Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Jahrgänge der Schweizer. Bauztg. vorzügliche Mitteilungen; s. a. Art. "Alpenbahnen", Bd. I, S. 137. Dolezalek. Gebirgslokomotiven s. Berglokomotiven. Gebühren, dem ursprünglichen Begriff nach nur jene öffentlichen Abgaben, die aus Anlaß einer besonderen Inanspruchnahme öffentlicher Amtstätigkeit zu zahlen sind. Die Eisenbahnen unterliegen diesen G., wie andere juristische Personen, soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießen (s. Steuerrecht der Eisenbahnen). Die Gegenleistung für die Inanspruchnahme staatlicher Anstalten, also insbesondere von Verkehrsanstalten, fällt nicht unter den Begriff der G. in obigem Sinn, und vermeidet deshalb die Sprache der Gesetze und der Erlasse den Ausdruck "Eisenbahngebühren". Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden dagegen allerdings auch die für die Eisenbahnbeförderung, u. zw. selbst bei Privatbahnen eingehobenen Beträge als Frachtgebühren bezeichnet. Gebührenberechnungstabelle, Zusammenstellung der Tarifsätze, die bei Anwendung der nach Person, Kollo, Stück, Gewichtseinheit und nach Entfernungseinheiten (Kilometer, Myriameter) aufgestellten Einheitssätze auf jede in Betracht kommende Entfernung entfallen. Die G. verfolgt den Zweck, die Auffindung der sich für die Tarifentfernungen zwischen den einzelnen Stationen ergebenden Fahr- und Frachtgebühren mit Hilfe der Distanzzeiger (Kilometerzeiger) ohne zeitraubende Rechnung zu ermöglichen. Gefällsbruch, Gefälls-, Neigungswechsel, Visierbruch, Brechpunkt (change of gradient; changement de declivite; cambiamento di livelletta), ist die Stelle, an der das Neigungsverhältnis einer Bahn, Straße, eines Flusses, einer Leitung u. s. w. sich ändert. Die Bezeichnung dieser Stelle mit dem Worte Punkt ist für Straßen und Eisenbahnen nicht richtig, weil das Neigungsverhältnis nicht in einem Punkt plötzlich geändert, sondern allmählich von dem einen Wert in den anderen übergeführt wird. Der plötzliche Wechsel des Neigungsverhältnisses würde bei Eisenbahnen heftige Stöße beim Befahren der Übergangsstelle zur Folge haben und die Achsbelastung der dreiachsigen Fahrzeuge so ändern können, daß die sichere Führung dieser Fahrzeuge an solchen Stellen gefährdet wäre. Deshalb ist in den TV., § 282, und der BO., § 103, vorgeschrieben: "Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen auszurunden." (Vgl. Abb. 200.) Nach der BO. sollen die Halbmesser der Kreisbogen bei Hauptbahnen mindestens 5000 m, bei Nebenbahnen mindestens 2000 m lang sein und nur vor Stationen kann hienach auch bei Hauptbahnen auf einen Halbmesser von 2000 m herabgegangen werden. Die TV. gehen bei der Bemessung der Halbmesser des Ausrundungsbogens von einem anderen Gesichtspunkte aus. Sie fordern in Hauptgleisen von Haupt- und Nebenbahnen gleichmäßig 5000 m Halbmesser und gestatten, in geraden Strecken dieses Maß bis zu 2000 m zu verkleinern. In den Grz. § 21 empfiehlt der VDEV., auf Lokalbahnen die Ausrundungen mit 2000 m Halbmesser zu machen. Die Verwendung größerer Ausrundungshalbmesser wird öfter in gekrümmten Gleisen vorgeschrieben, weil an solchen Stellen die 4 Berührungspunkte Abb. 200. Da Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen in einem Rahmen bei der Fahrt über gewölbte (konvexe) Ausrundungen in der Spur mangelhaft geführt sind, können solche Neigungswechsel beim Zusammentreffen mit den Weichenkrümmungen zu Entgleisungen Anlaß geben. Es sollen daher in gewölbten Ausrundungen keine Weichen liegen. Für den Übergang der Neigungsverhältnisse der im entgegengesetzten Sinne geneigten Strecken enthalten die TV., § 283, und die BO., § 78, noch eine gleichlautende Bestimmung, die aber in der BO. nur auf Hauptbahnen Jahrgänge der Schweizer. Bauztg. vorzügliche Mitteilungen; s. a. Art. „Alpenbahnen“, Bd. I, S. 137. Dolezalek. Gebirgslokomotiven s. Berglokomotiven. Gebühren, dem ursprünglichen Begriff nach nur jene öffentlichen Abgaben, die aus Anlaß einer besonderen Inanspruchnahme öffentlicher Amtstätigkeit zu zahlen sind. Die Eisenbahnen unterliegen diesen G., wie andere juristische Personen, soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießen (s. Steuerrecht der Eisenbahnen). Die Gegenleistung für die Inanspruchnahme staatlicher Anstalten, also insbesondere von Verkehrsanstalten, fällt nicht unter den Begriff der G. in obigem Sinn, und vermeidet deshalb die Sprache der Gesetze und der Erlasse den Ausdruck „Eisenbahngebühren“. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden dagegen allerdings auch die für die Eisenbahnbeförderung, u. zw. selbst bei Privatbahnen eingehobenen Beträge als Frachtgebühren bezeichnet. Gebührenberechnungstabelle, Zusammenstellung der Tarifsätze, die bei Anwendung der nach Person, Kollo, Stück, Gewichtseinheit und nach Entfernungseinheiten (Kilometer, Myriameter) aufgestellten Einheitssätze auf jede in Betracht kommende Entfernung entfallen. Die G. verfolgt den Zweck, die Auffindung der sich für die Tarifentfernungen zwischen den einzelnen Stationen ergebenden Fahr- und Frachtgebühren mit Hilfe der Distanzzeiger (Kilometerzeiger) ohne zeitraubende Rechnung zu ermöglichen. Gefällsbruch, Gefälls-, Neigungswechsel, Visierbruch, Brechpunkt (change of gradient; changement de déclivité; cambiamento di livelletta), ist die Stelle, an der das Neigungsverhältnis einer Bahn, Straße, eines Flusses, einer Leitung u. s. w. sich ändert. Die Bezeichnung dieser Stelle mit dem Worte Punkt ist für Straßen und Eisenbahnen nicht richtig, weil das Neigungsverhältnis nicht in einem Punkt plötzlich geändert, sondern allmählich von dem einen Wert in den anderen übergeführt wird. Der plötzliche Wechsel des Neigungsverhältnisses würde bei Eisenbahnen heftige Stöße beim Befahren der Übergangsstelle zur Folge haben und die Achsbelastung der dreiachsigen Fahrzeuge so ändern können, daß die sichere Führung dieser Fahrzeuge an solchen Stellen gefährdet wäre. Deshalb ist in den TV., § 282, und der BO., § 103, vorgeschrieben: „Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen auszurunden.“ (Vgl. Abb. 200.) Nach der BO. sollen die Halbmesser der Kreisbogen bei Hauptbahnen mindestens 5000 m, bei Nebenbahnen mindestens 2000 m lang sein und nur vor Stationen kann hienach auch bei Hauptbahnen auf einen Halbmesser von 2000 m herabgegangen werden. Die TV. gehen bei der Bemessung der Halbmesser des Ausrundungsbogens von einem anderen Gesichtspunkte aus. Sie fordern in Hauptgleisen von Haupt- und Nebenbahnen gleichmäßig 5000 m Halbmesser und gestatten, in geraden Strecken dieses Maß bis zu 2000 m zu verkleinern. In den Grz. § 21 empfiehlt der VDEV., auf Lokalbahnen die Ausrundungen mit 2000 m Halbmesser zu machen. Die Verwendung größerer Ausrundungshalbmesser wird öfter in gekrümmten Gleisen vorgeschrieben, weil an solchen Stellen die 4 Berührungspunkte Abb. 200. Da Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen in einem Rahmen bei der Fahrt über gewölbte (konvexe) Ausrundungen in der Spur mangelhaft geführt sind, können solche Neigungswechsel beim Zusammentreffen mit den Weichenkrümmungen zu Entgleisungen Anlaß geben. Es sollen daher in gewölbten Ausrundungen keine Weichen liegen. Für den Übergang der Neigungsverhältnisse der im entgegengesetzten Sinne geneigten Strecken enthalten die TV., § 283, und die BO., § 78, noch eine gleichlautende Bestimmung, die aber in der BO. nur auf Hauptbahnen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p rendition="#smaller"><pb facs="#f0275" n="266"/> Jahrgänge der <hi rendition="#g">Schweizer. Bauztg</hi>. vorzügliche Mitteilungen; s. a. 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Noch ungünstiger ist das Zusammentreffen von Ausrundungen mit Übergangsbogen, da hiebei die Berührungspunkte der Räder eines Fahrzeuges noch mehr von einer gemeinsamen Berührungsebene abweichen, so daß die Belastung der Räder sehr verschieden sein kann. Auch von eisernen Brücken mit Holzschwellen ohne Kiesbett sollen die Gefällsbrüche so weit entfernt liegen, daß die Ausrundung die Brücke nicht mehr erreicht. Dagegen kann ein Neigungswechsel auf einer Brücke mit durchlaufendem Kiesbett fallen. Jedoch muß schon bei dem Entwurf solcher Brücken die Höhenlage des Gleises mit Berücksichtigung der Ausrundung festgesetzt werden.</p><lb/> <p>Da Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen in einem Rahmen bei der Fahrt über gewölbte (konvexe) Ausrundungen in der Spur mangelhaft geführt sind, können solche Neigungswechsel beim Zusammentreffen mit den Weichenkrümmungen zu Entgleisungen Anlaß geben. 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Jahrgänge der Schweizer. Bauztg. vorzügliche Mitteilungen; s. a. Art. „Alpenbahnen“, Bd. I, S. 137.
Dolezalek.
Gebirgslokomotiven s. Berglokomotiven.
Gebühren, dem ursprünglichen Begriff nach nur jene öffentlichen Abgaben, die aus Anlaß einer besonderen Inanspruchnahme öffentlicher Amtstätigkeit zu zahlen sind. Die Eisenbahnen unterliegen diesen G., wie andere juristische Personen, soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießen (s. Steuerrecht der Eisenbahnen).
Die Gegenleistung für die Inanspruchnahme staatlicher Anstalten, also insbesondere von Verkehrsanstalten, fällt nicht unter den Begriff der G. in obigem Sinn, und vermeidet deshalb die Sprache der Gesetze und der Erlasse den Ausdruck „Eisenbahngebühren“. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden dagegen allerdings auch die für die Eisenbahnbeförderung, u. zw. selbst bei Privatbahnen eingehobenen Beträge als Frachtgebühren bezeichnet.
Gebührenberechnungstabelle, Zusammenstellung der Tarifsätze, die bei Anwendung der nach Person, Kollo, Stück, Gewichtseinheit und nach Entfernungseinheiten (Kilometer, Myriameter) aufgestellten Einheitssätze auf jede in Betracht kommende Entfernung entfallen. Die G. verfolgt den Zweck, die Auffindung der sich für die Tarifentfernungen zwischen den einzelnen Stationen ergebenden Fahr- und Frachtgebühren mit Hilfe der Distanzzeiger (Kilometerzeiger) ohne zeitraubende Rechnung zu ermöglichen.
Gefällsbruch, Gefälls-, Neigungswechsel, Visierbruch, Brechpunkt (change of gradient; changement de déclivité; cambiamento di livelletta), ist die Stelle, an der das Neigungsverhältnis einer Bahn, Straße, eines Flusses, einer Leitung u. s. w. sich ändert. Die Bezeichnung dieser Stelle mit dem Worte Punkt ist für Straßen und Eisenbahnen nicht richtig, weil das Neigungsverhältnis nicht in einem Punkt plötzlich geändert, sondern allmählich von dem einen Wert in den anderen übergeführt wird. Der plötzliche Wechsel des Neigungsverhältnisses würde bei Eisenbahnen heftige Stöße beim Befahren der Übergangsstelle zur Folge haben und die Achsbelastung der dreiachsigen Fahrzeuge so ändern können, daß die sichere Führung dieser Fahrzeuge an solchen Stellen gefährdet wäre. Deshalb ist in den TV., § 282, und der BO., § 103, vorgeschrieben:
„Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen auszurunden.“ (Vgl. Abb. 200.) Nach der BO. sollen die Halbmesser der Kreisbogen bei Hauptbahnen mindestens 5000 m, bei Nebenbahnen mindestens 2000 m lang sein und nur vor Stationen kann hienach auch bei Hauptbahnen auf einen Halbmesser von 2000 m herabgegangen werden. Die TV. gehen bei der Bemessung der Halbmesser des Ausrundungsbogens von einem anderen Gesichtspunkte aus. Sie fordern in Hauptgleisen von Haupt- und Nebenbahnen gleichmäßig 5000 m Halbmesser und gestatten, in geraden Strecken dieses Maß bis zu 2000 m zu verkleinern. In den Grz. § 21 empfiehlt der VDEV., auf Lokalbahnen die Ausrundungen mit 2000 m Halbmesser zu machen. Die Verwendung größerer Ausrundungshalbmesser wird öfter in gekrümmten Gleisen vorgeschrieben, weil an solchen Stellen die 4 Berührungspunkte
[Abbildung Abb. 200.
]
der Räder eines Fahrzeuges mit den Schienen nicht mehr in einer Ebene liegen. Sicherlich ist es besser, die Neigungswechsel in die Geraden oder doch wenigstens nicht in die schärfsten Krümmungen zu legen. Noch ungünstiger ist das Zusammentreffen von Ausrundungen mit Übergangsbogen, da hiebei die Berührungspunkte der Räder eines Fahrzeuges noch mehr von einer gemeinsamen Berührungsebene abweichen, so daß die Belastung der Räder sehr verschieden sein kann. Auch von eisernen Brücken mit Holzschwellen ohne Kiesbett sollen die Gefällsbrüche so weit entfernt liegen, daß die Ausrundung die Brücke nicht mehr erreicht. Dagegen kann ein Neigungswechsel auf einer Brücke mit durchlaufendem Kiesbett fallen. Jedoch muß schon bei dem Entwurf solcher Brücken die Höhenlage des Gleises mit Berücksichtigung der Ausrundung festgesetzt werden.
Da Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen in einem Rahmen bei der Fahrt über gewölbte (konvexe) Ausrundungen in der Spur mangelhaft geführt sind, können solche Neigungswechsel beim Zusammentreffen mit den Weichenkrümmungen zu Entgleisungen Anlaß geben. Es sollen daher in gewölbten Ausrundungen keine Weichen liegen.
Für den Übergang der Neigungsverhältnisse der im entgegengesetzten Sinne geneigten Strecken enthalten die TV., § 283, und die BO., § 78, noch eine gleichlautende Bestimmung, die aber in der BO. nur auf Hauptbahnen
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