Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind zwar dem Fundbureau zu melden, aber alsbald durch die Station öffentlich zu versteigern. Von der Auffindung explosiver Gegenstände ist sofort der Ortspolizeibehörde und der vorgesetzten Verwaltungsstelle Anzeige zu machen und für ihre sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. Zur Unterweisung der Reisenden sind in den Warteräumen und Vorhallen der Stationen sowie in sämtlichen Abteilen der Personenwagen Bekanntmachungen über die Behandlung der F. durch die Eisenbahnverwaltung zum Aushang zu bringen. Bei den einzelnen Verwaltungen sind zur Ausführung der über die Behandlung der F. erlassenen Vorschriften Fundbureaus eingerichtet, denen die Annahme und Verwahrung der Fundsachen, ihre Rücklieferung an die Berechtigten, die Nachforschung nach den von den Reisenden vermißten Gegenständen sowie die Überwachung der vorschriftsmäßigen Behandlung der F. seitens der Stationen obliegt. Das Fundbureau ist befugt, mit anderen Fundbureaus, den Stationen und mit dem Publikum selbständig unter eigener Amtsbezeichnung in Schriftwechsel zu treten. Die eingelieferten Fundstücke darf das Fundbureau auch unter Öffnung der Verschlüsse auf ihren Inhalt prüfen; doch sind die F. nach Entnahme etwa darin befindlicher verderblicher Gegenstände wieder zu verschließen. Bieten sich hierbei Anhaltspunkte zur Ermittelung des Berechtigten, so ist diese ohne Verzug zu versuchen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Kosten entstehen. Zu den von jeder Verwaltung festgesetzten Zeiten werden die nicht abgeforderten F. von dem Fundbureau öffentlich versteigert, nachdem eine darauf hinweisende Bekanntmachung an einer allgemein zugänglichen Stelle des Fundbureaus 6 Wochen ausgehangen hat und der Versteigerungstermin in mindestens einer der meistgelesenen Tageszeitungen veröffentlicht worden ist. Kostbarkeiten sind vor dem Verkaufe durch Sachverständige abzuschätzen. Schriftstücke, mit denen Mißbrauch getrieben werden könnte, wie Legitimationspapiere, Urkunden u. dgl. sind vor der Versteigerung den F. zu entnehmen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Ebenso sind die Versteigerungserlöse und gefundenes Geld den Berechtigten 3 Jahre vom Tage des Ablaufes der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist ab gerechnet zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie endgültig den einzelnen Verwaltungen. Im Geltungsbereich der Fundordnung bestehen zur Zeit 49 Fundbureaus davon 2 für die bayerischen Staatsbahnen in München und Nürnberg und 9 für die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung in Berlin Schlesischer Bahnhof, Altona, Breslau, Bromberg, Cöln, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hannover und Magdeburg; außerdem sind auf den Berliner Endbahnhöfen, die nicht Bahnhöfe der Stadt- und Ringbahn sind, besondere Fundaufbewahrungsstellen für die daselbst in den Fernzügen sowie auf der Bahn, den Stationen und in den nicht in die Stadtbahn einlaufenden Zügen der betreffenden Vorortsstrecken gefundenen Gegenstände eingerichtet, die nach Ablauf einer 8tägigen Aufbewahrungszeit die F. an das Fundbureau auf dem Schlesischen Bahnhofe abliefern. Zur Beurteilung der Bedeutung der Fundbureaus diene die Angabe, daß i. J. 1911 allein bei dem Fundbureau Berlin-Schlesischer Bahnhof 79.440 nicht abgeforderte F. mit einem Erlös von 45.794 M. zur Versteigerung gelangten. Die Behandlung von F. bei den österreichischen Staatsbahnen ist durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1898 geregelt. F. werden in bei den Staatsbahndirektionen errichteten Sammelstellen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Die Bahnbediensteten sowie die Bahnhofsrestaurateure sind verpflichtet, die im Bahnbereich gefundenen Gegenstände ohne Aufschub an die nächstgelegene Station abzuliefern. Über die Ablieferung von F. haben die Stationen den Tatbestand aufzunehmen. Die Funde sind von den Stationen in ein Vormerkbuch einzutragen und ist ein Verzeichnis der F. im Stationsgebäude auszuhängen. Dem Verderben ausgesetzte und nur mit erheblichen Kosten aufzubewahrende F. sind in der Regel nach vorhergegangener Anfrage bei der vorgesetzten Staatsbahndirektion, im Fall der Dringlichkeit aber nach Ermessen des Stationsvorstands tunlichst schnell und bestmöglich zu veräußern oder, wenn letzteres untunlich, zu vernichten. Versperrt eingebrachte F. sind vom Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen zu öffnen, um nach dem Inhalt den Verlustträger, dann die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihren Wert festzustellen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Aufgefundene Barschaften sind sofort an die Staatsbahndirektionskasse unter Verständigung der Sammelstelle und der vorgesetzten Staatsbahndirektion abzuführen. Über die Auffindung von verbotenen Waffen, von Sprengmitteln oder Giften ist an die vorgesetzte Staatsbahndirektion Anzeige zu erstatten. Über die Person des Eigentümers letzterer F. sind mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind zwar dem Fundbureau zu melden, aber alsbald durch die Station öffentlich zu versteigern. Von der Auffindung explosiver Gegenstände ist sofort der Ortspolizeibehörde und der vorgesetzten Verwaltungsstelle Anzeige zu machen und für ihre sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. Zur Unterweisung der Reisenden sind in den Warteräumen und Vorhallen der Stationen sowie in sämtlichen Abteilen der Personenwagen Bekanntmachungen über die Behandlung der F. durch die Eisenbahnverwaltung zum Aushang zu bringen. Bei den einzelnen Verwaltungen sind zur Ausführung der über die Behandlung der F. erlassenen Vorschriften Fundbureaus eingerichtet, denen die Annahme und Verwahrung der Fundsachen, ihre Rücklieferung an die Berechtigten, die Nachforschung nach den von den Reisenden vermißten Gegenständen sowie die Überwachung der vorschriftsmäßigen Behandlung der F. seitens der Stationen obliegt. Das Fundbureau ist befugt, mit anderen Fundbureaus, den Stationen und mit dem Publikum selbständig unter eigener Amtsbezeichnung in Schriftwechsel zu treten. Die eingelieferten Fundstücke darf das Fundbureau auch unter Öffnung der Verschlüsse auf ihren Inhalt prüfen; doch sind die F. nach Entnahme etwa darin befindlicher verderblicher Gegenstände wieder zu verschließen. Bieten sich hierbei Anhaltspunkte zur Ermittelung des Berechtigten, so ist diese ohne Verzug zu versuchen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Kosten entstehen. Zu den von jeder Verwaltung festgesetzten Zeiten werden die nicht abgeforderten F. von dem Fundbureau öffentlich versteigert, nachdem eine darauf hinweisende Bekanntmachung an einer allgemein zugänglichen Stelle des Fundbureaus 6 Wochen ausgehangen hat und der Versteigerungstermin in mindestens einer der meistgelesenen Tageszeitungen veröffentlicht worden ist. Kostbarkeiten sind vor dem Verkaufe durch Sachverständige abzuschätzen. Schriftstücke, mit denen Mißbrauch getrieben werden könnte, wie Legitimationspapiere, Urkunden u. dgl. sind vor der Versteigerung den F. zu entnehmen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Ebenso sind die Versteigerungserlöse und gefundenes Geld den Berechtigten 3 Jahre vom Tage des Ablaufes der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist ab gerechnet zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie endgültig den einzelnen Verwaltungen. Im Geltungsbereich der Fundordnung bestehen zur Zeit 49 Fundbureaus davon 2 für die bayerischen Staatsbahnen in München und Nürnberg und 9 für die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung in Berlin Schlesischer Bahnhof, Altona, Breslau, Bromberg, Cöln, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hannover und Magdeburg; außerdem sind auf den Berliner Endbahnhöfen, die nicht Bahnhöfe der Stadt- und Ringbahn sind, besondere Fundaufbewahrungsstellen für die daselbst in den Fernzügen sowie auf der Bahn, den Stationen und in den nicht in die Stadtbahn einlaufenden Zügen der betreffenden Vorortsstrecken gefundenen Gegenstände eingerichtet, die nach Ablauf einer 8tägigen Aufbewahrungszeit die F. an das Fundbureau auf dem Schlesischen Bahnhofe abliefern. Zur Beurteilung der Bedeutung der Fundbureaus diene die Angabe, daß i. J. 1911 allein bei dem Fundbureau Berlin-Schlesischer Bahnhof 79.440 nicht abgeforderte F. mit einem Erlös von 45.794 M. zur Versteigerung gelangten. Die Behandlung von F. bei den österreichischen Staatsbahnen ist durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1898 geregelt. F. werden in bei den Staatsbahndirektionen errichteten Sammelstellen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Die Bahnbediensteten sowie die Bahnhofsrestaurateure sind verpflichtet, die im Bahnbereich gefundenen Gegenstände ohne Aufschub an die nächstgelegene Station abzuliefern. Über die Ablieferung von F. haben die Stationen den Tatbestand aufzunehmen. Die Funde sind von den Stationen in ein Vormerkbuch einzutragen und ist ein Verzeichnis der F. im Stationsgebäude auszuhängen. Dem Verderben ausgesetzte und nur mit erheblichen Kosten aufzubewahrende F. sind in der Regel nach vorhergegangener Anfrage bei der vorgesetzten Staatsbahndirektion, im Fall der Dringlichkeit aber nach Ermessen des Stationsvorstands tunlichst schnell und bestmöglich zu veräußern oder, wenn letzteres untunlich, zu vernichten. Versperrt eingebrachte F. sind vom Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen zu öffnen, um nach dem Inhalt den Verlustträger, dann die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihren Wert festzustellen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Aufgefundene Barschaften sind sofort an die Staatsbahndirektionskasse unter Verständigung der Sammelstelle und der vorgesetzten Staatsbahndirektion abzuführen. Über die Auffindung von verbotenen Waffen, von Sprengmitteln oder Giften ist an die vorgesetzte Staatsbahndirektion Anzeige zu erstatten. 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Die eingelieferten Fundstücke darf das Fundbureau auch unter Öffnung der Verschlüsse auf ihren Inhalt prüfen; doch sind die F. nach Entnahme etwa darin befindlicher verderblicher Gegenstände wieder zu verschließen. Bieten sich hierbei Anhaltspunkte zur Ermittelung des Berechtigten, so ist diese ohne Verzug zu versuchen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Kosten entstehen.</p><lb/> <p>Zu den von jeder Verwaltung festgesetzten Zeiten werden die nicht abgeforderten F. von dem Fundbureau öffentlich versteigert, nachdem eine darauf hinweisende Bekanntmachung an einer allgemein zugänglichen Stelle des Fundbureaus 6 Wochen ausgehangen hat und der Versteigerungstermin in mindestens einer der meistgelesenen Tageszeitungen veröffentlicht worden ist. Kostbarkeiten sind vor dem Verkaufe durch Sachverständige abzuschätzen. Schriftstücke, mit denen Mißbrauch getrieben werden könnte, wie Legitimationspapiere, Urkunden u. dgl. sind vor der Versteigerung den F. zu entnehmen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Ebenso sind die Versteigerungserlöse und gefundenes Geld den Berechtigten 3 Jahre vom Tage des Ablaufes der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist ab gerechnet zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie endgültig den einzelnen Verwaltungen.</p><lb/> <p>Im Geltungsbereich der Fundordnung bestehen zur Zeit 49 Fundbureaus davon 2 für die bayerischen Staatsbahnen in München und Nürnberg und 9 für die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung in Berlin Schlesischer Bahnhof, Altona, Breslau, Bromberg, Cöln, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hannover und Magdeburg; außerdem sind auf den Berliner Endbahnhöfen, die nicht Bahnhöfe der Stadt- und Ringbahn sind, besondere Fundaufbewahrungsstellen für die daselbst in den Fernzügen sowie auf der Bahn, den Stationen und in den nicht in die Stadtbahn einlaufenden Zügen der betreffenden Vorortsstrecken gefundenen Gegenstände eingerichtet, die nach Ablauf einer 8tägigen Aufbewahrungszeit die F. an das Fundbureau auf dem Schlesischen Bahnhofe abliefern.</p><lb/> <p>Zur Beurteilung der Bedeutung der Fundbureaus diene die Angabe, daß i. J. 1911 allein bei dem Fundbureau Berlin-Schlesischer Bahnhof 79.440 nicht abgeforderte F. mit einem Erlös von 45.794 M. zur Versteigerung gelangten.</p><lb/> <p>Die Behandlung von F. bei den <hi rendition="#g">österreichischen Staatsbahnen</hi> ist durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1898 geregelt. F. werden in bei den Staatsbahndirektionen errichteten Sammelstellen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Die Bahnbediensteten sowie die Bahnhofsrestaurateure sind verpflichtet, die im Bahnbereich gefundenen Gegenstände ohne Aufschub an die nächstgelegene Station abzuliefern. Über die Ablieferung von F. haben die Stationen den Tatbestand aufzunehmen. Die Funde sind von den Stationen in ein Vormerkbuch einzutragen und ist ein Verzeichnis der F. im Stationsgebäude auszuhängen. Dem Verderben ausgesetzte und nur mit erheblichen Kosten aufzubewahrende F. sind in der Regel nach vorhergegangener Anfrage bei der vorgesetzten Staatsbahndirektion, im Fall der Dringlichkeit aber nach Ermessen des Stationsvorstands tunlichst schnell und bestmöglich zu veräußern oder, wenn letzteres untunlich, zu vernichten. Versperrt eingebrachte F. sind vom Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen zu öffnen, um nach dem Inhalt den Verlustträger, dann die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihren Wert festzustellen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Aufgefundene Barschaften sind sofort an die Staatsbahndirektionskasse unter Verständigung der Sammelstelle und der vorgesetzten Staatsbahndirektion abzuführen. Über die Auffindung von verbotenen Waffen, von Sprengmitteln oder Giften ist an die vorgesetzte Staatsbahndirektion Anzeige zu erstatten. Über die Person des Eigentümers letzterer F. sind </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0247]
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind zwar dem Fundbureau zu melden, aber alsbald durch die Station öffentlich zu versteigern. Von der Auffindung explosiver Gegenstände ist sofort der Ortspolizeibehörde und der vorgesetzten Verwaltungsstelle Anzeige zu machen und für ihre sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen.
Zur Unterweisung der Reisenden sind in den Warteräumen und Vorhallen der Stationen sowie in sämtlichen Abteilen der Personenwagen Bekanntmachungen über die Behandlung der F. durch die Eisenbahnverwaltung zum Aushang zu bringen.
Bei den einzelnen Verwaltungen sind zur Ausführung der über die Behandlung der F. erlassenen Vorschriften Fundbureaus eingerichtet, denen die Annahme und Verwahrung der Fundsachen, ihre Rücklieferung an die Berechtigten, die Nachforschung nach den von den Reisenden vermißten Gegenständen sowie die Überwachung der vorschriftsmäßigen Behandlung der F. seitens der Stationen obliegt. Das Fundbureau ist befugt, mit anderen Fundbureaus, den Stationen und mit dem Publikum selbständig unter eigener Amtsbezeichnung in Schriftwechsel zu treten. Die eingelieferten Fundstücke darf das Fundbureau auch unter Öffnung der Verschlüsse auf ihren Inhalt prüfen; doch sind die F. nach Entnahme etwa darin befindlicher verderblicher Gegenstände wieder zu verschließen. Bieten sich hierbei Anhaltspunkte zur Ermittelung des Berechtigten, so ist diese ohne Verzug zu versuchen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Zu den von jeder Verwaltung festgesetzten Zeiten werden die nicht abgeforderten F. von dem Fundbureau öffentlich versteigert, nachdem eine darauf hinweisende Bekanntmachung an einer allgemein zugänglichen Stelle des Fundbureaus 6 Wochen ausgehangen hat und der Versteigerungstermin in mindestens einer der meistgelesenen Tageszeitungen veröffentlicht worden ist. Kostbarkeiten sind vor dem Verkaufe durch Sachverständige abzuschätzen. Schriftstücke, mit denen Mißbrauch getrieben werden könnte, wie Legitimationspapiere, Urkunden u. dgl. sind vor der Versteigerung den F. zu entnehmen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Ebenso sind die Versteigerungserlöse und gefundenes Geld den Berechtigten 3 Jahre vom Tage des Ablaufes der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist ab gerechnet zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie endgültig den einzelnen Verwaltungen.
Im Geltungsbereich der Fundordnung bestehen zur Zeit 49 Fundbureaus davon 2 für die bayerischen Staatsbahnen in München und Nürnberg und 9 für die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung in Berlin Schlesischer Bahnhof, Altona, Breslau, Bromberg, Cöln, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hannover und Magdeburg; außerdem sind auf den Berliner Endbahnhöfen, die nicht Bahnhöfe der Stadt- und Ringbahn sind, besondere Fundaufbewahrungsstellen für die daselbst in den Fernzügen sowie auf der Bahn, den Stationen und in den nicht in die Stadtbahn einlaufenden Zügen der betreffenden Vorortsstrecken gefundenen Gegenstände eingerichtet, die nach Ablauf einer 8tägigen Aufbewahrungszeit die F. an das Fundbureau auf dem Schlesischen Bahnhofe abliefern.
Zur Beurteilung der Bedeutung der Fundbureaus diene die Angabe, daß i. J. 1911 allein bei dem Fundbureau Berlin-Schlesischer Bahnhof 79.440 nicht abgeforderte F. mit einem Erlös von 45.794 M. zur Versteigerung gelangten.
Die Behandlung von F. bei den österreichischen Staatsbahnen ist durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1898 geregelt. F. werden in bei den Staatsbahndirektionen errichteten Sammelstellen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verwahrt. Die Bahnbediensteten sowie die Bahnhofsrestaurateure sind verpflichtet, die im Bahnbereich gefundenen Gegenstände ohne Aufschub an die nächstgelegene Station abzuliefern. Über die Ablieferung von F. haben die Stationen den Tatbestand aufzunehmen. Die Funde sind von den Stationen in ein Vormerkbuch einzutragen und ist ein Verzeichnis der F. im Stationsgebäude auszuhängen. Dem Verderben ausgesetzte und nur mit erheblichen Kosten aufzubewahrende F. sind in der Regel nach vorhergegangener Anfrage bei der vorgesetzten Staatsbahndirektion, im Fall der Dringlichkeit aber nach Ermessen des Stationsvorstands tunlichst schnell und bestmöglich zu veräußern oder, wenn letzteres untunlich, zu vernichten. Versperrt eingebrachte F. sind vom Stationsvorstand unter Zuziehung von 2 Zeugen zu öffnen, um nach dem Inhalt den Verlustträger, dann die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihren Wert festzustellen. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen. Aufgefundene Barschaften sind sofort an die Staatsbahndirektionskasse unter Verständigung der Sammelstelle und der vorgesetzten Staatsbahndirektion abzuführen. Über die Auffindung von verbotenen Waffen, von Sprengmitteln oder Giften ist an die vorgesetzte Staatsbahndirektion Anzeige zu erstatten. Über die Person des Eigentümers letzterer F. sind
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/247>, abgerufen am 16.02.2025. |