vornahme von Änderungen an dem enteigneten Grundstück kann nur binnen dreier Tage von der Zustellung der Enteignungsverfügung ab und nur in Verbindung mit dem Antrag auf Vornahme eines Augenscheins

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/372>, abgerufen am 24.11.2024.