Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.die Fahrkartenstempelgebühr (s. d.), die im gleichen Ausmaße auch in Ungarn besteht und im allgemeinen einer Abgabenbelastung von 2% des Fahrpreises entspricht, aufrecht. Bei Hauptbahnen, deren normaler Tarif für die III. Wagenklasse durchschnittlich um mehr als 20% höher ist als der gleiche Tarif der österreichischen Staatsbahnen, ermäßigt sich der 12% ige Steuersatz für diese Wagenklasse auf 9·5%, bzw. der 10%ige auf 7·5%. Die F. wird als Zuschlag zum Preise der Fahrkarte von den zur Zahlung desselben verpflichteten Personen durch die Eisenbahnverwaltungen eingehoben und an die Staatsverwaltung unmittelbar abgeführt. Auf der Fahrkarte ist der Fahrpreis zuzüglich der Abgabe ersichtlich zu machen. Die Erhebung erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich, mithin für den Staat vollkommen kostenlos. Von der Abgabe sind wegen persönlicher Eigenschaft befreit: a) der Allh. Hof, b) Personen, die in dienstlichen Reisen unter Anwendung des Militärtarifes befördert werden und c) Arbeiter, soferne sie mit besonderen, um mindestens 50% des normalen Fahrpreises ermäßigten Arbeiter-Fahrkarten (Arbeiter-Wochenkarten, Arbeiter-Rückfahrkarten, Spezialkarten für Arbeiterzüge u. dgl.) befördert werden sowie arbeitsuchende von den hierzu bevollmächtigten öffentlichen Stellenvermittlungen legitimierte Arbeiter, deren Beförderung mit besonders ermäßigten Fahrkarten erfolgt. Die sachliche Befreiung von der F. gemessen: 1. Der Personentransport auf Kleinbahnen, die den Verkehr in einer Gemeinde und ihrer Umgebung, innerhalb des Weichbildes der Gemeinde und des Umkreises von 10 km von der Gemeindegrenze aus vermitteln, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Fahrpreises. 2. Der Personentransport auf den mit Konzessionsurkunde vom 18. Dezember 1882 konzessionierten Bahnlinien der Wiener Stadtbahn auf die Dauer von 30 Jahren vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an gerechnet, mindestens bis zum 1. Januar 1928. 3. Der Personentransport auf direkten Fahrten im Übergangsverkehre zwischen den unter 2 gedachten und den künftig zu konzessionierenden Bahnlinien des Wiener Stadtbahnnetzes sowie den innerhalb des Wiener Stadtgebietes gelegenen Strecken der bestehenden Eisenbahnen. Bei Fahrpreisermäßigungen irgendwelcher Art wird die F. nur von dem ermäßigten Fahrpreise, bei Freikarten überhaupt nicht eingehoben. Dagegen unterwirft das Fahrkartensteuergesetz die im Eisenbahnverkehr ausgegebenen Anweisungen zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preise einer besonderen Stempelgebühr. Der von der staatlichen F. befreite Kleinbahnverkehr ist in Graz, Triest, Krakau und Czernowitz auf Grund besonderer Landesgesetze mit einer kommunalen Abgabe, einer Gemeindefahrkartensteuer belegt. Diese beträgt für jede zur einmaligen Befahrung einer im Stadtgebiete gelegenen Strecke berechtigenden Fahrkarte, ohne Rücksicht auf die Länge dieser Strecke, in Graz und Triest fix 2 h, in Krakau 2 h von den Karten I. Kl. und 1 h von den Karten II. Klasse, in Czernowitz für die Wagenabteilung I. Kl. 25%, für die Wagenabteilung II. Kl. 20% des jeweilig für die Beförderung im betreffenden Stadtgebiete zur Einhebung gelangenden Fahrpreises. Von der Gemeindefahrkartensteuer sind im allgemeinen die Schüler-, Kinder- und Arbeiterkarten zu ermäßigten Preisen befreit. Der finanzielle Ertrag der staatlichen F. stellt sich wie folgt: 1903 16·4 Mill. K, 1907 20·5 Mill. K, 1910 25·3 Mill. K, 1911 26 Mill. K. Hiervon entfallen annähernd auf den Hauptbahnverkehr 24,730.000 K, auf den Lokalbahnverkehr 1,280.000 K und auf den Kleinbahnverkehr 300 K. Allgemein wird als F. auch die in Deutschland mit Ges. v. 1. August 1906 eingeführte Stempelabgabe von Fahrkarten, Fahrscheinen und sonstigen Ausweisen über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgelds im Eisenbahnverkehr auf deutschen Bahnlinien bezeichnet. Sie beträgt bei einem Fahrpreise von in der Wagenklasse - Pfennig
Von der F. sind befreit die Fahrkarten unter 60 Pf., die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterkarten, Schnellzugszuschlagkarten, Fahrkarten III. Kl., wenn eine IV. Kl. nicht geführt wird, und der Fahrpreis III. Kl. den Satz von 2 Pf. für 1 km nicht übersteigt, endlich die Fahrkarten IV. Kl. Von Zusatzkarten zum Übergang in eine höhere Wagenklasse ist die Abgabe in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuerbetrag für diese Klasse und dem zur Hauptkarte geschuldeten Steuerbetrag zu entrichten, Für halbe Fahrkarten ist die Hälfte der für die Fahrkartenstempelgebühr (s. d.), die im gleichen Ausmaße auch in Ungarn besteht und im allgemeinen einer Abgabenbelastung von 2% des Fahrpreises entspricht, aufrecht. Bei Hauptbahnen, deren normaler Tarif für die III. Wagenklasse durchschnittlich um mehr als 20% höher ist als der gleiche Tarif der österreichischen Staatsbahnen, ermäßigt sich der 12% ige Steuersatz für diese Wagenklasse auf 9·5%, bzw. der 10%ige auf 7·5%. Die F. wird als Zuschlag zum Preise der Fahrkarte von den zur Zahlung desselben verpflichteten Personen durch die Eisenbahnverwaltungen eingehoben und an die Staatsverwaltung unmittelbar abgeführt. Auf der Fahrkarte ist der Fahrpreis zuzüglich der Abgabe ersichtlich zu machen. Die Erhebung erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich, mithin für den Staat vollkommen kostenlos. Von der Abgabe sind wegen persönlicher Eigenschaft befreit: a) der Allh. Hof, b) Personen, die in dienstlichen Reisen unter Anwendung des Militärtarifes befördert werden und c) Arbeiter, soferne sie mit besonderen, um mindestens 50% des normalen Fahrpreises ermäßigten Arbeiter-Fahrkarten (Arbeiter-Wochenkarten, Arbeiter-Rückfahrkarten, Spezialkarten für Arbeiterzüge u. dgl.) befördert werden sowie arbeitsuchende von den hierzu bevollmächtigten öffentlichen Stellenvermittlungen legitimierte Arbeiter, deren Beförderung mit besonders ermäßigten Fahrkarten erfolgt. Die sachliche Befreiung von der F. gemessen: 1. Der Personentransport auf Kleinbahnen, die den Verkehr in einer Gemeinde und ihrer Umgebung, innerhalb des Weichbildes der Gemeinde und des Umkreises von 10 km von der Gemeindegrenze aus vermitteln, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Fahrpreises. 2. Der Personentransport auf den mit Konzessionsurkunde vom 18. Dezember 1882 konzessionierten Bahnlinien der Wiener Stadtbahn auf die Dauer von 30 Jahren vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an gerechnet, mindestens bis zum 1. Januar 1928. 3. Der Personentransport auf direkten Fahrten im Übergangsverkehre zwischen den unter 2 gedachten und den künftig zu konzessionierenden Bahnlinien des Wiener Stadtbahnnetzes sowie den innerhalb des Wiener Stadtgebietes gelegenen Strecken der bestehenden Eisenbahnen. Bei Fahrpreisermäßigungen irgendwelcher Art wird die F. nur von dem ermäßigten Fahrpreise, bei Freikarten überhaupt nicht eingehoben. Dagegen unterwirft das Fahrkartensteuergesetz die im Eisenbahnverkehr ausgegebenen Anweisungen zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preise einer besonderen Stempelgebühr. Der von der staatlichen F. befreite Kleinbahnverkehr ist in Graz, Triest, Krakau und Czernowitz auf Grund besonderer Landesgesetze mit einer kommunalen Abgabe, einer Gemeindefahrkartensteuer belegt. Diese beträgt für jede zur einmaligen Befahrung einer im Stadtgebiete gelegenen Strecke berechtigenden Fahrkarte, ohne Rücksicht auf die Länge dieser Strecke, in Graz und Triest fix 2 h, in Krakau 2 h von den Karten I. Kl. und 1 h von den Karten II. Klasse, in Czernowitz für die Wagenabteilung I. Kl. 25%, für die Wagenabteilung II. Kl. 20% des jeweilig für die Beförderung im betreffenden Stadtgebiete zur Einhebung gelangenden Fahrpreises. Von der Gemeindefahrkartensteuer sind im allgemeinen die Schüler-, Kinder- und Arbeiterkarten zu ermäßigten Preisen befreit. Der finanzielle Ertrag der staatlichen F. stellt sich wie folgt: 1903 16·4 Mill. K, 1907 20·5 Mill. K, 1910 25·3 Mill. K, 1911 26 Mill. K. Hiervon entfallen annähernd auf den Hauptbahnverkehr 24,730.000 K, auf den Lokalbahnverkehr 1,280.000 K und auf den Kleinbahnverkehr 300 K. Allgemein wird als F. auch die in Deutschland mit Ges. v. 1. August 1906 eingeführte Stempelabgabe von Fahrkarten, Fahrscheinen und sonstigen Ausweisen über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgelds im Eisenbahnverkehr auf deutschen Bahnlinien bezeichnet. Sie beträgt bei einem Fahrpreise von in der Wagenklasse - Pfennig
Von der F. sind befreit die Fahrkarten unter 60 Pf., die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterkarten, Schnellzugszuschlagkarten, Fahrkarten III. Kl., wenn eine IV. Kl. nicht geführt wird, und der Fahrpreis III. Kl. den Satz von 2 Pf. für 1 km nicht übersteigt, endlich die Fahrkarten IV. Kl. Von Zusatzkarten zum Übergang in eine höhere Wagenklasse ist die Abgabe in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuerbetrag für diese Klasse und dem zur Hauptkarte geschuldeten Steuerbetrag zu entrichten, Für halbe Fahrkarten ist die Hälfte der für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0499" n="482"/> die Fahrkartenstempelgebühr (s. d.), die im gleichen Ausmaße auch in Ungarn besteht und im allgemeinen einer Abgabenbelastung von 2<hi rendition="#i">%</hi> des Fahrpreises entspricht, aufrecht.</p><lb/> <p>Bei Hauptbahnen, deren normaler Tarif für die III. 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die Fahrkartenstempelgebühr (s. d.), die im gleichen Ausmaße auch in Ungarn besteht und im allgemeinen einer Abgabenbelastung von 2% des Fahrpreises entspricht, aufrecht.
Bei Hauptbahnen, deren normaler Tarif für die III. Wagenklasse durchschnittlich um mehr als 20% höher ist als der gleiche Tarif der österreichischen Staatsbahnen, ermäßigt sich der 12% ige Steuersatz für diese Wagenklasse auf 9·5%, bzw. der 10%ige auf 7·5%.
Die F. wird als Zuschlag zum Preise der Fahrkarte von den zur Zahlung desselben verpflichteten Personen durch die Eisenbahnverwaltungen eingehoben und an die Staatsverwaltung unmittelbar abgeführt. Auf der Fahrkarte ist der Fahrpreis zuzüglich der Abgabe ersichtlich zu machen.
Die Erhebung erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich, mithin für den Staat vollkommen kostenlos.
Von der Abgabe sind wegen persönlicher Eigenschaft befreit:
a) der Allh. Hof,
b) Personen, die in dienstlichen Reisen unter Anwendung des Militärtarifes befördert werden und
c) Arbeiter, soferne sie mit besonderen, um mindestens 50% des normalen Fahrpreises ermäßigten Arbeiter-Fahrkarten (Arbeiter-Wochenkarten, Arbeiter-Rückfahrkarten, Spezialkarten für Arbeiterzüge u. dgl.) befördert werden sowie arbeitsuchende von den hierzu bevollmächtigten öffentlichen Stellenvermittlungen legitimierte Arbeiter, deren Beförderung mit besonders ermäßigten Fahrkarten erfolgt.
Die sachliche Befreiung von der F. gemessen:
1. Der Personentransport auf Kleinbahnen, die den Verkehr in einer Gemeinde und ihrer Umgebung, innerhalb des Weichbildes der Gemeinde und des Umkreises von 10 km von der Gemeindegrenze aus vermitteln, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Fahrpreises.
2. Der Personentransport auf den mit Konzessionsurkunde vom 18. Dezember 1882 konzessionierten Bahnlinien der Wiener Stadtbahn auf die Dauer von 30 Jahren vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an gerechnet, mindestens bis zum 1. Januar 1928.
3. Der Personentransport auf direkten Fahrten im Übergangsverkehre zwischen den unter 2 gedachten und den künftig zu konzessionierenden Bahnlinien des Wiener Stadtbahnnetzes sowie den innerhalb des Wiener Stadtgebietes gelegenen Strecken der bestehenden Eisenbahnen.
Bei Fahrpreisermäßigungen irgendwelcher Art wird die F. nur von dem ermäßigten Fahrpreise, bei Freikarten überhaupt nicht eingehoben.
Dagegen unterwirft das Fahrkartensteuergesetz die im Eisenbahnverkehr ausgegebenen Anweisungen zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preise einer besonderen Stempelgebühr.
Der von der staatlichen F. befreite Kleinbahnverkehr ist in Graz, Triest, Krakau und Czernowitz auf Grund besonderer Landesgesetze mit einer kommunalen Abgabe, einer Gemeindefahrkartensteuer belegt. Diese beträgt für jede zur einmaligen Befahrung einer im Stadtgebiete gelegenen Strecke berechtigenden Fahrkarte, ohne Rücksicht auf die Länge dieser Strecke, in Graz und Triest fix 2 h, in Krakau 2 h von den Karten I. Kl. und 1 h von den Karten II. Klasse, in Czernowitz für die Wagenabteilung I. Kl. 25%, für die Wagenabteilung II. Kl. 20% des jeweilig für die Beförderung im betreffenden Stadtgebiete zur Einhebung gelangenden Fahrpreises.
Von der Gemeindefahrkartensteuer sind im allgemeinen die Schüler-, Kinder- und Arbeiterkarten zu ermäßigten Preisen befreit.
Der finanzielle Ertrag der staatlichen F. stellt sich wie folgt: 1903 16·4 Mill. K, 1907 20·5 Mill. K, 1910 25·3 Mill. K, 1911 26 Mill. K.
Hiervon entfallen annähernd auf den Hauptbahnverkehr 24,730.000 K, auf den Lokalbahnverkehr 1,280.000 K und auf den Kleinbahnverkehr 300 K.
Allgemein wird als F. auch die in Deutschland mit Ges. v. 1. August 1906 eingeführte Stempelabgabe von Fahrkarten, Fahrscheinen und sonstigen Ausweisen über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgelds im Eisenbahnverkehr auf deutschen Bahnlinien bezeichnet. Sie beträgt bei einem Fahrpreise von
in der Wagenklasse - Pfennig
III II I
0·60 M. bis 2 M. 5 10 20
mehr als 2 M. bis 5 M. 10 20 40
mehr als 5 M. bis 10 M. 20 40 80
mehr als 10 M. bis 20 M. 40 80 160
mehr als 20 M. bis 30 M. 60 120 240
mehr als 30 M. bis 40 M. 90 180 360
mehr als 40 M. bis 50 M. 140 270 540
mehr als 50 200 400 800
Von der F. sind befreit die Fahrkarten unter 60 Pf., die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterkarten, Schnellzugszuschlagkarten, Fahrkarten III. Kl., wenn eine IV. Kl. nicht geführt wird, und der Fahrpreis III. Kl. den Satz von 2 Pf. für 1 km nicht übersteigt, endlich die Fahrkarten IV. Kl.
Von Zusatzkarten zum Übergang in eine höhere Wagenklasse ist die Abgabe in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuerbetrag für diese Klasse und dem zur Hauptkarte geschuldeten Steuerbetrag zu entrichten, Für halbe Fahrkarten ist die Hälfte der für
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(2020-06-17T17:32:48Z)
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