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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Frankaturdeposit ist der Frachtbetrag, der vom Absender zu hinterlegen ist, wenn eine Sendung dem Empfänger frachtfrei ausgefolgt werden soll, obwohl zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation keine direkten Tarifsätze bestehen. Da der Frachtbetrag in seiner ganzen Höhe nicht bekannt sein kann, so ist er auf Grund der vorhandenen Hilfsmittel unter Rücksichtnahme auf die Länge des zurückzulegenden Weges und etwaige Überführungen sowie auf die Beschaffenheit des Gutes ungefähr, jedoch reichlich zu bemessen.

Bei den deutschen Eisenbahnen sind allen solchen Sendungen Frankaturrechnungen (Frankaturnoten) mitzugeben; die Beigabe ist in der Spalte des Frachtbriefs "vom Absender bezahlt" zu vermerken. Solche Rechnungen sind auch Sendungen mitzugeben, die nach Kleinbahnstationen bestimmt sind, mit denen direkte Tarife nicht bestehen. Die Frankaturrechnung besteht aus drei Teilen, der Rechnung, der Empfangsbescheinigung über den eingezahlten Betrag und dem Ausgleich. Frankaturdepositen werden im Frankaturvorschußbuch verbucht.

Auch beiden österreichischen Eisenbahnen wird ein F. vom Absender erhoben, wenn Sendungen frankiert werden sollen, die von der Versand- nach der Empfangsstation nicht direkt kartiert werden. Solchen Sendungen sind Frankaturrechnungen beizugeben, u. zw. auch im Verkehr mit Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz. Die Frankaturrechnung ist übereinstimmend mit dem Frachtbriefe auszufüllen und ist der eingehobene Vorschuß an der hiefür vorgesehenen Stelle einzutragen. (Vgl. ein Muster der Frankaturrechnung in den Abfertigungsvorschriften des VDEV.)

Grunow.


Frankaturnote, Frankaturrechnung (bulletin d'affranchissement; nota, cedola d'affrancazione) s. Frankatur und Frankaturdeposit.


Frankaturzwang (affranchissement obligatoire; affrancazione obligatoria). Im allgemeinen hat der Versender die Wahl, die Fracht bei der Aufgabe des Gutes zu bezahlen (Frankatur) oder sie auf den Empfänger zur Zahlung zu überweisen (Überweisung). Die Vorausbezahlung der Fracht kann vom Versender bei der Aufgabe von Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken, verlangt werden (Frankaturzwang, vgl. § 69 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR., Art. 12 des Berner Übereinkommens). Von dieser Befugnis der Eisenbahnen ist sowohl im Deutschen Eisenbahnverkehrsverband als auch im Bereich des VDEV. und im internationalen Verkehr in ausgedehntem Umfang Gebrauch gemacht. Auch kann die Eisenbahn bei Sendungen, die zu Ausnahmetarifen befördert werden sollen, im Tarif bestimmen, ob die Fracht in Frankatur oder in Überweisung zu bezahlen ist. Vgl. den zit. § der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.

Auch in anderen Ländern unterliegen leichtverderbliche Güter und solche, deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, dem F.

In Belgien (Art. 11 der belgischen Bestimmungen) unterliegen außerdem dem F. die Sendungen im Gewichte von 60 kg und darunter, Expreßbriefe, Leichentransporte und Sprengstoffsendungen, in Italien Leichen- und Viehtransporte, die leicht entzündlichen, explosiven oder gefährlichen Waren, sowie Waren und Gegenstände, die auf Gefahr des Absenders befördert werden.

Grunow.


Frankierungsmarken, von den Eisenbahngesellschaften aufgelegte, auf bestimmte Geldbeträge lautende Eisenbahnmarken (s. d.), die entweder an die Parteien verkauft und von diesen zur Begleichung der Frachtgebühren für kleine Kolli (durch Aufkleben auf das Begleitdokument oder auf das Kollo selbst) verwendet werden, oder lediglich internen Kontrollzwecken dienen, indem sie vom abfertigenden Beamten zur Feststellung der Erhebung der Gebühr auf das Begleitpapier geklebt und entwertet werden. In letzterer Weise erfolgt die Verwendung von Eisenbahnmarken u. a. im Güterverkehr zwischen Stationen der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes bei allen Eil-, Frachtstückgut- und den nach dem Eilguttarife abzufertigenden Tiersendungen, für die die Beförderungsgebühren bis höchstens 3 Mark durch die Versandstation erhoben oder gestundet werden. Die F. sind im Frachtbrief unterhalb der Geldbeträge von dem Beamten aufzukleben, der die Gebühr erhebt und sofort durch einen Metallstempel zu entwerten, um eine Wiederverwendung auszuschließen. Mit der Verwendung von F. ist gleichzeitig ein vereinfachtes Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren verbunden. Auch bei der amtlichen Gepäckaufbewahrung werden F. verwendet; sie werden auf den Hinterlegungsschein aufgeklebt, nachdem der Reisende das hinterlegte Gepäckstück zurückerhalten hat.

In ähnlicher Weise werden bei den Schweizer Bundesbahnen seit 1. März 1913 versuchsweise F. für die Frankierung von Gütersendungen verwendet. Dieses Verfahren ist auf frankierte, nicht mit Nachnahmen belastete

Frankaturdeposit ist der Frachtbetrag, der vom Absender zu hinterlegen ist, wenn eine Sendung dem Empfänger frachtfrei ausgefolgt werden soll, obwohl zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation keine direkten Tarifsätze bestehen. Da der Frachtbetrag in seiner ganzen Höhe nicht bekannt sein kann, so ist er auf Grund der vorhandenen Hilfsmittel unter Rücksichtnahme auf die Länge des zurückzulegenden Weges und etwaige Überführungen sowie auf die Beschaffenheit des Gutes ungefähr, jedoch reichlich zu bemessen.

Bei den deutschen Eisenbahnen sind allen solchen Sendungen Frankaturrechnungen (Frankaturnoten) mitzugeben; die Beigabe ist in der Spalte des Frachtbriefs „vom Absender bezahlt“ zu vermerken. Solche Rechnungen sind auch Sendungen mitzugeben, die nach Kleinbahnstationen bestimmt sind, mit denen direkte Tarife nicht bestehen. Die Frankaturrechnung besteht aus drei Teilen, der Rechnung, der Empfangsbescheinigung über den eingezahlten Betrag und dem Ausgleich. Frankaturdepositen werden im Frankaturvorschußbuch verbucht.

Auch beiden österreichischen Eisenbahnen wird ein F. vom Absender erhoben, wenn Sendungen frankiert werden sollen, die von der Versand- nach der Empfangsstation nicht direkt kartiert werden. Solchen Sendungen sind Frankaturrechnungen beizugeben, u. zw. auch im Verkehr mit Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz. Die Frankaturrechnung ist übereinstimmend mit dem Frachtbriefe auszufüllen und ist der eingehobene Vorschuß an der hiefür vorgesehenen Stelle einzutragen. (Vgl. ein Muster der Frankaturrechnung in den Abfertigungsvorschriften des VDEV.)

Grunow.


Frankaturnote, Frankaturrechnung (bulletin d'affranchissement; nota, cedola d'affrancazione) s. Frankatur und Frankaturdeposit.


Frankaturzwang (affranchissement obligatoire; affrancazione obligatoria). Im allgemeinen hat der Versender die Wahl, die Fracht bei der Aufgabe des Gutes zu bezahlen (Frankatur) oder sie auf den Empfänger zur Zahlung zu überweisen (Überweisung). Die Vorausbezahlung der Fracht kann vom Versender bei der Aufgabe von Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken, verlangt werden (Frankaturzwang, vgl. § 69 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR., Art. 12 des Berner Übereinkommens). Von dieser Befugnis der Eisenbahnen ist sowohl im Deutschen Eisenbahnverkehrsverband als auch im Bereich des VDEV. und im internationalen Verkehr in ausgedehntem Umfang Gebrauch gemacht. Auch kann die Eisenbahn bei Sendungen, die zu Ausnahmetarifen befördert werden sollen, im Tarif bestimmen, ob die Fracht in Frankatur oder in Überweisung zu bezahlen ist. Vgl. den zit. § der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.

Auch in anderen Ländern unterliegen leichtverderbliche Güter und solche, deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, dem F.

In Belgien (Art. 11 der belgischen Bestimmungen) unterliegen außerdem dem F. die Sendungen im Gewichte von 60 kg und darunter, Expreßbriefe, Leichentransporte und Sprengstoffsendungen, in Italien Leichen- und Viehtransporte, die leicht entzündlichen, explosiven oder gefährlichen Waren, sowie Waren und Gegenstände, die auf Gefahr des Absenders befördert werden.

Grunow.


Frankierungsmarken, von den Eisenbahngesellschaften aufgelegte, auf bestimmte Geldbeträge lautende Eisenbahnmarken (s. d.), die entweder an die Parteien verkauft und von diesen zur Begleichung der Frachtgebühren für kleine Kolli (durch Aufkleben auf das Begleitdokument oder auf das Kollo selbst) verwendet werden, oder lediglich internen Kontrollzwecken dienen, indem sie vom abfertigenden Beamten zur Feststellung der Erhebung der Gebühr auf das Begleitpapier geklebt und entwertet werden. In letzterer Weise erfolgt die Verwendung von Eisenbahnmarken u. a. im Güterverkehr zwischen Stationen der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes bei allen Eil-, Frachtstückgut- und den nach dem Eilguttarife abzufertigenden Tiersendungen, für die die Beförderungsgebühren bis höchstens 3 Mark durch die Versandstation erhoben oder gestundet werden. Die F. sind im Frachtbrief unterhalb der Geldbeträge von dem Beamten aufzukleben, der die Gebühr erhebt und sofort durch einen Metallstempel zu entwerten, um eine Wiederverwendung auszuschließen. Mit der Verwendung von F. ist gleichzeitig ein vereinfachtes Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren verbunden. Auch bei der amtlichen Gepäckaufbewahrung werden F. verwendet; sie werden auf den Hinterlegungsschein aufgeklebt, nachdem der Reisende das hinterlegte Gepäckstück zurückerhalten hat.

In ähnlicher Weise werden bei den Schweizer Bundesbahnen seit 1. März 1913 versuchsweise F. für die Frankierung von Gütersendungen verwendet. Dieses Verfahren ist auf frankierte, nicht mit Nachnahmen belastete

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[166/0174] Frankaturdeposit ist der Frachtbetrag, der vom Absender zu hinterlegen ist, wenn eine Sendung dem Empfänger frachtfrei ausgefolgt werden soll, obwohl zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation keine direkten Tarifsätze bestehen. Da der Frachtbetrag in seiner ganzen Höhe nicht bekannt sein kann, so ist er auf Grund der vorhandenen Hilfsmittel unter Rücksichtnahme auf die Länge des zurückzulegenden Weges und etwaige Überführungen sowie auf die Beschaffenheit des Gutes ungefähr, jedoch reichlich zu bemessen. Bei den deutschen Eisenbahnen sind allen solchen Sendungen Frankaturrechnungen (Frankaturnoten) mitzugeben; die Beigabe ist in der Spalte des Frachtbriefs „vom Absender bezahlt“ zu vermerken. Solche Rechnungen sind auch Sendungen mitzugeben, die nach Kleinbahnstationen bestimmt sind, mit denen direkte Tarife nicht bestehen. Die Frankaturrechnung besteht aus drei Teilen, der Rechnung, der Empfangsbescheinigung über den eingezahlten Betrag und dem Ausgleich. Frankaturdepositen werden im Frankaturvorschußbuch verbucht. Auch beiden österreichischen Eisenbahnen wird ein F. vom Absender erhoben, wenn Sendungen frankiert werden sollen, die von der Versand- nach der Empfangsstation nicht direkt kartiert werden. Solchen Sendungen sind Frankaturrechnungen beizugeben, u. zw. auch im Verkehr mit Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz. Die Frankaturrechnung ist übereinstimmend mit dem Frachtbriefe auszufüllen und ist der eingehobene Vorschuß an der hiefür vorgesehenen Stelle einzutragen. (Vgl. ein Muster der Frankaturrechnung in den Abfertigungsvorschriften des VDEV.) Grunow. Frankaturnote, Frankaturrechnung (bulletin d'affranchissement; nota, cedola d'affrancazione) s. Frankatur und Frankaturdeposit. Frankaturzwang (affranchissement obligatoire; affrancazione obligatoria). Im allgemeinen hat der Versender die Wahl, die Fracht bei der Aufgabe des Gutes zu bezahlen (Frankatur) oder sie auf den Empfänger zur Zahlung zu überweisen (Überweisung). Die Vorausbezahlung der Fracht kann vom Versender bei der Aufgabe von Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken, verlangt werden (Frankaturzwang, vgl. § 69 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR., Art. 12 des Berner Übereinkommens). Von dieser Befugnis der Eisenbahnen ist sowohl im Deutschen Eisenbahnverkehrsverband als auch im Bereich des VDEV. und im internationalen Verkehr in ausgedehntem Umfang Gebrauch gemacht. Auch kann die Eisenbahn bei Sendungen, die zu Ausnahmetarifen befördert werden sollen, im Tarif bestimmen, ob die Fracht in Frankatur oder in Überweisung zu bezahlen ist. Vgl. den zit. § der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR. Auch in anderen Ländern unterliegen leichtverderbliche Güter und solche, deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, dem F. In Belgien (Art. 11 der belgischen Bestimmungen) unterliegen außerdem dem F. die Sendungen im Gewichte von 60 kg und darunter, Expreßbriefe, Leichentransporte und Sprengstoffsendungen, in Italien Leichen- und Viehtransporte, die leicht entzündlichen, explosiven oder gefährlichen Waren, sowie Waren und Gegenstände, die auf Gefahr des Absenders befördert werden. Grunow. Frankierungsmarken, von den Eisenbahngesellschaften aufgelegte, auf bestimmte Geldbeträge lautende Eisenbahnmarken (s. d.), die entweder an die Parteien verkauft und von diesen zur Begleichung der Frachtgebühren für kleine Kolli (durch Aufkleben auf das Begleitdokument oder auf das Kollo selbst) verwendet werden, oder lediglich internen Kontrollzwecken dienen, indem sie vom abfertigenden Beamten zur Feststellung der Erhebung der Gebühr auf das Begleitpapier geklebt und entwertet werden. In letzterer Weise erfolgt die Verwendung von Eisenbahnmarken u. a. im Güterverkehr zwischen Stationen der Verwaltungen des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes bei allen Eil-, Frachtstückgut- und den nach dem Eilguttarife abzufertigenden Tiersendungen, für die die Beförderungsgebühren bis höchstens 3 Mark durch die Versandstation erhoben oder gestundet werden. Die F. sind im Frachtbrief unterhalb der Geldbeträge von dem Beamten aufzukleben, der die Gebühr erhebt und sofort durch einen Metallstempel zu entwerten, um eine Wiederverwendung auszuschließen. Mit der Verwendung von F. ist gleichzeitig ein vereinfachtes Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren verbunden. Auch bei der amtlichen Gepäckaufbewahrung werden F. verwendet; sie werden auf den Hinterlegungsschein aufgeklebt, nachdem der Reisende das hinterlegte Gepäckstück zurückerhalten hat. In ähnlicher Weise werden bei den Schweizer Bundesbahnen seit 1. März 1913 versuchsweise F. für die Frankierung von Gütersendungen verwendet. Dieses Verfahren ist auf frankierte, nicht mit Nachnahmen belastete

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/174>, abgerufen am 21.11.2024.