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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Staates angebracht werden, in dem die belangte Bahn ihren Wohnsitz hat, und das nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. Die passive Klagslegitimation richtet sich hierbei nach Al. 1-3 der angeführten Bestimmung des Übereinkommens.

Das Domizil (der Sitz) der Eisenbahngesellschaften wird nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 jeweils in der Konzession bestimmt. Überdies haben die Gesellschaften in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Die Verwaltungen der Bundesbahnen haben nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion, der sich gemäß Art. 23 des genannten Gesetzes in Bern befindet. Die Verwaltung der Bundesbahnen hat außerdem in jedem durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kann. Für die Behandlung und Beurteilung der zivilgerichtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesbahnen finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung mit der Beschränkung, daß das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 30.000 Fr. hat.

Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache, gleichgültig, ob die Klage gegen eine Gesellschaft oder gegen die Bundesbahnen gerichtet ist. (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897.)

Schadenersatzklagen aus dem Bundesgesetz vom 28. März 1905, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post (veröffentlicht im Schweizerischen Bundesblatt Nr. 15 vom 5. April 1905, S. 968), können gemäß Art. 19 dieses Gesetzes sowohl bei dem Gericht des ordentlichen Domizils der Unternehmung als auch bei dem gemäß Konzession oder Gesetz zuständigen Gericht des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden. (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes vom 15. Oktober 1897.)

Abgesehen von der streitigen Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen ist den Schweizer Gerichten (Kantonalgerichte und Bundesgericht) eine besonders umfassende freiwillige Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen zugewiesen.

Die schweizerischen Kantonalgerichte, deren Organisation in den einzelnen Kantonen nicht gleich ist, sind zur Austragung der schon bei Einleitung der Zwangsliquidation bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten kompetent. Außerdem werden sie in der Regel zur Untersuchung und Beurteilung von Klagen wegen Eisenbahngefährdungen delegiert. Gegenüber der im Enteignungsverfahren allenfalls eingesetzten Eidgenössischen Schätzungskommission ist die Kompetenz der Kantonalgerichte dahin abgegrenzt, daß den letzteren in den meisten Fällen die Entscheidung über Fragen rein juristischer Natur vorbehalten ist.

Ausnahmsweise wird ihnen auch die Entscheidung von Streitigkeiten in Rückkaufsangelegenheiten, wie von solchen über den Preis und die Rückkaufsbedingungen, unter Vorbehalt der Berufung an das Bundesgericht übertragen.

Das schweizerische Bundesgericht hat in allen jenen Fällen zu entscheiden, die die Bundesgesetzgebung mittels Spezialgesetzen der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellt (Art. 114 der Bundesverfassung).

Insbesondere urteilt das Bundesgericht:

1. über Enteignungsstreitigkeiten;

2. über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft, insbesondere bezüglich der Entschädigungen für Inanspruchnahme der Eisenbahnverwaltungen für die Landesverteidigung, unentgeltliche Beförderung der Brief- und Fahrpost, die Beschränkung des Verfügungsrechtes des Bauunternehmers, für besondere Leistungen einer Bahnverwaltung im Interesse des durchgehenden Verkehres, sowie in der Regel auch bei Streitigkeiten über den Rückkauf und die damit zusammenhängenden Fragen;

3. über Entschädigungsforderungen der Eisenbahnverwaltungen an Private, namentlich, wenn nach Herstellung der Bahn von Privaten die Anlage von Wasser- oder Gasleitungen, Transmissionen u. dgl., die die Bahn durchkreuzen müssen, verlangt wird;

4. über Entschädigungsforderungen einer Eisenbahnverwaltung an die andere, so wegen Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken durch eine neue Bahn;

5. über alle bei der Zwangsliquidation von Eisenbahnen entstehenden Fragen;

6. über Anstände zwischen dem Bundesrat und Eisenbahngesellschaften bezüglich der jährlichen Rechnungen und Bilanzen.

In Belgien haben nach dem Gesetze vom 16. Juli 1849 die Handelsgerichte (tribunaux de comerce) in allen Streitigkeiten bezüglich der Beförderung von Gütern aller Art auf den Staatsbahnen zu erkennen. Im übrigen sind in allen Eisenbahnangelegenheiten die ordentlichen Gerichte kompetent (justices de paix, tribunaux de premiere instance, cours d'appel und la cour de cassation).

In Frankreich regelt sich der E. nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Danach haben die tribunaux civils die Kompetenz in betreff der Klagen über Wirksamkeit und Interpretation der Tarife, soweit die Interessen eines Einzelnen in Frage kommen. Weiters sind diese Gerichte zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten

Staates angebracht werden, in dem die belangte Bahn ihren Wohnsitz hat, und das nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. Die passive Klagslegitimation richtet sich hierbei nach Al. 1–3 der angeführten Bestimmung des Übereinkommens.

Das Domizil (der Sitz) der Eisenbahngesellschaften wird nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 jeweils in der Konzession bestimmt. Überdies haben die Gesellschaften in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Die Verwaltungen der Bundesbahnen haben nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion, der sich gemäß Art. 23 des genannten Gesetzes in Bern befindet. Die Verwaltung der Bundesbahnen hat außerdem in jedem durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kann. Für die Behandlung und Beurteilung der zivilgerichtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesbahnen finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung mit der Beschränkung, daß das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 30.000 Fr. hat.

Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache, gleichgültig, ob die Klage gegen eine Gesellschaft oder gegen die Bundesbahnen gerichtet ist. (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897.)

Schadenersatzklagen aus dem Bundesgesetz vom 28. März 1905, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post (veröffentlicht im Schweizerischen Bundesblatt Nr. 15 vom 5. April 1905, S. 968), können gemäß Art. 19 dieses Gesetzes sowohl bei dem Gericht des ordentlichen Domizils der Unternehmung als auch bei dem gemäß Konzession oder Gesetz zuständigen Gericht des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden. (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes vom 15. Oktober 1897.)

Abgesehen von der streitigen Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen ist den Schweizer Gerichten (Kantonalgerichte und Bundesgericht) eine besonders umfassende freiwillige Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen zugewiesen.

Die schweizerischen Kantonalgerichte, deren Organisation in den einzelnen Kantonen nicht gleich ist, sind zur Austragung der schon bei Einleitung der Zwangsliquidation bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten kompetent. Außerdem werden sie in der Regel zur Untersuchung und Beurteilung von Klagen wegen Eisenbahngefährdungen delegiert. Gegenüber der im Enteignungsverfahren allenfalls eingesetzten Eidgenössischen Schätzungskommission ist die Kompetenz der Kantonalgerichte dahin abgegrenzt, daß den letzteren in den meisten Fällen die Entscheidung über Fragen rein juristischer Natur vorbehalten ist.

Ausnahmsweise wird ihnen auch die Entscheidung von Streitigkeiten in Rückkaufsangelegenheiten, wie von solchen über den Preis und die Rückkaufsbedingungen, unter Vorbehalt der Berufung an das Bundesgericht übertragen.

Das schweizerische Bundesgericht hat in allen jenen Fällen zu entscheiden, die die Bundesgesetzgebung mittels Spezialgesetzen der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellt (Art. 114 der Bundesverfassung).

Insbesondere urteilt das Bundesgericht:

1. über Enteignungsstreitigkeiten;

2. über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft, insbesondere bezüglich der Entschädigungen für Inanspruchnahme der Eisenbahnverwaltungen für die Landesverteidigung, unentgeltliche Beförderung der Brief- und Fahrpost, die Beschränkung des Verfügungsrechtes des Bauunternehmers, für besondere Leistungen einer Bahnverwaltung im Interesse des durchgehenden Verkehres, sowie in der Regel auch bei Streitigkeiten über den Rückkauf und die damit zusammenhängenden Fragen;

3. über Entschädigungsforderungen der Eisenbahnverwaltungen an Private, namentlich, wenn nach Herstellung der Bahn von Privaten die Anlage von Wasser- oder Gasleitungen, Transmissionen u. dgl., die die Bahn durchkreuzen müssen, verlangt wird;

4. über Entschädigungsforderungen einer Eisenbahnverwaltung an die andere, so wegen Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken durch eine neue Bahn;

5. über alle bei der Zwangsliquidation von Eisenbahnen entstehenden Fragen;

6. über Anstände zwischen dem Bundesrat und Eisenbahngesellschaften bezüglich der jährlichen Rechnungen und Bilanzen.

In Belgien haben nach dem Gesetze vom 16. Juli 1849 die Handelsgerichte (tribunaux de comerce) in allen Streitigkeiten bezüglich der Beförderung von Gütern aller Art auf den Staatsbahnen zu erkennen. Im übrigen sind in allen Eisenbahnangelegenheiten die ordentlichen Gerichte kompetent (justices de paix, tribunaux de première instance, cours d'appel und la cour de cassation).

In Frankreich regelt sich der E. nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Danach haben die tribunaux civils die Kompetenz in betreff der Klagen über Wirksamkeit und Interpretation der Tarife, soweit die Interessen eines Einzelnen in Frage kommen. Weiters sind diese Gerichte zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten

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[63/0072] Staates angebracht werden, in dem die belangte Bahn ihren Wohnsitz hat, und das nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist. Die passive Klagslegitimation richtet sich hierbei nach Al. 1–3 der angeführten Bestimmung des Übereinkommens. Das Domizil (der Sitz) der Eisenbahngesellschaften wird nach dem schweizerischen Eisenbahngesetz vom Jahre 1872 jeweils in der Konzession bestimmt. Überdies haben die Gesellschaften in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Die Verwaltungen der Bundesbahnen haben nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion, der sich gemäß Art. 23 des genannten Gesetzes in Bern befindet. Die Verwaltung der Bundesbahnen hat außerdem in jedem durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, an dem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kann. Für die Behandlung und Beurteilung der zivilgerichtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesbahnen finden die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung mit der Beschränkung, daß das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 30.000 Fr. hat. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache, gleichgültig, ob die Klage gegen eine Gesellschaft oder gegen die Bundesbahnen gerichtet ist. (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897.) Schadenersatzklagen aus dem Bundesgesetz vom 28. März 1905, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post (veröffentlicht im Schweizerischen Bundesblatt Nr. 15 vom 5. April 1905, S. 968), können gemäß Art. 19 dieses Gesetzes sowohl bei dem Gericht des ordentlichen Domizils der Unternehmung als auch bei dem gemäß Konzession oder Gesetz zuständigen Gericht des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden. (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes vom 15. Oktober 1897.) Abgesehen von der streitigen Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen ist den Schweizer Gerichten (Kantonalgerichte und Bundesgericht) eine besonders umfassende freiwillige Gerichtsbarkeit in Eisenbahnsachen zugewiesen. Die schweizerischen Kantonalgerichte, deren Organisation in den einzelnen Kantonen nicht gleich ist, sind zur Austragung der schon bei Einleitung der Zwangsliquidation bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten kompetent. Außerdem werden sie in der Regel zur Untersuchung und Beurteilung von Klagen wegen Eisenbahngefährdungen delegiert. Gegenüber der im Enteignungsverfahren allenfalls eingesetzten Eidgenössischen Schätzungskommission ist die Kompetenz der Kantonalgerichte dahin abgegrenzt, daß den letzteren in den meisten Fällen die Entscheidung über Fragen rein juristischer Natur vorbehalten ist. Ausnahmsweise wird ihnen auch die Entscheidung von Streitigkeiten in Rückkaufsangelegenheiten, wie von solchen über den Preis und die Rückkaufsbedingungen, unter Vorbehalt der Berufung an das Bundesgericht übertragen. Das schweizerische Bundesgericht hat in allen jenen Fällen zu entscheiden, die die Bundesgesetzgebung mittels Spezialgesetzen der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellt (Art. 114 der Bundesverfassung). Insbesondere urteilt das Bundesgericht: 1. über Enteignungsstreitigkeiten; 2. über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenbahngesellschaft, insbesondere bezüglich der Entschädigungen für Inanspruchnahme der Eisenbahnverwaltungen für die Landesverteidigung, unentgeltliche Beförderung der Brief- und Fahrpost, die Beschränkung des Verfügungsrechtes des Bauunternehmers, für besondere Leistungen einer Bahnverwaltung im Interesse des durchgehenden Verkehres, sowie in der Regel auch bei Streitigkeiten über den Rückkauf und die damit zusammenhängenden Fragen; 3. über Entschädigungsforderungen der Eisenbahnverwaltungen an Private, namentlich, wenn nach Herstellung der Bahn von Privaten die Anlage von Wasser- oder Gasleitungen, Transmissionen u. dgl., die die Bahn durchkreuzen müssen, verlangt wird; 4. über Entschädigungsforderungen einer Eisenbahnverwaltung an die andere, so wegen Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken durch eine neue Bahn; 5. über alle bei der Zwangsliquidation von Eisenbahnen entstehenden Fragen; 6. über Anstände zwischen dem Bundesrat und Eisenbahngesellschaften bezüglich der jährlichen Rechnungen und Bilanzen. In Belgien haben nach dem Gesetze vom 16. Juli 1849 die Handelsgerichte (tribunaux de comerce) in allen Streitigkeiten bezüglich der Beförderung von Gütern aller Art auf den Staatsbahnen zu erkennen. Im übrigen sind in allen Eisenbahnangelegenheiten die ordentlichen Gerichte kompetent (justices de paix, tribunaux de première instance, cours d'appel und la cour de cassation). In Frankreich regelt sich der E. nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach haben die tribunaux civils die Kompetenz in betreff der Klagen über Wirksamkeit und Interpretation der Tarife, soweit die Interessen eines Einzelnen in Frage kommen. Weiters sind diese Gerichte zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten

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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:48Z)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/72>, abgerufen am 01.11.2024.