Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Bezeichnung des Enteignungsobjekts und des Eigentümers auch über die Belastung des Grundstücks, über die dinglich Berechtigten, die Pächter und Mieter Auskunft geben, ebenso über die dem Eigentümer und sonstigen Berechtigten angebotenen Entschädigungen und die Anlagen, die der Unternehmer im Interesse der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse herzustellen beabsichtigt. Beizufügen ist ein Lageplan mit Längen- und Querprofilen und ein Grundbuchs- oder Flurbuchsauszug. Der Plan nebst Eingabe wird in jeder Gemeinde 14 Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt und zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird ein Termin vor einer Lokalkommission anberaumt und öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung an die Beteiligten, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Auch werden Unternehmer, Eigentümer und die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen sowie die vom Unternehmer zu bezeichnenden übrigen Nebenberechtigten von dem Termin durch besondere Zustellung der Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. Im Termin wird über alle den Plan und die Entschädigung betreffenden Punkte verhandelt, eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Entschädigung zu Protokoll genommen und gegebenenfalls die Schätzung durch Sachverständige vorgenommen. Die Entscheidung, die dem Provinzialausschuß zusteht, erstreckt sich auf 1. die Abtretung, 2. die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und 3. die Entschädigung. In dringenden Fällen kann die Entscheidung zunächst auf 1 und 2 beschränkt und die Zulässigkeit der Einweisung des Unternehmers in den Besitz gegen Hinterlegung der von den Schätzern angenommenen Entschädigung ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung zu 1 und 2 steht der Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz binnen 14tägiger Frist, gegen die Entscheidung zu 3 binnen sechsmonatiger Frist der Rechtsweg zu (Art. 21-46 des Gesetzes vom 26. Juli 1884). Wegen nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Terminsverhandlung hervortreten, steht dem Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer der Anlage zu (Art. 45). In dringenden Fällen wird nach Rechtskraft des Dringlichkeitsbeschlusses und Hinterlegung der Entschädigung die Besitzeinweisung des Unternehmers ausgesprochen. Die E. erfolgt nach rechtskräftiger Feststellung des Plans und der Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung, auch wenn diese erst vorläufig festgestellt ist. In diesem letzteren Fall und wenn wegen Dringlichkeit die Besitzeinweisung stattgefunden hat, kann beim Gericht der belegenen Sache binnen 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Feststellung des Zustandes des Enteignungsobjekts zum ewigen Gedächtnis beantragt werden. Für die Hinterlegung der Entschädigung gelten im wesentlichen die Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes (Art. 47 bis 58). Rußland. Nach Veröffentlichung des kaiserlichen Erlasses, mit dem die E. bestimmt wird, hat die zuständige Behörde zunächst mit dem Besitzer der zu enteignenden Liegenschaft wegen des äußersten Preises zu verhandeln. Die Behörde prüft diesen Preis nach dem Wert der Liegenschaft und nach den Vorschriften über das Abschätzungsverfahren und berichtet hierüber an den Reichsrat, der die Angelegenheit sodann dem Kaiser zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Wenn der Betrag der einem Besitzer zuerkannten Entschädigung nicht 3000 Rubel übersteigt und zu seiner Zahlung nicht die Erwirkung eines besonderen Kredits erforderlich ist, auch weder der Besitzer noch der Unternehmer Einwendungen gegen die Abschätzung erhoben haben, so wird die Sache durch den zuständigen Minister erledigt. Wenn die Entschädigung durch Einigung festgestellt wird, so ist für das enteignete Grundstück ein Kaufbrief in vorgeschriebener Form auszufertigen. Wenn der geforderte Preis dem wahren Wert der zu enteignenden Liegenschaft nicht entsprechend befunden wurde, so erfolgt die Feststellung und Abschätzung des Bestands. Die Feststellung des Bestands erfolgt nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch einen Beamten der Ortspolizei unter Zuziehung von zwei oder drei in der Nähe der Liegenschaft wohnenden Zeugen. Zu der Feststellung wird der Besitzer der Liegenschaft oder dessen Bevollmächtigter innerhalb einer Frist von 6 Monaten geladen. Erscheint er innerhalb dieser Frist nicht, so erfolgt die Feststellung ohne ihn. Die Abschätzung erfolgt unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten durch einen Ausschuß, der unter dem Vorsitz des Adelsmarschalls des Bezirks, aus dem Friedensrichter des Orts, dem Souschef, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landschaftsamts, oder einem Mitglied der Stadtverwaltung und dem Steuerinspektor besteht Gegen den Beschluß des Ausschusses können die Parteien innerhalb 14 Tagen Einwendung erheben. Für E. zu Eisenbahnzwecken gelten in Rußland außerdem die nachstehenden Vorschriften: Bezeichnung des Enteignungsobjekts und des Eigentümers auch über die Belastung des Grundstücks, über die dinglich Berechtigten, die Pächter und Mieter Auskunft geben, ebenso über die dem Eigentümer und sonstigen Berechtigten angebotenen Entschädigungen und die Anlagen, die der Unternehmer im Interesse der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse herzustellen beabsichtigt. Beizufügen ist ein Lageplan mit Längen- und Querprofilen und ein Grundbuchs- oder Flurbuchsauszug. Der Plan nebst Eingabe wird in jeder Gemeinde 14 Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt und zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird ein Termin vor einer Lokalkommission anberaumt und öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung an die Beteiligten, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Auch werden Unternehmer, Eigentümer und die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen sowie die vom Unternehmer zu bezeichnenden übrigen Nebenberechtigten von dem Termin durch besondere Zustellung der Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. Im Termin wird über alle den Plan und die Entschädigung betreffenden Punkte verhandelt, eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Entschädigung zu Protokoll genommen und gegebenenfalls die Schätzung durch Sachverständige vorgenommen. Die Entscheidung, die dem Provinzialausschuß zusteht, erstreckt sich auf 1. die Abtretung, 2. die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und 3. die Entschädigung. In dringenden Fällen kann die Entscheidung zunächst auf 1 und 2 beschränkt und die Zulässigkeit der Einweisung des Unternehmers in den Besitz gegen Hinterlegung der von den Schätzern angenommenen Entschädigung ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung zu 1 und 2 steht der Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz binnen 14tägiger Frist, gegen die Entscheidung zu 3 binnen sechsmonatiger Frist der Rechtsweg zu (Art. 21–46 des Gesetzes vom 26. Juli 1884). Wegen nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Terminsverhandlung hervortreten, steht dem Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer der Anlage zu (Art. 45). In dringenden Fällen wird nach Rechtskraft des Dringlichkeitsbeschlusses und Hinterlegung der Entschädigung die Besitzeinweisung des Unternehmers ausgesprochen. Die E. erfolgt nach rechtskräftiger Feststellung des Plans und der Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung, auch wenn diese erst vorläufig festgestellt ist. In diesem letzteren Fall und wenn wegen Dringlichkeit die Besitzeinweisung stattgefunden hat, kann beim Gericht der belegenen Sache binnen 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Feststellung des Zustandes des Enteignungsobjekts zum ewigen Gedächtnis beantragt werden. Für die Hinterlegung der Entschädigung gelten im wesentlichen die Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes (Art. 47 bis 58). Rußland. Nach Veröffentlichung des kaiserlichen Erlasses, mit dem die E. bestimmt wird, hat die zuständige Behörde zunächst mit dem Besitzer der zu enteignenden Liegenschaft wegen des äußersten Preises zu verhandeln. Die Behörde prüft diesen Preis nach dem Wert der Liegenschaft und nach den Vorschriften über das Abschätzungsverfahren und berichtet hierüber an den Reichsrat, der die Angelegenheit sodann dem Kaiser zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Wenn der Betrag der einem Besitzer zuerkannten Entschädigung nicht 3000 Rubel übersteigt und zu seiner Zahlung nicht die Erwirkung eines besonderen Kredits erforderlich ist, auch weder der Besitzer noch der Unternehmer Einwendungen gegen die Abschätzung erhoben haben, so wird die Sache durch den zuständigen Minister erledigt. Wenn die Entschädigung durch Einigung festgestellt wird, so ist für das enteignete Grundstück ein Kaufbrief in vorgeschriebener Form auszufertigen. Wenn der geforderte Preis dem wahren Wert der zu enteignenden Liegenschaft nicht entsprechend befunden wurde, so erfolgt die Feststellung und Abschätzung des Bestands. Die Feststellung des Bestands erfolgt nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch einen Beamten der Ortspolizei unter Zuziehung von zwei oder drei in der Nähe der Liegenschaft wohnenden Zeugen. Zu der Feststellung wird der Besitzer der Liegenschaft oder dessen Bevollmächtigter innerhalb einer Frist von 6 Monaten geladen. Erscheint er innerhalb dieser Frist nicht, so erfolgt die Feststellung ohne ihn. Die Abschätzung erfolgt unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten durch einen Ausschuß, der unter dem Vorsitz des Adelsmarschalls des Bezirks, aus dem Friedensrichter des Orts, dem Souschef, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landschaftsamts, oder einem Mitglied der Stadtverwaltung und dem Steuerinspektor besteht Gegen den Beschluß des Ausschusses können die Parteien innerhalb 14 Tagen Einwendung erheben. Für E. zu Eisenbahnzwecken gelten in Rußland außerdem die nachstehenden Vorschriften: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0374" n="358"/> Bezeichnung des Enteignungsobjekts und des Eigentümers auch über die Belastung des Grundstücks, über die dinglich Berechtigten, die Pächter und Mieter Auskunft geben, ebenso über die dem Eigentümer und sonstigen Berechtigten angebotenen Entschädigungen und die Anlagen, die der Unternehmer im Interesse der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse herzustellen beabsichtigt. Beizufügen ist ein Lageplan mit Längen- und Querprofilen und ein Grundbuchs- oder Flurbuchsauszug. Der Plan nebst Eingabe wird in jeder Gemeinde 14 Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt und zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird ein Termin vor einer Lokalkommission anberaumt und öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung an die Beteiligten, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Auch werden Unternehmer, Eigentümer und die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen sowie die vom Unternehmer zu bezeichnenden übrigen Nebenberechtigten von dem Termin durch besondere Zustellung der Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. Im Termin wird über alle den Plan und die Entschädigung betreffenden Punkte verhandelt, eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Entschädigung zu Protokoll genommen und gegebenenfalls die Schätzung durch Sachverständige vorgenommen. Die Entscheidung, die dem Provinzialausschuß zusteht, erstreckt sich auf 1. die Abtretung, 2. die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und 3. die Entschädigung. In dringenden Fällen kann die Entscheidung zunächst auf 1 und 2 beschränkt und die Zulässigkeit der Einweisung des Unternehmers in den Besitz gegen Hinterlegung der von den Schätzern angenommenen Entschädigung ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung zu 1 und 2 steht der Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz binnen 14tägiger Frist, gegen die Entscheidung zu 3 binnen sechsmonatiger Frist der Rechtsweg zu (Art. 21–46 des Gesetzes vom 26. Juli 1884). Wegen nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Terminsverhandlung hervortreten, steht dem Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer der Anlage zu (Art. 45). In dringenden Fällen wird nach Rechtskraft des Dringlichkeitsbeschlusses und Hinterlegung der Entschädigung die Besitzeinweisung des Unternehmers ausgesprochen. Die E. erfolgt nach rechtskräftiger Feststellung des Plans und der Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung, auch wenn diese erst vorläufig festgestellt ist. In diesem letzteren Fall und wenn wegen Dringlichkeit die Besitzeinweisung stattgefunden hat, kann beim Gericht der belegenen Sache binnen 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Feststellung des Zustandes des Enteignungsobjekts zum ewigen Gedächtnis beantragt werden. Für die Hinterlegung der Entschädigung gelten im wesentlichen die Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes (Art. 47 bis 58).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Rußland</hi>. Nach Veröffentlichung des kaiserlichen Erlasses, mit dem die E. bestimmt wird, hat die zuständige Behörde zunächst mit dem Besitzer der zu enteignenden Liegenschaft wegen des äußersten Preises zu verhandeln. Die Behörde prüft diesen Preis nach dem Wert der Liegenschaft und nach den Vorschriften über das Abschätzungsverfahren und berichtet hierüber an den Reichsrat, der die Angelegenheit sodann dem Kaiser zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Wenn der Betrag der einem Besitzer zuerkannten Entschädigung nicht 3000 Rubel übersteigt und zu seiner Zahlung nicht die Erwirkung eines besonderen Kredits erforderlich ist, auch weder der Besitzer noch der Unternehmer Einwendungen gegen die Abschätzung erhoben haben, so wird die Sache durch den zuständigen Minister erledigt. Wenn die Entschädigung durch Einigung festgestellt wird, so ist für das enteignete Grundstück ein Kaufbrief in vorgeschriebener Form auszufertigen. Wenn der geforderte Preis dem wahren Wert der zu enteignenden Liegenschaft nicht entsprechend befunden wurde, so erfolgt die Feststellung und Abschätzung des Bestands. Die <hi rendition="#g">Feststellung</hi> des Bestands erfolgt nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch einen Beamten der Ortspolizei unter Zuziehung von zwei oder drei in der Nähe der Liegenschaft wohnenden Zeugen. Zu der Feststellung wird der Besitzer der Liegenschaft oder dessen Bevollmächtigter innerhalb einer Frist von 6 Monaten geladen. Erscheint er innerhalb dieser Frist nicht, so erfolgt die Feststellung ohne ihn. Die <hi rendition="#g">Abschätzung</hi> erfolgt unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten durch einen Ausschuß, der unter dem Vorsitz des Adelsmarschalls des Bezirks, aus dem Friedensrichter des Orts, dem Souschef, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landschaftsamts, oder einem Mitglied der Stadtverwaltung und dem Steuerinspektor besteht Gegen den Beschluß des Ausschusses können die Parteien innerhalb 14 Tagen Einwendung erheben.</p><lb/> <p>Für E. zu Eisenbahnzwecken gelten in Rußland außerdem die nachstehenden Vorschriften: </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [358/0374]
Bezeichnung des Enteignungsobjekts und des Eigentümers auch über die Belastung des Grundstücks, über die dinglich Berechtigten, die Pächter und Mieter Auskunft geben, ebenso über die dem Eigentümer und sonstigen Berechtigten angebotenen Entschädigungen und die Anlagen, die der Unternehmer im Interesse der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse herzustellen beabsichtigt. Beizufügen ist ein Lageplan mit Längen- und Querprofilen und ein Grundbuchs- oder Flurbuchsauszug. Der Plan nebst Eingabe wird in jeder Gemeinde 14 Tage zu jedermanns Einsicht ausgelegt und zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird ein Termin vor einer Lokalkommission anberaumt und öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung an die Beteiligten, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Auch werden Unternehmer, Eigentümer und die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen sowie die vom Unternehmer zu bezeichnenden übrigen Nebenberechtigten von dem Termin durch besondere Zustellung der Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. Im Termin wird über alle den Plan und die Entschädigung betreffenden Punkte verhandelt, eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Entschädigung zu Protokoll genommen und gegebenenfalls die Schätzung durch Sachverständige vorgenommen. Die Entscheidung, die dem Provinzialausschuß zusteht, erstreckt sich auf 1. die Abtretung, 2. die vom Unternehmer herzustellenden Anlagen und 3. die Entschädigung. In dringenden Fällen kann die Entscheidung zunächst auf 1 und 2 beschränkt und die Zulässigkeit der Einweisung des Unternehmers in den Besitz gegen Hinterlegung der von den Schätzern angenommenen Entschädigung ausgesprochen werden. Gegen die Entscheidung zu 1 und 2 steht der Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz binnen 14tägiger Frist, gegen die Entscheidung zu 3 binnen sechsmonatiger Frist der Rechtsweg zu (Art. 21–46 des Gesetzes vom 26. Juli 1884). Wegen nachteiliger Folgen der E., die erst nach der Terminsverhandlung hervortreten, steht dem Unternehmer bis zum Ablauf von drei Jahren ein persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer der Anlage zu (Art. 45). In dringenden Fällen wird nach Rechtskraft des Dringlichkeitsbeschlusses und Hinterlegung der Entschädigung die Besitzeinweisung des Unternehmers ausgesprochen. Die E. erfolgt nach rechtskräftiger Feststellung des Plans und der Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung, auch wenn diese erst vorläufig festgestellt ist. In diesem letzteren Fall und wenn wegen Dringlichkeit die Besitzeinweisung stattgefunden hat, kann beim Gericht der belegenen Sache binnen 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses die Feststellung des Zustandes des Enteignungsobjekts zum ewigen Gedächtnis beantragt werden. Für die Hinterlegung der Entschädigung gelten im wesentlichen die Vorschriften des preußischen Enteignungsgesetzes (Art. 47 bis 58).
Rußland. Nach Veröffentlichung des kaiserlichen Erlasses, mit dem die E. bestimmt wird, hat die zuständige Behörde zunächst mit dem Besitzer der zu enteignenden Liegenschaft wegen des äußersten Preises zu verhandeln. Die Behörde prüft diesen Preis nach dem Wert der Liegenschaft und nach den Vorschriften über das Abschätzungsverfahren und berichtet hierüber an den Reichsrat, der die Angelegenheit sodann dem Kaiser zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. Wenn der Betrag der einem Besitzer zuerkannten Entschädigung nicht 3000 Rubel übersteigt und zu seiner Zahlung nicht die Erwirkung eines besonderen Kredits erforderlich ist, auch weder der Besitzer noch der Unternehmer Einwendungen gegen die Abschätzung erhoben haben, so wird die Sache durch den zuständigen Minister erledigt. Wenn die Entschädigung durch Einigung festgestellt wird, so ist für das enteignete Grundstück ein Kaufbrief in vorgeschriebener Form auszufertigen. Wenn der geforderte Preis dem wahren Wert der zu enteignenden Liegenschaft nicht entsprechend befunden wurde, so erfolgt die Feststellung und Abschätzung des Bestands. Die Feststellung des Bestands erfolgt nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch einen Beamten der Ortspolizei unter Zuziehung von zwei oder drei in der Nähe der Liegenschaft wohnenden Zeugen. Zu der Feststellung wird der Besitzer der Liegenschaft oder dessen Bevollmächtigter innerhalb einer Frist von 6 Monaten geladen. Erscheint er innerhalb dieser Frist nicht, so erfolgt die Feststellung ohne ihn. Die Abschätzung erfolgt unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten durch einen Ausschuß, der unter dem Vorsitz des Adelsmarschalls des Bezirks, aus dem Friedensrichter des Orts, dem Souschef, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landschaftsamts, oder einem Mitglied der Stadtverwaltung und dem Steuerinspektor besteht Gegen den Beschluß des Ausschusses können die Parteien innerhalb 14 Tagen Einwendung erheben.
Für E. zu Eisenbahnzwecken gelten in Rußland außerdem die nachstehenden Vorschriften:
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:48Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:48Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |