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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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fremden Bahnen für den übergreifenden Teil, ist ein besonderes Buch (Einlage) zu errichten (§§ 4, 5). Die Einlage besteht aus:

a) Dem Bahnbestandblatt, das in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben hat und in zwei Abteilungen zerfällt; die erste enthält die einzelnen, zum Betriebe der Bahn nötigen, innerhalb Österreich belegenen (§ 4) Grundstücke (Eisenbahngrundstücke § 2), seien sie im vollen oder nur im geteilten oder Miteigentum des Bahnunternehmens; die zweite Abteilung enthält die mit dem Besitz der ganzen Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken;

b) dem Eigentumsblatt, das Firma und Sitz der Unternehmung und ihre Rechte an der ganzen bücherlichen Einheit, ebenso auch die Beschränkungen der letzteren, insbesondere ein Einlösungs- oder ein über § 8 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes hinausgehendes (OGH. 2. Oktober 1877, Z. 11292) Heimfallsrecht des Staates, auch das Betriebsrecht des Staates, Peagerechte u. s. w. zu enthalten hat;

c) dem Lastenblatt mit zwei Abteilungen, wovon die erste die die ganze bücherliche Einheit betreffenden Lasten, die zweite die auf einzelnen Eisenbahngrundstücken ruhenden Lasten und die an solchen Grundstücken dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte enthält (§ 8).

Im Eigentumsblatt der Eisenbahnbucheinlage ist das Eigentumsrecht der Eisenbahngesellschaft nur in dem Fall einzutragen, wenn der letzteren in der Konzessionsurkunde ausdrücklich das Eigentumsrecht an den konzessionierten Bahnstrecken eingeräumt ist; sonst (wenn z. B. der Unternehmung nur ein dauerndes Nutzungsrecht und Betriebsrecht an Staatsbahnen eingeräumt ist) sind nur die konzessionsmäßigen Rechte einzutragen (OGH. 15. Juni 1875, Z. 6407).

Über die Natur des Bahneigentums und die Möglichkeit der Eintragung des vollen Eigentumsrechtes für die Bahnunternehmung bestehen in der Literatur und gerichtlichen Praxis verschiedene Ansichten (s. Randa, Eigentum. Leipzig 1893, S. 490, Bartsch, Grundbuchsgesetz. Wien 1902, S. 671, und die dort zitierten).

Die Anlegung des E. zerfällt in zwei Stadien: die Eröffnung einer vorläufigen Einlage durch den zur Führung des E. berufenen Gerichtshofes und die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke durch die lokalen Bezirksgerichte.

Die im Ges. vorgesehenen Besonderheiten des Verfahrens für Bahnen, die bei Eintritt der Wirksamkeit des Ges. bereits im Betriebe standen, sind heute gegenstandslos.

a) Die vorläufige Einlage hat den Zweck, eine Grundlage für die Erwerbung bücherlicher Rechte an den in der Entstehung begriffenen Bahnen zu bieten.

Das Ansuchen um die Errichtung einer vorläufigen Einlage hat die Bahnunternehmung innerhalb drei Monaten nach Bestimmung der Richtung der Bahn einzubringen. Die Beilagen zu ihrem Gesuche haben zu enthalten:

1. Eine vom Eisenbahnministerium oder in dessen Auftrage erteilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hierdurch bedingte Zuständigkeit (§ 10) sowie darüber, daß die Bahn nach § 1 des Ges. einen Gegenstand des E. zu bilden hat.

2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Übersichtskarte, aus der die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtsprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.

3. Diejenigen Urkunden, die erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurteilen zu können (Konzessionsurkunden, Statuten u. dgl., bei Staatsbannen das betreffende Gesetz).

Das Gericht hat nach Prüfung seiner Zuständigkeit eine vorläufige Einlage zu errichten, wobei an Stelle der ersten Abteilung des künftigen Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst der Übersichtskarte einzulegen ist und in dem Eigentumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen sind.

Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.

Durch die Eröffnung der vorläufigen Einlage wird die Kompetenz des Gerichtes als Realinstanz für die die Einlage als Ganzes betreffenden Angelegenheiten begründet; vom Tage der Eröffnung ist die bücherliche Einheit, für die die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen. Daher ist dieser Tag entsprechend bekanntzumachen (§ 15).

Die Eröffnung einer vorläufigen Einlage ermöglicht noch vor endgültiger Eintragung im E. die Aufnahme dinglicher, auf die ganze bücherliche Einheit sich erstreckender Rechte (§ 17). Diese Wirkung beginnt hinsichtlich eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpunkte, in dem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.

Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat jedoch keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand solcher Rechte, die an einem Eisenbahngrundstücke nach dessen Aufnahme in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.

Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahnanlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt (§ 17).

b) Das Ermittlungsverfahren ist durch die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten, in deren Sprengel die zu erwerbenden Grundstücke liegen, binnen einer vom Eisenbahnministerium zu überwachenden, jedoch erstreckbaren Frist von drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung im betreffenden Sprengel anzusuchen.

Dem Gesuche sind beizulegen (§ 19): 1. Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke, nach Katastralgemeinden geordnet, und mit der Angabe ihrer Katastralbezeichnung und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten sowie der dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder aus dem Miteigentume zustehenden Rechte.

fremden Bahnen für den übergreifenden Teil, ist ein besonderes Buch (Einlage) zu errichten (§§ 4, 5). Die Einlage besteht aus:

a) Dem Bahnbestandblatt, das in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben hat und in zwei Abteilungen zerfällt; die erste enthält die einzelnen, zum Betriebe der Bahn nötigen, innerhalb Österreich belegenen (§ 4) Grundstücke (Eisenbahngrundstücke § 2), seien sie im vollen oder nur im geteilten oder Miteigentum des Bahnunternehmens; die zweite Abteilung enthält die mit dem Besitz der ganzen Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken;

b) dem Eigentumsblatt, das Firma und Sitz der Unternehmung und ihre Rechte an der ganzen bücherlichen Einheit, ebenso auch die Beschränkungen der letzteren, insbesondere ein Einlösungs- oder ein über § 8 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes hinausgehendes (OGH. 2. Oktober 1877, Z. 11292) Heimfallsrecht des Staates, auch das Betriebsrecht des Staates, Peagerechte u. s. w. zu enthalten hat;

c) dem Lastenblatt mit zwei Abteilungen, wovon die erste die die ganze bücherliche Einheit betreffenden Lasten, die zweite die auf einzelnen Eisenbahngrundstücken ruhenden Lasten und die an solchen Grundstücken dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte enthält (§ 8).

Im Eigentumsblatt der Eisenbahnbucheinlage ist das Eigentumsrecht der Eisenbahngesellschaft nur in dem Fall einzutragen, wenn der letzteren in der Konzessionsurkunde ausdrücklich das Eigentumsrecht an den konzessionierten Bahnstrecken eingeräumt ist; sonst (wenn z. B. der Unternehmung nur ein dauerndes Nutzungsrecht und Betriebsrecht an Staatsbahnen eingeräumt ist) sind nur die konzessionsmäßigen Rechte einzutragen (OGH. 15. Juni 1875, Z. 6407).

Über die Natur des Bahneigentums und die Möglichkeit der Eintragung des vollen Eigentumsrechtes für die Bahnunternehmung bestehen in der Literatur und gerichtlichen Praxis verschiedene Ansichten (s. Randa, Eigentum. Leipzig 1893, S. 490, Bartsch, Grundbuchsgesetz. Wien 1902, S. 671, und die dort zitierten).

Die Anlegung des E. zerfällt in zwei Stadien: die Eröffnung einer vorläufigen Einlage durch den zur Führung des E. berufenen Gerichtshofes und die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke durch die lokalen Bezirksgerichte.

Die im Ges. vorgesehenen Besonderheiten des Verfahrens für Bahnen, die bei Eintritt der Wirksamkeit des Ges. bereits im Betriebe standen, sind heute gegenstandslos.

a) Die vorläufige Einlage hat den Zweck, eine Grundlage für die Erwerbung bücherlicher Rechte an den in der Entstehung begriffenen Bahnen zu bieten.

Das Ansuchen um die Errichtung einer vorläufigen Einlage hat die Bahnunternehmung innerhalb drei Monaten nach Bestimmung der Richtung der Bahn einzubringen. Die Beilagen zu ihrem Gesuche haben zu enthalten:

1. Eine vom Eisenbahnministerium oder in dessen Auftrage erteilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hierdurch bedingte Zuständigkeit (§ 10) sowie darüber, daß die Bahn nach § 1 des Ges. einen Gegenstand des E. zu bilden hat.

2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Übersichtskarte, aus der die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtsprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.

3. Diejenigen Urkunden, die erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurteilen zu können (Konzessionsurkunden, Statuten u. dgl., bei Staatsbannen das betreffende Gesetz).

Das Gericht hat nach Prüfung seiner Zuständigkeit eine vorläufige Einlage zu errichten, wobei an Stelle der ersten Abteilung des künftigen Bahnbestandblattes die beigebrachte Bestätigung über die Richtung der Bahn nebst der Übersichtskarte einzulegen ist und in dem Eigentumsblatte die der Unternehmung auf das Ganze der zu bildenden bücherlichen Einheit zustehenden Rechte mit den aus den vorgelegten Urkunden sich ergebenden Beschränkungen einzutragen sind.

Die beigebrachten einfachen Abschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, sind in der Urkundensammlung aufzubewahren.

Durch die Eröffnung der vorläufigen Einlage wird die Kompetenz des Gerichtes als Realinstanz für die die Einlage als Ganzes betreffenden Angelegenheiten begründet; vom Tage der Eröffnung ist die bücherliche Einheit, für die die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen. Daher ist dieser Tag entsprechend bekanntzumachen (§ 15).

Die Eröffnung einer vorläufigen Einlage ermöglicht noch vor endgültiger Eintragung im E. die Aufnahme dinglicher, auf die ganze bücherliche Einheit sich erstreckender Rechte (§ 17). Diese Wirkung beginnt hinsichtlich eines einzelnen, in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahngrundstückes mit dem Zeitpunkte, in dem die Unternehmung das Grundstück erworben hat, wenn sie auch die erforderliche bücherliche Abschreibung noch nicht erwirkt hat.

Die in der vorläufigen Einlage vorgenommene Eintragung hat jedoch keinen Einfluß auf den Erwerb und Bestand solcher Rechte, die an einem Eisenbahngrundstücke nach dessen Aufnahme in die Eisenbahneinlage fortzubestehen haben.

Auch bleiben diejenigen zur Zeit des Erwerbes bestehenden oder später entstehenden Rechte an einem Eisenbahngrundstücke, deren Aufhebung noch vor der Aufnahme des Grundstückes in die Eisenbahnanlage zu erwirken ist, bis zu dieser Aufhebung unberührt (§ 17).

b) Das Ermittlungsverfahren ist durch die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten, in deren Sprengel die zu erwerbenden Grundstücke liegen, binnen einer vom Eisenbahnministerium zu überwachenden, jedoch erstreckbaren Frist von drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung im betreffenden Sprengel anzusuchen.

Dem Gesuche sind beizulegen (§ 19): 1. Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke, nach Katastralgemeinden geordnet, und mit der Angabe ihrer Katastralbezeichnung und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten sowie der dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder aus dem Miteigentume zustehenden Rechte.

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[51/0060] fremden Bahnen für den übergreifenden Teil, ist ein besonderes Buch (Einlage) zu errichten (§§ 4, 5). Die Einlage besteht aus: a) Dem Bahnbestandblatt, das in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben hat und in zwei Abteilungen zerfällt; die erste enthält die einzelnen, zum Betriebe der Bahn nötigen, innerhalb Österreich belegenen (§ 4) Grundstücke (Eisenbahngrundstücke § 2), seien sie im vollen oder nur im geteilten oder Miteigentum des Bahnunternehmens; die zweite Abteilung enthält die mit dem Besitz der ganzen Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken; b) dem Eigentumsblatt, das Firma und Sitz der Unternehmung und ihre Rechte an der ganzen bücherlichen Einheit, ebenso auch die Beschränkungen der letzteren, insbesondere ein Einlösungs- oder ein über § 8 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes hinausgehendes (OGH. 2. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/60>, abgerufen am 21.11.2024.