Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.im Enteignungsverfahren von Stempeln und Gebühren befreit sind. Im Königreich Sachsen trägt der Unternehmer sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Die durch erfolglose Anträge, Einwendungen oder Rechtsmittel eines Beteiligten bei den Verwaltungsbehörden erwachsenen Kosten sind in der Regel dem unterliegenden Teile aufzulegen (Gesetz von 1902, § 90). In Baden hat der Unternehmer unter allen Umständen die durch das Enteignungsverfahren entstehenden Kosten zu tragen. In Bayern fallen die Kosten des Administrativverfahrens, das übrigens gebührenfrei ist, und die Vergütung der den Beteiligten dadurch verursachten notwendigen Auslagen dem Unternehmer zur Last. Über die in den anhängig gemachten Prozessen erwachsenden Kosten ist nach den Bestimmungen der Prozeßgesetze zu entscheiden (Art. 52 des Einführungsgesetzes vom 29. April 1869). In Frankreich fallen die vor dem Entschädigungsverfahren (dem Entschädigungsangebot des Unternehmers) entstandenen Kosten dem Unternehmer zu. Die Kosten des Entschädigungsverfahrens hat der Unternehmer zu tragen, wenn die zuerkannte Entschädigung der Forderung des Eigentümers gleichkommt, dagegen der Eigentümer, wenn er das Angebot des Unternehmers zurückgewiesen hat und die zuerkannte Entschädigung dieses nicht erreicht, sowie auch dann, wenn der Eigentümer das Angebot des Unternehmers weder zurückgewiesen, noch auch eine Forderung gestellt hat. Übersteigt die zuerkannte Entschädigung das Angebot, erreicht sie aber die Forderung des Eigentümers nicht, so fallen die Kosten dem Unternehmer und Eigentümer im Verhältnis des Unterschiedes der beiden Beträge gemeinschaftlich zu (Art. 40 des G. vom 3. Mai 1841). In den Niederlanden fallen die außergerichtlichen Kosten dem Unternehmer zur Last. Die gerichtlichen Kosten trägt der Unternehmer nur dann, wenn die durch das Gerichtserkenntnis festgestellte Entschädigung höher ist als das Angebot des Unternehmers. In allen anderen Fällen sind diese Kosten für Rechnung des Eigentümers (Art. 50). In England hat der Unternehmer die Kosten des Entschädigungsverfahrens zu zahlen, wenn die Entschädigung die vom Unternehmer angebotene übersteigt. In allen anderen Fällen erfolgt die Verurteilung eines jeden Teils zur Hälfte der Kosten (§§ 51 bis 53 der Land clauses act von 1845). Das Werrabahngesetz (Art. 46) befreit den Unternehmer von den Sporteln für behördliche Arbeiten an den zum Beheben zu erwerbenden Grundstücken, verpflichtet ihn aber zur Zahlung sämtlicher Kosten, soweit sie nicht durch Ungehorsam, Säumnis und unbegründete Beschwerden und Berufungen erwachsen sind. Nach dem schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 (Art. 48 und 49) fallen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, der Planauslegung, der vom Unternehmer den Berechtigten zu erstattenden Anzeigen, des gesamten Schätzungsverfahrens, der Zahlung der Entschädigungssummen und der Hinterlegung von Kautionen dem Unternehmer zu. Über die durch landesgerichtliches Verfahren entstandenen Kosten ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. In Italien hat der Unternehmer die Kosten des Schätzungsverfahrens zu tragen, wenn die Schätzung nicht geringer ausfällt, als die von ihm angebotene Entschädigung. Beide Teile haben die Entschädigung gemeinschaftlich zu übernehmen, wenn der Unterschied zwischen dem durch die Schätzung ermittelten und dem angebotenen Preis nicht mehr als 1/10 beträgt (Art. 37 des G. vom 25. Juni 1865). In Ungarn sind alle auf die E. bezüglichen Eingaben, Protokolle, Erklärungen, Beschlüsse und Rekurse tax-, stempel- und gebührenfrei. Auch kommen bei Hinterlegungen Depositengebühren nicht zur Hebung. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Quittungen. Die im Enteignungsverfahren erwachsenden Kosten hat der Enteignende zu tragen (§§ 63-65 des G. vom 29. Mai 1881). Das preußische G. vom 11. Juni 1874 verpflichtet den Unternehmer zur Tragung der Kosten des administrativen Verfahrens, wobei jedoch nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Erhebung kommen. Auch können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht beanspruchen. Die Befreiung von Stempeln und Taxen erstreckt sich nicht auf das Prozeßverfahren. Alle übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuchs- und Auseinandersetzungsbehörden einschließlich der freiwilligen Veräußerungen innerhalb des vorgelegten Plans und der Quittungen und Zustimmungserklärungen der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten sind frei von Gebühren, Stempeln und Depositalgebühren. Verhandlungen vor den Notaren sind stempelfrei (§ 43 des G.). Über die in Prozessen erwachsenden Kosten entscheidet das Prozeßgericht. In Österreich sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht im Enteignungsverfahren von Stempeln und Gebühren befreit sind. Im Königreich Sachsen trägt der Unternehmer sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Die durch erfolglose Anträge, Einwendungen oder Rechtsmittel eines Beteiligten bei den Verwaltungsbehörden erwachsenen Kosten sind in der Regel dem unterliegenden Teile aufzulegen (Gesetz von 1902, § 90). In Baden hat der Unternehmer unter allen Umständen die durch das Enteignungsverfahren entstehenden Kosten zu tragen. In Bayern fallen die Kosten des Administrativverfahrens, das übrigens gebührenfrei ist, und die Vergütung der den Beteiligten dadurch verursachten notwendigen Auslagen dem Unternehmer zur Last. Über die in den anhängig gemachten Prozessen erwachsenden Kosten ist nach den Bestimmungen der Prozeßgesetze zu entscheiden (Art. 52 des Einführungsgesetzes vom 29. April 1869). In Frankreich fallen die vor dem Entschädigungsverfahren (dem Entschädigungsangebot des Unternehmers) entstandenen Kosten dem Unternehmer zu. Die Kosten des Entschädigungsverfahrens hat der Unternehmer zu tragen, wenn die zuerkannte Entschädigung der Forderung des Eigentümers gleichkommt, dagegen der Eigentümer, wenn er das Angebot des Unternehmers zurückgewiesen hat und die zuerkannte Entschädigung dieses nicht erreicht, sowie auch dann, wenn der Eigentümer das Angebot des Unternehmers weder zurückgewiesen, noch auch eine Forderung gestellt hat. Übersteigt die zuerkannte Entschädigung das Angebot, erreicht sie aber die Forderung des Eigentümers nicht, so fallen die Kosten dem Unternehmer und Eigentümer im Verhältnis des Unterschiedes der beiden Beträge gemeinschaftlich zu (Art. 40 des G. vom 3. Mai 1841). In den Niederlanden fallen die außergerichtlichen Kosten dem Unternehmer zur Last. Die gerichtlichen Kosten trägt der Unternehmer nur dann, wenn die durch das Gerichtserkenntnis festgestellte Entschädigung höher ist als das Angebot des Unternehmers. In allen anderen Fällen sind diese Kosten für Rechnung des Eigentümers (Art. 50). In England hat der Unternehmer die Kosten des Entschädigungsverfahrens zu zahlen, wenn die Entschädigung die vom Unternehmer angebotene übersteigt. In allen anderen Fällen erfolgt die Verurteilung eines jeden Teils zur Hälfte der Kosten (§§ 51 bis 53 der Land clauses act von 1845). Das Werrabahngesetz (Art. 46) befreit den Unternehmer von den Sporteln für behördliche Arbeiten an den zum Beheben zu erwerbenden Grundstücken, verpflichtet ihn aber zur Zahlung sämtlicher Kosten, soweit sie nicht durch Ungehorsam, Säumnis und unbegründete Beschwerden und Berufungen erwachsen sind. Nach dem schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 (Art. 48 und 49) fallen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, der Planauslegung, der vom Unternehmer den Berechtigten zu erstattenden Anzeigen, des gesamten Schätzungsverfahrens, der Zahlung der Entschädigungssummen und der Hinterlegung von Kautionen dem Unternehmer zu. Über die durch landesgerichtliches Verfahren entstandenen Kosten ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. In Italien hat der Unternehmer die Kosten des Schätzungsverfahrens zu tragen, wenn die Schätzung nicht geringer ausfällt, als die von ihm angebotene Entschädigung. Beide Teile haben die Entschädigung gemeinschaftlich zu übernehmen, wenn der Unterschied zwischen dem durch die Schätzung ermittelten und dem angebotenen Preis nicht mehr als 1/10 beträgt (Art. 37 des G. vom 25. Juni 1865). In Ungarn sind alle auf die E. bezüglichen Eingaben, Protokolle, Erklärungen, Beschlüsse und Rekurse tax-, stempel- und gebührenfrei. Auch kommen bei Hinterlegungen Depositengebühren nicht zur Hebung. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Quittungen. Die im Enteignungsverfahren erwachsenden Kosten hat der Enteignende zu tragen (§§ 63–65 des G. vom 29. Mai 1881). Das preußische G. vom 11. Juni 1874 verpflichtet den Unternehmer zur Tragung der Kosten des administrativen Verfahrens, wobei jedoch nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Erhebung kommen. Auch können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht beanspruchen. Die Befreiung von Stempeln und Taxen erstreckt sich nicht auf das Prozeßverfahren. Alle übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuchs- und Auseinandersetzungsbehörden einschließlich der freiwilligen Veräußerungen innerhalb des vorgelegten Plans und der Quittungen und Zustimmungserklärungen der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten sind frei von Gebühren, Stempeln und Depositalgebühren. 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Im Königreich Sachsen trägt der Unternehmer sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Die durch erfolglose Anträge, Einwendungen oder Rechtsmittel eines Beteiligten bei den Verwaltungsbehörden erwachsenen Kosten sind in der Regel dem unterliegenden Teile aufzulegen (Gesetz von 1902, § 90).
In Baden hat der Unternehmer unter allen Umständen die durch das Enteignungsverfahren entstehenden Kosten zu tragen.
In Bayern fallen die Kosten des Administrativverfahrens, das übrigens gebührenfrei ist, und die Vergütung der den Beteiligten dadurch verursachten notwendigen Auslagen dem Unternehmer zur Last. Über die in den anhängig gemachten Prozessen erwachsenden Kosten ist nach den Bestimmungen der Prozeßgesetze zu entscheiden (Art. 52 des Einführungsgesetzes vom 29. April 1869).
In Frankreich fallen die vor dem Entschädigungsverfahren (dem Entschädigungsangebot des Unternehmers) entstandenen Kosten dem Unternehmer zu. Die Kosten des Entschädigungsverfahrens hat der Unternehmer zu tragen, wenn die zuerkannte Entschädigung der Forderung des Eigentümers gleichkommt, dagegen der Eigentümer, wenn er das Angebot des Unternehmers zurückgewiesen hat und die zuerkannte Entschädigung dieses nicht erreicht, sowie auch dann, wenn der Eigentümer das Angebot des Unternehmers weder zurückgewiesen, noch auch eine Forderung gestellt hat. Übersteigt die zuerkannte Entschädigung das Angebot, erreicht sie aber die Forderung des Eigentümers nicht, so fallen die Kosten dem Unternehmer und Eigentümer im Verhältnis des Unterschiedes der beiden Beträge gemeinschaftlich zu (Art. 40 des G. vom 3. Mai 1841).
In den Niederlanden fallen die außergerichtlichen Kosten dem Unternehmer zur Last. Die gerichtlichen Kosten trägt der Unternehmer nur dann, wenn die durch das Gerichtserkenntnis festgestellte Entschädigung höher ist als das Angebot des Unternehmers. In allen anderen Fällen sind diese Kosten für Rechnung des Eigentümers (Art. 50).
In England hat der Unternehmer die Kosten des Entschädigungsverfahrens zu zahlen, wenn die Entschädigung die vom Unternehmer angebotene übersteigt. In allen anderen Fällen erfolgt die Verurteilung eines jeden Teils zur Hälfte der Kosten (§§ 51 bis 53 der Land clauses act von 1845).
Das Werrabahngesetz (Art. 46) befreit den Unternehmer von den Sporteln für behördliche Arbeiten an den zum Beheben zu erwerbenden Grundstücken, verpflichtet ihn aber zur Zahlung sämtlicher Kosten, soweit sie nicht durch Ungehorsam, Säumnis und unbegründete Beschwerden und Berufungen erwachsen sind.
Nach dem schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 (Art. 48 und 49) fallen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, der Planauslegung, der vom Unternehmer den Berechtigten zu erstattenden Anzeigen, des gesamten Schätzungsverfahrens, der Zahlung der Entschädigungssummen und der Hinterlegung von Kautionen dem Unternehmer zu. Über die durch landesgerichtliches Verfahren entstandenen Kosten ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
In Italien hat der Unternehmer die Kosten des Schätzungsverfahrens zu tragen, wenn die Schätzung nicht geringer ausfällt, als die von ihm angebotene Entschädigung. Beide Teile haben die Entschädigung gemeinschaftlich zu übernehmen, wenn der Unterschied zwischen dem durch die Schätzung ermittelten und dem angebotenen Preis nicht mehr als 1/10 beträgt (Art. 37 des G. vom 25. Juni 1865).
In Ungarn sind alle auf die E. bezüglichen Eingaben, Protokolle, Erklärungen, Beschlüsse und Rekurse tax-, stempel- und gebührenfrei. Auch kommen bei Hinterlegungen Depositengebühren nicht zur Hebung. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Quittungen. Die im Enteignungsverfahren erwachsenden Kosten hat der Enteignende zu tragen (§§ 63–65 des G. vom 29. Mai 1881).
Das preußische G. vom 11. Juni 1874 verpflichtet den Unternehmer zur Tragung der Kosten des administrativen Verfahrens, wobei jedoch nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Erhebung kommen. Auch können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht beanspruchen. Die Befreiung von Stempeln und Taxen erstreckt sich nicht auf das Prozeßverfahren. Alle übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuchs- und Auseinandersetzungsbehörden einschließlich der freiwilligen Veräußerungen innerhalb des vorgelegten Plans und der Quittungen und Zustimmungserklärungen der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten sind frei von Gebühren, Stempeln und Depositalgebühren. Verhandlungen vor den Notaren sind stempelfrei (§ 43 des G.). Über die in Prozessen erwachsenden Kosten entscheidet das Prozeßgericht.
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