Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.Des weiteren ist durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 21. Februar 1879 der Wirkungskreis der Eisenbahnkommissare ausgedehnt auf folgende Angelegenheiten: 1. Feststellung der Projekte für Niveaukreuzungen von Lokomotivbahnen durch Pferdebahnen; 2. Feststellung der Projekte für Errichtung von Centesimalwagen, Kranen und ähnlichen mechanischen Anlagen auf Bahnhöfen nebst den zugehörigen Gleisanlagen, sofern letztere nicht eine Änderung der in den Hauptgleisen liegenden Weichenverbindungen erfordern; 3. Genehmigung der Signalordnungsbestimmungen für Bahnen untergeordneter Bedeutung unter Festhaltung der Einheitlichkeit der Signale. In diesem Erlaß ist auch bestimmt, daß in den Fällen, wo das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen in Deutschland vom 4. Januar 1875 - jetzt Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 - nicht die Entscheidung der "Landes- und Aufsichtsbehörden", sondern lediglich der "Aufsichtsbehörden" ohne nähere Bezeichnung vorsieht, die Eisenbahnkommissare in betreff der ihnen unterstellten Privateisenbahnen als die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde anzusehen sind. Sie haben demnach darüber zu wachen, daß die Betriebsbeamten der ihrer Aufsicht unterstellten Privatbahnen die vom Bundesrat vorgeschriebene Befähigung besitzen; sie können die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Bahnpolizeibeamte anordnen und sind bei gerichtlicher Verfolgung solcher wegen in Ausübung ihres Amtes begangener Handlungen zur Erhebung des Konfliktes zuständig. Im einzelnen ist den Eisenbahnkommissaren noch durch besondere Erlasse zugewiesen die fortlaufende Überwachung der planmäßigen Herstellung der Bahnen sowie die Vornahme von Revisionen der Bahnanlagen und der Betriebsmittel, ferner die Aufsicht über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Beamten, ihre Dienstdauer und Pensionsverhältnisse, gesetzmäßige Berücksichtigung der. Militäranwärter bei Besetzung der Beamtenstellen sowie die Aufsicht über das Tarifwesen und in gewissen Grenzen die Genehmigung von Tarifänderungen. Die Mitwirkung der Eisenbahnkommissare bei Verwaltung des Eigentums der Privatbahnen ist durch das Gesetz über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902 (G. S. Seite 237) geregelt; ihre Tätigkeit in einem auf Antrag einer Privatbahnverwaltung eingeleiteten Enteignungsverfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmt der Erlaß der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern vom 7. November 1887. Die Befugnisse der Eisenbahnkommissare hinsichtlich des Baues und Betriebes von Privatgleisen, die an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn anschließen, sind durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. Dezember 1882 dahin festgelegt, daß ihre Mitwirkung nur dann eintritt, wenn das Privatgleis an eine dem öffentlichen Verkehr dienende öffentliche Eisenbahn anschließen oder das Eisenbahnbetriebsmaterial auf das Privatgleis übergehen soll. Durch Erlaß vom 9. Juni 1885 ist die Bestimmung getroffen, daß bezüglich der Privatbahnen die im Unfallversicherungsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Eisenbahnkommissaren wahrzunehmen sind. Schließlich ist den Eisenbahnkommissaren, um ihre Anordnungen gegenüber den Privatbahnen erfüllen zu können, auch eine Strafbefugnis beigegeben. Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 48, Nr. 2, der Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 17. Oktober 1817 sind die Eisenbahnkommissare berechtigt, die Privateisenbahnen durch Festsetzung von Geldstrafen bis zu 100 Talern gegen jedes einzelne Direktionsmitglied zur Ausführung ihrer Anordnungen zu zwingen. Gemäß Ministerialerlaß vom 23. April 1879 haben sie jedoch zur Festsetzung von Strafen, die das Ausmaß von 150 M. übersteigen, die vorherige Genehmigung des Ministers einzuholen. Die Vorschriften der Landesaufsichtsbehörde für Privateisenbahnen sind im Jahre 1902 von dem Eisenbahnkommissar in Münster gesammelt herausgegeben worden, sog. Münstersche Sammlung; vgl. auch Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und im Deutschen Reich (2. Aufl. Berlin 1912. S. 120-124). In Österreich bestand 1875 die Absicht seitens der Generalinspektion, an allen Verkehrszentren ständige E. einzuführen, denen die unmittelbare Beaufsichtigung des Betriebs, die Revision der Bahnen und die Trassierung sowie Projektierung neuer Lokalstrecken obliegen sollten. Dieser Plan ist nicht zur Ausführung gekommen. Gegenwärtig werden für jede Privatbahn durch das Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien landesfürstliche Kommissare bestellt. Über die E. in Amerika s. Aufsichtsrecht. Matibel. Des weiteren ist durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 21. Februar 1879 der Wirkungskreis der Eisenbahnkommissare ausgedehnt auf folgende Angelegenheiten: 1. Feststellung der Projekte für Niveaukreuzungen von Lokomotivbahnen durch Pferdebahnen; 2. Feststellung der Projekte für Errichtung von Centesimalwagen, Kranen und ähnlichen mechanischen Anlagen auf Bahnhöfen nebst den zugehörigen Gleisanlagen, sofern letztere nicht eine Änderung der in den Hauptgleisen liegenden Weichenverbindungen erfordern; 3. Genehmigung der Signalordnungsbestimmungen für Bahnen untergeordneter Bedeutung unter Festhaltung der Einheitlichkeit der Signale. In diesem Erlaß ist auch bestimmt, daß in den Fällen, wo das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen in Deutschland vom 4. Januar 1875 – jetzt Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 – nicht die Entscheidung der „Landes- und Aufsichtsbehörden“, sondern lediglich der „Aufsichtsbehörden“ ohne nähere Bezeichnung vorsieht, die Eisenbahnkommissare in betreff der ihnen unterstellten Privateisenbahnen als die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde anzusehen sind. Sie haben demnach darüber zu wachen, daß die Betriebsbeamten der ihrer Aufsicht unterstellten Privatbahnen die vom Bundesrat vorgeschriebene Befähigung besitzen; sie können die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Bahnpolizeibeamte anordnen und sind bei gerichtlicher Verfolgung solcher wegen in Ausübung ihres Amtes begangener Handlungen zur Erhebung des Konfliktes zuständig. Im einzelnen ist den Eisenbahnkommissaren noch durch besondere Erlasse zugewiesen die fortlaufende Überwachung der planmäßigen Herstellung der Bahnen sowie die Vornahme von Revisionen der Bahnanlagen und der Betriebsmittel, ferner die Aufsicht über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Beamten, ihre Dienstdauer und Pensionsverhältnisse, gesetzmäßige Berücksichtigung der. Militäranwärter bei Besetzung der Beamtenstellen sowie die Aufsicht über das Tarifwesen und in gewissen Grenzen die Genehmigung von Tarifänderungen. Die Mitwirkung der Eisenbahnkommissare bei Verwaltung des Eigentums der Privatbahnen ist durch das Gesetz über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902 (G. S. Seite 237) geregelt; ihre Tätigkeit in einem auf Antrag einer Privatbahnverwaltung eingeleiteten Enteignungsverfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmt der Erlaß der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern vom 7. November 1887. Die Befugnisse der Eisenbahnkommissare hinsichtlich des Baues und Betriebes von Privatgleisen, die an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn anschließen, sind durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. Dezember 1882 dahin festgelegt, daß ihre Mitwirkung nur dann eintritt, wenn das Privatgleis an eine dem öffentlichen Verkehr dienende öffentliche Eisenbahn anschließen oder das Eisenbahnbetriebsmaterial auf das Privatgleis übergehen soll. Durch Erlaß vom 9. Juni 1885 ist die Bestimmung getroffen, daß bezüglich der Privatbahnen die im Unfallversicherungsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Eisenbahnkommissaren wahrzunehmen sind. Schließlich ist den Eisenbahnkommissaren, um ihre Anordnungen gegenüber den Privatbahnen erfüllen zu können, auch eine Strafbefugnis beigegeben. Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 48, Nr. 2, der Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 17. Oktober 1817 sind die Eisenbahnkommissare berechtigt, die Privateisenbahnen durch Festsetzung von Geldstrafen bis zu 100 Talern gegen jedes einzelne Direktionsmitglied zur Ausführung ihrer Anordnungen zu zwingen. Gemäß Ministerialerlaß vom 23. April 1879 haben sie jedoch zur Festsetzung von Strafen, die das Ausmaß von 150 M. übersteigen, die vorherige Genehmigung des Ministers einzuholen. Die Vorschriften der Landesaufsichtsbehörde für Privateisenbahnen sind im Jahre 1902 von dem Eisenbahnkommissar in Münster gesammelt herausgegeben worden, sog. Münstersche Sammlung; vgl. auch Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und im Deutschen Reich (2. Aufl. Berlin 1912. S. 120–124). In Österreich bestand 1875 die Absicht seitens der Generalinspektion, an allen Verkehrszentren ständige E. einzuführen, denen die unmittelbare Beaufsichtigung des Betriebs, die Revision der Bahnen und die Trassierung sowie Projektierung neuer Lokalstrecken obliegen sollten. Dieser Plan ist nicht zur Ausführung gekommen. Gegenwärtig werden für jede Privatbahn durch das Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien landesfürstliche Kommissare bestellt. Über die E. in Amerika s. Aufsichtsrecht. Matibel. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0085" n="76"/> </p><lb/> <p>Des weiteren ist durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 21. Februar 1879 der Wirkungskreis der Eisenbahnkommissare ausgedehnt auf folgende Angelegenheiten: 1. Feststellung der Projekte für Niveaukreuzungen von Lokomotivbahnen durch Pferdebahnen; 2. Feststellung der Projekte für Errichtung von Centesimalwagen, Kranen und ähnlichen mechanischen Anlagen auf Bahnhöfen nebst den zugehörigen Gleisanlagen, sofern letztere nicht eine Änderung der in den Hauptgleisen liegenden Weichenverbindungen erfordern; 3. Genehmigung der Signalordnungsbestimmungen für Bahnen untergeordneter Bedeutung unter Festhaltung der Einheitlichkeit der Signale. In diesem Erlaß ist auch bestimmt, daß in den Fällen, wo das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen in Deutschland vom 4. Januar 1875 – jetzt Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 – nicht die Entscheidung der „Landes- und Aufsichtsbehörden“, sondern lediglich der „Aufsichtsbehörden“ ohne nähere Bezeichnung vorsieht, die Eisenbahnkommissare in betreff der ihnen unterstellten Privateisenbahnen als die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde anzusehen sind. Sie haben demnach darüber zu wachen, daß die Betriebsbeamten der ihrer Aufsicht unterstellten Privatbahnen die vom Bundesrat vorgeschriebene Befähigung besitzen; sie können die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Bahnpolizeibeamte anordnen und sind bei gerichtlicher Verfolgung solcher wegen in Ausübung ihres Amtes begangener Handlungen zur Erhebung des Konfliktes zuständig.</p><lb/> <p>Im einzelnen ist den Eisenbahnkommissaren noch durch besondere Erlasse zugewiesen die fortlaufende Überwachung der planmäßigen Herstellung der Bahnen sowie die Vornahme von Revisionen der Bahnanlagen und der Betriebsmittel, ferner die Aufsicht über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Beamten, ihre Dienstdauer und Pensionsverhältnisse, gesetzmäßige Berücksichtigung der. Militäranwärter bei Besetzung der Beamtenstellen sowie die Aufsicht über das Tarifwesen und in gewissen Grenzen die Genehmigung von Tarifänderungen. Die Mitwirkung der Eisenbahnkommissare bei Verwaltung des Eigentums der Privatbahnen ist durch das Gesetz über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902 (G. S. Seite 237) geregelt; ihre Tätigkeit in einem auf Antrag einer Privatbahnverwaltung eingeleiteten Enteignungsverfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmt der Erlaß der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern vom 7. November 1887. Die Befugnisse der Eisenbahnkommissare hinsichtlich des Baues und Betriebes von Privatgleisen, die an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn anschließen, sind durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. Dezember 1882 dahin festgelegt, daß ihre Mitwirkung nur dann eintritt, wenn das Privatgleis an eine dem öffentlichen Verkehr dienende öffentliche Eisenbahn anschließen oder das Eisenbahnbetriebsmaterial auf das Privatgleis übergehen soll. Durch Erlaß vom 9. Juni 1885 ist die Bestimmung getroffen, daß bezüglich der Privatbahnen die im Unfallversicherungsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Eisenbahnkommissaren wahrzunehmen sind.</p><lb/> <p>Schließlich ist den Eisenbahnkommissaren, um ihre Anordnungen gegenüber den Privatbahnen erfüllen zu können, auch eine Strafbefugnis beigegeben. Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 48, Nr. 2, der Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 17. Oktober 1817 sind die Eisenbahnkommissare berechtigt, die Privateisenbahnen durch Festsetzung von Geldstrafen bis zu 100 Talern gegen jedes einzelne Direktionsmitglied zur Ausführung ihrer Anordnungen zu zwingen. Gemäß Ministerialerlaß vom 23. 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Des weiteren ist durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 21. Februar 1879 der Wirkungskreis der Eisenbahnkommissare ausgedehnt auf folgende Angelegenheiten: 1. Feststellung der Projekte für Niveaukreuzungen von Lokomotivbahnen durch Pferdebahnen; 2. Feststellung der Projekte für Errichtung von Centesimalwagen, Kranen und ähnlichen mechanischen Anlagen auf Bahnhöfen nebst den zugehörigen Gleisanlagen, sofern letztere nicht eine Änderung der in den Hauptgleisen liegenden Weichenverbindungen erfordern; 3. Genehmigung der Signalordnungsbestimmungen für Bahnen untergeordneter Bedeutung unter Festhaltung der Einheitlichkeit der Signale. In diesem Erlaß ist auch bestimmt, daß in den Fällen, wo das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen in Deutschland vom 4. Januar 1875 – jetzt Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 – nicht die Entscheidung der „Landes- und Aufsichtsbehörden“, sondern lediglich der „Aufsichtsbehörden“ ohne nähere Bezeichnung vorsieht, die Eisenbahnkommissare in betreff der ihnen unterstellten Privateisenbahnen als die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde anzusehen sind. Sie haben demnach darüber zu wachen, daß die Betriebsbeamten der ihrer Aufsicht unterstellten Privatbahnen die vom Bundesrat vorgeschriebene Befähigung besitzen; sie können die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Bahnpolizeibeamte anordnen und sind bei gerichtlicher Verfolgung solcher wegen in Ausübung ihres Amtes begangener Handlungen zur Erhebung des Konfliktes zuständig.
Im einzelnen ist den Eisenbahnkommissaren noch durch besondere Erlasse zugewiesen die fortlaufende Überwachung der planmäßigen Herstellung der Bahnen sowie die Vornahme von Revisionen der Bahnanlagen und der Betriebsmittel, ferner die Aufsicht über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Beamten, ihre Dienstdauer und Pensionsverhältnisse, gesetzmäßige Berücksichtigung der. Militäranwärter bei Besetzung der Beamtenstellen sowie die Aufsicht über das Tarifwesen und in gewissen Grenzen die Genehmigung von Tarifänderungen. Die Mitwirkung der Eisenbahnkommissare bei Verwaltung des Eigentums der Privatbahnen ist durch das Gesetz über die Bahneinheiten vom 8. Juli 1902 (G. S. Seite 237) geregelt; ihre Tätigkeit in einem auf Antrag einer Privatbahnverwaltung eingeleiteten Enteignungsverfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmt der Erlaß der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern vom 7. November 1887. Die Befugnisse der Eisenbahnkommissare hinsichtlich des Baues und Betriebes von Privatgleisen, die an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn anschließen, sind durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 22. Dezember 1882 dahin festgelegt, daß ihre Mitwirkung nur dann eintritt, wenn das Privatgleis an eine dem öffentlichen Verkehr dienende öffentliche Eisenbahn anschließen oder das Eisenbahnbetriebsmaterial auf das Privatgleis übergehen soll. Durch Erlaß vom 9. Juni 1885 ist die Bestimmung getroffen, daß bezüglich der Privatbahnen die im Unfallversicherungsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Eisenbahnkommissaren wahrzunehmen sind.
Schließlich ist den Eisenbahnkommissaren, um ihre Anordnungen gegenüber den Privatbahnen erfüllen zu können, auch eine Strafbefugnis beigegeben. Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 48, Nr. 2, der Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 17. Oktober 1817 sind die Eisenbahnkommissare berechtigt, die Privateisenbahnen durch Festsetzung von Geldstrafen bis zu 100 Talern gegen jedes einzelne Direktionsmitglied zur Ausführung ihrer Anordnungen zu zwingen. Gemäß Ministerialerlaß vom 23. April 1879 haben sie jedoch zur Festsetzung von Strafen, die das Ausmaß von 150 M. übersteigen, die vorherige Genehmigung des Ministers einzuholen.
Die Vorschriften der Landesaufsichtsbehörde für Privateisenbahnen sind im Jahre 1902 von dem Eisenbahnkommissar in Münster gesammelt herausgegeben worden, sog. Münstersche Sammlung; vgl. auch Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und im Deutschen Reich (2. Aufl. Berlin 1912. S. 120–124).
In Österreich bestand 1875 die Absicht seitens der Generalinspektion, an allen Verkehrszentren ständige E. einzuführen, denen die unmittelbare Beaufsichtigung des Betriebs, die Revision der Bahnen und die Trassierung sowie Projektierung neuer Lokalstrecken obliegen sollten. Dieser Plan ist nicht zur Ausführung gekommen. Gegenwärtig werden für jede Privatbahn durch das Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien landesfürstliche Kommissare bestellt.
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