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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Rechtsbildungen. Es regelt nur den internationalen Verkehr; das innere Recht ist der Gesetzgebung jedes Staates vorbehalten. Die meisten Staaten haben jedoch ihr inneres Recht dem IÜ. angepaßt. In Deutschland, Österreich und Ungarn besteht eine fast vollständige Übereinstimmung beider Rechte. Das IÜ. stimmte hier mit dem bestehenden inneren Recht schon größtenteils überein, soweit es nicht der Fall war, schien es notwendig, das Recht des IÜ. als das fortgeschrittnere anzunehmen, um den inländischen Verkehr nicht ungünstiger zu stellen, als den mit dem Ausland. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO.) vom 23. Dezember 1908 und das Eisenbahn-Betriebsreglement (EBR.) vom 1. Januar 1910 haben zwar die wörtliche Übereinstimmung mit dem IÜ. aufgeben müssen, die materielle aber aufrechterhalten. Auf die wichtigeren Abweichungen vom IÜ. ist im folgenden hingewiesen.

Das IÜ. ist in französischer und deutscher Sprache abgefaßt. Der deutsche Text hat den gleichen Wert wie der französische, sofern es sich um Eisenbahnverkehr mit Staaten handelt, wo das Deutsche ausschließlich oder neben anderen Sprachen als Geschäftssprache gilt. (Protokoll zur Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895.)

Bestandteile des IÜ. und somit von gleicher rechtlicher Kraft (Art. 1, Abs. 2) sind die Ausführungsbestimmungen (AB.), das Reglement über Errichtung eines Zentralamts und das Schlußprotokoll. Die Ausführungsbestimmungen, die minderwichtige oder eher einem Wechsel unterworfene Bestimmungen enthalten, sind vom Hauptvertrage getrennt worden, um sie nötigenfalls ohne Zuziehung der Gesetzgebung, soweit das nach dem inneren Staatsrecht der einzelnen Vertragsstaaten zulässig ist, ändern zu können.

Das IÜ. gilt für alle Sendungen von Gütern (auch Tieren), die auf den ihm unterstellten Eisenbahnen aus einem Vertragsstaat in den anderen mit durchgehendem Frachtbrief befördert werden (Art. 1). Daß zugleich direkte (durchgehende) Tarife bestehen, ist nicht erforderlich. Wird dagegen eine Sendung an der Grenze mit neuem Frachtbrief weiter aufgegeben, so gelten die inneren Rechte. Nicht alle Eisenbahnen der Vertragsstaaten sind dem IÜ. unterstellt; Bahnen, die sich wegen ihrer rein örtlichen Bedeutung oder ihrer Anlagen und Betriebseinrichtungen oder ihrer Vermögenslage für den großen internationalen Verkehr nicht eignen, sollen davon ausgeschlossen sein. Maßgebend ist die Aufnahme in die einen Bestandteil des Übereinkommens bildende, vom Berner Zentralamt (s. Art. 57) fortgeführte Liste.

Über Aufnahme und Streichung entscheidet jeder Vertragsstaat nach freiem Ermessen; doch darf er eine Bahn erst streichen, wenn er festgestellt hat, daß sie aus finanziellen Gründen oder infolge tatsächlicher Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen des IÜ. zu entsprechen (Art. 58). Somit besteht immerhin eine moralische Verpflichtung der Vertragsstaaten, nicht willkürlich Bahnen zu streichen, an denen andere Staaten ein Interesse haben. Andererseits sollen auch die Vertragsstaaten Bahnen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, streichen, widrigenfalls sie die Garantie für sie übernehmen müssen (Regl. f. d. Zentralamt Art. III). Übrigens sind bisher nur wenige Bahnen - meist solche von rein örtlicher Bedeutung - ausgeschlossen worden. Auch Nebenbahnen (Sekundär-Lokalbahnen) und schmalspurige Bahnen können aufgenommen werden, ebenso Fährstrecken, dagegen nicht reine Schiffsstrecken, weil das Seerecht besonderen Regeln folgt.

Von dem Grundsatz, daß jeder durchgehende Verkehr mit anderen Vertragsstaaten unter das IÜ. fällt, sind zur Erleichterung des Grenzverkehrs Ausnahmen vorgesehen. Es fällt nämlich der Verkehr eines Landes mit der im Auslande gelegenen Grenzzollstation und vor dieser gelegenen ausländischen Stationen nicht unter das IÜ., wenn nicht der Absender seine Anwendung verlangt (Schlußprotokoll Ziff. 1). Hier handelt es sich meist um ganz kurze von inländischen Verwaltungen betriebene Strecken jenseits der Grenze, auf die im Einvernehmen der Nachbarstaaten von jeher die inländischen Bestimmungen angewendet worden sind, weil man diesen Verkehr dem inländischen hinzurechnete. Aus ähnlichen Gründen gelten Sendungen, die durch ausländisches Gebiet nur durchgehen, aber im Inlande beginnen und endigen, nicht als internationale, wenn die ausländische Durchgangsstrecke von einer inländischen Verwaltung betrieben wird. Wird sie von einer ausländischen betrieben, so können die beteiligten Regierungen, um beim Wettbewerb mehrerer Linien die Gleichhaltung aller Beförderungsbedingungen zur Erleichterung der Verkehrsteilung zu ermöglichen, durch Sonderabkommen die Geltung des IÜ. ausschließen. Für Sendungen, an denen außer mehreren Vertragsstaaten auch Nichtvertragsstaaten beteiligt sind, gilt das IÜ. auch nicht auf den Strecken der Vertragsstaaten. Hier müssen besondere Reglements vereinbart werden wie im Verkehr mit England und den orientalischen Bahnen. Diese Reglements sind naturgemäß vom IÜ. mehr oder weniger beeinflußt. Im deutsch-nordischen Verkehr gilt das IÜ. abgesehen von den Vorschriften, die (wie Gerichtsstand und Vollstreckung) der Privatvereinbarung entzogen

Rechtsbildungen. Es regelt nur den internationalen Verkehr; das innere Recht ist der Gesetzgebung jedes Staates vorbehalten. Die meisten Staaten haben jedoch ihr inneres Recht dem IÜ. angepaßt. In Deutschland, Österreich und Ungarn besteht eine fast vollständige Übereinstimmung beider Rechte. Das IÜ. stimmte hier mit dem bestehenden inneren Recht schon größtenteils überein, soweit es nicht der Fall war, schien es notwendig, das Recht des IÜ. als das fortgeschrittnere anzunehmen, um den inländischen Verkehr nicht ungünstiger zu stellen, als den mit dem Ausland. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO.) vom 23. Dezember 1908 und das Eisenbahn-Betriebsreglement (EBR.) vom 1. Januar 1910 haben zwar die wörtliche Übereinstimmung mit dem IÜ. aufgeben müssen, die materielle aber aufrechterhalten. Auf die wichtigeren Abweichungen vom IÜ. ist im folgenden hingewiesen.

Das IÜ. ist in französischer und deutscher Sprache abgefaßt. Der deutsche Text hat den gleichen Wert wie der französische, sofern es sich um Eisenbahnverkehr mit Staaten handelt, wo das Deutsche ausschließlich oder neben anderen Sprachen als Geschäftssprache gilt. (Protokoll zur Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895.)

Bestandteile des IÜ. und somit von gleicher rechtlicher Kraft (Art. 1, Abs. 2) sind die Ausführungsbestimmungen (AB.), das Reglement über Errichtung eines Zentralamts und das Schlußprotokoll. Die Ausführungsbestimmungen, die minderwichtige oder eher einem Wechsel unterworfene Bestimmungen enthalten, sind vom Hauptvertrage getrennt worden, um sie nötigenfalls ohne Zuziehung der Gesetzgebung, soweit das nach dem inneren Staatsrecht der einzelnen Vertragsstaaten zulässig ist, ändern zu können.

Das IÜ. gilt für alle Sendungen von Gütern (auch Tieren), die auf den ihm unterstellten Eisenbahnen aus einem Vertragsstaat in den anderen mit durchgehendem Frachtbrief befördert werden (Art. 1). Daß zugleich direkte (durchgehende) Tarife bestehen, ist nicht erforderlich. Wird dagegen eine Sendung an der Grenze mit neuem Frachtbrief weiter aufgegeben, so gelten die inneren Rechte. Nicht alle Eisenbahnen der Vertragsstaaten sind dem IÜ. unterstellt; Bahnen, die sich wegen ihrer rein örtlichen Bedeutung oder ihrer Anlagen und Betriebseinrichtungen oder ihrer Vermögenslage für den großen internationalen Verkehr nicht eignen, sollen davon ausgeschlossen sein. Maßgebend ist die Aufnahme in die einen Bestandteil des Übereinkommens bildende, vom Berner Zentralamt (s. Art. 57) fortgeführte Liste.

Über Aufnahme und Streichung entscheidet jeder Vertragsstaat nach freiem Ermessen; doch darf er eine Bahn erst streichen, wenn er festgestellt hat, daß sie aus finanziellen Gründen oder infolge tatsächlicher Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen des IÜ. zu entsprechen (Art. 58). Somit besteht immerhin eine moralische Verpflichtung der Vertragsstaaten, nicht willkürlich Bahnen zu streichen, an denen andere Staaten ein Interesse haben. Andererseits sollen auch die Vertragsstaaten Bahnen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, streichen, widrigenfalls sie die Garantie für sie übernehmen müssen (Regl. f. d. Zentralamt Art. III). Übrigens sind bisher nur wenige Bahnen – meist solche von rein örtlicher Bedeutung – ausgeschlossen worden. Auch Nebenbahnen (Sekundär-Lokalbahnen) und schmalspurige Bahnen können aufgenommen werden, ebenso Fährstrecken, dagegen nicht reine Schiffsstrecken, weil das Seerecht besonderen Regeln folgt.

Von dem Grundsatz, daß jeder durchgehende Verkehr mit anderen Vertragsstaaten unter das IÜ. fällt, sind zur Erleichterung des Grenzverkehrs Ausnahmen vorgesehen. Es fällt nämlich der Verkehr eines Landes mit der im Auslande gelegenen Grenzzollstation und vor dieser gelegenen ausländischen Stationen nicht unter das IÜ., wenn nicht der Absender seine Anwendung verlangt (Schlußprotokoll Ziff. 1). Hier handelt es sich meist um ganz kurze von inländischen Verwaltungen betriebene Strecken jenseits der Grenze, auf die im Einvernehmen der Nachbarstaaten von jeher die inländischen Bestimmungen angewendet worden sind, weil man diesen Verkehr dem inländischen hinzurechnete. Aus ähnlichen Gründen gelten Sendungen, die durch ausländisches Gebiet nur durchgehen, aber im Inlande beginnen und endigen, nicht als internationale, wenn die ausländische Durchgangsstrecke von einer inländischen Verwaltung betrieben wird. Wird sie von einer ausländischen betrieben, so können die beteiligten Regierungen, um beim Wettbewerb mehrerer Linien die Gleichhaltung aller Beförderungsbedingungen zur Erleichterung der Verkehrsteilung zu ermöglichen, durch Sonderabkommen die Geltung des IÜ. ausschließen. Für Sendungen, an denen außer mehreren Vertragsstaaten auch Nichtvertragsstaaten beteiligt sind, gilt das IÜ. auch nicht auf den Strecken der Vertragsstaaten. Hier müssen besondere Reglements vereinbart werden wie im Verkehr mit England und den orientalischen Bahnen. Diese Reglements sind naturgemäß vom IÜ. mehr oder weniger beeinflußt. Im deutsch-nordischen Verkehr gilt das IÜ. abgesehen von den Vorschriften, die (wie Gerichtsstand und Vollstreckung) der Privatvereinbarung entzogen

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[143/0151] Rechtsbildungen. Es regelt nur den internationalen Verkehr; das innere Recht ist der Gesetzgebung jedes Staates vorbehalten. Die meisten Staaten haben jedoch ihr inneres Recht dem IÜ. angepaßt. In Deutschland, Österreich und Ungarn besteht eine fast vollständige Übereinstimmung beider Rechte. Das IÜ. stimmte hier mit dem bestehenden inneren Recht schon größtenteils überein, soweit es nicht der Fall war, schien es notwendig, das Recht des IÜ. als das fortgeschrittnere anzunehmen, um den inländischen Verkehr nicht ungünstiger zu stellen, als den mit dem Ausland. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO.) vom 23. Dezember 1908 und das Eisenbahn-Betriebsreglement (EBR.) vom 1. Januar 1910 haben zwar die wörtliche Übereinstimmung mit dem IÜ. aufgeben müssen, die materielle aber aufrechterhalten. Auf die wichtigeren Abweichungen vom IÜ. ist im folgenden hingewiesen. Das IÜ. ist in französischer und deutscher Sprache abgefaßt. Der deutsche Text hat den gleichen Wert wie der französische, sofern es sich um Eisenbahnverkehr mit Staaten handelt, wo das Deutsche ausschließlich oder neben anderen Sprachen als Geschäftssprache gilt. (Protokoll zur Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895.) Bestandteile des IÜ. und somit von gleicher rechtlicher Kraft (Art. 1, Abs. 2) sind die Ausführungsbestimmungen (AB.), das Reglement über Errichtung eines Zentralamts und das Schlußprotokoll. Die Ausführungsbestimmungen, die minderwichtige oder eher einem Wechsel unterworfene Bestimmungen enthalten, sind vom Hauptvertrage getrennt worden, um sie nötigenfalls ohne Zuziehung der Gesetzgebung, soweit das nach dem inneren Staatsrecht der einzelnen Vertragsstaaten zulässig ist, ändern zu können. Das IÜ. gilt für alle Sendungen von Gütern (auch Tieren), die auf den ihm unterstellten Eisenbahnen aus einem Vertragsstaat in den anderen mit durchgehendem Frachtbrief befördert werden (Art. 1). Daß zugleich direkte (durchgehende) Tarife bestehen, ist nicht erforderlich. Wird dagegen eine Sendung an der Grenze mit neuem Frachtbrief weiter aufgegeben, so gelten die inneren Rechte. Nicht alle Eisenbahnen der Vertragsstaaten sind dem IÜ. unterstellt; Bahnen, die sich wegen ihrer rein örtlichen Bedeutung oder ihrer Anlagen und Betriebseinrichtungen oder ihrer Vermögenslage für den großen internationalen Verkehr nicht eignen, sollen davon ausgeschlossen sein. Maßgebend ist die Aufnahme in die einen Bestandteil des Übereinkommens bildende, vom Berner Zentralamt (s. Art. 57) fortgeführte Liste. Über Aufnahme und Streichung entscheidet jeder Vertragsstaat nach freiem Ermessen; doch darf er eine Bahn erst streichen, wenn er festgestellt hat, daß sie aus finanziellen Gründen oder infolge tatsächlicher Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen des IÜ. zu entsprechen (Art. 58). Somit besteht immerhin eine moralische Verpflichtung der Vertragsstaaten, nicht willkürlich Bahnen zu streichen, an denen andere Staaten ein Interesse haben. Andererseits sollen auch die Vertragsstaaten Bahnen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, streichen, widrigenfalls sie die Garantie für sie übernehmen müssen (Regl. f. d. Zentralamt Art. III). Übrigens sind bisher nur wenige Bahnen – meist solche von rein örtlicher Bedeutung – ausgeschlossen worden. Auch Nebenbahnen (Sekundär-Lokalbahnen) und schmalspurige Bahnen können aufgenommen werden, ebenso Fährstrecken, dagegen nicht reine Schiffsstrecken, weil das Seerecht besonderen Regeln folgt. Von dem Grundsatz, daß jeder durchgehende Verkehr mit anderen Vertragsstaaten unter das IÜ. fällt, sind zur Erleichterung des Grenzverkehrs Ausnahmen vorgesehen. Es fällt nämlich der Verkehr eines Landes mit der im Auslande gelegenen Grenzzollstation und vor dieser gelegenen ausländischen Stationen nicht unter das IÜ., wenn nicht der Absender seine Anwendung verlangt (Schlußprotokoll Ziff. 1). Hier handelt es sich meist um ganz kurze von inländischen Verwaltungen betriebene Strecken jenseits der Grenze, auf die im Einvernehmen der Nachbarstaaten von jeher die inländischen Bestimmungen angewendet worden sind, weil man diesen Verkehr dem inländischen hinzurechnete. Aus ähnlichen Gründen gelten Sendungen, die durch ausländisches Gebiet nur durchgehen, aber im Inlande beginnen und endigen, nicht als internationale, wenn die ausländische Durchgangsstrecke von einer inländischen Verwaltung betrieben wird. Wird sie von einer ausländischen betrieben, so können die beteiligten Regierungen, um beim Wettbewerb mehrerer Linien die Gleichhaltung aller Beförderungsbedingungen zur Erleichterung der Verkehrsteilung zu ermöglichen, durch Sonderabkommen die Geltung des IÜ. ausschließen. Für Sendungen, an denen außer mehreren Vertragsstaaten auch Nichtvertragsstaaten beteiligt sind, gilt das IÜ. auch nicht auf den Strecken der Vertragsstaaten. Hier müssen besondere Reglements vereinbart werden wie im Verkehr mit England und den orientalischen Bahnen. Diese Reglements sind naturgemäß vom IÜ. mehr oder weniger beeinflußt. Im deutsch-nordischen Verkehr gilt das IÜ. abgesehen von den Vorschriften, die (wie Gerichtsstand und Vollstreckung) der Privatvereinbarung entzogen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/151>, abgerufen am 21.11.2024.