Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I. Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km. V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren. Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt. VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind. Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung: I. Eisenbahnfahrzeuge. 1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden - Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 - oder auf eigenen Rädern laufend - zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2. 2. Eisenbahnwagen u. s. w. a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.; b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km. II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen. a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II; b) als Stückgut: 1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.) 2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen, vorzuberaten. Die Beschlußfassung obliegt der Generalversammlung der deutschen Eisenbahnverwaltungen, die in der Regel einmal im Jahre vom Minister der öffentlichen Arbeiten in Berlin einberufen wird. Ihre Beschlüsse finden sich im deutschen G., Teil I. Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km. V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren. Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt. VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind. Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung: I. Eisenbahnfahrzeuge. 1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden – Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 – oder auf eigenen Rädern laufend – zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2. 2. Eisenbahnwagen u. s. w. a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.; b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km. II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen. a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II; b) als Stückgut: 1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.) 2. 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Eine materielle Tarifeinheit, d. h. Übereinstimmung in den wirklichen Beförderungspreisen ist bisher nicht erreicht worden. Indessen bewegen sich die Abweichungen bei den einzelnen deutschen Bahnen nur in den Abfertigungsgebühren bei den Entfernungen unter 100 km.
V. Einheitssätze. Seit dem Jahre 1880 gelten bei den deutschen Bahnen für die Beförderung von Gütern im allgemeinen folgende Normalbeförderungsgebühren: Streckensätze nebst Abfertigungsgebühren.
Die bei den deutschen Staatseisenbahnen für Stückgut und Wagenladungen zur Einhebung gelangenden Abfertigungsgebühren sind in der umstehenden Tabelle (S. 476) zusammengestellt.
VI. Fahrzeuge. Für die Tarifierung der Fahrzeuge ist das entscheidende Merkmal in ihrer Sperrigkeit zu finden; Art und Form und ihr Rohmaterial ließen aber die Schaffung besonderer Tarifvorschriften gegeben erscheinen, die in den §§ 25 ff. der Allgemeinen Tarifvorschriften zu finden sind.
Hiernach gelten als Fahrzeuge nicht etwa alle die Beförderungsmittel, die der Sprachgebrauch hierunter versteht, sondern nur die des § 15. Für ihre Frachtberechnung kommt folgendes Schema zur Anwendung:
I. Eisenbahnfahrzeuge.
1. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen. Ihre Tarifierung ist verschieden, je nachdem sie auf Eisenbahnwagen befördert werden – Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2 – oder auf eigenen Rädern laufend – zwei Drittel des wirklichen Gewichts zu Spezialtarif II mit der Nebenklasse A2.
2. Eisenbahnwagen u. s. w.
a) auf Eisenbahnwagen verladen: Tarifierung wie Land- und Wasserfahrzeuge, s. u.;
b) auf eigenen Rädern laufend: nach Achs- und Tarif km.
II. Land- und Wasserfahrzeuge sowie Fahrzeuge für hängende Schienen- oder Seilbahnen.
a) als Wagenladung: Spezialtarif III mit der Nebenklasse, Spezialtarif II;
b) als Stückgut:
1. Die durch die Seitentüren eines bedeckten Wagens nicht verladen werden können: Allgemeine Stückgutklasse, mindestens 1000 kg für jeden Wagen. (Aufladen durch den Absender, Abladen durch den Empfänger.)
2. Von den durch die Seitentüren verladbaren werden die größeren (einschließlich unzerlegter) Fahrzeuge, gleichgültig, ob beladen oder unbeladen,
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