Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.festgesetzt, teils ganz oder teilweise der Bestimmung durch die Tarife überlassen. Nach dem Entwurf des Int. Übereinkommens sind als Reisegepäck zugelassen: Fahr- und Rollstühle für mitreisende Kranke, Kinderwagen für mitreisende Kinder, Warenproben und Muster von Geschäftsreisenden, die nach ihrer Verpackungsart als solche zu erkennen sind, Musikinstrumente in Kasten, Futteralen und anderen Umschließungen, sowie Geräte von Schaukünstlern und Schaustellern, Meßwerkzeuge bis zu 4 m Länge und Handwerkszeug, ferner Fahrräder einschließlich einsitziger Motorzweiräder, Handschlitten, Schneeschuhe und Schlittschuhsegel, alles dies unter der Voraussetzung, daß die genannten Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Aufgebers dienen und nicht Sachen des kaufmännischen Verkehrs sind. Es darf hiernach angenommen werden, daß diese Gegenstände regelmäßig auch im inneren Verkehr der Vertragsstaaten als Reisegepäck zugelassen werden und daß, wo dies noch nicht der Fall ist, die Transportreglements und Binnentarife allmählich entsprechend ergänzt werden. Nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif sind in Personenzügen ferner zugelassen: Markt- und Hausiererwaren, wenn sie Größe und Gewicht einer Traglast nicht überschreiten, sowie kleine Tiere einschließlich der Hunde jeder Größe in Käfigen, Kisten, Körben, Säcken u. dgl., ferner unter besonderen Beförderungsbedingungen auch Land- und Wasserfahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sondern die Gestellung besonderer Wagen nötig machen. In Österreich und Ungarn gilt dasselbe für Markt- und Hausiererwaren und kleine Tiere; dagegen werden dort größere Fahrzeuge als G. nicht angenommen. In Ungarn ist es gestattet, größere kaufmännisch verpackte Kisten und Tonnen, sowie sonstige nicht zum Reisegebrauch dienende Gegenstände als Reisegepäck aufzugeben, sofern ihr Gewicht 50 kg und ihr größter Durchmesser 1 m nicht übersteigt und im Packwagen ausreichend Platz zu ihrer Unterbringung vorhanden ist; Gegenstände von mehr als 100 kg Gewicht werden dagegen in Ungarn überhaupt nicht als Reisegepäck angenommen. Ähnliche Bestimmungen bestehen in der Schweiz. Dort ist es zulässig, kaufmännisch verpackte Kisten und andere, nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände bis zum Gewicht von 100 kg für das Stück als Reisegepäck aufzugeben; anderseits können Kolli von mehr als 100 kg, auch wenn sie nur Reisebedarf enthalten, zurückgewiesen werden. In Belgien werden als G. zugelassen: Kleider, Toilettegegenstände u. dgl., die in Koffern, Reise- und Mantelsäcken, Hutkörben u. dgl. untergebracht sind, photographische Apparate, Musikinstrumente, Meßinstrumente von höchstens 4 m Länge, kaufmännisch verpackte Kisten, Mobiliar, Körbe oder Kisten mit Haustieren (höchstens 25 kg und 1/8 m2), Koffer von Handlungsreisenden und G. von herumziehenden Kaufleuten, wenn dieses 80 kg und 1/2 m2 nicht übersteigt, Handwagen für die Beförderung von G., Fahrräder, Kinder- und Krankenwagen. In Frankreich können im allgemeinen alle Gegenstände als G. aufgegeben werden, die unter normalen Verhältnissen, ohne daß die Abwicklung des Personenverkehrs beeinträchtigt wird, in die Gepäckwagen verladen werden können (Erlaß des M. d. ö. A. vom 28. November 1901). In Italien werden als G. angenommen: Gegenstände, die der Reisende zum eigenen Gebrauch oder zu demjenigen seiner Familie mit sich führt, ferner Muster, wenn der Wert deklariert ist, und ausnahmsweise unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln Patronen in der Höchstzahl von 500 Stück. In Rußland werden zur Beförderung als G. nur Gegenstände angenommen, die in Koffern, Körben, Hutschachteln u. s. w. verpackt sind; wenn ausreichender Platz vorhanden, ist es den Stationsvorstehern anheimgegeben, auch Gegenstände, die in Kisten, Fässern u. dgl. verpackt sind, als Reisegepäck zuzulassen (Art. 31 Russ. Eis.-Ges.). Auch in anderen Ländern bestehen mehr oder minder eingehende Vorschriften darüber, was als Reisegepäck aufgegeben werden kann; im allgemeinen ist dabei die Umgrenzung da, wo Freigepäck gewährt wird, enger gezogen, als da, wo dies nicht der Fall ist. Insbesondere dürfen in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika nur solche Gegenstände, die zum Reisebedarf gehören, als G. aufgegeben werden. Besondere Bestimmungen bestehen bei fast allen Bahnen über die Beförderung von Kostbarkeiten u. s. w. In dieser Beziehung stehen sich drei Systeme gegenüber: a) ausdrückliche Ausschließung von der Beförderung als Reisegepäck; b) Zulassung zur Beförderung ohne Übernahme einer Haftpflicht durch die Bahn; c) keine Beförderungspflicht, aber Möglichkeit der Zulassung durch die Tarife unter gewissen Bedingungen. In Deutschland werden Kostbarkeiten u. s. w. als Reisegepäck zugelassen, wenn der Inhalt der Gepäckstücke und ihr Wert, der den Höchstbetrag der Entschädigung bilden soll, auf dem Gepäckschein vermerkt sind; wird der Wert oder das Interesse an der Lieferung mit mehr als 500 M. angegeben, so wird die Gepäcksendung nicht angenommen. Für nichtdeklarierte Kostbarkeiten wird eine Entschädigung nicht geleistet. In Österreich-Ungarn werden Kostbarkeiten als G. gleichfalls zugelassen, festgesetzt, teils ganz oder teilweise der Bestimmung durch die Tarife überlassen. Nach dem Entwurf des Int. Übereinkommens sind als Reisegepäck zugelassen: Fahr- und Rollstühle für mitreisende Kranke, Kinderwagen für mitreisende Kinder, Warenproben und Muster von Geschäftsreisenden, die nach ihrer Verpackungsart als solche zu erkennen sind, Musikinstrumente in Kasten, Futteralen und anderen Umschließungen, sowie Geräte von Schaukünstlern und Schaustellern, Meßwerkzeuge bis zu 4 m Länge und Handwerkszeug, ferner Fahrräder einschließlich einsitziger Motorzweiräder, Handschlitten, Schneeschuhe und Schlittschuhsegel, alles dies unter der Voraussetzung, daß die genannten Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Aufgebers dienen und nicht Sachen des kaufmännischen Verkehrs sind. Es darf hiernach angenommen werden, daß diese Gegenstände regelmäßig auch im inneren Verkehr der Vertragsstaaten als Reisegepäck zugelassen werden und daß, wo dies noch nicht der Fall ist, die Transportreglements und Binnentarife allmählich entsprechend ergänzt werden. Nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif sind in Personenzügen ferner zugelassen: Markt- und Hausiererwaren, wenn sie Größe und Gewicht einer Traglast nicht überschreiten, sowie kleine Tiere einschließlich der Hunde jeder Größe in Käfigen, Kisten, Körben, Säcken u. dgl., ferner unter besonderen Beförderungsbedingungen auch Land- und Wasserfahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sondern die Gestellung besonderer Wagen nötig machen. In Österreich und Ungarn gilt dasselbe für Markt- und Hausiererwaren und kleine Tiere; dagegen werden dort größere Fahrzeuge als G. nicht angenommen. In Ungarn ist es gestattet, größere kaufmännisch verpackte Kisten und Tonnen, sowie sonstige nicht zum Reisegebrauch dienende Gegenstände als Reisegepäck aufzugeben, sofern ihr Gewicht 50 kg und ihr größter Durchmesser 1 m nicht übersteigt und im Packwagen ausreichend Platz zu ihrer Unterbringung vorhanden ist; Gegenstände von mehr als 100 kg Gewicht werden dagegen in Ungarn überhaupt nicht als Reisegepäck angenommen. Ähnliche Bestimmungen bestehen in der Schweiz. Dort ist es zulässig, kaufmännisch verpackte Kisten und andere, nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände bis zum Gewicht von 100 kg für das Stück als Reisegepäck aufzugeben; anderseits können Kolli von mehr als 100 kg, auch wenn sie nur Reisebedarf enthalten, zurückgewiesen werden. In Belgien werden als G. zugelassen: Kleider, Toilettegegenstände u. dgl., die in Koffern, Reise- und Mantelsäcken, Hutkörben u. dgl. untergebracht sind, photographische Apparate, Musikinstrumente, Meßinstrumente von höchstens 4 m Länge, kaufmännisch verpackte Kisten, Mobiliar, Körbe oder Kisten mit Haustieren (höchstens 25 kg und 1/8 m2), Koffer von Handlungsreisenden und G. von herumziehenden Kaufleuten, wenn dieses 80 kg und 1/2 m2 nicht übersteigt, Handwagen für die Beförderung von G., Fahrräder, Kinder- und Krankenwagen. In Frankreich können im allgemeinen alle Gegenstände als G. aufgegeben werden, die unter normalen Verhältnissen, ohne daß die Abwicklung des Personenverkehrs beeinträchtigt wird, in die Gepäckwagen verladen werden können (Erlaß des M. d. ö. A. vom 28. November 1901). In Italien werden als G. angenommen: Gegenstände, die der Reisende zum eigenen Gebrauch oder zu demjenigen seiner Familie mit sich führt, ferner Muster, wenn der Wert deklariert ist, und ausnahmsweise unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln Patronen in der Höchstzahl von 500 Stück. In Rußland werden zur Beförderung als G. nur Gegenstände angenommen, die in Koffern, Körben, Hutschachteln u. s. w. verpackt sind; wenn ausreichender Platz vorhanden, ist es den Stationsvorstehern anheimgegeben, auch Gegenstände, die in Kisten, Fässern u. dgl. verpackt sind, als Reisegepäck zuzulassen (Art. 31 Russ. Eis.-Ges.). Auch in anderen Ländern bestehen mehr oder minder eingehende Vorschriften darüber, was als Reisegepäck aufgegeben werden kann; im allgemeinen ist dabei die Umgrenzung da, wo Freigepäck gewährt wird, enger gezogen, als da, wo dies nicht der Fall ist. Insbesondere dürfen in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika nur solche Gegenstände, die zum Reisebedarf gehören, als G. aufgegeben werden. Besondere Bestimmungen bestehen bei fast allen Bahnen über die Beförderung von Kostbarkeiten u. s. w. In dieser Beziehung stehen sich drei Systeme gegenüber: a) ausdrückliche Ausschließung von der Beförderung als Reisegepäck; b) Zulassung zur Beförderung ohne Übernahme einer Haftpflicht durch die Bahn; c) keine Beförderungspflicht, aber Möglichkeit der Zulassung durch die Tarife unter gewissen Bedingungen. In Deutschland werden Kostbarkeiten u. s. w. als Reisegepäck zugelassen, wenn der Inhalt der Gepäckstücke und ihr Wert, der den Höchstbetrag der Entschädigung bilden soll, auf dem Gepäckschein vermerkt sind; wird der Wert oder das Interesse an der Lieferung mit mehr als 500 M. angegeben, so wird die Gepäcksendung nicht angenommen. Für nichtdeklarierte Kostbarkeiten wird eine Entschädigung nicht geleistet. 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Nach dem Entwurf des Int. Übereinkommens sind als Reisegepäck zugelassen: Fahr- und Rollstühle für mitreisende Kranke, Kinderwagen für mitreisende Kinder, Warenproben und Muster von Geschäftsreisenden, die nach ihrer Verpackungsart als solche zu erkennen sind, Musikinstrumente in Kasten, Futteralen und anderen Umschließungen, sowie Geräte von Schaukünstlern und Schaustellern, Meßwerkzeuge bis zu 4 m Länge und Handwerkszeug, ferner Fahrräder einschließlich einsitziger Motorzweiräder, Handschlitten, Schneeschuhe und Schlittschuhsegel, alles dies unter der Voraussetzung, daß die genannten Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Aufgebers dienen und nicht Sachen des kaufmännischen Verkehrs sind. Es darf hiernach angenommen werden, daß diese Gegenstände regelmäßig auch im inneren Verkehr der Vertragsstaaten als Reisegepäck zugelassen werden und daß, wo dies noch nicht der Fall ist, die Transportreglements und Binnentarife allmählich entsprechend ergänzt werden.
Nach dem deutschen Personen- und Gepäcktarif sind in Personenzügen ferner zugelassen: Markt- und Hausiererwaren, wenn sie Größe und Gewicht einer Traglast nicht überschreiten, sowie kleine Tiere einschließlich der Hunde jeder Größe in Käfigen, Kisten, Körben, Säcken u. dgl., ferner unter besonderen Beförderungsbedingungen auch Land- und Wasserfahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sondern die Gestellung besonderer Wagen nötig machen.
In Österreich und Ungarn gilt dasselbe für Markt- und Hausiererwaren und kleine Tiere; dagegen werden dort größere Fahrzeuge als G. nicht angenommen. In Ungarn ist es gestattet, größere kaufmännisch verpackte Kisten und Tonnen, sowie sonstige nicht zum Reisegebrauch dienende Gegenstände als Reisegepäck aufzugeben, sofern ihr Gewicht 50 kg und ihr größter Durchmesser 1 m nicht übersteigt und im Packwagen ausreichend Platz zu ihrer Unterbringung vorhanden ist; Gegenstände von mehr als 100 kg Gewicht werden dagegen in Ungarn überhaupt nicht als Reisegepäck angenommen. Ähnliche Bestimmungen bestehen in der Schweiz. Dort ist es zulässig, kaufmännisch verpackte Kisten und andere, nicht zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände bis zum Gewicht von 100 kg für das Stück als Reisegepäck aufzugeben; anderseits können Kolli von mehr als 100 kg, auch wenn sie nur Reisebedarf enthalten, zurückgewiesen werden.
In Belgien werden als G. zugelassen: Kleider, Toilettegegenstände u. dgl., die in Koffern, Reise- und Mantelsäcken, Hutkörben u. dgl. untergebracht sind, photographische Apparate, Musikinstrumente, Meßinstrumente von höchstens 4 m Länge, kaufmännisch verpackte Kisten, Mobiliar, Körbe oder Kisten mit Haustieren (höchstens 25 kg und 1/8 m2), Koffer von Handlungsreisenden und G. von herumziehenden Kaufleuten, wenn dieses 80 kg und 1/2 m2 nicht übersteigt, Handwagen für die Beförderung von G., Fahrräder, Kinder- und Krankenwagen.
In Frankreich können im allgemeinen alle Gegenstände als G. aufgegeben werden, die unter normalen Verhältnissen, ohne daß die Abwicklung des Personenverkehrs beeinträchtigt wird, in die Gepäckwagen verladen werden können (Erlaß des M. d. ö. A. vom 28. November 1901).
In Italien werden als G. angenommen: Gegenstände, die der Reisende zum eigenen Gebrauch oder zu demjenigen seiner Familie mit sich führt, ferner Muster, wenn der Wert deklariert ist, und ausnahmsweise unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln Patronen in der Höchstzahl von 500 Stück.
In Rußland werden zur Beförderung als G. nur Gegenstände angenommen, die in Koffern, Körben, Hutschachteln u. s. w. verpackt sind; wenn ausreichender Platz vorhanden, ist es den Stationsvorstehern anheimgegeben, auch Gegenstände, die in Kisten, Fässern u. dgl. verpackt sind, als Reisegepäck zuzulassen (Art. 31 Russ. Eis.-Ges.).
Auch in anderen Ländern bestehen mehr oder minder eingehende Vorschriften darüber, was als Reisegepäck aufgegeben werden kann; im allgemeinen ist dabei die Umgrenzung da, wo Freigepäck gewährt wird, enger gezogen, als da, wo dies nicht der Fall ist. Insbesondere dürfen in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika nur solche Gegenstände, die zum Reisebedarf gehören, als G. aufgegeben werden.
Besondere Bestimmungen bestehen bei fast allen Bahnen über die Beförderung von Kostbarkeiten u. s. w. In dieser Beziehung stehen sich drei Systeme gegenüber:
a) ausdrückliche Ausschließung von der Beförderung als Reisegepäck;
b) Zulassung zur Beförderung ohne Übernahme einer Haftpflicht durch die Bahn;
c) keine Beförderungspflicht, aber Möglichkeit der Zulassung durch die Tarife unter gewissen Bedingungen.
In Deutschland werden Kostbarkeiten u. s. w. als Reisegepäck zugelassen, wenn der Inhalt der Gepäckstücke und ihr Wert, der den Höchstbetrag der Entschädigung bilden soll, auf dem Gepäckschein vermerkt sind; wird der Wert oder das Interesse an der Lieferung mit mehr als 500 M. angegeben, so wird die Gepäcksendung nicht angenommen. Für nichtdeklarierte Kostbarkeiten wird eine Entschädigung nicht geleistet. In Österreich-Ungarn werden Kostbarkeiten als G. gleichfalls zugelassen,
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