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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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bei Hilfeleistung in Unglücksfällen, für Schüblinge, Sträflinge u. dgl. samt deren Begleitern, für wehrpflichtige Angehörige des Deutschen Reiches im Einberufungsfalle, für die dem Mannschaftsstande der Finanz- und Sicherheitswache angehörigen Personen u. s. w.

Die Ermäßigung beträgt, meist 50% des Fahrpreises III. Klasse, wobei die Benutzung von Schnellzügen gewöhnlich nicht gestattet wird.

Bei den ungarischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung eines 50%igen Nachlasses Landestierärzte, das Beamten- und Manschaftspersonal der Staatsforst- und Kontumazämter, der Bezirksarreste, der Gerichte sowie der staatlichen Gefangenenwache, falls diese Personen in Dienstuniform reisen, die staatlichen Finanzorgane außer Dienst in Uniform, die Mitglieder der Polizeiabteilung des ungarischen Ministeriums des Innern, der Grenzpolizei, der staatlichen und städtischen Polizeiorgane, Schüler öffentlicher Lehranstalten und die sie begleitenden Lehrer bei Studienreisen, Mitglieder von Turn-, Athleten- und Fußballvereinen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen für mindestens 5 Personen, die in die staatlichen Waisenhäuser zu überführenden Kinder, sowie für Fahrten der Waisenkinder anläßlich der großen Sommerferien zum Besuche ihrer Angehörigen, Zöglinge einzelner Erziehungsinstitute, Ferienreisen, Kleingrundbesitzer und deren Führer in Gruppen von mindestens 10 Personen zum Besuche von Staatsgestüten, landwirtschaftlichen Schulen, Musterwirtschaften u. dgl.

Bei den belgischen Staatsbahnen genießen tarifmäßige F. u. a. die Bürgergarde, Mitglieder von Genossenschaften bei Abnahme von mindestens 20 Fahrkarten und Reisende, die solchen Genossenschaftsmitgliedern gleichzuhalten sind, z. B. Wallfahrer, Teilnehmer an Kongressen, Schauspieler, Jahrmarktskaufleute und -Künstler, Zirkusartisten u. s. w., Wähler für die gesetzgebenden Körperschaften, für die Provinzial- und Gemeindevertretungen (wofern sie nicht, wie z. B. Arbeiter, freie Fahrt genießen), Häftlinge und die sie bewachenden Organe, Auswanderer.

Auf den französischen Bahnen bestehen die allgemein üblichen F. für Militärpersonen, Arbeiter u. dgl., bei den niederländischen Bahnen auch solche für Auswanderer.

Bei den Schweizer Bundesbahnen bestehen nach dem Tarife F. für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen, für Arbeiter von industriellen und gewerblichen Etablissements, für Krankenschwestern von Diakonissenanstalten, für inländische Arme, für die Heimbeförderung hilfsbedürftiger Schweizer aus dem Auslande, für den Heimtransport bedürftiger Ausländer, für Polizei- (Arrestanten-) transporte, für Militärtransporte und zum Besuche von schweizerischen Festen und Versammlungen, sowie von Pferderennen.

In Rußland sind nach dem Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 F. zulässig erklärt für das Personal der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz, für Personen, die nach Kronländereien oder nach ihrem früheren Wohnsitz übersiedeln, für Militärpersonen und für Zöglinge sämtlicher Lehranstalten der Kriegs- und Marineressorts bei Ausflügen zu wissenschaftlichen Zwecken.

In England werden F. gewährt für Arbeiter, Soldaten und Touristen.

In Amerika bestehen tarifarische F. für Reisen zu Ausstellungen, Kongressen u. dgl.

Nichttarifmäßige F. werden vor allem für Bahnbedienstete und deren Angehörige gewährt. F. werden von den einzelnen Eisenbahnverwaltungen sowohl an die eigenen Bediensteten und deren Angehörige, als auch auf Grund besonderer Vereinbarunnen, wie solche in Deutschland und Österreich sowie in anderen Ländern bestehen, an die Bediensteten der anderen Eisenbahnen des betreffenden Lands oder des Auslands und an die Angehörigen solcher Bediensteter gewährt.

Im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen werden an mittlere Beamte, Unterbeamte und Arbeiter zur Fahrt zwischen dem Wohn- und Dienstort oder zwischen verschiedenen Bahnhöfen des Dienstortes Monatskarten zu ermäßigten Preisen und an Angehörige ihres Hausstandes Monatsnebenkarten (s. Familienkarten) ausgegeben.

Die österreichischen Bahnen bewilligen ihren eigenen Bediensteten, soweit sie nicht auf Freifahrt Anspruch haben, und deren nächsten Angehörigen meist die Fahrt zum sog. Regiepreis nach folgenden kilometrischen Einheitssätzen:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.
Schnellzug2·01·51·0 Heller
Personenzug1·51·00·5 Heller

Bei den ungarischen Staatsbahnen beträgt der Regiepreis 1/4 des Fahrpreises III. Klasse der Personenzüge.

Bezüglich der Bewilligung von F. für Bedienstete fremder inländischer Verwaltungen und deren Angehörige besteht ein Fahrbegünstigungsübereinkommen der österreichisch-ungarischen Bahnverwaltungen; darnach gewähren die Bahnverwaltungen den Angehörigen der Bediensteten der dem Übereinkommen angehörigen Verwaltungen, dann den pensionierten (provisionierten) Bediensteten dieser Verwaltungen sowie ihren Frauen und Kindern, dann den im Pensionsgenuß stehenden Witwen von Bediensteten und ihren Kindern, endlich den Arbeitern 50%igen Nachlaß von der Normalgebühr.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden den Beamten, denen gestattet ist, außerhalb ihres Stationsorts ihr Domizil zu nehmen, Abonnementskarten für die Fahrt zwischen Wohnort und Stationsort zur Hälfte des Preises der allgemeinen Abonnements geliefert. Dieselbe F. erhalten auch die Bahnärzte für Fahrten innerhalb ihres Amtsbezirks.

Auf den Netzen der französischen Hauptbahnen genießen die Bediensteten, soweit nicht freie

bei Hilfeleistung in Unglücksfällen, für Schüblinge, Sträflinge u. dgl. samt deren Begleitern, für wehrpflichtige Angehörige des Deutschen Reiches im Einberufungsfalle, für die dem Mannschaftsstande der Finanz- und Sicherheitswache angehörigen Personen u. s. w.

Die Ermäßigung beträgt, meist 50% des Fahrpreises III. Klasse, wobei die Benutzung von Schnellzügen gewöhnlich nicht gestattet wird.

Bei den ungarischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung eines 50%igen Nachlasses Landestierärzte, das Beamten- und Manschaftspersonal der Staatsforst- und Kontumazämter, der Bezirksarreste, der Gerichte sowie der staatlichen Gefangenenwache, falls diese Personen in Dienstuniform reisen, die staatlichen Finanzorgane außer Dienst in Uniform, die Mitglieder der Polizeiabteilung des ungarischen Ministeriums des Innern, der Grenzpolizei, der staatlichen und städtischen Polizeiorgane, Schüler öffentlicher Lehranstalten und die sie begleitenden Lehrer bei Studienreisen, Mitglieder von Turn-, Athleten- und Fußballvereinen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen für mindestens 5 Personen, die in die staatlichen Waisenhäuser zu überführenden Kinder, sowie für Fahrten der Waisenkinder anläßlich der großen Sommerferien zum Besuche ihrer Angehörigen, Zöglinge einzelner Erziehungsinstitute, Ferienreisen, Kleingrundbesitzer und deren Führer in Gruppen von mindestens 10 Personen zum Besuche von Staatsgestüten, landwirtschaftlichen Schulen, Musterwirtschaften u. dgl.

Bei den belgischen Staatsbahnen genießen tarifmäßige F. u. a. die Bürgergarde, Mitglieder von Genossenschaften bei Abnahme von mindestens 20 Fahrkarten und Reisende, die solchen Genossenschaftsmitgliedern gleichzuhalten sind, z. B. Wallfahrer, Teilnehmer an Kongressen, Schauspieler, Jahrmarktskaufleute und -Künstler, Zirkusartisten u. s. w., Wähler für die gesetzgebenden Körperschaften, für die Provinzial- und Gemeindevertretungen (wofern sie nicht, wie z. B. Arbeiter, freie Fahrt genießen), Häftlinge und die sie bewachenden Organe, Auswanderer.

Auf den französischen Bahnen bestehen die allgemein üblichen F. für Militärpersonen, Arbeiter u. dgl., bei den niederländischen Bahnen auch solche für Auswanderer.

Bei den Schweizer Bundesbahnen bestehen nach dem Tarife F. für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen, für Arbeiter von industriellen und gewerblichen Etablissements, für Krankenschwestern von Diakonissenanstalten, für inländische Arme, für die Heimbeförderung hilfsbedürftiger Schweizer aus dem Auslande, für den Heimtransport bedürftiger Ausländer, für Polizei- (Arrestanten-) transporte, für Militärtransporte und zum Besuche von schweizerischen Festen und Versammlungen, sowie von Pferderennen.

In Rußland sind nach dem Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 F. zulässig erklärt für das Personal der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz, für Personen, die nach Kronländereien oder nach ihrem früheren Wohnsitz übersiedeln, für Militärpersonen und für Zöglinge sämtlicher Lehranstalten der Kriegs- und Marineressorts bei Ausflügen zu wissenschaftlichen Zwecken.

In England werden F. gewährt für Arbeiter, Soldaten und Touristen.

In Amerika bestehen tarifarische F. für Reisen zu Ausstellungen, Kongressen u. dgl.

Nichttarifmäßige F. werden vor allem für Bahnbedienstete und deren Angehörige gewährt. F. werden von den einzelnen Eisenbahnverwaltungen sowohl an die eigenen Bediensteten und deren Angehörige, als auch auf Grund besonderer Vereinbarunnen, wie solche in Deutschland und Österreich sowie in anderen Ländern bestehen, an die Bediensteten der anderen Eisenbahnen des betreffenden Lands oder des Auslands und an die Angehörigen solcher Bediensteter gewährt.

Im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen werden an mittlere Beamte, Unterbeamte und Arbeiter zur Fahrt zwischen dem Wohn- und Dienstort oder zwischen verschiedenen Bahnhöfen des Dienstortes Monatskarten zu ermäßigten Preisen und an Angehörige ihres Hausstandes Monatsnebenkarten (s. Familienkarten) ausgegeben.

Die österreichischen Bahnen bewilligen ihren eigenen Bediensteten, soweit sie nicht auf Freifahrt Anspruch haben, und deren nächsten Angehörigen meist die Fahrt zum sog. Regiepreis nach folgenden kilometrischen Einheitssätzen:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.
Schnellzug2·01·51·0 Heller
Personenzug1·51·00·5 Heller

Bei den ungarischen Staatsbahnen beträgt der Regiepreis 1/4 des Fahrpreises III. Klasse der Personenzüge.

Bezüglich der Bewilligung von F. für Bedienstete fremder inländischer Verwaltungen und deren Angehörige besteht ein Fahrbegünstigungsübereinkommen der österreichisch-ungarischen Bahnverwaltungen; darnach gewähren die Bahnverwaltungen den Angehörigen der Bediensteten der dem Übereinkommen angehörigen Verwaltungen, dann den pensionierten (provisionierten) Bediensteten dieser Verwaltungen sowie ihren Frauen und Kindern, dann den im Pensionsgenuß stehenden Witwen von Bediensteten und ihren Kindern, endlich den Arbeitern 50%igen Nachlaß von der Normalgebühr.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden den Beamten, denen gestattet ist, außerhalb ihres Stationsorts ihr Domizil zu nehmen, Abonnementskarten für die Fahrt zwischen Wohnort und Stationsort zur Hälfte des Preises der allgemeinen Abonnements geliefert. Dieselbe F. erhalten auch die Bahnärzte für Fahrten innerhalb ihres Amtsbezirks.

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Bei den ungarischen Staatsbahnen genießen die Begünstigung eines 50%igen Nachlasses Landestierärzte, das Beamten- und Manschaftspersonal der Staatsforst- und Kontumazämter, der Bezirksarreste, der Gerichte sowie der staatlichen Gefangenenwache, falls diese Personen in Dienstuniform reisen, die staatlichen Finanzorgane außer Dienst in Uniform, die Mitglieder der Polizeiabteilung des ungarischen Ministeriums des Innern, der Grenzpolizei, der staatlichen und städtischen Polizeiorgane, Schüler öffentlicher Lehranstalten und die sie begleitenden Lehrer bei Studienreisen, Mitglieder von Turn-, Athleten- und Fußballvereinen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen für mindestens 5 Personen, die in die staatlichen Waisenhäuser zu überführenden Kinder, sowie für Fahrten der Waisenkinder anläßlich der großen Sommerferien zum Besuche ihrer Angehörigen, Zöglinge einzelner Erziehungsinstitute, Ferienreisen, Kleingrundbesitzer und deren Führer in Gruppen von mindestens 10 Personen zum Besuche von Staatsgestüten, landwirtschaftlichen Schulen, Musterwirtschaften u. dgl. Bei den belgischen Staatsbahnen genießen tarifmäßige F. u. a. die Bürgergarde, Mitglieder von Genossenschaften bei Abnahme von mindestens 20 Fahrkarten und Reisende, die solchen Genossenschaftsmitgliedern gleichzuhalten sind, z. B. Wallfahrer, Teilnehmer an Kongressen, Schauspieler, Jahrmarktskaufleute und -Künstler, Zirkusartisten u. s. w., Wähler für die gesetzgebenden Körperschaften, für die Provinzial- und Gemeindevertretungen (wofern sie nicht, wie z. B. Arbeiter, freie Fahrt genießen), Häftlinge und die sie bewachenden Organe, Auswanderer. Auf den französischen Bahnen bestehen die allgemein üblichen F. für Militärpersonen, Arbeiter u. dgl., bei den niederländischen Bahnen auch solche für Auswanderer. Bei den Schweizer Bundesbahnen bestehen nach dem Tarife F. für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen, für Arbeiter von industriellen und gewerblichen Etablissements, für Krankenschwestern von Diakonissenanstalten, für inländische Arme, für die Heimbeförderung hilfsbedürftiger Schweizer aus dem Auslande, für den Heimtransport bedürftiger Ausländer, für Polizei- (Arrestanten-) transporte, für Militärtransporte und zum Besuche von schweizerischen Festen und Versammlungen, sowie von Pferderennen. In Rußland sind nach dem Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885 F. zulässig erklärt für das Personal der Russischen Gesellschaft vom Roten Kreuz, für Personen, die nach Kronländereien oder nach ihrem früheren Wohnsitz übersiedeln, für Militärpersonen und für Zöglinge sämtlicher Lehranstalten der Kriegs- und Marineressorts bei Ausflügen zu wissenschaftlichen Zwecken. In England werden F. gewährt für Arbeiter, Soldaten und Touristen. In Amerika bestehen tarifarische F. für Reisen zu Ausstellungen, Kongressen u. dgl. Nichttarifmäßige F. werden vor allem für Bahnbedienstete und deren Angehörige gewährt. F. werden von den einzelnen Eisenbahnverwaltungen sowohl an die eigenen Bediensteten und deren Angehörige, als auch auf Grund besonderer Vereinbarunnen, wie solche in Deutschland und Österreich sowie in anderen Ländern bestehen, an die Bediensteten der anderen Eisenbahnen des betreffenden Lands oder des Auslands und an die Angehörigen solcher Bediensteter gewährt. Im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnen werden an mittlere Beamte, Unterbeamte und Arbeiter zur Fahrt zwischen dem Wohn- und Dienstort oder zwischen verschiedenen Bahnhöfen des Dienstortes Monatskarten zu ermäßigten Preisen und an Angehörige ihres Hausstandes Monatsnebenkarten (s. Familienkarten) ausgegeben. Die österreichischen Bahnen bewilligen ihren eigenen Bediensteten, soweit sie nicht auf Freifahrt Anspruch haben, und deren nächsten Angehörigen meist die Fahrt zum sog. Regiepreis nach folgenden kilometrischen Einheitssätzen: I. Kl. II. Kl. III. Kl. Schnellzug 2·0 1·5 1·0 Heller Personenzug 1·5 1·0 0·5 Heller Bei den ungarischen Staatsbahnen beträgt der Regiepreis 1/4 des Fahrpreises III. Klasse der Personenzüge. Bezüglich der Bewilligung von F. für Bedienstete fremder inländischer Verwaltungen und deren Angehörige besteht ein Fahrbegünstigungsübereinkommen der österreichisch-ungarischen Bahnverwaltungen; darnach gewähren die Bahnverwaltungen den Angehörigen der Bediensteten der dem Übereinkommen angehörigen Verwaltungen, dann den pensionierten (provisionierten) Bediensteten dieser Verwaltungen sowie ihren Frauen und Kindern, dann den im Pensionsgenuß stehenden Witwen von Bediensteten und ihren Kindern, endlich den Arbeitern 50%igen Nachlaß von der Normalgebühr. Bei den belgischen Staatsbahnen werden den Beamten, denen gestattet ist, außerhalb ihres Stationsorts ihr Domizil zu nehmen, Abonnementskarten für die Fahrt zwischen Wohnort und Stationsort zur Hälfte des Preises der allgemeinen Abonnements geliefert. Dieselbe F. erhalten auch die Bahnärzte für Fahrten innerhalb ihres Amtsbezirks. Auf den Netzen der französischen Hauptbahnen genießen die Bediensteten, soweit nicht freie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/28>, abgerufen am 21.11.2024.