Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.(Art. 8 [5]), während es im deutschen und österreichisch-ungarischen Recht nur auf besonderen Antrag des Absenders ausgestellt wird (EVO. und BR. §§ 61 [5-7]). Das IÜ. gibt dem Absender das Recht, den einzuhaltenden Transportweg vorzuschreiben (Art. 6 [1] l). Dieses Recht gesteht ihm neben dem Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben auch das BR. zu (§ 67 [2]), während die EVO. nur bei Eilgutsendungen die Beantragung des Transportweges zuläßt (§ 67 [2]) vgl. auch § 49 [1], Beförderung von lebenden Tieren, die im IÜ. nicht besonders geregelt ist. Während die deutsche Eisenbahn den nach den Tarifen billigsten Weg und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege den mit den günstigsten Beförderungsbedingungen zu wählen hat (§ 67 [2] EVO.), hat sie in Ermanglung einer Wegevorschrift nach IÜ. denjenigen Weg zu nehmen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint (Art. 6 [1] l Abs. 2); nach BR. ist bei Eilgütern und lebenden Tieren der Weg mit der kürzesten Lieferfrist, bei mehreren in dieser Hinsicht gleichen Wegen der mit dem billigsten Frachtsatz, bei Frachtgütern der Tarif mit dem billigsten Frachtsatz, bei mehreren Wegen mit gleichen Frachtsätzen der mit der kürzesten Lieferfrist zu wählen (§ 67 [3]). Wie nach I Ü. Art. 6 [1] l Abs. 1, muß auch nach EVO. § 67 [2] die Eisenbahn die Zollvorschrift (Station, wo die Zollabfertigung stattfinden soll) des Absenders im Frachtbrief beachten. BR. § 67 [4] schreibt ihr dazu noch vor, daß sie nur diese Vorschriften zu beachten hat, wenn sie mit den gegebenen Wege- oder Tarifvorschriften nicht übereinstimmen. Nach IÜ. Art. 7, Ausf. Best. § 3 werden Frachtzuschläge erhoben auch bei "ungenauer" Inhaltsangabe, nach EVO. und BR. § 69 (1) nur bei "unrichtiger" Angabe. Die ganze Regelung der Zuschlagerhebung ist in EVO. und BR. verkehrsfreundlicher als im IÜ. Das IÜ. verlangt Art. 9 (2) eine besondere Erklärung des Absenders über mangelhafte Verpackung auf besonderem Formular, EVO. und BR. § 62 begnügen sich mit einer Erklärung im Frachtbrief (§§ 62 [2]). Art. 10 IÜ. und der § 65 EVO. und BR. behandeln die Zoll- und Steuervorschriften und verlangen vom Absender die Beifügung der zu ihrer Erfüllung nötigen Dokumente. Wenn auch das IÜ. dem Absender die Haftung für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Eisenbahn gegenüber auferlegt, so legen EVO. und BR. §§ 65 (1) ihm noch weiter die Verpflichtung auf, für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr als 48 Stunden das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. Für den Fall, daß der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, ist nicht im IÜ. - wo man wohl Art. 18 über Beförderungshindernisse zu beachten hat - jedoch in EVO. und BR. § 65 (3) Vorsorge getroffen. Endlich ist nicht im IÜ., dagegen in den beiden anderen Verordnungen vorgeschrieben, den Absender oder seinen Bevollmächtigten von der Ankunft des Gutes auf der Zollstation zu benachrichtigen (§§ 65 [4]). Art. 12 IÜ. läßt eine Erklärung über die Bedeutung des Freivermerks vermissen, diese ist in §§ 69 (4) und (5) EVO. und BR. enthalten. Nach Absatz (7) daselbst kann die Eisenbahn nicht nur für die unbekannte Fracht, sondern auch für die Zollkosten oder sonstige Gebühren, die vom Absender übernommen sind, Sicherheit verlangen. In §§ 70 (4) ist ausgesprochen, daß Frachterstattungsansprüche "Ansprüche aus dem Frachtvertrage sind", ein Hinweis, der im Art. 12 fehlt. Materiell besteht freilich gleichwohl hier kein Unterschied zwischen IÜ., EVO. und BR. Während nach dem IÜ. Art. 14, Ausf. Best. § 6 (5) die Lieferfristen mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht beginnen, ordnen die §§ 75 (5) EVO. und BR. diesen Beginn so, daß die Lieferfristen für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter von 12 Uhr mittags, für die nachmittags aufgelieferten von Mitternacht an laufen. Die Maximalfristen sind in IÜ. Ausf. Best. § 6 (1) gegenüber denen in EVO. und BR. §§ 75 (1) höher, insofern die Transportfrist für Eilgüter für 250 km statt für 300 Tarif/km 2 Tage, und die für Frachtgut für je auch nur angefangene 250 km 2 Tage, nach EVO. und BR. bis 100 Tarif/km 1 Tag, bei größeren Entfernungen für je weitere angefangene 200 Tarif/km 1 Tag nicht überschreiten dürfen. Zuschlagsfristen für Messen, für nicht überbrückte Flußübergänge oder Verbindungsbahnen und Bahnen untergeordneter Bedeutung, sind in der EVO. nicht erwähnt, wohl aber im IÜ. und BR. Endlich ist die Bedeutung der Sonn- und Feiertage für den Beginn und das Ende der Lieferfristen in IÜ. und EVO. sowie BR. verschieden bemessen. Ausf. Best. § 6 [8, 11] (§§ 75 [8, 9]). Als Grund der Ruhe der Lieferfristen kennen EVO. und BR § 75 (7) noch besonders die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung. Im internationalen Verkehr ist dieser Fall nicht ausdrücklich erwähnt (§ 6 [7]). Die Regelung des nachträglichen Verfügungsrechts des Absenders ist in IÜ. und EVO. sowie BR. insofern grundsätzlich etwas anders, als es nach IÜ. Art. 15 (2) stets an den Besitz des Frachtbriefduplikats geknüpft sein muß. Das beruht darauf, daß nach IÜ. das Duplikat obligatorisch (Art. 8 [5]), während es im deutschen und österreichisch-ungarischen Recht nur auf besonderen Antrag des Absenders ausgestellt wird (EVO. und BR. §§ 61 [5–7]). Das IÜ. gibt dem Absender das Recht, den einzuhaltenden Transportweg vorzuschreiben (Art. 6 [1] l). Dieses Recht gesteht ihm neben dem Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben auch das BR. zu (§ 67 [2]), während die EVO. nur bei Eilgutsendungen die Beantragung des Transportweges zuläßt (§ 67 [2]) vgl. auch § 49 [1], Beförderung von lebenden Tieren, die im IÜ. nicht besonders geregelt ist. Während die deutsche Eisenbahn den nach den Tarifen billigsten Weg und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege den mit den günstigsten Beförderungsbedingungen zu wählen hat (§ 67 [2] EVO.), hat sie in Ermanglung einer Wegevorschrift nach IÜ. denjenigen Weg zu nehmen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint (Art. 6 [1] l Abs. 2); nach BR. ist bei Eilgütern und lebenden Tieren der Weg mit der kürzesten Lieferfrist, bei mehreren in dieser Hinsicht gleichen Wegen der mit dem billigsten Frachtsatz, bei Frachtgütern der Tarif mit dem billigsten Frachtsatz, bei mehreren Wegen mit gleichen Frachtsätzen der mit der kürzesten Lieferfrist zu wählen (§ 67 [3]). Wie nach I Ü. Art. 6 [1] l Abs. 1, muß auch nach EVO. § 67 [2] die Eisenbahn die Zollvorschrift (Station, wo die Zollabfertigung stattfinden soll) des Absenders im Frachtbrief beachten. BR. § 67 [4] schreibt ihr dazu noch vor, daß sie nur diese Vorschriften zu beachten hat, wenn sie mit den gegebenen Wege- oder Tarifvorschriften nicht übereinstimmen. Nach IÜ. Art. 7, Ausf. Best. § 3 werden Frachtzuschläge erhoben auch bei „ungenauer“ Inhaltsangabe, nach EVO. und BR. § 69 (1) nur bei „unrichtiger“ Angabe. Die ganze Regelung der Zuschlagerhebung ist in EVO. und BR. verkehrsfreundlicher als im IÜ. Das IÜ. verlangt Art. 9 (2) eine besondere Erklärung des Absenders über mangelhafte Verpackung auf besonderem Formular, EVO. und BR. § 62 begnügen sich mit einer Erklärung im Frachtbrief (§§ 62 [2]). Art. 10 IÜ. und der § 65 EVO. und BR. behandeln die Zoll- und Steuervorschriften und verlangen vom Absender die Beifügung der zu ihrer Erfüllung nötigen Dokumente. Wenn auch das IÜ. dem Absender die Haftung für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Eisenbahn gegenüber auferlegt, so legen EVO. und BR. §§ 65 (1) ihm noch weiter die Verpflichtung auf, für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr als 48 Stunden das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. Für den Fall, daß der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, ist nicht im IÜ. – wo man wohl Art. 18 über Beförderungshindernisse zu beachten hat – jedoch in EVO. und BR. § 65 (3) Vorsorge getroffen. Endlich ist nicht im IÜ., dagegen in den beiden anderen Verordnungen vorgeschrieben, den Absender oder seinen Bevollmächtigten von der Ankunft des Gutes auf der Zollstation zu benachrichtigen (§§ 65 [4]). Art. 12 IÜ. läßt eine Erklärung über die Bedeutung des Freivermerks vermissen, diese ist in §§ 69 (4) und (5) EVO. und BR. enthalten. Nach Absatz (7) daselbst kann die Eisenbahn nicht nur für die unbekannte Fracht, sondern auch für die Zollkosten oder sonstige Gebühren, die vom Absender übernommen sind, Sicherheit verlangen. In §§ 70 (4) ist ausgesprochen, daß Frachterstattungsansprüche „Ansprüche aus dem Frachtvertrage sind“, ein Hinweis, der im Art. 12 fehlt. Materiell besteht freilich gleichwohl hier kein Unterschied zwischen IÜ., EVO. und BR. Während nach dem IÜ. Art. 14, Ausf. Best. § 6 (5) die Lieferfristen mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht beginnen, ordnen die §§ 75 (5) EVO. und BR. diesen Beginn so, daß die Lieferfristen für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter von 12 Uhr mittags, für die nachmittags aufgelieferten von Mitternacht an laufen. Die Maximalfristen sind in IÜ. Ausf. Best. § 6 (1) gegenüber denen in EVO. und BR. §§ 75 (1) höher, insofern die Transportfrist für Eilgüter für 250 km statt für 300 Tarif/km 2 Tage, und die für Frachtgut für je auch nur angefangene 250 km 2 Tage, nach EVO. und BR. bis 100 Tarif/km 1 Tag, bei größeren Entfernungen für je weitere angefangene 200 Tarif/km 1 Tag nicht überschreiten dürfen. Zuschlagsfristen für Messen, für nicht überbrückte Flußübergänge oder Verbindungsbahnen und Bahnen untergeordneter Bedeutung, sind in der EVO. nicht erwähnt, wohl aber im IÜ. und BR. Endlich ist die Bedeutung der Sonn- und Feiertage für den Beginn und das Ende der Lieferfristen in IÜ. und EVO. sowie BR. verschieden bemessen. Ausf. Best. § 6 [8, 11] (§§ 75 [8, 9]). Als Grund der Ruhe der Lieferfristen kennen EVO. und BR § 75 (7) noch besonders die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung. Im internationalen Verkehr ist dieser Fall nicht ausdrücklich erwähnt (§ 6 [7]). Die Regelung des nachträglichen Verfügungsrechts des Absenders ist in IÜ. und EVO. sowie BR. insofern grundsätzlich etwas anders, als es nach IÜ. Art. 15 (2) stets an den Besitz des Frachtbriefduplikats geknüpft sein muß. Das beruht darauf, daß nach IÜ. das Duplikat obligatorisch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0137" n="129"/> (Art. 8 [5]), während es im deutschen und österreichisch-ungarischen Recht nur auf besonderen Antrag des Absenders ausgestellt wird (EVO. und BR. §§ 61 [5–7]). Das IÜ. gibt dem Absender das Recht, den einzuhaltenden Transportweg vorzuschreiben (Art. 6 [1] <hi rendition="#i">l)</hi>. Dieses Recht gesteht ihm neben dem Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben auch das BR. zu (§ 67 [2]), während die EVO. nur bei Eilgutsendungen die Beantragung des Transportweges zuläßt (§ 67 [2]) vgl. auch § 49 [1], Beförderung von lebenden Tieren, die im IÜ. nicht besonders geregelt ist. Während die deutsche Eisenbahn den nach den Tarifen billigsten Weg und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege den mit den günstigsten Beförderungsbedingungen zu wählen hat (§ 67 [2] EVO.), hat sie in Ermanglung einer Wegevorschrift nach IÜ. denjenigen Weg zu nehmen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint (Art. 6 [1] <hi rendition="#i">l</hi> Abs. 2); nach BR. ist bei Eilgütern und lebenden Tieren der Weg mit der kürzesten Lieferfrist, bei mehreren in dieser Hinsicht gleichen Wegen der mit dem billigsten Frachtsatz, bei Frachtgütern der Tarif mit dem billigsten Frachtsatz, bei mehreren Wegen mit gleichen Frachtsätzen der mit der kürzesten Lieferfrist zu wählen (§ 67 [3]). Wie nach I Ü. Art. 6 [1] <hi rendition="#i">l</hi> Abs. 1, muß auch nach EVO. § 67 [2] die Eisenbahn die Zollvorschrift (Station, wo die Zollabfertigung stattfinden soll) des Absenders im Frachtbrief beachten. 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Wenn auch das IÜ. dem Absender die Haftung für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Eisenbahn gegenüber auferlegt, so legen EVO. und BR. §§ 65 (1) ihm noch weiter die Verpflichtung auf, für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr als 48 Stunden das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. Für den Fall, daß der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, ist nicht im IÜ. – wo man wohl Art. 18 über Beförderungshindernisse zu beachten hat – jedoch in EVO. und BR. § 65 (3) Vorsorge getroffen. Endlich ist nicht im IÜ., dagegen in den beiden anderen Verordnungen vorgeschrieben, den Absender oder seinen Bevollmächtigten von der Ankunft des Gutes auf der Zollstation zu benachrichtigen (§§ 65 [4]). Art. 12 IÜ. läßt eine Erklärung über die Bedeutung des Freivermerks vermissen, diese ist in §§ 69 (4) und (5) EVO. und BR. enthalten. Nach Absatz (7) daselbst kann die Eisenbahn nicht nur für die unbekannte Fracht, sondern auch für die Zollkosten oder sonstige Gebühren, die vom Absender übernommen sind, Sicherheit verlangen. In §§ 70 (4) ist ausgesprochen, daß Frachterstattungsansprüche „Ansprüche aus dem Frachtvertrage sind“, ein Hinweis, der im Art. 12 fehlt. Materiell besteht freilich gleichwohl hier kein Unterschied zwischen IÜ., EVO. und BR. Während nach dem IÜ. Art. 14, Ausf. Best. § 6 (5) die Lieferfristen mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht beginnen, ordnen die §§ 75 (5) EVO. und BR. diesen Beginn so, daß die Lieferfristen für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter von 12 Uhr mittags, für die nachmittags aufgelieferten von Mitternacht an laufen. Die Maximalfristen sind in IÜ. Ausf. 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Als Grund der Ruhe der Lieferfristen kennen EVO. und BR § 75 (7) noch besonders die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung. Im internationalen Verkehr ist dieser Fall nicht ausdrücklich erwähnt (§ 6 [7]). Die Regelung des nachträglichen Verfügungsrechts des Absenders ist in IÜ. und EVO. sowie BR. insofern grundsätzlich etwas anders, als es nach IÜ. Art. 15 (2) stets an den Besitz des Frachtbriefduplikats geknüpft sein muß. Das beruht darauf, daß nach IÜ. das Duplikat obligatorisch </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [129/0137]
(Art. 8 [5]), während es im deutschen und österreichisch-ungarischen Recht nur auf besonderen Antrag des Absenders ausgestellt wird (EVO. und BR. §§ 61 [5–7]). Das IÜ. gibt dem Absender das Recht, den einzuhaltenden Transportweg vorzuschreiben (Art. 6 [1] l). Dieses Recht gesteht ihm neben dem Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben auch das BR. zu (§ 67 [2]), während die EVO. nur bei Eilgutsendungen die Beantragung des Transportweges zuläßt (§ 67 [2]) vgl. auch § 49 [1], Beförderung von lebenden Tieren, die im IÜ. nicht besonders geregelt ist. Während die deutsche Eisenbahn den nach den Tarifen billigsten Weg und bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege den mit den günstigsten Beförderungsbedingungen zu wählen hat (§ 67 [2] EVO.), hat sie in Ermanglung einer Wegevorschrift nach IÜ. denjenigen Weg zu nehmen, der ihr für den Absender am zweckmäßigsten scheint (Art. 6 [1] l Abs. 2); nach BR. ist bei Eilgütern und lebenden Tieren der Weg mit der kürzesten Lieferfrist, bei mehreren in dieser Hinsicht gleichen Wegen der mit dem billigsten Frachtsatz, bei Frachtgütern der Tarif mit dem billigsten Frachtsatz, bei mehreren Wegen mit gleichen Frachtsätzen der mit der kürzesten Lieferfrist zu wählen (§ 67 [3]). Wie nach I Ü. Art. 6 [1] l Abs. 1, muß auch nach EVO. § 67 [2] die Eisenbahn die Zollvorschrift (Station, wo die Zollabfertigung stattfinden soll) des Absenders im Frachtbrief beachten. BR. § 67 [4] schreibt ihr dazu noch vor, daß sie nur diese Vorschriften zu beachten hat, wenn sie mit den gegebenen Wege- oder Tarifvorschriften nicht übereinstimmen. Nach IÜ. Art. 7, Ausf. Best. § 3 werden Frachtzuschläge erhoben auch bei „ungenauer“ Inhaltsangabe, nach EVO. und BR. § 69 (1) nur bei „unrichtiger“ Angabe. Die ganze Regelung der Zuschlagerhebung ist in EVO. und BR. verkehrsfreundlicher als im IÜ. Das IÜ. verlangt Art. 9 (2) eine besondere Erklärung des Absenders über mangelhafte Verpackung auf besonderem Formular, EVO. und BR. § 62 begnügen sich mit einer Erklärung im Frachtbrief (§§ 62 [2]). Art. 10 IÜ. und der § 65 EVO. und BR. behandeln die Zoll- und Steuervorschriften und verlangen vom Absender die Beifügung der zu ihrer Erfüllung nötigen Dokumente. Wenn auch das IÜ. dem Absender die Haftung für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Eisenbahn gegenüber auferlegt, so legen EVO. und BR. §§ 65 (1) ihm noch weiter die Verpflichtung auf, für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr als 48 Stunden das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. Für den Fall, daß der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt hat, ist nicht im IÜ. – wo man wohl Art. 18 über Beförderungshindernisse zu beachten hat – jedoch in EVO. und BR. § 65 (3) Vorsorge getroffen. Endlich ist nicht im IÜ., dagegen in den beiden anderen Verordnungen vorgeschrieben, den Absender oder seinen Bevollmächtigten von der Ankunft des Gutes auf der Zollstation zu benachrichtigen (§§ 65 [4]). Art. 12 IÜ. läßt eine Erklärung über die Bedeutung des Freivermerks vermissen, diese ist in §§ 69 (4) und (5) EVO. und BR. enthalten. Nach Absatz (7) daselbst kann die Eisenbahn nicht nur für die unbekannte Fracht, sondern auch für die Zollkosten oder sonstige Gebühren, die vom Absender übernommen sind, Sicherheit verlangen. In §§ 70 (4) ist ausgesprochen, daß Frachterstattungsansprüche „Ansprüche aus dem Frachtvertrage sind“, ein Hinweis, der im Art. 12 fehlt. Materiell besteht freilich gleichwohl hier kein Unterschied zwischen IÜ., EVO. und BR. Während nach dem IÜ. Art. 14, Ausf. Best. § 6 (5) die Lieferfristen mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht beginnen, ordnen die §§ 75 (5) EVO. und BR. diesen Beginn so, daß die Lieferfristen für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter von 12 Uhr mittags, für die nachmittags aufgelieferten von Mitternacht an laufen. Die Maximalfristen sind in IÜ. Ausf. Best. § 6 (1) gegenüber denen in EVO. und BR. §§ 75 (1) höher, insofern die Transportfrist für Eilgüter für 250 km statt für 300 Tarif/km 2 Tage, und die für Frachtgut für je auch nur angefangene 250 km 2 Tage, nach EVO. und BR. bis 100 Tarif/km 1 Tag, bei größeren Entfernungen für je weitere angefangene 200 Tarif/km 1 Tag nicht überschreiten dürfen. Zuschlagsfristen für Messen, für nicht überbrückte Flußübergänge oder Verbindungsbahnen und Bahnen untergeordneter Bedeutung, sind in der EVO. nicht erwähnt, wohl aber im IÜ. und BR. Endlich ist die Bedeutung der Sonn- und Feiertage für den Beginn und das Ende der Lieferfristen in IÜ. und EVO. sowie BR. verschieden bemessen. Ausf. Best. § 6 [8, 11] (§§ 75 [8, 9]). Als Grund der Ruhe der Lieferfristen kennen EVO. und BR § 75 (7) noch besonders die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung. Im internationalen Verkehr ist dieser Fall nicht ausdrücklich erwähnt (§ 6 [7]). Die Regelung des nachträglichen Verfügungsrechts des Absenders ist in IÜ. und EVO. sowie BR. insofern grundsätzlich etwas anders, als es nach IÜ. Art. 15 (2) stets an den Besitz des Frachtbriefduplikats geknüpft sein muß. Das beruht darauf, daß nach IÜ. das Duplikat obligatorisch
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