Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Das Auf- und Abladen der Güter der allgemeinen Wagenladungsklasse A und B erfolgt bei den schweizerischen Bahnen kostenlos, während bei den deutschen Bahnen alle Wagenladungen vom Versender und Empfänger auf- und abgeladen werden müssen. I. Rußland. Die Grundlage für das gesamte Tarifwesen bildet das allgemeine Tarifgesetz vom 8. März 1889, GS. I. Bd., II. T., Buch 5, Abschn. 5. Die Bestimmungen selbst enthält der allgemeine Tarif für die Beförderung von Gütern auf den russischen Eisenbahnen, der durch die russische Tarifsammlung (Sbornik tarifow) veröffentlicht und alljährlich neu herausgegeben wird. Der Tarif gilt für den direkten und lokalen Verkehr der meisten Bahnen. Der allgemeine Tarif besteht aus folgenden Teilen: Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Vorschriften für die Frachtberechnung, Bestimmungen für die nach besonderen Grundsätzen erfolgende Beförderung gewisser Güter und für die Beförderung von Begleitern, Normen und Vorschriften für die Erhebung von Neben- und sonstigen Gebühren. Teil II. Tarifschemas für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern, Warennomenklatur, Klassifikation und Ausnahmetarife für die Beförderung aller Eil- und Frachtgüter, mit Ausnahme der als Frachtgut beförderten Sendungen von Getreide- und Naphthagütern; die letztgenannten Artikel werden auf Grund der Teile III und IV dieses allgemeinen Tarifes abgefertigt. Teil III. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Getreidegütern. Teil IV. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Naphthagütern. Teil V. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Steinkohlengütern und Torf. (Diese Tarife sind in den Teilen I und II des allgemeinen Tarifs enthalten. Ihre Herausgabe, in Form eines besonderen Teils des allgemeinen Tarifs, ist eingestellt worden.) Teil VI. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Bauholz, gewissen Holzarten und von Brennholz. (Die Tarife sind in den Teilen I und II des allgemeinen Tarifs enthalten. Ihre Herausgabe, in Form eines besonderen Tarifs und allgemeinen Tarifs, ist eingestellt worden.) Teil VII. Tarife für die Beförderung von Gütern in Personen- und gemischten Zügen. Teil VIII. Werstzeiger für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern. Der Teil II enthält neben einem Verzeichnis der Artikelgruppen in der Abteilung A das Tarifschema für die Festsetzung der Frachten und Vorschriften für ihre Anwendung, in der Abteilung B die Nomenklatur und Klassifikation der Waren. Der G. sieht neben einem Tarif für Eilgüter, für Frachtgüter 15 Normalklassen, eine Spezialklasse a und 60 Differentialen vor. Dem Tarifschema liegt, abgesehen von den Normalklassen X, XI, XII und der Spezialklasse a, bei denen auf alle Entfernungen der gleiche Einheitssatz angenommen wird, durchwegs das Prinzip des Staffeltarifs zu grunde, derart, daß bis zu einer bestimmten Entfernung ein bestimmter Einheitssatz angewendet und an die für diese Entfernung zu zahlende Fracht in bestimmten Entfernungsabstufungen wieder neue niedrigere Einheitssätze für das Pud und die Werst hinzugerechnet werden. Dem Tarifschema zur Ermittlung der Frachten für Eilgut liegen beispielsweise folgende Einheitssätze zu grunde: In ähnlicher Weise sind auch die Schemas für die Normalklassen gebildet, nur beginnen sie mit niedrigeren Einheitssätzen für die Anfangsentfernungen. Das gleiche Prinzip des Staffeltarifs ist auch bei den Differentialen gewahrt. Die Schemas beginnen mit einer teueren und endigen mit einer billigeren Normalklasse; z. B. ist die Differentiale 1 wie folgt gebildet: Welcher dieser Tarife für die einzelnen Güter anzuwenden ist, wird durch die Nomenklatur und Klassifikation der Waren festgesetzt. Die Klassifikation teilt die Güter zu diesem Zwecke in 129 Gruppen. Die Güter, die in der Nomenklatur nicht genannt sind, tarifieren, wenn sie als Frachtgut befördert werden, nach Klasse I. Eine Ausnahme bilden die Güter, für die in einigen Gruppen der Nomenklatur, in den Positionen für besonders nicht genannte Güter, niedrigere oder höhere Tarife festgesetzt sind. Die neben den feststehenden Klassifikationen noch bestehenden Ausnahmetarife (schematische oder Tabellentarife), die für Sendungen von, nach oder zwischen bestimmten Stationen erstellt sind, werden mit Ausnahme der in diesem allgemeinen Tarif besonders bezeichneten Fälle auch nur von, nach oder zwischen diesen Stationen angewendet.
Das Auf- und Abladen der Güter der allgemeinen Wagenladungsklasse A und B erfolgt bei den schweizerischen Bahnen kostenlos, während bei den deutschen Bahnen alle Wagenladungen vom Versender und Empfänger auf- und abgeladen werden müssen. I. Rußland. Die Grundlage für das gesamte Tarifwesen bildet das allgemeine Tarifgesetz vom 8. März 1889, GS. I. Bd., II. T., Buch 5, Abschn. 5. Die Bestimmungen selbst enthält der allgemeine Tarif für die Beförderung von Gütern auf den russischen Eisenbahnen, der durch die russische Tarifsammlung (Sbornik tarifow) veröffentlicht und alljährlich neu herausgegeben wird. Der Tarif gilt für den direkten und lokalen Verkehr der meisten Bahnen. Der allgemeine Tarif besteht aus folgenden Teilen: Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Vorschriften für die Frachtberechnung, Bestimmungen für die nach besonderen Grundsätzen erfolgende Beförderung gewisser Güter und für die Beförderung von Begleitern, Normen und Vorschriften für die Erhebung von Neben- und sonstigen Gebühren. Teil II. Tarifschemas für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern, Warennomenklatur, Klassifikation und Ausnahmetarife für die Beförderung aller Eil- und Frachtgüter, mit Ausnahme der als Frachtgut beförderten Sendungen von Getreide- und Naphthagütern; die letztgenannten Artikel werden auf Grund der Teile III und IV dieses allgemeinen Tarifes abgefertigt. Teil III. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Getreidegütern. Teil IV. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Naphthagütern. Teil V. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Steinkohlengütern und Torf. (Diese Tarife sind in den Teilen I und II des allgemeinen Tarifs enthalten. Ihre Herausgabe, in Form eines besonderen Teils des allgemeinen Tarifs, ist eingestellt worden.) Teil VI. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Bauholz, gewissen Holzarten und von Brennholz. (Die Tarife sind in den Teilen I und II des allgemeinen Tarifs enthalten. Ihre Herausgabe, in Form eines besonderen Tarifs und allgemeinen Tarifs, ist eingestellt worden.) Teil VII. Tarife für die Beförderung von Gütern in Personen- und gemischten Zügen. Teil VIII. Werstzeiger für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern. Der Teil II enthält neben einem Verzeichnis der Artikelgruppen in der Abteilung A das Tarifschema für die Festsetzung der Frachten und Vorschriften für ihre Anwendung, in der Abteilung B die Nomenklatur und Klassifikation der Waren. Der G. sieht neben einem Tarif für Eilgüter, für Frachtgüter 15 Normalklassen, eine Spezialklasse a und 60 Differentialen vor. Dem Tarifschema liegt, abgesehen von den Normalklassen X, XI, XII und der Spezialklasse a, bei denen auf alle Entfernungen der gleiche Einheitssatz angenommen wird, durchwegs das Prinzip des Staffeltarifs zu grunde, derart, daß bis zu einer bestimmten Entfernung ein bestimmter Einheitssatz angewendet und an die für diese Entfernung zu zahlende Fracht in bestimmten Entfernungsabstufungen wieder neue niedrigere Einheitssätze für das Pud und die Werst hinzugerechnet werden. Dem Tarifschema zur Ermittlung der Frachten für Eilgut liegen beispielsweise folgende Einheitssätze zu grunde: In ähnlicher Weise sind auch die Schemas für die Normalklassen gebildet, nur beginnen sie mit niedrigeren Einheitssätzen für die Anfangsentfernungen. Das gleiche Prinzip des Staffeltarifs ist auch bei den Differentialen gewahrt. Die Schemas beginnen mit einer teueren und endigen mit einer billigeren Normalklasse; z. B. ist die Differentiale 1 wie folgt gebildet: Welcher dieser Tarife für die einzelnen Güter anzuwenden ist, wird durch die Nomenklatur und Klassifikation der Waren festgesetzt. Die Klassifikation teilt die Güter zu diesem Zwecke in 129 Gruppen. Die Güter, die in der Nomenklatur nicht genannt sind, tarifieren, wenn sie als Frachtgut befördert werden, nach Klasse I. Eine Ausnahme bilden die Güter, für die in einigen Gruppen der Nomenklatur, in den Positionen für besonders nicht genannte Güter, niedrigere oder höhere Tarife festgesetzt sind. Die neben den feststehenden Klassifikationen noch bestehenden Ausnahmetarife (schematische oder Tabellentarife), die für Sendungen von, nach oder zwischen bestimmten Stationen erstellt sind, werden mit Ausnahme der in diesem allgemeinen Tarif besonders bezeichneten Fälle auch nur von, nach oder zwischen diesen Stationen angewendet.
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Das Auf- und Abladen der Güter der allgemeinen Wagenladungsklasse A und B erfolgt bei den schweizerischen Bahnen kostenlos, während bei den deutschen Bahnen alle Wagenladungen vom Versender und Empfänger auf- und abgeladen werden müssen.
I. Rußland.
Die Grundlage für das gesamte Tarifwesen bildet das allgemeine Tarifgesetz vom 8. März 1889, GS. I. Bd., II. T., Buch 5, Abschn. 5.
Die Bestimmungen selbst enthält der allgemeine Tarif für die Beförderung von Gütern auf den russischen Eisenbahnen, der durch die russische Tarifsammlung (Sbornik tarifow) veröffentlicht und alljährlich neu herausgegeben wird.
Der Tarif gilt für den direkten und lokalen Verkehr der meisten Bahnen.
Der allgemeine Tarif besteht aus folgenden Teilen:
Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Vorschriften für die Frachtberechnung, Bestimmungen für die nach besonderen Grundsätzen erfolgende Beförderung gewisser Güter und für die Beförderung von Begleitern, Normen und Vorschriften für die Erhebung von Neben- und sonstigen Gebühren.
Teil II. Tarifschemas für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern, Warennomenklatur, Klassifikation und Ausnahmetarife für die Beförderung aller Eil- und Frachtgüter, mit Ausnahme der als Frachtgut beförderten Sendungen von Getreide- und Naphthagütern; die letztgenannten Artikel werden auf Grund der Teile III und IV dieses allgemeinen Tarifes abgefertigt.
Teil III. Tarife für die frachtgutmäßige Beförderung von Getreidegütern.
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Teil VIII. Werstzeiger für die Beförderung von Eil- und Frachtgütern.
Der Teil II enthält neben einem Verzeichnis der Artikelgruppen in der Abteilung A das Tarifschema für die Festsetzung der Frachten und Vorschriften für ihre Anwendung, in der Abteilung B die Nomenklatur und Klassifikation der Waren.
Der G. sieht neben einem Tarif für Eilgüter, für Frachtgüter 15 Normalklassen, eine Spezialklasse a und 60 Differentialen vor.
Dem Tarifschema liegt, abgesehen von den Normalklassen X, XI, XII und der Spezialklasse a, bei denen auf alle Entfernungen der gleiche Einheitssatz angenommen wird, durchwegs das Prinzip des Staffeltarifs zu grunde, derart, daß bis zu einer bestimmten Entfernung ein bestimmter Einheitssatz angewendet und an die für diese Entfernung zu zahlende Fracht in bestimmten Entfernungsabstufungen wieder neue niedrigere Einheitssätze für das Pud und die Werst hinzugerechnet werden.
Dem Tarifschema zur Ermittlung der Frachten für Eilgut liegen beispielsweise folgende Einheitssätze zu grunde:
In ähnlicher Weise sind auch die Schemas für die Normalklassen gebildet, nur beginnen sie mit niedrigeren Einheitssätzen für die Anfangsentfernungen.
Das gleiche Prinzip des Staffeltarifs ist auch bei den Differentialen gewahrt. Die Schemas beginnen mit einer teueren und endigen mit einer billigeren Normalklasse; z. B. ist die Differentiale 1 wie folgt gebildet:
Welcher dieser Tarife für die einzelnen Güter anzuwenden ist, wird durch die Nomenklatur und Klassifikation der Waren festgesetzt. Die Klassifikation teilt die Güter zu diesem Zwecke in 129 Gruppen. Die Güter, die in der Nomenklatur nicht genannt sind, tarifieren, wenn sie als Frachtgut befördert werden, nach Klasse I. Eine Ausnahme bilden die Güter, für die in einigen Gruppen der Nomenklatur, in den Positionen für besonders nicht genannte Güter, niedrigere oder höhere Tarife festgesetzt sind.
Die neben den feststehenden Klassifikationen noch bestehenden Ausnahmetarife (schematische oder Tabellentarife), die für Sendungen von, nach oder zwischen bestimmten Stationen erstellt sind, werden mit Ausnahme der in diesem allgemeinen Tarif besonders bezeichneten Fälle auch nur von, nach oder zwischen diesen Stationen angewendet.
f. d. Wagen f. d. Wagen
und Werst für die ganze
Entfernung
1– 100 Werst 18 Kop.
101– 106 Werst 18 Rub.
107– 266 Werst 167/8 Kop.
267– 285 Werst 44·89 Rub.
286– 433 Werst 153/4 Kop.
434– 466 Werst 68·20 Rub.
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(2020-06-17T17:32:45Z)
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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
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