Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.So wurden 1864 die Gesellschaften Orleans-Chalons sur Marne, Lille-Valenciennes, Enghien-Montmorency und Arras-Etaples gegründet. Am 12. Juli 1865 wurde das Lokalbahngesetz erlassen (seither durch Ges. vom Jahre 1880 und 1913 mehrfach abgeändert; s. d.). Dieses bestimmte, daß ein Teil der Einkünfte der Departements, insbesondere der bisher dem Bau von Vizinalwegen gewidmeten, nach Maßgabe ihrer finanziellen Lage dem Eisenbahnbau zugewendet werden dürfe, sowie daß die Initiative zu solchen Lokalbahnen und die Feststellung der Bau- und Betriebsbedingungen in erster Linie den Generalräten zustehe, ferner daß die auf diesem Weg zu stände gekommenen Lokalbahnen den betreffenden Departements gehören oder nach Ablauf der Konzession an sie heimfallen. Für solche Bahnen werden auch Staatsbeiträge in Aussicht gestellt. Die Erklärung des öffentlichen Nutzens, womit das Enteignungsrecht verbunden ist, bleibt dem Staatsrat vorbehalten. Eine Bestimmung des Begriffs der "Lokalbahnen" hat das Gesetz nicht versucht; was aber mit dem Ausdruck gemeint war, geht aus einem der Vorberichte deutlich hervor: "Zweigbahnen bis 30, höchstens 40 km lang, ausschließlich zur Verbindung von kleineren Ortschaften mit den Hauptbahnen, ohne Überschreitung größerer Wasserscheiden oder größerer Flüsse, mit geringem Verkehr." Auf Grund obigen Gesetzes wurden bis Ende 1869 in 23 Departements die Konzessionen für 1563 km Lokalbahnen verliehen. Nachdem aber ein Gesetz vom 10. August 1871 die Befugnisse der Generalräte erweitert hatte, und letztere, oft schlecht beraten, mehr und mehr in die Hände von Spekulanten verfallen waren, denen es unter dem Deckmantel des Lokalbahngesetzes eigentlich nur um die Gründung ertragsreicher Parabelbahnen zu tun war, die sie nötigenfalls ohne Geldbeitrag und ohne Zinsgarantie herzustellen sich bereit erklärten, so wurden in den nächstfolgenden zwei Jahren von den Generalräten Lokalbahnkonzessionen für nicht weniger als 8000 km erteilt, deren Anerkennung das Ministerium großenteils versagte. Die entstandenen Kompetenzstreitigkeiten kamen schließlich vor die Nationalversammlung, die im Laufe des Jahres 1875 durch eine Reihe von Gesetzen den größten Teil der strittigen Konzessionen an die alten großen Gesellschaften übertrug. In das Jahr 1865 fällt die Konzession für die Ceinture de Paris (rive gauche) an die Westbahn. 1867 erfolgte die Abtretung des Netzes Victor Emanuel an die Paris-Lyon-Mittelmeerbahn. 1869 bildete sich eine neue Lokalbahngesellschaft, die Nord-Est, die 298 km Hauptlinien d'interet general unter Subvention des Staats und der beteiligten Departements vereinigte. Durch die 1868/69 abgeschlossenen Verträge wurden die vom Jahr 1859 wieder abgeändert. Das garantierte Höchstkapital wurde ebenso wie das vorbehaltene Einkommen des alten Netzes abgeändert und eine andere Verteilung zwischen altem und neuem Netz vorgenommen. Die Gesellschaften wurden ermächtigt, in das Anlagekapital zur Berechnung des revenu reserve zehn Jahre lang die Kosten der Vervollständigungsarbeiten einzubeziehen. Den Gesellschaften wurden 1953 km neue, durch Gesetz vom 18. Juli 1868 klassifizierte Linien unter Gewährung von Subventionen, entsprechend den Kosten des Unterbaues, gewährt; mehrere Gesellschaften machten dem Staat Vorschüsse zur Bestreitung der ihn treffenden Baukosten. 1864 wurden 1020 km, 1865 521 km, 1866 964 km, 1867 1198 km, 1868 613 km, 1869 797 km dem Betrieb übergeben. Ende 1870 waren 25.510 km Haupt-, Lokal- und Industriebahnen konzessioniert, eröffnet waren 17.440 km Hauptbahnen, 196 km Industriebahnen und 293 km Lokalbahnen. 8. Die Folgen des Krieges 1870; weitere Entwicklung bis 1875. Der Krieg 1870/1871 wirkte auf die Verhältnisse aller Eisenbahnen und vor allem auf die der Ostbahn mächtig ein. Der Verkehr, der durch die militärischen Operationen unterbrochen war, nahm nach dem Friedensschluß einen so gewaltigen Umfang an, daß die Bahnen außer stände waren, ihn zu bewältigen, da ein Teil des Fahrmaterials und des Personals fehlte. Die Ostbahn mußte 841 km Bahnen in Elsaß-Lothringen an das Deutsche Reich abtreten, ebenso die Rechte und Verpflichtungen auf den Betrieb der Wilhelm-Luxemburger Bahnen. Sie erhielt dagegen noch (G. vom 17. Juni 1873) die Konzession für 308 km neue Linien, die dem nouveau reseau zugeschlagen wurden. Aus dem Jahr 1874 ist das Gesetz vom 23. März zu erwähnen, nach dem Berichterstatter "Loi Montgolfier" genannt. Durch dieses wurden die der Orleans-, Lyon-, Südbahn und Charentes erteilten vorläufigen Konzessionen in endgültige umgewandelt und die Bahn von Besancon nach Morteau im Wege des Zuschlags vergeben. Das Gesetz verallgemeinert außerdem eine Vorschrift in dem Vertrag mit der Ostbahn vom Jahr 1873, wonach den Gesellschaften im Fall des Rückkaufs vom Staat die Rückerstattung der Kosten der ersten Anlage für die seit weniger als 15 Jahren konzessionierten Linien gewährt werden sollte. Die im Jahr 1875 mit den Gesellschaften (abgesehen von der Orleansbahn) abgeschlossenen Verträge gewährten Konzessionen für etwa 2250 km, unter Zusicherung verschiedener Begünstigungen. 1875 wurden ferner Konzessionen verliehen für die Gesellschaft Picardie et Flandres, für die Grande ceinture de Paris sowie für die Gesellschaft Alais au Rhone. 1871 wurden 676 km eröffnet. Ende 1871 betrug die Betriebslänge 17.847 km, 1872 wurden 902 km, 1873 1265 km, 1874 767 km, 1875 989 km eröffnet. So wurden 1864 die Gesellschaften Orléans-Chalôns sur Marne, Lille-Valenciennes, Enghien-Montmorency und Arras-Etaples gegründet. Am 12. Juli 1865 wurde das Lokalbahngesetz erlassen (seither durch Ges. vom Jahre 1880 und 1913 mehrfach abgeändert; s. d.). Dieses bestimmte, daß ein Teil der Einkünfte der Departements, insbesondere der bisher dem Bau von Vizinalwegen gewidmeten, nach Maßgabe ihrer finanziellen Lage dem Eisenbahnbau zugewendet werden dürfe, sowie daß die Initiative zu solchen Lokalbahnen und die Feststellung der Bau- und Betriebsbedingungen in erster Linie den Generalräten zustehe, ferner daß die auf diesem Weg zu stände gekommenen Lokalbahnen den betreffenden Departements gehören oder nach Ablauf der Konzession an sie heimfallen. Für solche Bahnen werden auch Staatsbeiträge in Aussicht gestellt. Die Erklärung des öffentlichen Nutzens, womit das Enteignungsrecht verbunden ist, bleibt dem Staatsrat vorbehalten. Eine Bestimmung des Begriffs der „Lokalbahnen“ hat das Gesetz nicht versucht; was aber mit dem Ausdruck gemeint war, geht aus einem der Vorberichte deutlich hervor: „Zweigbahnen bis 30, höchstens 40 km lang, ausschließlich zur Verbindung von kleineren Ortschaften mit den Hauptbahnen, ohne Überschreitung größerer Wasserscheiden oder größerer Flüsse, mit geringem Verkehr.“ Auf Grund obigen Gesetzes wurden bis Ende 1869 in 23 Departements die Konzessionen für 1563 km Lokalbahnen verliehen. Nachdem aber ein Gesetz vom 10. August 1871 die Befugnisse der Generalräte erweitert hatte, und letztere, oft schlecht beraten, mehr und mehr in die Hände von Spekulanten verfallen waren, denen es unter dem Deckmantel des Lokalbahngesetzes eigentlich nur um die Gründung ertragsreicher Parabelbahnen zu tun war, die sie nötigenfalls ohne Geldbeitrag und ohne Zinsgarantie herzustellen sich bereit erklärten, so wurden in den nächstfolgenden zwei Jahren von den Generalräten Lokalbahnkonzessionen für nicht weniger als 8000 km erteilt, deren Anerkennung das Ministerium großenteils versagte. Die entstandenen Kompetenzstreitigkeiten kamen schließlich vor die Nationalversammlung, die im Laufe des Jahres 1875 durch eine Reihe von Gesetzen den größten Teil der strittigen Konzessionen an die alten großen Gesellschaften übertrug. In das Jahr 1865 fällt die Konzession für die Ceinture de Paris (rive gauche) an die Westbahn. 1867 erfolgte die Abtretung des Netzes Victor Emanuel an die Paris-Lyon-Mittelmeerbahn. 1869 bildete sich eine neue Lokalbahngesellschaft, die Nord-Est, die 298 km Hauptlinien d'intérêt général unter Subvention des Staats und der beteiligten Departements vereinigte. Durch die 1868/69 abgeschlossenen Verträge wurden die vom Jahr 1859 wieder abgeändert. Das garantierte Höchstkapital wurde ebenso wie das vorbehaltene Einkommen des alten Netzes abgeändert und eine andere Verteilung zwischen altem und neuem Netz vorgenommen. Die Gesellschaften wurden ermächtigt, in das Anlagekapital zur Berechnung des revenu réservé zehn Jahre lang die Kosten der Vervollständigungsarbeiten einzubeziehen. Den Gesellschaften wurden 1953 km neue, durch Gesetz vom 18. Juli 1868 klassifizierte Linien unter Gewährung von Subventionen, entsprechend den Kosten des Unterbaues, gewährt; mehrere Gesellschaften machten dem Staat Vorschüsse zur Bestreitung der ihn treffenden Baukosten. 1864 wurden 1020 km, 1865 521 km, 1866 964 km, 1867 1198 km, 1868 613 km, 1869 797 km dem Betrieb übergeben. Ende 1870 waren 25.510 km Haupt-, Lokal- und Industriebahnen konzessioniert, eröffnet waren 17.440 km Hauptbahnen, 196 km Industriebahnen und 293 km Lokalbahnen. 8. Die Folgen des Krieges 1870; weitere Entwicklung bis 1875. Der Krieg 1870/1871 wirkte auf die Verhältnisse aller Eisenbahnen und vor allem auf die der Ostbahn mächtig ein. Der Verkehr, der durch die militärischen Operationen unterbrochen war, nahm nach dem Friedensschluß einen so gewaltigen Umfang an, daß die Bahnen außer stände waren, ihn zu bewältigen, da ein Teil des Fahrmaterials und des Personals fehlte. Die Ostbahn mußte 841 km Bahnen in Elsaß-Lothringen an das Deutsche Reich abtreten, ebenso die Rechte und Verpflichtungen auf den Betrieb der Wilhelm-Luxemburger Bahnen. Sie erhielt dagegen noch (G. vom 17. Juni 1873) die Konzession für 308 km neue Linien, die dem nouveau réseau zugeschlagen wurden. Aus dem Jahr 1874 ist das Gesetz vom 23. März zu erwähnen, nach dem Berichterstatter „Loi Montgolfier“ genannt. Durch dieses wurden die der Orléans-, Lyon-, Südbahn und Charentes erteilten vorläufigen Konzessionen in endgültige umgewandelt und die Bahn von Besançon nach Morteau im Wege des Zuschlags vergeben. Das Gesetz verallgemeinert außerdem eine Vorschrift in dem Vertrag mit der Ostbahn vom Jahr 1873, wonach den Gesellschaften im Fall des Rückkaufs vom Staat die Rückerstattung der Kosten der ersten Anlage für die seit weniger als 15 Jahren konzessionierten Linien gewährt werden sollte. Die im Jahr 1875 mit den Gesellschaften (abgesehen von der Orléansbahn) abgeschlossenen Verträge gewährten Konzessionen für etwa 2250 km, unter Zusicherung verschiedener Begünstigungen. 1875 wurden ferner Konzessionen verliehen für die Gesellschaft Picardie et Flandres, für die Grande ceinture de Paris sowie für die Gesellschaft Alais au Rhône. 1871 wurden 676 km eröffnet. Ende 1871 betrug die Betriebslänge 17.847 km, 1872 wurden 902 km, 1873 1265 km, 1874 767 km, 1875 989 km eröffnet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0180" n="172"/> </p><lb/> <p>So wurden 1864 die Gesellschaften Orléans-Chalôns sur Marne, Lille-Valenciennes, Enghien-Montmorency und Arras-Etaples gegründet.</p><lb/> <p>Am 12. 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August 1871 die Befugnisse der Generalräte erweitert hatte, und letztere, oft schlecht beraten, mehr und mehr in die Hände von Spekulanten verfallen waren, denen es unter dem Deckmantel des Lokalbahngesetzes eigentlich nur um die Gründung ertragsreicher Parabelbahnen zu tun war, die sie nötigenfalls ohne Geldbeitrag und ohne Zinsgarantie herzustellen sich bereit erklärten, so wurden in den nächstfolgenden zwei Jahren von den Generalräten Lokalbahnkonzessionen für nicht weniger als 8000 <hi rendition="#i">km</hi> erteilt, deren Anerkennung das Ministerium großenteils versagte. 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So wurden 1864 die Gesellschaften Orléans-Chalôns sur Marne, Lille-Valenciennes, Enghien-Montmorency und Arras-Etaples gegründet.
Am 12. Juli 1865 wurde das Lokalbahngesetz erlassen (seither durch Ges. vom Jahre 1880 und 1913 mehrfach abgeändert; s. d.).
Dieses bestimmte, daß ein Teil der Einkünfte der Departements, insbesondere der bisher dem Bau von Vizinalwegen gewidmeten, nach Maßgabe ihrer finanziellen Lage dem Eisenbahnbau zugewendet werden dürfe, sowie daß die Initiative zu solchen Lokalbahnen und die Feststellung der Bau- und Betriebsbedingungen in erster Linie den Generalräten zustehe, ferner daß die auf diesem Weg zu stände gekommenen Lokalbahnen den betreffenden Departements gehören oder nach Ablauf der Konzession an sie heimfallen. Für solche Bahnen werden auch Staatsbeiträge in Aussicht gestellt.
Die Erklärung des öffentlichen Nutzens, womit das Enteignungsrecht verbunden ist, bleibt dem Staatsrat vorbehalten. Eine Bestimmung des Begriffs der „Lokalbahnen“ hat das Gesetz nicht versucht; was aber mit dem Ausdruck gemeint war, geht aus einem der Vorberichte deutlich hervor: „Zweigbahnen bis 30, höchstens 40 km lang, ausschließlich zur Verbindung von kleineren Ortschaften mit den Hauptbahnen, ohne Überschreitung größerer Wasserscheiden oder größerer Flüsse, mit geringem Verkehr.“ Auf Grund obigen Gesetzes wurden bis Ende 1869 in 23 Departements die Konzessionen für 1563 km Lokalbahnen verliehen. Nachdem aber ein Gesetz vom 10. August 1871 die Befugnisse der Generalräte erweitert hatte, und letztere, oft schlecht beraten, mehr und mehr in die Hände von Spekulanten verfallen waren, denen es unter dem Deckmantel des Lokalbahngesetzes eigentlich nur um die Gründung ertragsreicher Parabelbahnen zu tun war, die sie nötigenfalls ohne Geldbeitrag und ohne Zinsgarantie herzustellen sich bereit erklärten, so wurden in den nächstfolgenden zwei Jahren von den Generalräten Lokalbahnkonzessionen für nicht weniger als 8000 km erteilt, deren Anerkennung das Ministerium großenteils versagte. Die entstandenen Kompetenzstreitigkeiten kamen schließlich vor die Nationalversammlung, die im Laufe des Jahres 1875 durch eine Reihe von Gesetzen den größten Teil der strittigen Konzessionen an die alten großen Gesellschaften übertrug.
In das Jahr 1865 fällt die Konzession für die Ceinture de Paris (rive gauche) an die Westbahn.
1867 erfolgte die Abtretung des Netzes Victor Emanuel an die Paris-Lyon-Mittelmeerbahn.
1869 bildete sich eine neue Lokalbahngesellschaft, die Nord-Est, die 298 km Hauptlinien d'intérêt général unter Subvention des Staats und der beteiligten Departements vereinigte.
Durch die 1868/69 abgeschlossenen Verträge wurden die vom Jahr 1859 wieder abgeändert. Das garantierte Höchstkapital wurde ebenso wie das vorbehaltene Einkommen des alten Netzes abgeändert und eine andere Verteilung zwischen altem und neuem Netz vorgenommen. Die Gesellschaften wurden ermächtigt, in das Anlagekapital zur Berechnung des revenu réservé zehn Jahre lang die Kosten der Vervollständigungsarbeiten einzubeziehen. Den Gesellschaften wurden 1953 km neue, durch Gesetz vom 18. Juli 1868 klassifizierte Linien unter Gewährung von Subventionen, entsprechend den Kosten des Unterbaues, gewährt; mehrere Gesellschaften machten dem Staat Vorschüsse zur Bestreitung der ihn treffenden Baukosten.
1864 wurden 1020 km, 1865 521 km, 1866 964 km, 1867 1198 km, 1868 613 km, 1869 797 km dem Betrieb übergeben.
Ende 1870 waren 25.510 km Haupt-, Lokal- und Industriebahnen konzessioniert, eröffnet waren 17.440 km Hauptbahnen, 196 km Industriebahnen und 293 km Lokalbahnen.
8. Die Folgen des Krieges 1870; weitere Entwicklung bis 1875. Der Krieg 1870/1871 wirkte auf die Verhältnisse aller Eisenbahnen und vor allem auf die der Ostbahn mächtig ein. Der Verkehr, der durch die militärischen Operationen unterbrochen war, nahm nach dem Friedensschluß einen so gewaltigen Umfang an, daß die Bahnen außer stände waren, ihn zu bewältigen, da ein Teil des Fahrmaterials und des Personals fehlte.
Die Ostbahn mußte 841 km Bahnen in Elsaß-Lothringen an das Deutsche Reich abtreten, ebenso die Rechte und Verpflichtungen auf den Betrieb der Wilhelm-Luxemburger Bahnen. Sie erhielt dagegen noch (G. vom 17. Juni 1873) die Konzession für 308 km neue Linien, die dem nouveau réseau zugeschlagen wurden.
Aus dem Jahr 1874 ist das Gesetz vom 23. März zu erwähnen, nach dem Berichterstatter „Loi Montgolfier“ genannt. Durch dieses wurden die der Orléans-, Lyon-, Südbahn und Charentes erteilten vorläufigen Konzessionen in endgültige umgewandelt und die Bahn von Besançon nach Morteau im Wege des Zuschlags vergeben. Das Gesetz verallgemeinert außerdem eine Vorschrift in dem Vertrag mit der Ostbahn vom Jahr 1873, wonach den Gesellschaften im Fall des Rückkaufs vom Staat die Rückerstattung der Kosten der ersten Anlage für die seit weniger als 15 Jahren konzessionierten Linien gewährt werden sollte.
Die im Jahr 1875 mit den Gesellschaften (abgesehen von der Orléansbahn) abgeschlossenen Verträge gewährten Konzessionen für etwa 2250 km, unter Zusicherung verschiedener Begünstigungen.
1875 wurden ferner Konzessionen verliehen für die Gesellschaft Picardie et Flandres, für die Grande ceinture de Paris sowie für die Gesellschaft Alais au Rhône.
1871 wurden 676 km eröffnet. Ende 1871 betrug die Betriebslänge 17.847 km, 1872 wurden 902 km, 1873 1265 km, 1874 767 km, 1875 989 km eröffnet.
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