Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.(Güterabfertigungen, Güterabfertigungsstellen, Güterexpeditionen, Güterexpedite). Der G. dieser äußeren Dienststellen umfaßt die gesamte Güterabfertigung (s. d.), also die Erledigung aller die Beförderung von Eilgütern, Frachtgütern, Fahrzeugen, Tieren und Leichen u. s. w. bis zur wirklichen Bewegung durch die Maschinen- oder sonstige Zugkraft vorbereitenden Handlungen sowie vorher die Annahme und nach Beendigung der eigentlichen Beförderung die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, einschließlich der Berechnung und Vereinnahmung der aus der Beförderung sich ergebenden Gebühren. Diese der eigentlichen Beförderung vorausgehende oder nachfolgende Tätigkeit der Güterabfertigungen oder Stationen, wonach man für den einzelnen Beförderungsakt Versand- und Empfangsstationen unterscheidet, bildet die eine Seite des G., während die andere die ordnungsmäßige Beförderung des Gutes vom Versand- zum Bestimmungsort zum Gegenstand hat. Hier kommt in Betracht die Verladung und Einstellung in den vorgeschriebenen oder zweckentsprechenden Zug, die richtige Überleitung auf einen anderen Zug auf Abzweigstationen, die möglichst glatte Durchführung der Beförderung bis zur Bestimmungsstation u. s. w. Die Organisation des G., die Einrichtungen zur Abfertigung und Beförderung der Güter, die Einteilung der der Güterbeförderung dienenden Züge (s. Güterzüge) u. s. w. sind bei den einzelnen Bahnverwaltungen verschieden und den besonderen Verhältnissen angepaßt; in bezug auf Einrichtung und Durchführung des G. geben die einzelnen Bahnen und Verbände mehr oder minder ausführliche Dienstvorschriften heraus, namentlich bestehen bei den meisten Verwaltungen umfangreiche Vorschriften über die Güterabfertigung auf den äußeren Dienststellen. Eine Eigentümlichkeit der nordamerikanischen Bahnen besteht in der Abfertigung bestimmter Güter durch die sog. Expreßgesellschaften (s. d.). Matibel. Güterdirektor (goods-manager; chef de gare de marchandises; capo dell'ufficio di spedizione merci), auch Güterinspektor, Gütervorsteher, Obergütervorsteher oder Obergüterverwalter genannt, ist der Eisenbahnbeamte, dem die Leitung des Güterdienstes (s. d.) oder auch ganz bedeutender Güterabfertigungsstellen (s. d.), obliegt. Als Leiter einer solchen Stelle hat er die Oberaufsicht über das gesamte dort beschäftigte Personal und über den gesamten örtlichen Güterdienst. Insbesondere hat er die Anweisungen für die Ausübung des örtlichen Güterdienstes unter Beachtung der von den Zentralstellen erteilten allgemeinen Anweisungen im einzelnen aufzustellen, zweckdienliche Änderungen der allgemeinen Vorschriften und Einrichtungen des Güterdienstes bei den vorgesetzten Verwaltungsstellen anzuregen, den Dienst des Personals den Anforderungen des Verkehrs entsprechend zu regeln, sich über die Wünsche des verkehrtreibenden Publikums unterrichtet zu halten und überhaupt für eine ordnungsmäßige Erledigung der Güterabfertigungsgeschäfte (s. Güterabfertigung) zu sorgen. Matibel. Güterklassifikation, Warenklassifikation, alphabetische Zusammenstellung der verschiedenen Güter nach den Tarifklassen, in die sie eingereiht sind; s. Gütertarife. Güternebenstellen, Güterabfertigungsstellen in Ortschaften, die einer Eisenbahnverbindung entbehren, bestimmt zur Besorgung der regelmäßigen An- und Abfuhr von Eil- und Frachtstückgut nach und von der nächsten Bahnstation. G. wurden 1889 versuchsweise in den preußischen Staatsbahndirektionsbezirken Elberfeld, Berlin und Erfurt eingeführt, später auch in anderen Bezirken der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie von den österr. Staatsbahnen eingerichtet. Durch § 63 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung und des österr.-ung. BR. ist den Eisenbahnen die Befugnis zur Errichtung von G. ausdrücklich beigelegt worden. Die Beförderung der Güter von der G. zur und von der nächsten Eisenbahnstation bis zur G. erfolgt mit Straßenfuhrwerk oder Schiffen. Für die Beförderung haftet die Eisenbahn ebenso, als ob sie mit der Eisenbahn ausgeführt würde, nach den Grundsätzen der EVO. (BR.). Als Lieferfristen im Verkehr mit der G. gelten diejenigen der zugehörigen Eisenbahnstation, soweit nicht im Tarif Zuschläge zu diesen Lieferfristen festgesetzt sind. Nach dem Binnengütertarif der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen dienen die G. zur Annahme und Ausgabe von Stückgut (Fracht- und Eilgut). Ausgeschlossen vom Verkehr nach und von den G. sind folgende Güter: a) Die nach der EVO. von der Eisenbahnbeförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Güter, b) Stückgüter im Einzelgewicht von mehr als 500 kg, c) solche Stückgüter, die sich zur Beförderung auf einem gewöhnlichen Lastwagen wegen ihrer Form oder sonstigen Beschaffenheit nicht eignen, d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch kleine Tiere (einschl. Hunde) in Käfigen, Kisten, Körben u. dgl. bei Aufgabe als Eilstückgut. G. werden unter Kontrolle der zugehörigen Eisenbahnstation von einem Güteragenten verwaltet, (Güterabfertigungen, Güterabfertigungsstellen, Güterexpeditionen, Güterexpedite). Der G. dieser äußeren Dienststellen umfaßt die gesamte Güterabfertigung (s. d.), also die Erledigung aller die Beförderung von Eilgütern, Frachtgütern, Fahrzeugen, Tieren und Leichen u. s. w. bis zur wirklichen Bewegung durch die Maschinen- oder sonstige Zugkraft vorbereitenden Handlungen sowie vorher die Annahme und nach Beendigung der eigentlichen Beförderung die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, einschließlich der Berechnung und Vereinnahmung der aus der Beförderung sich ergebenden Gebühren. Diese der eigentlichen Beförderung vorausgehende oder nachfolgende Tätigkeit der Güterabfertigungen oder Stationen, wonach man für den einzelnen Beförderungsakt Versand- und Empfangsstationen unterscheidet, bildet die eine Seite des G., während die andere die ordnungsmäßige Beförderung des Gutes vom Versand- zum Bestimmungsort zum Gegenstand hat. Hier kommt in Betracht die Verladung und Einstellung in den vorgeschriebenen oder zweckentsprechenden Zug, die richtige Überleitung auf einen anderen Zug auf Abzweigstationen, die möglichst glatte Durchführung der Beförderung bis zur Bestimmungsstation u. s. w. Die Organisation des G., die Einrichtungen zur Abfertigung und Beförderung der Güter, die Einteilung der der Güterbeförderung dienenden Züge (s. Güterzüge) u. s. w. sind bei den einzelnen Bahnverwaltungen verschieden und den besonderen Verhältnissen angepaßt; in bezug auf Einrichtung und Durchführung des G. geben die einzelnen Bahnen und Verbände mehr oder minder ausführliche Dienstvorschriften heraus, namentlich bestehen bei den meisten Verwaltungen umfangreiche Vorschriften über die Güterabfertigung auf den äußeren Dienststellen. Eine Eigentümlichkeit der nordamerikanischen Bahnen besteht in der Abfertigung bestimmter Güter durch die sog. Expreßgesellschaften (s. d.). Matibel. Güterdirektor (goods-manager; chef de gare de marchandises; capo dell'ufficio di spedizione merci), auch Güterinspektor, Gütervorsteher, Obergütervorsteher oder Obergüterverwalter genannt, ist der Eisenbahnbeamte, dem die Leitung des Güterdienstes (s. d.) oder auch ganz bedeutender Güterabfertigungsstellen (s. d.), obliegt. Als Leiter einer solchen Stelle hat er die Oberaufsicht über das gesamte dort beschäftigte Personal und über den gesamten örtlichen Güterdienst. Insbesondere hat er die Anweisungen für die Ausübung des örtlichen Güterdienstes unter Beachtung der von den Zentralstellen erteilten allgemeinen Anweisungen im einzelnen aufzustellen, zweckdienliche Änderungen der allgemeinen Vorschriften und Einrichtungen des Güterdienstes bei den vorgesetzten Verwaltungsstellen anzuregen, den Dienst des Personals den Anforderungen des Verkehrs entsprechend zu regeln, sich über die Wünsche des verkehrtreibenden Publikums unterrichtet zu halten und überhaupt für eine ordnungsmäßige Erledigung der Güterabfertigungsgeschäfte (s. Güterabfertigung) zu sorgen. Matibel. Güterklassifikation, Warenklassifikation, alphabetische Zusammenstellung der verschiedenen Güter nach den Tarifklassen, in die sie eingereiht sind; s. Gütertarife. Güternebenstellen, Güterabfertigungsstellen in Ortschaften, die einer Eisenbahnverbindung entbehren, bestimmt zur Besorgung der regelmäßigen An- und Abfuhr von Eil- und Frachtstückgut nach und von der nächsten Bahnstation. G. wurden 1889 versuchsweise in den preußischen Staatsbahndirektionsbezirken Elberfeld, Berlin und Erfurt eingeführt, später auch in anderen Bezirken der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie von den österr. Staatsbahnen eingerichtet. Durch § 63 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung und des österr.-ung. BR. ist den Eisenbahnen die Befugnis zur Errichtung von G. ausdrücklich beigelegt worden. Die Beförderung der Güter von der G. zur und von der nächsten Eisenbahnstation bis zur G. erfolgt mit Straßenfuhrwerk oder Schiffen. Für die Beförderung haftet die Eisenbahn ebenso, als ob sie mit der Eisenbahn ausgeführt würde, nach den Grundsätzen der EVO. (BR.). Als Lieferfristen im Verkehr mit der G. gelten diejenigen der zugehörigen Eisenbahnstation, soweit nicht im Tarif Zuschläge zu diesen Lieferfristen festgesetzt sind. Nach dem Binnengütertarif der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen dienen die G. zur Annahme und Ausgabe von Stückgut (Fracht- und Eilgut). Ausgeschlossen vom Verkehr nach und von den G. sind folgende Güter: a) Die nach der EVO. von der Eisenbahnbeförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Güter, b) Stückgüter im Einzelgewicht von mehr als 500 kg, c) solche Stückgüter, die sich zur Beförderung auf einem gewöhnlichen Lastwagen wegen ihrer Form oder sonstigen Beschaffenheit nicht eignen, d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch kleine Tiere (einschl. Hunde) in Käfigen, Kisten, Körben u. dgl. bei Aufgabe als Eilstückgut. 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Insbesondere hat er die Anweisungen für die Ausübung des örtlichen Güterdienstes unter Beachtung der von den Zentralstellen erteilten allgemeinen Anweisungen im einzelnen aufzustellen, zweckdienliche Änderungen der allgemeinen Vorschriften und Einrichtungen des Güterdienstes bei den vorgesetzten Verwaltungsstellen anzuregen, den Dienst des Personals den Anforderungen des Verkehrs entsprechend zu regeln, sich über die Wünsche des verkehrtreibenden Publikums unterrichtet zu halten und überhaupt für eine ordnungsmäßige Erledigung der Güterabfertigungsgeschäfte (s. Güterabfertigung) zu sorgen.</p><lb/> <p rendition="#right">Matibel.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Güterklassifikation</hi>, Warenklassifikation, alphabetische Zusammenstellung der verschiedenen Güter nach den Tarifklassen, in die sie eingereiht sind; s. 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(Güterabfertigungen, Güterabfertigungsstellen, Güterexpeditionen, Güterexpedite).
Der G. dieser äußeren Dienststellen umfaßt die gesamte Güterabfertigung (s. d.), also die Erledigung aller die Beförderung von Eilgütern, Frachtgütern, Fahrzeugen, Tieren und Leichen u. s. w. bis zur wirklichen Bewegung durch die Maschinen- oder sonstige Zugkraft vorbereitenden Handlungen sowie vorher die Annahme und nach Beendigung der eigentlichen Beförderung die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, einschließlich der Berechnung und Vereinnahmung der aus der Beförderung sich ergebenden Gebühren.
Diese der eigentlichen Beförderung vorausgehende oder nachfolgende Tätigkeit der Güterabfertigungen oder Stationen, wonach man für den einzelnen Beförderungsakt Versand- und Empfangsstationen unterscheidet, bildet die eine Seite des G., während die andere die ordnungsmäßige Beförderung des Gutes vom Versand- zum Bestimmungsort zum Gegenstand hat. Hier kommt in Betracht die Verladung und Einstellung in den vorgeschriebenen oder zweckentsprechenden Zug, die richtige Überleitung auf einen anderen Zug auf Abzweigstationen, die möglichst glatte Durchführung der Beförderung bis zur Bestimmungsstation u. s. w.
Die Organisation des G., die Einrichtungen zur Abfertigung und Beförderung der Güter, die Einteilung der der Güterbeförderung dienenden Züge (s. Güterzüge) u. s. w. sind bei den einzelnen Bahnverwaltungen verschieden und den besonderen Verhältnissen angepaßt; in bezug auf Einrichtung und Durchführung des G. geben die einzelnen Bahnen und Verbände mehr oder minder ausführliche Dienstvorschriften heraus, namentlich bestehen bei den meisten Verwaltungen umfangreiche Vorschriften über die Güterabfertigung auf den äußeren Dienststellen.
Eine Eigentümlichkeit der nordamerikanischen Bahnen besteht in der Abfertigung bestimmter Güter durch die sog. Expreßgesellschaften (s. d.).
Matibel.
Güterdirektor (goods-manager; chef de gare de marchandises; capo dell'ufficio di spedizione merci), auch Güterinspektor, Gütervorsteher, Obergütervorsteher oder Obergüterverwalter genannt, ist der Eisenbahnbeamte, dem die Leitung des Güterdienstes (s. d.) oder auch ganz bedeutender Güterabfertigungsstellen (s. d.), obliegt. Als Leiter einer solchen Stelle hat er die Oberaufsicht über das gesamte dort beschäftigte Personal und über den gesamten örtlichen Güterdienst. Insbesondere hat er die Anweisungen für die Ausübung des örtlichen Güterdienstes unter Beachtung der von den Zentralstellen erteilten allgemeinen Anweisungen im einzelnen aufzustellen, zweckdienliche Änderungen der allgemeinen Vorschriften und Einrichtungen des Güterdienstes bei den vorgesetzten Verwaltungsstellen anzuregen, den Dienst des Personals den Anforderungen des Verkehrs entsprechend zu regeln, sich über die Wünsche des verkehrtreibenden Publikums unterrichtet zu halten und überhaupt für eine ordnungsmäßige Erledigung der Güterabfertigungsgeschäfte (s. Güterabfertigung) zu sorgen.
Matibel.
Güterklassifikation, Warenklassifikation, alphabetische Zusammenstellung der verschiedenen Güter nach den Tarifklassen, in die sie eingereiht sind; s. Gütertarife.
Güternebenstellen, Güterabfertigungsstellen in Ortschaften, die einer Eisenbahnverbindung entbehren, bestimmt zur Besorgung der regelmäßigen An- und Abfuhr von Eil- und Frachtstückgut nach und von der nächsten Bahnstation.
G. wurden 1889 versuchsweise in den preußischen Staatsbahndirektionsbezirken Elberfeld, Berlin und Erfurt eingeführt, später auch in anderen Bezirken der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie von den österr. Staatsbahnen eingerichtet.
Durch § 63 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung und des österr.-ung. BR. ist den Eisenbahnen die Befugnis zur Errichtung von G. ausdrücklich beigelegt worden. Die Beförderung der Güter von der G. zur und von der nächsten Eisenbahnstation bis zur G. erfolgt mit Straßenfuhrwerk oder Schiffen. Für die Beförderung haftet die Eisenbahn ebenso, als ob sie mit der Eisenbahn ausgeführt würde, nach den Grundsätzen der EVO. (BR.).
Als Lieferfristen im Verkehr mit der G. gelten diejenigen der zugehörigen Eisenbahnstation, soweit nicht im Tarif Zuschläge zu diesen Lieferfristen festgesetzt sind.
Nach dem Binnengütertarif der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen dienen die G. zur Annahme und Ausgabe von Stückgut (Fracht- und Eilgut). Ausgeschlossen vom Verkehr nach und von den G. sind folgende Güter:
a) Die nach der EVO. von der Eisenbahnbeförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Güter,
b) Stückgüter im Einzelgewicht von mehr als 500 kg,
c) solche Stückgüter, die sich zur Beförderung auf einem gewöhnlichen Lastwagen wegen ihrer Form oder sonstigen Beschaffenheit nicht eignen,
d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch kleine Tiere (einschl. Hunde) in Käfigen, Kisten, Körben u. dgl. bei Aufgabe als Eilstückgut.
G. werden unter Kontrolle der zugehörigen Eisenbahnstation von einem Güteragenten verwaltet,
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