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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Übereinstimmend mit letzteren Vorschriften sind auch die einheitlichen Zusatzbestimmungen zum I. Ü. Diese setzen außerdem fest, daß die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht auf weniger Achsen laufen dürfen, als ihre Bauart bedingt.

Bestimmungen in anderen Ländern.

In Belgien werden Equipagen und Automobile als Fracht- oder Eilgut aufgenommen. Als letzteres jedoch nur auf Strecken von mehr als 75 km. Das Auf- und Abladen geschieht bei Aufgabe als Eilgut zu Lasten der Eisenbahn.

In Frankreich erfolgt die Beförderung von Fahrzeugen entweder a la vitesse des trains de voyageurs zu besonderen Sätzen f. d. Wagen und Kilometer oder a petite vitesse.

In Italien können auf Rädern montierte Fahrzeuge als Eil- oder Frachtgut zu den diesfalls besonders festgesetzten Sätzen befördert werden.

Die Bestimmungen über die Art der Beförderung und über die Lieferfristen für Eil- und Frachtgüter gelten auch für Fahrzeuge nach Maßgabe der für diese verlangten Transportart.

Das Auf- und Abladen ist Sache der Verwaltung.

Der Versender von rollendem Material (Lokomotiven, Tendern, Güterwagen, Personenwagen) muß es auf die Schienen setzen und unmittelbar bei Ankunft auf der Bestimmungsstation auf den Gleisen in Empfang nehmen. Rollmaterial mit einer geringeren Anzahl Achsen, als der durch seine Bauart bedingten, wird nicht befördert.

Die Lokomotiven müssen auf Kosten des Versenders von einem Führer begleitet sein, dem das Schmieren der Räder und die von Zeit zu Zeit wiederholte Untersuchung der Achsen und der übrigen mechanischen Bestandteile obliegt.

Die Lokomotiven und Wagen werden nur zur Beförderung angenommen, wenn sie sich zum Durchlauf mit den Zügen eignen; Lokomotiven und Wagen, die vermöge ihrer Bauart nur in Güterzügen laufen können, werden zur eilgutmäßigen Beförderung nicht angenommen.

Lokomotiven und Tender mit mehr als 12 t Achsendruck können nur nach vorheriger Verständigung mit der Verwaltung zur Beförderung angenommen werden.

In den Niederlanden dürfen Fahrzeuge nicht mit Schnellzügen befördert werden. Die Beförderung von Fahrzeugen, die nicht von Reisenden begleitet sind, von Möbelwagen, Marktwagen u. s. w., erfolgt ausschließlich in Güter- oder gemischten Zügen. Der Transport von Menageriewagen bedingt ein fallweises Übereinkommen zwischen Absender und Bahn.

Die Aufgeber von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, sind verpflichtet, diese auf die Gleise zu stellen und sie nach der Ankunft aus den Gleisen zu heben. Die Beförderung erfolgt mit Güter-, gemischten und Sonderzügen.

Den Lokomotiven, Tendern und Tenderlokomotiven müssen Begleiter beigegeben sein. Ebenso können die Bahnverwaltungen Begleiter beigeben. Die Begleiter werden unentgeltlich auf den Lokomotiven, Tendern und Wagen befördert.

In der Schweiz bestimmt das Transportreglement folgendes:

Zur Beförderung als Frachtgut werden angenommen:

1. Fahrzeuge, die entweder auf ihren eigenen Rädern laufen oder auf sog. Truks oder Lowris aufgegeben werden, als: Lokomotiven, Tender und andere Eisenbahnfahrzeuge. Über die Beförderung von Lokomotiven, die mehr als 40 t wiegen, muß indessen in jedem einzelnen Fall besondere Verständigung stattfinden;

2. Fahrzeuge, die auf Eisenbahnwagen verladen werden müssen, wie: Kriegsfuhrwerke, Equipagen und Schlitten aller Art, beladene und unbeladene Möbelwagen, unbeladene Fracht- und Ackerwagen, Künstler- und Menageriewagen samt deren Inhalt (die Personen jedoch ausgenommen), Feuerspritzen u. dgl.

Bewilligt auf Begehren des Absenders die Verwaltung den Transport durch Personenzüge, so kommen die tarifmäßigen Gebühren für Eilgut zur Berechnung.

Das Auf- und Abladen unterliegt den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.

Für die Zufuhr auf die Stationen und die Abfuhr von diesen haben Absender und Empfänger zu sorgen.

Die auf eigenen Rädern laufenden Lokomotiven, Tender, Dampfwagen und sonstigen Eisenbahnfahrzeuge werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie von einer Eisenbahnverwaltung hinsichtlich ihrer Lauffähigkeit geprüft sind, darüber einen Prüfungsvermerk tragen oder mit einer hierauf bezüglichen Bescheinigung versehen sind. Sie dürfen auf weniger Achsen, als ihre Bauart bedingt, nicht laufen. Auf eigenen Rädern laufende Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, der das Schmieren zu besorgen hat.

Für beförderte Eisenbahnfahrzeuge haftet die Bahngesellschaft nach den für den Güterverkehr geltenden Bestimmungen, soweit diese auf solche Gegenstände anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für den Schaden, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

Art der Verladung.

Seit einigen Jahren spielt die Beförderung von Personenautos eine größere Rolle, besonders zwischen London-Paris-Riviera. Die Beförderung der Automobile geschieht bis Paris auf Niederbordwagen, wobei die Umladung in Dover, Folkestone, Calais, Boulogne, Ostende mit elektrischen Gepäckkranen erfolgt. Die Beförderung von Paris nach Süden geschieht auf besonderen bedeckten Wagen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn, in die die Automobile über Verladerampen geschoben werden. Ziemlich viel Personenautos werden auch durch die großen Alpentunnel während des Frühjahrs und Herbstes befördert, zu welchen Jahreszeiten die Paßstraßen verschneit, aber die Zufahrtswege zu den Tunnelstationen offen sind. Für solche Zwecke werden in den meisten Tunnelstationen Niederbordwagen bereitgehalten.

Möbelwagen werden im allgemeinen so gebaut, daß sie auf Normalspurbahnen verladen werden können. In England werden nur die Kasten der Möbelwagen befördert, das Untergestell bleibt zurück.

Ähnlich der Beförderung von Möbelwagen ist die der Zirkuswagen (in den Tarifen meist

Übereinstimmend mit letzteren Vorschriften sind auch die einheitlichen Zusatzbestimmungen zum I. Ü. Diese setzen außerdem fest, daß die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht auf weniger Achsen laufen dürfen, als ihre Bauart bedingt.

Bestimmungen in anderen Ländern.

In Belgien werden Equipagen und Automobile als Fracht- oder Eilgut aufgenommen. Als letzteres jedoch nur auf Strecken von mehr als 75 km. Das Auf- und Abladen geschieht bei Aufgabe als Eilgut zu Lasten der Eisenbahn.

In Frankreich erfolgt die Beförderung von Fahrzeugen entweder á la vitesse des trains de voyageurs zu besonderen Sätzen f. d. Wagen und Kilometer oder á petite vitesse.

In Italien können auf Rädern montierte Fahrzeuge als Eil- oder Frachtgut zu den diesfalls besonders festgesetzten Sätzen befördert werden.

Die Bestimmungen über die Art der Beförderung und über die Lieferfristen für Eil- und Frachtgüter gelten auch für Fahrzeuge nach Maßgabe der für diese verlangten Transportart.

Das Auf- und Abladen ist Sache der Verwaltung.

Der Versender von rollendem Material (Lokomotiven, Tendern, Güterwagen, Personenwagen) muß es auf die Schienen setzen und unmittelbar bei Ankunft auf der Bestimmungsstation auf den Gleisen in Empfang nehmen. Rollmaterial mit einer geringeren Anzahl Achsen, als der durch seine Bauart bedingten, wird nicht befördert.

Die Lokomotiven müssen auf Kosten des Versenders von einem Führer begleitet sein, dem das Schmieren der Räder und die von Zeit zu Zeit wiederholte Untersuchung der Achsen und der übrigen mechanischen Bestandteile obliegt.

Die Lokomotiven und Wagen werden nur zur Beförderung angenommen, wenn sie sich zum Durchlauf mit den Zügen eignen; Lokomotiven und Wagen, die vermöge ihrer Bauart nur in Güterzügen laufen können, werden zur eilgutmäßigen Beförderung nicht angenommen.

Lokomotiven und Tender mit mehr als 12 t Achsendruck können nur nach vorheriger Verständigung mit der Verwaltung zur Beförderung angenommen werden.

In den Niederlanden dürfen Fahrzeuge nicht mit Schnellzügen befördert werden. Die Beförderung von Fahrzeugen, die nicht von Reisenden begleitet sind, von Möbelwagen, Marktwagen u. s. w., erfolgt ausschließlich in Güter- oder gemischten Zügen. Der Transport von Menageriewagen bedingt ein fallweises Übereinkommen zwischen Absender und Bahn.

Die Aufgeber von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, sind verpflichtet, diese auf die Gleise zu stellen und sie nach der Ankunft aus den Gleisen zu heben. Die Beförderung erfolgt mit Güter-, gemischten und Sonderzügen.

Den Lokomotiven, Tendern und Tenderlokomotiven müssen Begleiter beigegeben sein. Ebenso können die Bahnverwaltungen Begleiter beigeben. Die Begleiter werden unentgeltlich auf den Lokomotiven, Tendern und Wagen befördert.

In der Schweiz bestimmt das Transportreglement folgendes:

Zur Beförderung als Frachtgut werden angenommen:

1. Fahrzeuge, die entweder auf ihren eigenen Rädern laufen oder auf sog. Truks oder Lowris aufgegeben werden, als: Lokomotiven, Tender und andere Eisenbahnfahrzeuge. Über die Beförderung von Lokomotiven, die mehr als 40 t wiegen, muß indessen in jedem einzelnen Fall besondere Verständigung stattfinden;

2. Fahrzeuge, die auf Eisenbahnwagen verladen werden müssen, wie: Kriegsfuhrwerke, Equipagen und Schlitten aller Art, beladene und unbeladene Möbelwagen, unbeladene Fracht- und Ackerwagen, Künstler- und Menageriewagen samt deren Inhalt (die Personen jedoch ausgenommen), Feuerspritzen u. dgl.

Bewilligt auf Begehren des Absenders die Verwaltung den Transport durch Personenzüge, so kommen die tarifmäßigen Gebühren für Eilgut zur Berechnung.

Das Auf- und Abladen unterliegt den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.

Für die Zufuhr auf die Stationen und die Abfuhr von diesen haben Absender und Empfänger zu sorgen.

Die auf eigenen Rädern laufenden Lokomotiven, Tender, Dampfwagen und sonstigen Eisenbahnfahrzeuge werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie von einer Eisenbahnverwaltung hinsichtlich ihrer Lauffähigkeit geprüft sind, darüber einen Prüfungsvermerk tragen oder mit einer hierauf bezüglichen Bescheinigung versehen sind. Sie dürfen auf weniger Achsen, als ihre Bauart bedingt, nicht laufen. Auf eigenen Rädern laufende Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, der das Schmieren zu besorgen hat.

Für beförderte Eisenbahnfahrzeuge haftet die Bahngesellschaft nach den für den Güterverkehr geltenden Bestimmungen, soweit diese auf solche Gegenstände anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für den Schaden, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

Art der Verladung.

Seit einigen Jahren spielt die Beförderung von Personenautos eine größere Rolle, besonders zwischen London-Paris-Riviera. Die Beförderung der Automobile geschieht bis Paris auf Niederbordwagen, wobei die Umladung in Dover, Folkestone, Calais, Boulogne, Ostende mit elektrischen Gepäckkranen erfolgt. Die Beförderung von Paris nach Süden geschieht auf besonderen bedeckten Wagen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn, in die die Automobile über Verladerampen geschoben werden. Ziemlich viel Personenautos werden auch durch die großen Alpentunnel während des Frühjahrs und Herbstes befördert, zu welchen Jahreszeiten die Paßstraßen verschneit, aber die Zufahrtswege zu den Tunnelstationen offen sind. Für solche Zwecke werden in den meisten Tunnelstationen Niederbordwagen bereitgehalten.

Möbelwagen werden im allgemeinen so gebaut, daß sie auf Normalspurbahnen verladen werden können. In England werden nur die Kasten der Möbelwagen befördert, das Untergestell bleibt zurück.

Ähnlich der Beförderung von Möbelwagen ist die der Zirkuswagen (in den Tarifen meist

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[31/0039] Übereinstimmend mit letzteren Vorschriften sind auch die einheitlichen Zusatzbestimmungen zum I. Ü. Diese setzen außerdem fest, daß die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht auf weniger Achsen laufen dürfen, als ihre Bauart bedingt. Bestimmungen in anderen Ländern. In Belgien werden Equipagen und Automobile als Fracht- oder Eilgut aufgenommen. Als letzteres jedoch nur auf Strecken von mehr als 75 km. Das Auf- und Abladen geschieht bei Aufgabe als Eilgut zu Lasten der Eisenbahn. In Frankreich erfolgt die Beförderung von Fahrzeugen entweder á la vitesse des trains de voyageurs zu besonderen Sätzen f. d. Wagen und Kilometer oder á petite vitesse. In Italien können auf Rädern montierte Fahrzeuge als Eil- oder Frachtgut zu den diesfalls besonders festgesetzten Sätzen befördert werden. Die Bestimmungen über die Art der Beförderung und über die Lieferfristen für Eil- und Frachtgüter gelten auch für Fahrzeuge nach Maßgabe der für diese verlangten Transportart. Das Auf- und Abladen ist Sache der Verwaltung. Der Versender von rollendem Material (Lokomotiven, Tendern, Güterwagen, Personenwagen) muß es auf die Schienen setzen und unmittelbar bei Ankunft auf der Bestimmungsstation auf den Gleisen in Empfang nehmen. Rollmaterial mit einer geringeren Anzahl Achsen, als der durch seine Bauart bedingten, wird nicht befördert. Die Lokomotiven müssen auf Kosten des Versenders von einem Führer begleitet sein, dem das Schmieren der Räder und die von Zeit zu Zeit wiederholte Untersuchung der Achsen und der übrigen mechanischen Bestandteile obliegt. Die Lokomotiven und Wagen werden nur zur Beförderung angenommen, wenn sie sich zum Durchlauf mit den Zügen eignen; Lokomotiven und Wagen, die vermöge ihrer Bauart nur in Güterzügen laufen können, werden zur eilgutmäßigen Beförderung nicht angenommen. Lokomotiven und Tender mit mehr als 12 t Achsendruck können nur nach vorheriger Verständigung mit der Verwaltung zur Beförderung angenommen werden. In den Niederlanden dürfen Fahrzeuge nicht mit Schnellzügen befördert werden. Die Beförderung von Fahrzeugen, die nicht von Reisenden begleitet sind, von Möbelwagen, Marktwagen u. s. w., erfolgt ausschließlich in Güter- oder gemischten Zügen. Der Transport von Menageriewagen bedingt ein fallweises Übereinkommen zwischen Absender und Bahn. Die Aufgeber von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, sind verpflichtet, diese auf die Gleise zu stellen und sie nach der Ankunft aus den Gleisen zu heben. Die Beförderung erfolgt mit Güter-, gemischten und Sonderzügen. Den Lokomotiven, Tendern und Tenderlokomotiven müssen Begleiter beigegeben sein. Ebenso können die Bahnverwaltungen Begleiter beigeben. Die Begleiter werden unentgeltlich auf den Lokomotiven, Tendern und Wagen befördert. In der Schweiz bestimmt das Transportreglement folgendes: Zur Beförderung als Frachtgut werden angenommen: 1. Fahrzeuge, die entweder auf ihren eigenen Rädern laufen oder auf sog. Truks oder Lowris aufgegeben werden, als: Lokomotiven, Tender und andere Eisenbahnfahrzeuge. Über die Beförderung von Lokomotiven, die mehr als 40 t wiegen, muß indessen in jedem einzelnen Fall besondere Verständigung stattfinden; 2. Fahrzeuge, die auf Eisenbahnwagen verladen werden müssen, wie: Kriegsfuhrwerke, Equipagen und Schlitten aller Art, beladene und unbeladene Möbelwagen, unbeladene Fracht- und Ackerwagen, Künstler- und Menageriewagen samt deren Inhalt (die Personen jedoch ausgenommen), Feuerspritzen u. dgl. Bewilligt auf Begehren des Absenders die Verwaltung den Transport durch Personenzüge, so kommen die tarifmäßigen Gebühren für Eilgut zur Berechnung. Das Auf- und Abladen unterliegt den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften. Für die Zufuhr auf die Stationen und die Abfuhr von diesen haben Absender und Empfänger zu sorgen. Die auf eigenen Rädern laufenden Lokomotiven, Tender, Dampfwagen und sonstigen Eisenbahnfahrzeuge werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie von einer Eisenbahnverwaltung hinsichtlich ihrer Lauffähigkeit geprüft sind, darüber einen Prüfungsvermerk tragen oder mit einer hierauf bezüglichen Bescheinigung versehen sind. Sie dürfen auf weniger Achsen, als ihre Bauart bedingt, nicht laufen. Auf eigenen Rädern laufende Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, der das Schmieren zu besorgen hat. Für beförderte Eisenbahnfahrzeuge haftet die Bahngesellschaft nach den für den Güterverkehr geltenden Bestimmungen, soweit diese auf solche Gegenstände anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für den Schaden, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Art der Verladung. Seit einigen Jahren spielt die Beförderung von Personenautos eine größere Rolle, besonders zwischen London-Paris-Riviera. Die Beförderung der Automobile geschieht bis Paris auf Niederbordwagen, wobei die Umladung in Dover, Folkestone, Calais, Boulogne, Ostende mit elektrischen Gepäckkranen erfolgt. Die Beförderung von Paris nach Süden geschieht auf besonderen bedeckten Wagen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn, in die die Automobile über Verladerampen geschoben werden. Ziemlich viel Personenautos werden auch durch die großen Alpentunnel während des Frühjahrs und Herbstes befördert, zu welchen Jahreszeiten die Paßstraßen verschneit, aber die Zufahrtswege zu den Tunnelstationen offen sind. Für solche Zwecke werden in den meisten Tunnelstationen Niederbordwagen bereitgehalten. Möbelwagen werden im allgemeinen so gebaut, daß sie auf Normalspurbahnen verladen werden können. In England werden nur die Kasten der Möbelwagen befördert, das Untergestell bleibt zurück. Ähnlich der Beförderung von Möbelwagen ist die der Zirkuswagen (in den Tarifen meist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/39>, abgerufen am 21.11.2024.