Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Einsinkens der Böschungen auch breiter zu schütten sind. Richtige Annahmen über das Maß dieser Vergrößerungen können sich nur auf vielfache Erfahrungen gründen. Winkler gibt (Abb. 293): Abb. 293. 1. für wagrechtes oder wenig geneigtes Gelände: 2. für stärker geneigtes Gelände - mit einem größeren Quergefälle als etwa 1 : 9 ist zur Bestimmung von D1b zu setzen: An der Brennerbahn wurde die Verbreiterung der Erdschüttungen zu 1/15 Bullet h, die der Steinsätze zu 1/25 Bullet h bei nahezu wagerechtem Gelände angenommen, der für h einzusetzende Wert bei geneigtem Boden nach der vorstehend gegebenen Regel bestimmt. Wegen der Unsicherheit über die Größen der Auflockerung werden Erdarbeiten fast stets nach dem Umfang der Einschnittsmassen vergeben und bezahlt, nur in seltenen Ausnahmefällen bildet der Inhalt der Schüttungen hierfür die Grundlage. Die Mittel zur Bodenuntersuchung und zur geognostischen Erkennung der obwaltenden Bodenverhältnisse bestehen, wenn die Aufschlüsse der geologischen Karten und eines eingehenden Studiums der Gegend unter Benutzung etwa vorhandener teilweiser Bloßlegungen des Erdinnern an den Uferrändern der Wasserläufe, an Brunnen, Kiesgruben, Steinbrüchen u. dgl. in der Nähe der Baustellen nicht genügen: 1. in der Anwendung des Visitiereisens; 2. in der Ausschachtung von Versuchsgruben oder -schlitzen (Schurflöchern); 3. in Bohrungen; vergl. Art. Bodenuntersuchungen, Bd. II, Seite 427. Die Stellen, an denen Bodenuntersuchungen vorgenommen werden, sind so anzuordnen, daß das Streichen und Fallen der Schichten erkennbar wird, die Ergebnisse in besonderen Zusammenstellungen (Schurfregistern) einzutragen und in einem Bericht niederzulegen, der erkennen lassen soll: 1. welche Gewinnungskosten die Bodenmassen voraussichtlich erfordern werden, 2. welche Massen zur Bildung der Aufträge, für Pflasterungen und Mauern geeignet sind, 3. welche Böschungsneigungen anzuwenden sind und 4. ob Schwierigkeiten und Gefahren für den Bau, z. B. wegen wasserführender Schichten, Rutschflächen, unzuverlässigem Grunde u. dgl. vorliegen. Besonders eingehend zu untersuchen sind anzuschneidende, schlecht entwässerte Hänge. Etwaige Bewegungserscheinungen sind hier auf das sorgfältigste zu verfolgen. Vielfach werden die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen noch zu Entwurfsänderungen führen, um Bauschwierigkeiten zu umgehen oder Lagerstätten brauchbarer Materialien zu erschließen. Auf die Feststellung der Bodenarten und deren Eigenschaften folgt sodann: c) die Massenermittlung, Massenverteilung und die Kostenveranschlagung der auszuführenden Erdarbeiten (vgl. unter F, Seite 388) sowie d) die Vergebung der Arbeiten, entweder im Kleinakkord oder an Bauunternehmer auf Grund von Einheitspreisen oder an eine Generalunternehmung unter Festsetzung eines zu gewährenden Gesamtbetrages. Ist auch dies bewirkt und steht dem Arbeitsbeginn nichts mehr im Wege, ist insbesondere der notwendige Grund und Boden dem Bau überwiesen, so schließen sich weiter an: e) geometrische Vorbereitungsarbeiten, die sich erstrecken auf: 1. die Wiederbeschaffung aller inzwischen vielleicht verloren gegangenen Absteckungs- und Höhenpunkte; 2. Abstecken der Breiten, auf die sich die Erdarbeiten ausdehnen werden, sofern dies nicht schon vorher, wie meist, zur Vorbereitung des Grunderwerbs notwendig gewesen ist. Zweckmäßig ist es, neben den Bahnbreiten auch die Grenzen der vorübergehend zu pachtenden Grund- und Bodenflächen, die für die zeitweilige Ablagerung des von den für den Bau gebrauchten Flächen abzuziehenden und später auf den Böschungen der fertig gestellten Erdkörper zu verwendenden Mutterbodens und Rasens notwendig sind, ebenfalls mit Pfählen zu bezeichnen. Einsinkens der Böschungen auch breiter zu schütten sind. Richtige Annahmen über das Maß dieser Vergrößerungen können sich nur auf vielfache Erfahrungen gründen. Winkler gibt (Abb. 293): Abb. 293. 1. für wagrechtes oder wenig geneigtes Gelände: 2. für stärker geneigtes Gelände – mit einem größeren Quergefälle als etwa 1 : 9 ist zur Bestimmung von Δ1b zu setzen: An der Brennerbahn wurde die Verbreiterung der Erdschüttungen zu 1/15 ∙ h, die der Steinsätze zu 1/25 ∙ h bei nahezu wagerechtem Gelände angenommen, der für h einzusetzende Wert bei geneigtem Boden nach der vorstehend gegebenen Regel bestimmt. Wegen der Unsicherheit über die Größen der Auflockerung werden Erdarbeiten fast stets nach dem Umfang der Einschnittsmassen vergeben und bezahlt, nur in seltenen Ausnahmefällen bildet der Inhalt der Schüttungen hierfür die Grundlage. Die Mittel zur Bodenuntersuchung und zur geognostischen Erkennung der obwaltenden Bodenverhältnisse bestehen, wenn die Aufschlüsse der geologischen Karten und eines eingehenden Studiums der Gegend unter Benutzung etwa vorhandener teilweiser Bloßlegungen des Erdinnern an den Uferrändern der Wasserläufe, an Brunnen, Kiesgruben, Steinbrüchen u. dgl. in der Nähe der Baustellen nicht genügen: 1. in der Anwendung des Visitiereisens; 2. in der Ausschachtung von Versuchsgruben oder -schlitzen (Schurflöchern); 3. in Bohrungen; vergl. Art. Bodenuntersuchungen, Bd. II, Seite 427. Die Stellen, an denen Bodenuntersuchungen vorgenommen werden, sind so anzuordnen, daß das Streichen und Fallen der Schichten erkennbar wird, die Ergebnisse in besonderen Zusammenstellungen (Schurfregistern) einzutragen und in einem Bericht niederzulegen, der erkennen lassen soll: 1. welche Gewinnungskosten die Bodenmassen voraussichtlich erfordern werden, 2. welche Massen zur Bildung der Aufträge, für Pflasterungen und Mauern geeignet sind, 3. welche Böschungsneigungen anzuwenden sind und 4. ob Schwierigkeiten und Gefahren für den Bau, z. B. wegen wasserführender Schichten, Rutschflächen, unzuverlässigem Grunde u. dgl. vorliegen. Besonders eingehend zu untersuchen sind anzuschneidende, schlecht entwässerte Hänge. Etwaige Bewegungserscheinungen sind hier auf das sorgfältigste zu verfolgen. Vielfach werden die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen noch zu Entwurfsänderungen führen, um Bauschwierigkeiten zu umgehen oder Lagerstätten brauchbarer Materialien zu erschließen. Auf die Feststellung der Bodenarten und deren Eigenschaften folgt sodann: c) die Massenermittlung, Massenverteilung und die Kostenveranschlagung der auszuführenden Erdarbeiten (vgl. unter F, Seite 388) sowie d) die Vergebung der Arbeiten, entweder im Kleinakkord oder an Bauunternehmer auf Grund von Einheitspreisen oder an eine Generalunternehmung unter Festsetzung eines zu gewährenden Gesamtbetrages. Ist auch dies bewirkt und steht dem Arbeitsbeginn nichts mehr im Wege, ist insbesondere der notwendige Grund und Boden dem Bau überwiesen, so schließen sich weiter an: e) geometrische Vorbereitungsarbeiten, die sich erstrecken auf: 1. die Wiederbeschaffung aller inzwischen vielleicht verloren gegangenen Absteckungs- und Höhenpunkte; 2. Abstecken der Breiten, auf die sich die Erdarbeiten ausdehnen werden, sofern dies nicht schon vorher, wie meist, zur Vorbereitung des Grunderwerbs notwendig gewesen ist. Zweckmäßig ist es, neben den Bahnbreiten auch die Grenzen der vorübergehend zu pachtenden Grund- und Bodenflächen, die für die zeitweilige Ablagerung des von den für den Bau gebrauchten Flächen abzuziehenden und später auf den Böschungen der fertig gestellten Erdkörper zu verwendenden Mutterbodens und Rasens notwendig sind, ebenfalls mit Pfählen zu bezeichnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0385" n="369"/> Einsinkens der Böschungen auch breiter zu schütten sind. Richtige Annahmen über das Maß dieser Vergrößerungen können sich nur auf vielfache Erfahrungen gründen. 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Einsinkens der Böschungen auch breiter zu schütten sind. Richtige Annahmen über das Maß dieser Vergrößerungen können sich nur auf vielfache Erfahrungen gründen. Winkler gibt (Abb. 293):
[Abbildung Abb. 293.
]
1. für wagrechtes oder wenig geneigtes Gelände:
2. für stärker geneigtes Gelände – mit einem größeren Quergefälle als etwa 1 : 9 ist zur Bestimmung von Δ1b zu setzen:
[FORMEL]
An der Brennerbahn wurde die Verbreiterung der Erdschüttungen zu 1/15 ∙ h, die der Steinsätze zu 1/25 ∙ h bei nahezu wagerechtem Gelände angenommen, der für h einzusetzende Wert bei geneigtem Boden nach der vorstehend gegebenen Regel bestimmt.
Wegen der Unsicherheit über die Größen der Auflockerung werden Erdarbeiten fast stets nach dem Umfang der Einschnittsmassen vergeben und bezahlt, nur in seltenen Ausnahmefällen bildet der Inhalt der Schüttungen hierfür die Grundlage.
Die Mittel zur Bodenuntersuchung und zur geognostischen Erkennung der obwaltenden Bodenverhältnisse bestehen, wenn die Aufschlüsse der geologischen Karten und eines eingehenden Studiums der Gegend unter Benutzung etwa vorhandener teilweiser Bloßlegungen des Erdinnern an den Uferrändern der Wasserläufe, an Brunnen, Kiesgruben, Steinbrüchen u. dgl. in der Nähe der Baustellen nicht genügen:
1. in der Anwendung des Visitiereisens;
2. in der Ausschachtung von Versuchsgruben oder -schlitzen (Schurflöchern);
3. in Bohrungen;
vergl. Art. Bodenuntersuchungen, Bd. II, Seite 427.
Die Stellen, an denen Bodenuntersuchungen vorgenommen werden, sind so anzuordnen, daß das Streichen und Fallen der Schichten erkennbar wird, die Ergebnisse in besonderen Zusammenstellungen (Schurfregistern) einzutragen und in einem Bericht niederzulegen, der erkennen lassen soll:
1. welche Gewinnungskosten die Bodenmassen voraussichtlich erfordern werden,
2. welche Massen zur Bildung der Aufträge, für Pflasterungen und Mauern geeignet sind,
3. welche Böschungsneigungen anzuwenden sind und
4. ob Schwierigkeiten und Gefahren für den Bau, z. B. wegen wasserführender Schichten, Rutschflächen, unzuverlässigem Grunde u. dgl. vorliegen.
Besonders eingehend zu untersuchen sind anzuschneidende, schlecht entwässerte Hänge. Etwaige Bewegungserscheinungen sind hier auf das sorgfältigste zu verfolgen.
Vielfach werden die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen noch zu Entwurfsänderungen führen, um Bauschwierigkeiten zu umgehen oder Lagerstätten brauchbarer Materialien zu erschließen.
Auf die Feststellung der Bodenarten und deren Eigenschaften folgt sodann:
c) die Massenermittlung, Massenverteilung und die Kostenveranschlagung der auszuführenden Erdarbeiten (vgl. unter F, Seite 388) sowie
d) die Vergebung der Arbeiten, entweder im Kleinakkord oder an Bauunternehmer auf Grund von Einheitspreisen oder an eine Generalunternehmung unter Festsetzung eines zu gewährenden Gesamtbetrages.
Ist auch dies bewirkt und steht dem Arbeitsbeginn nichts mehr im Wege, ist insbesondere der notwendige Grund und Boden dem Bau überwiesen, so schließen sich weiter an:
e) geometrische Vorbereitungsarbeiten, die sich erstrecken auf:
1. die Wiederbeschaffung aller inzwischen vielleicht verloren gegangenen Absteckungs- und Höhenpunkte;
2. Abstecken der Breiten, auf die sich die Erdarbeiten ausdehnen werden, sofern dies nicht schon vorher, wie meist, zur Vorbereitung des Grunderwerbs notwendig gewesen ist. Zweckmäßig ist es, neben den Bahnbreiten auch die Grenzen der vorübergehend zu pachtenden Grund- und Bodenflächen, die für die zeitweilige Ablagerung des von den für den Bau gebrauchten Flächen abzuziehenden und später auf den Böschungen der fertig gestellten Erdkörper zu verwendenden Mutterbodens und Rasens notwendig sind, ebenfalls mit Pfählen zu bezeichnen.
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