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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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berechnet. Für Übernachtung mit Bett werden 90 und 120 Pf., ohne Bett 110 und 140 Pf. vergütet.

Bayerische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen ein Fahrgeld von 4·5 und 12 Pf., bei Güterzügen von 7·9 und 13 Pf. und außerdem für die Stunde Ausbleibezeit 5, 51/2, 7 und 8 Pf. Für Verschiebedienst außerhalb des Dienstortes erhält das Lokomotivpersonal für die Stunde 5 und 10 Pf.; am Dienstorte, wenn lediglich Rangierdienst verrichtet wird, für den Tag 40 und 60 Pf. Nachtgeld wird nicht gewährt.

Sächsische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad Stundengeld, das Lokomotivpersonal auch für den Verschiebedienst am Dienstorte, u. zw.: 6, 8, 11 und 15 Pf., das Nachtgeld beträgt bei Vorhandensein eines Übernachtungsraumes 75 und 100 Pf., ohne solchen 150 und 200 Pf.

Württembergische Staatsbahnen. Etatsmäßiges Zugbegleitpersonal erhält je nach dem Dienstgrad jährlich 180, 210 und 240 M. in monatlichen Teilzahlungen, außerdem Stundengeld 8, 9·5, 10·5 und 11·5 Pf., auf Nebenbahnen je 2 Pf. weniger. Für Übernachtung ohne Bett werden 70 Pf. vergütet. Das Stundengeld wird nicht nach der wirklichen Dauer des Dienstes, sondern nach einem monatlichen Durchschnitt - als Tagesvergütung - gewahrt und monatlich gezahlt.

Österreichische Staatsbahnen. Bei diesen werden als Ersatz für die bei Dienstfahrten vorkommenden Mehrauslagen dem Lokomotivpersonal Kilometer- oder Stundengelder, dem Zugbegleitungspersonal Stundengelder gewährt.

Der Einheitssatz für das dem Lokomotivpersonale gebührende Kilometergeld ist nach Personenzugs/km aufgestellt, wobei ein Güterzugs/km 1·5 Personenzugs/km gleichgehalten wird. Gemischte, Militär- und Arbeitszüge sind den Güterzügen gleichgestellt.

Das Kilometergeld beträgt für je 10 Personenzugs/km:


Für den Lokomotivführer16 h,
für den Heizer9 h

Werden in 1 Monat mehr als 5000 Personenzugs/Am zurückgelegt, so wird für die Mehrleistung das 1/2 fache Kilometergeld berechnet.

Für das Dampfhalten und Verschieben erhält das Lokomotivpersonal Stundengelder, u. zw.:

für die Stunde


VerschiebenDampfhalten
der Lokomotivführer22 h6 h,
der Heizer12 h5 h,

Außerdem erhält das Lokomotivpersonal ein Stundengeld für die Fahrtdauer im Dienste, d. i. für die Zeit von der fahrordnungsmäßigen Abfahrt aus der Zugsausgangsstation (Maschinenwechselstation) bis zur fahrordnungsmäßigen Ankunft des Zugs in der Endstation (Maschinenwechselstation).

Das Stundengeld beträgt für alle Zugsgattungen:


für den Lokomotivführer7 h
für den Heizer4 h

für die Stunde.

Hierbei ist je eine Stunde als Vorbereitungszeit vor jeder Dienstfahrt und 1 Stunde als Ausrüstungszeit nach Beendigung der Durchfahrt in die Berechnung des Stundengelds einzubeziehen.

Das Stundengeld für das Zugbegleitungspersonal wird wie folgt bemessen:



Auf Lokalbahnen mit höchstens 30 km Fahrgeschwindigkeit in der Stunde können die Fahrgebühren für das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal auf Grund fester Sätze pauschaliert werden (Fahrtaggelder).

Das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal, das in einer Station außerhalb seines Domizilortes mindestens fünf Stunden zuzubringen hat, erhält eine Unterkunftsgebühr unter der Voraussetzung, daß sich in dieser Station keine Kaserne oder unentgeltlich zu benützende Schlafstellen befinden, oder diese bereits belegt sind.

Die Unterkunftsgebühr beträgt 1 K für jeden Bediensteten ohne Rücksicht auf seine dienstliche Stellung oder Verwendung.

Französische Staatsbahnen. Lokomotivführer erhalten für je 10 km


bei Personenzügen5 Pf.,
bei Güterzügen6 Pf.
auf Vorortbahnen und für Rangieren9 Pf.

Werden täglich nur wenig Kilometer zurückgelegt, so können bis zu 12 Pf. gewährt werden. Für jede während der Fahrt gewonnene Minute wird eine Zeitersparnisprämie gewährt. Die Sätze schwanken zwischen 4 und 40 Pf.

Bei Arbeitszügen und sonstigen Sonderdiensten wird für das Tagewerk gewährt dem Lokomotivführer 200 Pf., dem Lokomotivheizer 100 Pf. Der Heizer erhält F. in Höhe der Hälfte des Betrages, den sein Führer verdient hat.

Holländische Eisenbahngesellschaft. Das Zugbegleitpersonal erhält Stundengeld je nach dem Dienstgrad


bei Personenzügen5 und 8·5 Pf.,
bei Güterzügen5 und 10 Pf.

Lokomotivführer erhalten für je 10 km bei Personenzügen 7 Pf., bei Güterzügen 10 Pf., der Heizer bekommt 25% des Betrages, den der Lokomotivführer erhält. Für Verschieben über 6 Stunden werden bezahlt dem


am Tagnachts
Lokomotivführer85 Pf.,136 Pf.,
Lokomotivheizer51 Pf.,102 Pf.,
Nachtgeld mit Bett119 Pf.,
Nachtgeld ohne Bett204 Pf.,

Italienische Staatsbahnen. Bei diesen erhält der Lokomotivführer 0·10, der Heizer 0·05 Lire für jede Arbeitsstunde und 1 Lire, bzw. 0·50 Lire für 100 km für die wirklich im Dienste durchfahren Strecke, bzw. für die zugehörigen Verrichtungen.

berechnet. Für Übernachtung mit Bett werden 90 und 120 Pf., ohne Bett 110 und 140 Pf. vergütet.

Bayerische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen ein Fahrgeld von 4·5 und 12 Pf., bei Güterzügen von 7·9 und 13 Pf. und außerdem für die Stunde Ausbleibezeit 5, 51/2, 7 und 8 Pf. Für Verschiebedienst außerhalb des Dienstortes erhält das Lokomotivpersonal für die Stunde 5 und 10 Pf.; am Dienstorte, wenn lediglich Rangierdienst verrichtet wird, für den Tag 40 und 60 Pf. Nachtgeld wird nicht gewährt.

Sächsische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad Stundengeld, das Lokomotivpersonal auch für den Verschiebedienst am Dienstorte, u. zw.: 6, 8, 11 und 15 Pf., das Nachtgeld beträgt bei Vorhandensein eines Übernachtungsraumes 75 und 100 Pf., ohne solchen 150 und 200 Pf.

Württembergische Staatsbahnen. Etatsmäßiges Zugbegleitpersonal erhält je nach dem Dienstgrad jährlich 180, 210 und 240 M. in monatlichen Teilzahlungen, außerdem Stundengeld 8, 9·5, 10·5 und 11·5 Pf., auf Nebenbahnen je 2 Pf. weniger. Für Übernachtung ohne Bett werden 70 Pf. vergütet. Das Stundengeld wird nicht nach der wirklichen Dauer des Dienstes, sondern nach einem monatlichen Durchschnitt – als Tagesvergütung – gewahrt und monatlich gezahlt.

Österreichische Staatsbahnen. Bei diesen werden als Ersatz für die bei Dienstfahrten vorkommenden Mehrauslagen dem Lokomotivpersonal Kilometer- oder Stundengelder, dem Zugbegleitungspersonal Stundengelder gewährt.

Der Einheitssatz für das dem Lokomotivpersonale gebührende Kilometergeld ist nach Personenzugs/km aufgestellt, wobei ein Güterzugs/km 1·5 Personenzugs/km gleichgehalten wird. Gemischte, Militär- und Arbeitszüge sind den Güterzügen gleichgestellt.

Das Kilometergeld beträgt für je 10 Personenzugs/km:


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Werden in 1 Monat mehr als 5000 Personenzugs/Am zurückgelegt, so wird für die Mehrleistung das 1/2 fache Kilometergeld berechnet.

Für das Dampfhalten und Verschieben erhält das Lokomotivpersonal Stundengelder, u. zw.:

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Das Stundengeld beträgt für alle Zugsgattungen:


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Hierbei ist je eine Stunde als Vorbereitungszeit vor jeder Dienstfahrt und 1 Stunde als Ausrüstungszeit nach Beendigung der Durchfahrt in die Berechnung des Stundengelds einzubeziehen.

Das Stundengeld für das Zugbegleitungspersonal wird wie folgt bemessen:



Auf Lokalbahnen mit höchstens 30 km Fahrgeschwindigkeit in der Stunde können die Fahrgebühren für das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal auf Grund fester Sätze pauschaliert werden (Fahrtaggelder).

Das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal, das in einer Station außerhalb seines Domizilortes mindestens fünf Stunden zuzubringen hat, erhält eine Unterkunftsgebühr unter der Voraussetzung, daß sich in dieser Station keine Kaserne oder unentgeltlich zu benützende Schlafstellen befinden, oder diese bereits belegt sind.

Die Unterkunftsgebühr beträgt 1 K für jeden Bediensteten ohne Rücksicht auf seine dienstliche Stellung oder Verwendung.

Französische Staatsbahnen. Lokomotivführer erhalten für je 10 km


bei Personenzügen5 Pf.,
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Werden täglich nur wenig Kilometer zurückgelegt, so können bis zu 12 Pf. gewährt werden. Für jede während der Fahrt gewonnene Minute wird eine Zeitersparnisprämie gewährt. Die Sätze schwanken zwischen 4 und 40 Pf.

Bei Arbeitszügen und sonstigen Sonderdiensten wird für das Tagewerk gewährt dem Lokomotivführer 200 Pf., dem Lokomotivheizer 100 Pf. Der Heizer erhält F. in Höhe der Hälfte des Betrages, den sein Führer verdient hat.

Holländische Eisenbahngesellschaft. Das Zugbegleitpersonal erhält Stundengeld je nach dem Dienstgrad


bei Personenzügen5 und 8·5 Pf.,
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Lokomotivführer erhalten für je 10 km bei Personenzügen 7 Pf., bei Güterzügen 10 Pf., der Heizer bekommt 25% des Betrages, den der Lokomotivführer erhält. Für Verschieben über 6 Stunden werden bezahlt dem


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[434/0451] berechnet. Für Übernachtung mit Bett werden 90 und 120 Pf., ohne Bett 110 und 140 Pf. vergütet. Bayerische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad für je 10 km bei Personenzügen ein Fahrgeld von 4·5 und 12 Pf., bei Güterzügen von 7·9 und 13 Pf. und außerdem für die Stunde Ausbleibezeit 5, 51/2, 7 und 8 Pf. Für Verschiebedienst außerhalb des Dienstortes erhält das Lokomotivpersonal für die Stunde 5 und 10 Pf.; am Dienstorte, wenn lediglich Rangierdienst verrichtet wird, für den Tag 40 und 60 Pf. Nachtgeld wird nicht gewährt. Sächsische Staatsbahnen. Das Zugpersonal erhält je nach dem Dienstgrad Stundengeld, das Lokomotivpersonal auch für den Verschiebedienst am Dienstorte, u. zw.: 6, 8, 11 und 15 Pf., das Nachtgeld beträgt bei Vorhandensein eines Übernachtungsraumes 75 und 100 Pf., ohne solchen 150 und 200 Pf. Württembergische Staatsbahnen. Etatsmäßiges Zugbegleitpersonal erhält je nach dem Dienstgrad jährlich 180, 210 und 240 M. in monatlichen Teilzahlungen, außerdem Stundengeld 8, 9·5, 10·5 und 11·5 Pf., auf Nebenbahnen je 2 Pf. weniger. Für Übernachtung ohne Bett werden 70 Pf. vergütet. Das Stundengeld wird nicht nach der wirklichen Dauer des Dienstes, sondern nach einem monatlichen Durchschnitt – als Tagesvergütung – gewahrt und monatlich gezahlt. Österreichische Staatsbahnen. Bei diesen werden als Ersatz für die bei Dienstfahrten vorkommenden Mehrauslagen dem Lokomotivpersonal Kilometer- oder Stundengelder, dem Zugbegleitungspersonal Stundengelder gewährt. Der Einheitssatz für das dem Lokomotivpersonale gebührende Kilometergeld ist nach Personenzugs/km aufgestellt, wobei ein Güterzugs/km 1·5 Personenzugs/km gleichgehalten wird. Gemischte, Militär- und Arbeitszüge sind den Güterzügen gleichgestellt. Das Kilometergeld beträgt für je 10 Personenzugs/km: Für den Lokomotivführer 16 h, für den Heizer 9 h Werden in 1 Monat mehr als 5000 Personenzugs/Am zurückgelegt, so wird für die Mehrleistung das 1/2 fache Kilometergeld berechnet. Für das Dampfhalten und Verschieben erhält das Lokomotivpersonal Stundengelder, u. zw.: für die Stunde Verschieben Dampfhalten der Lokomotivführer 22 h 6 h, der Heizer 12 h 5 h, Außerdem erhält das Lokomotivpersonal ein Stundengeld für die Fahrtdauer im Dienste, d. i. für die Zeit von der fahrordnungsmäßigen Abfahrt aus der Zugsausgangsstation (Maschinenwechselstation) bis zur fahrordnungsmäßigen Ankunft des Zugs in der Endstation (Maschinenwechselstation). Das Stundengeld beträgt für alle Zugsgattungen: für den Lokomotivführer 7 h für den Heizer 4 h für die Stunde. Hierbei ist je eine Stunde als Vorbereitungszeit vor jeder Dienstfahrt und 1 Stunde als Ausrüstungszeit nach Beendigung der Durchfahrt in die Berechnung des Stundengelds einzubeziehen. Das Stundengeld für das Zugbegleitungspersonal wird wie folgt bemessen: Auf Lokalbahnen mit höchstens 30 km Fahrgeschwindigkeit in der Stunde können die Fahrgebühren für das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal auf Grund fester Sätze pauschaliert werden (Fahrtaggelder). Das Lokomotiv- und Zugbegleitungspersonal, das in einer Station außerhalb seines Domizilortes mindestens fünf Stunden zuzubringen hat, erhält eine Unterkunftsgebühr unter der Voraussetzung, daß sich in dieser Station keine Kaserne oder unentgeltlich zu benützende Schlafstellen befinden, oder diese bereits belegt sind. Die Unterkunftsgebühr beträgt 1 K für jeden Bediensteten ohne Rücksicht auf seine dienstliche Stellung oder Verwendung. Französische Staatsbahnen. Lokomotivführer erhalten für je 10 km bei Personenzügen 5 Pf., bei Güterzügen 6 Pf. auf Vorortbahnen und für Rangieren 9 Pf. Werden täglich nur wenig Kilometer zurückgelegt, so können bis zu 12 Pf. gewährt werden. Für jede während der Fahrt gewonnene Minute wird eine Zeitersparnisprämie gewährt. Die Sätze schwanken zwischen 4 und 40 Pf. Bei Arbeitszügen und sonstigen Sonderdiensten wird für das Tagewerk gewährt dem Lokomotivführer 200 Pf., dem Lokomotivheizer 100 Pf. Der Heizer erhält F. in Höhe der Hälfte des Betrages, den sein Führer verdient hat. Holländische Eisenbahngesellschaft. Das Zugbegleitpersonal erhält Stundengeld je nach dem Dienstgrad bei Personenzügen 5 und 8·5 Pf., bei Güterzügen 5 und 10 Pf. Lokomotivführer erhalten für je 10 km bei Personenzügen 7 Pf., bei Güterzügen 10 Pf., der Heizer bekommt 25% des Betrages, den der Lokomotivführer erhält. Für Verschieben über 6 Stunden werden bezahlt dem am Tag nachts Lokomotivführer 85 Pf., 136 Pf., Lokomotivheizer 51 Pf., 102 Pf., Nachtgeld mit Bett 119 Pf., Nachtgeld ohne Bett 204 Pf., Italienische Staatsbahnen. Bei diesen erhält der Lokomotivführer 0·10, der Heizer 0·05 Lire für jede Arbeitsstunde und 1 Lire, bzw. 0·50 Lire für 100 km für die wirklich im Dienste durchfahren Strecke, bzw. für die zugehörigen Verrichtungen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/451>, abgerufen am 22.11.2024.