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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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für eine kürzere Strecke zwischen denselben Stationen umgeschrieben werden. Verschiedene Bahnhöfe desselben Ortes gelten hierbei als eine Station. Die Umschreibung ist auf der Abzweigestation oder einer vorgelegenen Station zu beantragen. Sie kann abgelehnt werden, wenn der Beamte sie bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflicht und ohne Überschreitung der fahrplanmäßigen Aufenthaltszeit der Züge nicht vornehmen kann. Die Umschreibung wird auch von den amtlichen Auskunftsstellen und den Ausgabestellen für zusammengestellte Fahrscheinhefte innerhalb der festgesetzten Dienststunden vorgenommen.

Vgl. die EVO., § 20; das österr.-ungar. BR., § 20; die französischen tarifs generaux de grande vitesse, Art. 4 und 7; das allg. Reglement für die Beförderung: auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9 und 11; das russische Eisenbahnges., Art. 20 und 21; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10 und 11.

In Deutschland und Österreich-Ungarn begründet die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt der Reisende die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten günstigsten Zug ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren und, wenn der Zug diese nicht führt, in der nächst höheren Klasse. Der Reisende kann sich auch dafür entscheiden, daß er nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation verkehrenden, dem Personenverkehr dienenden Zug die Reise fortsetzt, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Luxus-(Expreß)- Züge sind von der hilfsweisen Benutzung ausgeschlossen. Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlich in anderer Weise zu sorgen. Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt zu machen.

Es entspricht diese Regelung zumeist auch den in anderen Ländern geltenden Reglements, die entweder ähnliche Bestimmungen enthalten oder eine Haftpflicht bei Verspätungen oder Anschlußversäumnissen zum mindesten nicht ausdrücklich festsetzen.

(Vgl. die EVO., § 26;

das österr.-ungar. BR., § 26;

den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 9;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 31;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden. Art. 9, 11.)

Bei dem zu gewissen Zeiten gesteigerten Verkehr, bei dem komplizierten Ineinandergreifen der mannigfachen Anschlüsse, bei den im Eisenbahnbetrieb unvermeidlichen Zufällen wird ein Verschulden der Eisenbahn bei Verspätungen sich nur in seltenen Fällen nachweisen lassen. Verschieden ist in den einzelnen Staaten die Auffassung, ob nicht grobe Fahrlässigkeit oder Arglist die Eisenbahnen ersatzpflichtig machen soll, und ob nicht in diesen Fällen die Höhe der Entschädigung begrenzt, das Mehr durch Selbstversicherung gedeckt werden sollte.

In Frankreich macht die Rechtsprechung die Eisenbahn für Verspätungen verantwortlich, wenn der Reisende beweist, daß er einen materiellen Schaden erlitten hat, insoweit eine solche Schädigung zur Zeit des Vertragsabschlusses vorausgesehen werden konnte. Sie stellt die Präsumtion auf, daß in Verspätungsfällen die Eisenbahn ein Verschulden trifft, es wäre denn, daß die Eisenbahn den Nachweis höherer Gewalt erbringt.

Auch in der Schweiz1 ist die Bahn in Verspätungsfällen haftpflichtig. Verspätet sich der Abgang des Zuges um mehr als eine halbe Stunde, so kann der Reisende Rückzahlung des Fahrpreises verlangen. Wenn der Reisende durch eine Zugsverspätung einen Anschlußzug versäumt hat oder wenn die Verspätung mehr als den 5. Teil der auf die Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch mehr als eine Stunde beträgt, und der Reisende in beiden Fällen mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen. Wenn den Reisenden durch die Verspätung notwendige Auslagen erwachsen, so sind sie berechtigt, von der Unternehmung Ersatz der Auslagen zu verlangen. Falls durch eine Zugsverspätung mindestens 10 mit F. nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlen und ein späterer direkter Anschluß durch den nächstfolgenden fahrplanmäßigen Zug nicht zu ermöglichen ist, während er durch Verwendung eines Extrazuges herzustellen wäre, so sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen Sonderzug abzufertigen, insofern dies mit der Betriebssicherheit vereinbar ist und die vorhandenen Betriebsmittel zureichen. Die Reisenden sind in diesem Falle unter keinen Umständen zu einer Nachzahlung anzuhalten. Ist das Nichteinhalten des Fahrplanes

1 Vgl. das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen §§ 26 und 27.

für eine kürzere Strecke zwischen denselben Stationen umgeschrieben werden. Verschiedene Bahnhöfe desselben Ortes gelten hierbei als eine Station. Die Umschreibung ist auf der Abzweigestation oder einer vorgelegenen Station zu beantragen. Sie kann abgelehnt werden, wenn der Beamte sie bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflicht und ohne Überschreitung der fahrplanmäßigen Aufenthaltszeit der Züge nicht vornehmen kann. Die Umschreibung wird auch von den amtlichen Auskunftsstellen und den Ausgabestellen für zusammengestellte Fahrscheinhefte innerhalb der festgesetzten Dienststunden vorgenommen.

Vgl. die EVO., § 20; das österr.-ungar. BR., § 20; die französischen tarifs généraux de grande vitesse, Art. 4 und 7; das allg. Reglement für die Beförderung: auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9 und 11; das russische Eisenbahnges., Art. 20 und 21; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10 und 11.

In Deutschland und Österreich-Ungarn begründet die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt der Reisende die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten günstigsten Zug ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren und, wenn der Zug diese nicht führt, in der nächst höheren Klasse. Der Reisende kann sich auch dafür entscheiden, daß er nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation verkehrenden, dem Personenverkehr dienenden Zug die Reise fortsetzt, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Luxus-(Expreß)- Züge sind von der hilfsweisen Benutzung ausgeschlossen. Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlich in anderer Weise zu sorgen. Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt zu machen.

Es entspricht diese Regelung zumeist auch den in anderen Ländern geltenden Reglements, die entweder ähnliche Bestimmungen enthalten oder eine Haftpflicht bei Verspätungen oder Anschlußversäumnissen zum mindesten nicht ausdrücklich festsetzen.

(Vgl. die EVO., § 26;

das österr.-ungar. BR., § 26;

den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 9;

die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 31;

das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden. Art. 9, 11.)

Bei dem zu gewissen Zeiten gesteigerten Verkehr, bei dem komplizierten Ineinandergreifen der mannigfachen Anschlüsse, bei den im Eisenbahnbetrieb unvermeidlichen Zufällen wird ein Verschulden der Eisenbahn bei Verspätungen sich nur in seltenen Fällen nachweisen lassen. Verschieden ist in den einzelnen Staaten die Auffassung, ob nicht grobe Fahrlässigkeit oder Arglist die Eisenbahnen ersatzpflichtig machen soll, und ob nicht in diesen Fällen die Höhe der Entschädigung begrenzt, das Mehr durch Selbstversicherung gedeckt werden sollte.

In Frankreich macht die Rechtsprechung die Eisenbahn für Verspätungen verantwortlich, wenn der Reisende beweist, daß er einen materiellen Schaden erlitten hat, insoweit eine solche Schädigung zur Zeit des Vertragsabschlusses vorausgesehen werden konnte. Sie stellt die Präsumtion auf, daß in Verspätungsfällen die Eisenbahn ein Verschulden trifft, es wäre denn, daß die Eisenbahn den Nachweis höherer Gewalt erbringt.

Auch in der Schweiz1 ist die Bahn in Verspätungsfällen haftpflichtig. Verspätet sich der Abgang des Zuges um mehr als eine halbe Stunde, so kann der Reisende Rückzahlung des Fahrpreises verlangen. Wenn der Reisende durch eine Zugsverspätung einen Anschlußzug versäumt hat oder wenn die Verspätung mehr als den 5. Teil der auf die Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch mehr als eine Stunde beträgt, und der Reisende in beiden Fällen mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen. Wenn den Reisenden durch die Verspätung notwendige Auslagen erwachsen, so sind sie berechtigt, von der Unternehmung Ersatz der Auslagen zu verlangen. Falls durch eine Zugsverspätung mindestens 10 mit F. nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlen und ein späterer direkter Anschluß durch den nächstfolgenden fahrplanmäßigen Zug nicht zu ermöglichen ist, während er durch Verwendung eines Extrazuges herzustellen wäre, so sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen Sonderzug abzufertigen, insofern dies mit der Betriebssicherheit vereinbar ist und die vorhandenen Betriebsmittel zureichen. Die Reisenden sind in diesem Falle unter keinen Umständen zu einer Nachzahlung anzuhalten. Ist das Nichteinhalten des Fahrplanes

1 Vgl. das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen §§ 26 und 27.
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[458/0475] für eine kürzere Strecke zwischen denselben Stationen umgeschrieben werden. Verschiedene Bahnhöfe desselben Ortes gelten hierbei als eine Station. Die Umschreibung ist auf der Abzweigestation oder einer vorgelegenen Station zu beantragen. Sie kann abgelehnt werden, wenn der Beamte sie bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflicht und ohne Überschreitung der fahrplanmäßigen Aufenthaltszeit der Züge nicht vornehmen kann. Die Umschreibung wird auch von den amtlichen Auskunftsstellen und den Ausgabestellen für zusammengestellte Fahrscheinhefte innerhalb der festgesetzten Dienststunden vorgenommen. Vgl. die EVO., § 20; das österr.-ungar. BR., § 20; die französischen tarifs généraux de grande vitesse, Art. 4 und 7; das allg. Reglement für die Beförderung: auf den Eisenbahnen in den Niederlanden, Art. 9 und 11; das russische Eisenbahnges., Art. 20 und 21; das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, § 10 und 11. In Deutschland und Österreich-Ungarn begründet die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt der Reisende die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten günstigsten Zug ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren und, wenn der Zug diese nicht führt, in der nächst höheren Klasse. Der Reisende kann sich auch dafür entscheiden, daß er nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungsstation verkehrenden, dem Personenverkehr dienenden Zug die Reise fortsetzt, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Luxus-(Expreß)- Züge sind von der hilfsweisen Benutzung ausgeschlossen. Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlich in anderer Weise zu sorgen. Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt zu machen. Es entspricht diese Regelung zumeist auch den in anderen Ländern geltenden Reglements, die entweder ähnliche Bestimmungen enthalten oder eine Haftpflicht bei Verspätungen oder Anschlußversäumnissen zum mindesten nicht ausdrücklich festsetzen. (Vgl. die EVO., § 26; das österr.-ungar. BR., § 26; den belgischen Personen- und Gepäcktarif, Art. 9; die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen, Art. 31; das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden. Art. 9, 11.) Bei dem zu gewissen Zeiten gesteigerten Verkehr, bei dem komplizierten Ineinandergreifen der mannigfachen Anschlüsse, bei den im Eisenbahnbetrieb unvermeidlichen Zufällen wird ein Verschulden der Eisenbahn bei Verspätungen sich nur in seltenen Fällen nachweisen lassen. Verschieden ist in den einzelnen Staaten die Auffassung, ob nicht grobe Fahrlässigkeit oder Arglist die Eisenbahnen ersatzpflichtig machen soll, und ob nicht in diesen Fällen die Höhe der Entschädigung begrenzt, das Mehr durch Selbstversicherung gedeckt werden sollte. In Frankreich macht die Rechtsprechung die Eisenbahn für Verspätungen verantwortlich, wenn der Reisende beweist, daß er einen materiellen Schaden erlitten hat, insoweit eine solche Schädigung zur Zeit des Vertragsabschlusses vorausgesehen werden konnte. Sie stellt die Präsumtion auf, daß in Verspätungsfällen die Eisenbahn ein Verschulden trifft, es wäre denn, daß die Eisenbahn den Nachweis höherer Gewalt erbringt. Auch in der Schweiz 1 ist die Bahn in Verspätungsfällen haftpflichtig. Verspätet sich der Abgang des Zuges um mehr als eine halbe Stunde, so kann der Reisende Rückzahlung des Fahrpreises verlangen. Wenn der Reisende durch eine Zugsverspätung einen Anschlußzug versäumt hat oder wenn die Verspätung mehr als den 5. Teil der auf die Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch mehr als eine Stunde beträgt, und der Reisende in beiden Fällen mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen. Wenn den Reisenden durch die Verspätung notwendige Auslagen erwachsen, so sind sie berechtigt, von der Unternehmung Ersatz der Auslagen zu verlangen. Falls durch eine Zugsverspätung mindestens 10 mit F. nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlen und ein späterer direkter Anschluß durch den nächstfolgenden fahrplanmäßigen Zug nicht zu ermöglichen ist, während er durch Verwendung eines Extrazuges herzustellen wäre, so sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen Sonderzug abzufertigen, insofern dies mit der Betriebssicherheit vereinbar ist und die vorhandenen Betriebsmittel zureichen. Die Reisenden sind in diesem Falle unter keinen Umständen zu einer Nachzahlung anzuhalten. Ist das Nichteinhalten des Fahrplanes 1 Vgl. das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen §§ 26 und 27.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/475>, abgerufen am 01.11.2024.