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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Die Vorschriften über die Behandlung der Stückgüter sind bei den meisten außerdeutschen Eisenbahnen, ebenso wie in Deutschland und bei den österr. Staatsbahnen, in einer Dienstanweisung zusammengefaßt, in Frankreich z. B. in dem livret de wagonnage general, in dem auch die einzelnen Kurswagen getrennt nach Strecken aufgeführt sind, in Belgien im livret du service des trains. Die für die Belastung der geschlossenen Stückgutwagen vorgeschriebene Mindestgewichtsgrenze bleibt bei einzelnen außerdeutschen Eisenbahnen hinter der für die deutschen und österr. Eisenbahnen festgesetzten Mindestgewichtsgrenze von 2000 kg zurück. So verlangen beispielsweise die belgischen Eisenbahnen nur eine Mindestbelastung von 1500 kg. In Frankreich genügt gleichfalls eine Mindestbelastung von 1500 kg, wenn es sich um Sendungen nach einem anderen Bahnnetz handelt und ein Wagen der Empfangsverwaltung benutzt werden kann.

Bemerkenswert ist die bei vielen außerdeutschen Eisenbahnen bestehende Kontrolle der Verladung. Bei den österreichischen Eisenbahnen ist über jeden ganz oder teilweise mit Stückgütern zu beladenden Wagen ein Verladeschein zu fertigen, der in doppelter Ausfertigung im Durchschreibverfahren hergestellt wird und die Angabe der Abgangs- und Bestimmungsstation sowie die Bezeichnung des Gutes nach Zeichen und Nummer, Art der Verpackung und Gewicht enthält. Die Anfertigung darf nicht nach den Frachtbriefen vorgenommen werden, sondern muß während der Verladung unmittelbar bei dem Wagen erfolgen. Die Güter werden in der Reihenfolge in den Verladeschein eingetragen, wie sie in den Wagen kommen. Der Verladescheinschreiber darf seinen Platz nicht früher verlassen, als bis die Verladung beendet ist. Hierauf wird der Verladeschein mit den Frachtbriefen verglichen. Der Originalverladeschein bleibt auf der Versandstation, die Pause begleitet den Wagen, damit der Zugbegleiter ersieht, auf welchen Stationen auszuladen ist. In dem Verladeschein werden die unterwegs zugeladenen Güter zugesetzt und die ausgeladenen gestrichen. Den Wagenladungen werden Wagenscheine beigegeben. Für die Plombenkontrolle sind auf der Rückseite der Verladescheine und auf der Vorderseite der Wagenscheine besondere Vordrucke vorgesehen.

Bei den belgischen Staatseisenbahnen besteht an Stelle des Verlade- und Wagenscheins ein einheitliches Muster - bordereau. Ein bordereau wird über jeden geladenen Wagen gefertigt. Die borderaux, in dem die zugehörigen Papiere einzeln aufgeführt sind, werden in ein Abgangsbuch eingetragen und dem Zugführer gegen Quittung zugleich mit den Papieren ausgehändigt. Der Zugführer trägt die bordereaux in ein Notizbuch ein. In dem bordereau sind alle Unregelmäßigkeiten während der Beförderung zu vermerken. Auf der Bestimmungsstation oder beim Übergang der Wagen auf einen anderen Zug gibt der Zugführer das bordereau mit den Papieren - gegen Quittung in seinem Notizbuche - ab. Die bordereaux werden von der Empfangsstation an die Station, die den Wagen abgelassen oder geladen hat, zurückgesandt. Unregelmäßigkeiten, die nicht in den bordereaux angegeben sind, fallen der Entladestation zur Last. Besonders sorgfältig werden die Sendungen kontrolliert, bei denen das Interesse an der Lieferung versichert ist. Sie sollen im Wagen so gelagert werden, daß die für diese Güter vorgeschriebenen Beklebezettel sichtbar sind. Außerdem werden sie in dem bordereau besonders aufgeführt.

In der Schweiz werden auf einzelnen Stationen besondere Ladezettel ausgefertigt.

In Rußland wird für jeden beladenen Wagen eine "Ladeliste" ausgestellt, die entsprechend dem bordereau der belgischen und dem Verlade- oder Wagenschein der österreichischen Eisenbahnen Angaben über die verladenen Güter sowie die Plomben enthält und den Wagen bis zur Bestimmungsstation begleitet. Bei Sammelwagen, die unterwegs Veränderungen erleiden, wird die Ladeliste berichtigt oder ergänzt. Falls solche Sammelwagen auf die Nachbarbahn übergehen, ist eine neue Ladeliste anzufertigen. Ebenso ist bei der Umladung eines Wagens eine neue Ladeliste aufzustellen.

Auch bei den nordamerikanischen Eisenbahnen wird für jeden einzelnen Wagen auf der Versandstation eine Begleitkarte für den Packmeister angefertigt, die alle wesentlichen Angaben der Frachtbriefe nochmals in Kürze enthält.

In England gibt es verschiedene Verfahren der Verladung der Stückgüter:

1. Nach den Aufgabescheinen (consignments notes),

2. nach den Adressen auf den Gütern,

3. nach einem gemischten System, teils nach den Aufgabescheinen, teils nach den Adressen.

Nach dem Verfahren unter 1. werden die Güter unter stetem Vergleichen mit den Aufgabescheinen von den Rollwagen auf den Güterboden entladen und später auf dieselbe Weise in die Wagen geladen, dann werden die Aufgabescheine in die Güterabfertigung oder einen Dienstraum auf dem Güterboden (shippers box) zur Ausfertigung der Begleitscheine (invoices) getragen.

Wenn nach den Güteradressen verladen und abgefertigt wird, ruft ein Güterbodenarbeiter den Inhalt der Adressen beim Verwiegen oder Verladen aus.

Die Begleitscheine (Frachtkarten, invoices) werden hiernach ausgestellt und später nach den Aufgabescheinen und Sammellisten vervollständigt.

IV. Übergabe der Güter und Begleitpapiere an die Züge. Zusammenstellung der Züge.

Von der Abfertigungsstelle gelangen die Frachtbriefe und sonstigen Begleitpapiere an den Zugführer oder Fahrladebeamten des Zuges, mit dem die Sendungen befördert werden, und begleiten die Wagen bis zur Zielstation. In Deutschland vollzieht sich sowohl der Übergang der Wagen auf andere Züge, wie das Umladen der Stückgüter auf Umladestationen an der Hand der Frachtbriefe. Um einen zuverlässigen Vergleich zwischen der Sendung und dem Frachtbrief zu ermöglichen, muß der Frachtbrief die Bezeichnung des Wagens nach Nummer und Eigentumsverwaltung enthalten, in dem die Sendung befördert wird. Bei vom Absender verladenen Wagen ist die Eintragung der Nummer und des Eigentumsmerkmals des Wagens in den Frachtbrief Sache des Versenders, während bei Stückgütern die Eintragung von der Eisenbahn bewirkt wird.

Die Vorschriften über die Behandlung der Stückgüter sind bei den meisten außerdeutschen Eisenbahnen, ebenso wie in Deutschland und bei den österr. Staatsbahnen, in einer Dienstanweisung zusammengefaßt, in Frankreich z. B. in dem livret de wagonnage général, in dem auch die einzelnen Kurswagen getrennt nach Strecken aufgeführt sind, in Belgien im livret du service des trains. Die für die Belastung der geschlossenen Stückgutwagen vorgeschriebene Mindestgewichtsgrenze bleibt bei einzelnen außerdeutschen Eisenbahnen hinter der für die deutschen und österr. Eisenbahnen festgesetzten Mindestgewichtsgrenze von 2000 kg zurück. So verlangen beispielsweise die belgischen Eisenbahnen nur eine Mindestbelastung von 1500 kg. In Frankreich genügt gleichfalls eine Mindestbelastung von 1500 kg, wenn es sich um Sendungen nach einem anderen Bahnnetz handelt und ein Wagen der Empfangsverwaltung benutzt werden kann.

Bemerkenswert ist die bei vielen außerdeutschen Eisenbahnen bestehende Kontrolle der Verladung. Bei den österreichischen Eisenbahnen ist über jeden ganz oder teilweise mit Stückgütern zu beladenden Wagen ein Verladeschein zu fertigen, der in doppelter Ausfertigung im Durchschreibverfahren hergestellt wird und die Angabe der Abgangs- und Bestimmungsstation sowie die Bezeichnung des Gutes nach Zeichen und Nummer, Art der Verpackung und Gewicht enthält. Die Anfertigung darf nicht nach den Frachtbriefen vorgenommen werden, sondern muß während der Verladung unmittelbar bei dem Wagen erfolgen. Die Güter werden in der Reihenfolge in den Verladeschein eingetragen, wie sie in den Wagen kommen. Der Verladescheinschreiber darf seinen Platz nicht früher verlassen, als bis die Verladung beendet ist. Hierauf wird der Verladeschein mit den Frachtbriefen verglichen. Der Originalverladeschein bleibt auf der Versandstation, die Pause begleitet den Wagen, damit der Zugbegleiter ersieht, auf welchen Stationen auszuladen ist. In dem Verladeschein werden die unterwegs zugeladenen Güter zugesetzt und die ausgeladenen gestrichen. Den Wagenladungen werden Wagenscheine beigegeben. Für die Plombenkontrolle sind auf der Rückseite der Verladescheine und auf der Vorderseite der Wagenscheine besondere Vordrucke vorgesehen.

Bei den belgischen Staatseisenbahnen besteht an Stelle des Verlade- und Wagenscheins ein einheitliches Muster – bordereau. Ein bordereau wird über jeden geladenen Wagen gefertigt. Die borderaux, in dem die zugehörigen Papiere einzeln aufgeführt sind, werden in ein Abgangsbuch eingetragen und dem Zugführer gegen Quittung zugleich mit den Papieren ausgehändigt. Der Zugführer trägt die bordereaux in ein Notizbuch ein. In dem bordereau sind alle Unregelmäßigkeiten während der Beförderung zu vermerken. Auf der Bestimmungsstation oder beim Übergang der Wagen auf einen anderen Zug gibt der Zugführer das bordereau mit den Papieren – gegen Quittung in seinem Notizbuche – ab. Die bordereaux werden von der Empfangsstation an die Station, die den Wagen abgelassen oder geladen hat, zurückgesandt. Unregelmäßigkeiten, die nicht in den bordereaux angegeben sind, fallen der Entladestation zur Last. Besonders sorgfältig werden die Sendungen kontrolliert, bei denen das Interesse an der Lieferung versichert ist. Sie sollen im Wagen so gelagert werden, daß die für diese Güter vorgeschriebenen Beklebezettel sichtbar sind. Außerdem werden sie in dem bordereau besonders aufgeführt.

In der Schweiz werden auf einzelnen Stationen besondere Ladezettel ausgefertigt.

In Rußland wird für jeden beladenen Wagen eine „Ladeliste“ ausgestellt, die entsprechend dem bordereau der belgischen und dem Verlade- oder Wagenschein der österreichischen Eisenbahnen Angaben über die verladenen Güter sowie die Plomben enthält und den Wagen bis zur Bestimmungsstation begleitet. Bei Sammelwagen, die unterwegs Veränderungen erleiden, wird die Ladeliste berichtigt oder ergänzt. Falls solche Sammelwagen auf die Nachbarbahn übergehen, ist eine neue Ladeliste anzufertigen. Ebenso ist bei der Umladung eines Wagens eine neue Ladeliste aufzustellen.

Auch bei den nordamerikanischen Eisenbahnen wird für jeden einzelnen Wagen auf der Versandstation eine Begleitkarte für den Packmeister angefertigt, die alle wesentlichen Angaben der Frachtbriefe nochmals in Kürze enthält.

In England gibt es verschiedene Verfahren der Verladung der Stückgüter:

1. Nach den Aufgabescheinen (consignments notes),

2. nach den Adressen auf den Gütern,

3. nach einem gemischten System, teils nach den Aufgabescheinen, teils nach den Adressen.

Nach dem Verfahren unter 1. werden die Güter unter stetem Vergleichen mit den Aufgabescheinen von den Rollwagen auf den Güterboden entladen und später auf dieselbe Weise in die Wagen geladen, dann werden die Aufgabescheine in die Güterabfertigung oder einen Dienstraum auf dem Güterboden (shippers box) zur Ausfertigung der Begleitscheine (invoices) getragen.

Wenn nach den Güteradressen verladen und abgefertigt wird, ruft ein Güterbodenarbeiter den Inhalt der Adressen beim Verwiegen oder Verladen aus.

Die Begleitscheine (Frachtkarten, invoices) werden hiernach ausgestellt und später nach den Aufgabescheinen und Sammellisten vervollständigt.

IV. Übergabe der Güter und Begleitpapiere an die Züge. Zusammenstellung der Züge.

Von der Abfertigungsstelle gelangen die Frachtbriefe und sonstigen Begleitpapiere an den Zugführer oder Fahrladebeamten des Zuges, mit dem die Sendungen befördert werden, und begleiten die Wagen bis zur Zielstation. In Deutschland vollzieht sich sowohl der Übergang der Wagen auf andere Züge, wie das Umladen der Stückgüter auf Umladestationen an der Hand der Frachtbriefe. Um einen zuverlässigen Vergleich zwischen der Sendung und dem Frachtbrief zu ermöglichen, muß der Frachtbrief die Bezeichnung des Wagens nach Nummer und Eigentumsverwaltung enthalten, in dem die Sendung befördert wird. Bei vom Absender verladenen Wagen ist die Eintragung der Nummer und des Eigentumsmerkmals des Wagens in den Frachtbrief Sache des Versenders, während bei Stückgütern die Eintragung von der Eisenbahn bewirkt wird.

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[422/0434] Die Vorschriften über die Behandlung der Stückgüter sind bei den meisten außerdeutschen Eisenbahnen, ebenso wie in Deutschland und bei den österr. Staatsbahnen, in einer Dienstanweisung zusammengefaßt, in Frankreich z. B. in dem livret de wagonnage général, in dem auch die einzelnen Kurswagen getrennt nach Strecken aufgeführt sind, in Belgien im livret du service des trains. Die für die Belastung der geschlossenen Stückgutwagen vorgeschriebene Mindestgewichtsgrenze bleibt bei einzelnen außerdeutschen Eisenbahnen hinter der für die deutschen und österr. Eisenbahnen festgesetzten Mindestgewichtsgrenze von 2000 kg zurück. So verlangen beispielsweise die belgischen Eisenbahnen nur eine Mindestbelastung von 1500 kg. In Frankreich genügt gleichfalls eine Mindestbelastung von 1500 kg, wenn es sich um Sendungen nach einem anderen Bahnnetz handelt und ein Wagen der Empfangsverwaltung benutzt werden kann. Bemerkenswert ist die bei vielen außerdeutschen Eisenbahnen bestehende Kontrolle der Verladung. Bei den österreichischen Eisenbahnen ist über jeden ganz oder teilweise mit Stückgütern zu beladenden Wagen ein Verladeschein zu fertigen, der in doppelter Ausfertigung im Durchschreibverfahren hergestellt wird und die Angabe der Abgangs- und Bestimmungsstation sowie die Bezeichnung des Gutes nach Zeichen und Nummer, Art der Verpackung und Gewicht enthält. Die Anfertigung darf nicht nach den Frachtbriefen vorgenommen werden, sondern muß während der Verladung unmittelbar bei dem Wagen erfolgen. Die Güter werden in der Reihenfolge in den Verladeschein eingetragen, wie sie in den Wagen kommen. Der Verladescheinschreiber darf seinen Platz nicht früher verlassen, als bis die Verladung beendet ist. Hierauf wird der Verladeschein mit den Frachtbriefen verglichen. Der Originalverladeschein bleibt auf der Versandstation, die Pause begleitet den Wagen, damit der Zugbegleiter ersieht, auf welchen Stationen auszuladen ist. In dem Verladeschein werden die unterwegs zugeladenen Güter zugesetzt und die ausgeladenen gestrichen. Den Wagenladungen werden Wagenscheine beigegeben. Für die Plombenkontrolle sind auf der Rückseite der Verladescheine und auf der Vorderseite der Wagenscheine besondere Vordrucke vorgesehen. Bei den belgischen Staatseisenbahnen besteht an Stelle des Verlade- und Wagenscheins ein einheitliches Muster – bordereau. Ein bordereau wird über jeden geladenen Wagen gefertigt. Die borderaux, in dem die zugehörigen Papiere einzeln aufgeführt sind, werden in ein Abgangsbuch eingetragen und dem Zugführer gegen Quittung zugleich mit den Papieren ausgehändigt. Der Zugführer trägt die bordereaux in ein Notizbuch ein. In dem bordereau sind alle Unregelmäßigkeiten während der Beförderung zu vermerken. Auf der Bestimmungsstation oder beim Übergang der Wagen auf einen anderen Zug gibt der Zugführer das bordereau mit den Papieren – gegen Quittung in seinem Notizbuche – ab. Die bordereaux werden von der Empfangsstation an die Station, die den Wagen abgelassen oder geladen hat, zurückgesandt. Unregelmäßigkeiten, die nicht in den bordereaux angegeben sind, fallen der Entladestation zur Last. Besonders sorgfältig werden die Sendungen kontrolliert, bei denen das Interesse an der Lieferung versichert ist. Sie sollen im Wagen so gelagert werden, daß die für diese Güter vorgeschriebenen Beklebezettel sichtbar sind. Außerdem werden sie in dem bordereau besonders aufgeführt. In der Schweiz werden auf einzelnen Stationen besondere Ladezettel ausgefertigt. In Rußland wird für jeden beladenen Wagen eine „Ladeliste“ ausgestellt, die entsprechend dem bordereau der belgischen und dem Verlade- oder Wagenschein der österreichischen Eisenbahnen Angaben über die verladenen Güter sowie die Plomben enthält und den Wagen bis zur Bestimmungsstation begleitet. Bei Sammelwagen, die unterwegs Veränderungen erleiden, wird die Ladeliste berichtigt oder ergänzt. Falls solche Sammelwagen auf die Nachbarbahn übergehen, ist eine neue Ladeliste anzufertigen. Ebenso ist bei der Umladung eines Wagens eine neue Ladeliste aufzustellen. Auch bei den nordamerikanischen Eisenbahnen wird für jeden einzelnen Wagen auf der Versandstation eine Begleitkarte für den Packmeister angefertigt, die alle wesentlichen Angaben der Frachtbriefe nochmals in Kürze enthält. In England gibt es verschiedene Verfahren der Verladung der Stückgüter: 1. Nach den Aufgabescheinen (consignments notes), 2. nach den Adressen auf den Gütern, 3. nach einem gemischten System, teils nach den Aufgabescheinen, teils nach den Adressen. Nach dem Verfahren unter 1. werden die Güter unter stetem Vergleichen mit den Aufgabescheinen von den Rollwagen auf den Güterboden entladen und später auf dieselbe Weise in die Wagen geladen, dann werden die Aufgabescheine in die Güterabfertigung oder einen Dienstraum auf dem Güterboden (shippers box) zur Ausfertigung der Begleitscheine (invoices) getragen. Wenn nach den Güteradressen verladen und abgefertigt wird, ruft ein Güterbodenarbeiter den Inhalt der Adressen beim Verwiegen oder Verladen aus. Die Begleitscheine (Frachtkarten, invoices) werden hiernach ausgestellt und später nach den Aufgabescheinen und Sammellisten vervollständigt. IV. Übergabe der Güter und Begleitpapiere an die Züge. Zusammenstellung der Züge. Von der Abfertigungsstelle gelangen die Frachtbriefe und sonstigen Begleitpapiere an den Zugführer oder Fahrladebeamten des Zuges, mit dem die Sendungen befördert werden, und begleiten die Wagen bis zur Zielstation. In Deutschland vollzieht sich sowohl der Übergang der Wagen auf andere Züge, wie das Umladen der Stückgüter auf Umladestationen an der Hand der Frachtbriefe. Um einen zuverlässigen Vergleich zwischen der Sendung und dem Frachtbrief zu ermöglichen, muß der Frachtbrief die Bezeichnung des Wagens nach Nummer und Eigentumsverwaltung enthalten, in dem die Sendung befördert wird. Bei vom Absender verladenen Wagen ist die Eintragung der Nummer und des Eigentumsmerkmals des Wagens in den Frachtbrief Sache des Versenders, während bei Stückgütern die Eintragung von der Eisenbahn bewirkt wird.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/434>, abgerufen am 24.11.2024.