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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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werden. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die vorbezeichneten Entfernungen können, wenn es die öffentliche Sicherheit, die Erhaltung der Bahn und die Anordnungen der Gesetze zulassen, durch königliche Ordonnanzen nach Maßgabe des Ergebnisses besonderer Enqueten verringert werden.

Wenn es die öffentliche Sicherheit oder die Erhaltung der Eisenbahn erfordert, kann die Staatsverwaltung gegen eine billige Entschädigung Bauten, Anpflanzungen, Bergbaue, Strohdächer, Lager von Brennstoff und anderen Gegenständen beseitigen lassen, die sich innerhalb der obbezeichneten Grenzen im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes, bzw. beim Bau einer neuen Eisenbahn befinden.

In Italien sind Bauten in der Nähe der Bahn mindestens 6.0 m vom nächstgelegenen Schienenstrange entfernt zu halten. Diese Entfernung ist so zu vergrößern, daß die zu errichtenden Gebäude niemals näher als 2·5 m vom Einschnittsrande oder vom Dammfuße stehen. Für Industriebauten gelten strengere Bestimmungen. Waldpflanzungen sind 100 m vom Planumsrande entfernt zu halten.

In den Niederlanden haben die Bahnverwaltungen nach dem Gesetz vom 9. April 1875 (ergänzt durch Gesetz vom 10. Mai 1882) dort, wo die Eisenbahn durch Wald-, Moor- oder Heideboden oder durch Gelände führt, das mit anderen leicht brennbaren Stoffen bewachsen ist, dafür zu sorgen, daß das Bahngelände durch das Aufwerfen von Gräben, das Umgraben oder das Bedecken eines durchgehenden Streifens Boden mit unbrennbaren Stoffen oder durch irgend ein anderes Mittel von dem benachbarten Eigentum abgesondert wird, so daß beim Ausbruch eines Feuers auf dem Bahngelände der Brand sich nicht auf das angrenzende Eigentum ausdehnen kann (Art. 33 a).

Innerhalb einer Entfernung von 20 m von einer Eisenbahn dürfen keine Binsen- oder Strohdächer ausgeführt, auch leicht entzündliche Gegenstände nicht niedergelegt werden (Art. 38 d. G. v. 9. April 1875).

In der Schweiz bestehen keine besonderen Vorschriften über die baupolizeilichen Verpflichtungen der Bahnanrainer. Die Bahngesellschaft wird für allen Schaden verantwortlich gemacht, der infolge des Bahnbetriebs fremdem Eigentum zugefügt wird, also auch z. B. für allfälligen Brandschaden infolge von Funkenflug. Eine Pflicht der Gesellschaft, solche bedrohte Objekte auf ihre Kosten zu versichern oder eine Aversalentschädigung zu leisten, ist gesetzlich nicht ausgesprochen. Indessen trug ein von der Bundesversammlung bestätigter Beschluß des Bundesrats (1877) einer Eisenbahn auf, Strohdächer in der Nähe der Bahn zu beseitigen, bzw. feuersichere Bedachungen herzustellen.

In Rußland sind durch Gesetz für die Verkehrswege Vorschriften über Bauten, Niederlagen, Ausgrabungen und Anpflanzungen in der Nähe der Eisenbahnlinien erlassen worden und haften die Eisenbahnen nach Punkt 153 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht für die daraus folgenden Schäden.

In betreff der Vorsichtsmaßregeln, die von den Aufgebern feuergefährlicher Gegenstände als Eil- oder Frachtgut zu beobachten sind, sowie des Verbots der Mitnahme solcher Gegenstände als Gepäck enthalten die Betriebsreglements die erforderlichen Bestimmungen (s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explosive Gegenstände und Gepäck).

Röll.


Feuerrohre (firetube; fluetube, tube a fumee, tube de chauffe; tubo di fumo, tumo bollitore), auch Siederohre oder Heizrohre genannt, die im Wasserraum eines Dampfkessels angeordneten Rohre, die den Feuerungsraum (Feuerbox) mit der Sammelstelle für die abziehenden Heizgase (Rauchkasten) verbinden. Zweck dieser Rohre ist, den aus dem Feuerraum zum Rauchkasten strömenden Heizgasen eine möglichst große Berührungsfläche - Heizfläche mit dem Wasser zu bieten. Näheres über die Anordnung der F. s. Lokomotivkessel.

Die Länge der an Vollbahnlokomotiven angewendeten gewöhnlichen F. beträgt, je nach der Bauart der Lokomotive, 3·5-6·4 m, der innere Durchmesser schwankt - je nach der Länge von 38 mm bis 57 mm, bei


Abb. 73.
einer Wanddicke von 2 mm bis 3 mm. Die gewöhnlichen F. werden in der Regel aus Flußeisen hergestellt als nahtlose Rohre, gezogen oder nach dem Verfahren von Mannesmann

Abb. 74.
gewalzt. F. aus Messing oder Kupfer finden noch vielfach Verwendung in England und Frankreich.

Zur weiteren Vergrößerung der mit den Heizgasen in Berührung tretenden Fläche der F. hat man diese, nach dem Erfinder Serverohre benannten, im inneren mit Rippen versehen (Abb. 73), oder, nach Pogany die sonst glatte Zylinderform als Wellenschraube ausgestaltet (Abb. 74). Serverohre haben vielfach in Frankreich, Poganyrohre vereinzelt in Österreich-Ungarn Anwendung gefunden. Der äußere Durchmesser der Serverohre erreicht 60 mm bis 70 mm. Trotz einer unter sonst gleichen Verhältnissen rechnungsmäßig größeren Heizfläche ergeben sowohl die Serve- als auch

werden. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die vorbezeichneten Entfernungen können, wenn es die öffentliche Sicherheit, die Erhaltung der Bahn und die Anordnungen der Gesetze zulassen, durch königliche Ordonnanzen nach Maßgabe des Ergebnisses besonderer Enqueten verringert werden.

Wenn es die öffentliche Sicherheit oder die Erhaltung der Eisenbahn erfordert, kann die Staatsverwaltung gegen eine billige Entschädigung Bauten, Anpflanzungen, Bergbaue, Strohdächer, Lager von Brennstoff und anderen Gegenständen beseitigen lassen, die sich innerhalb der obbezeichneten Grenzen im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes, bzw. beim Bau einer neuen Eisenbahn befinden.

In Italien sind Bauten in der Nähe der Bahn mindestens 6.0 m vom nächstgelegenen Schienenstrange entfernt zu halten. Diese Entfernung ist so zu vergrößern, daß die zu errichtenden Gebäude niemals näher als 2·5 m vom Einschnittsrande oder vom Dammfuße stehen. Für Industriebauten gelten strengere Bestimmungen. Waldpflanzungen sind 100 m vom Planumsrande entfernt zu halten.

In den Niederlanden haben die Bahnverwaltungen nach dem Gesetz vom 9. April 1875 (ergänzt durch Gesetz vom 10. Mai 1882) dort, wo die Eisenbahn durch Wald-, Moor- oder Heideboden oder durch Gelände führt, das mit anderen leicht brennbaren Stoffen bewachsen ist, dafür zu sorgen, daß das Bahngelände durch das Aufwerfen von Gräben, das Umgraben oder das Bedecken eines durchgehenden Streifens Boden mit unbrennbaren Stoffen oder durch irgend ein anderes Mittel von dem benachbarten Eigentum abgesondert wird, so daß beim Ausbruch eines Feuers auf dem Bahngelände der Brand sich nicht auf das angrenzende Eigentum ausdehnen kann (Art. 33 a).

Innerhalb einer Entfernung von 20 m von einer Eisenbahn dürfen keine Binsen- oder Strohdächer ausgeführt, auch leicht entzündliche Gegenstände nicht niedergelegt werden (Art. 38 d. G. v. 9. April 1875).

In der Schweiz bestehen keine besonderen Vorschriften über die baupolizeilichen Verpflichtungen der Bahnanrainer. Die Bahngesellschaft wird für allen Schaden verantwortlich gemacht, der infolge des Bahnbetriebs fremdem Eigentum zugefügt wird, also auch z. B. für allfälligen Brandschaden infolge von Funkenflug. Eine Pflicht der Gesellschaft, solche bedrohte Objekte auf ihre Kosten zu versichern oder eine Aversalentschädigung zu leisten, ist gesetzlich nicht ausgesprochen. Indessen trug ein von der Bundesversammlung bestätigter Beschluß des Bundesrats (1877) einer Eisenbahn auf, Strohdächer in der Nähe der Bahn zu beseitigen, bzw. feuersichere Bedachungen herzustellen.

In Rußland sind durch Gesetz für die Verkehrswege Vorschriften über Bauten, Niederlagen, Ausgrabungen und Anpflanzungen in der Nähe der Eisenbahnlinien erlassen worden und haften die Eisenbahnen nach Punkt 153 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht für die daraus folgenden Schäden.

In betreff der Vorsichtsmaßregeln, die von den Aufgebern feuergefährlicher Gegenstände als Eil- oder Frachtgut zu beobachten sind, sowie des Verbots der Mitnahme solcher Gegenstände als Gepäck enthalten die Betriebsreglements die erforderlichen Bestimmungen (s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explosive Gegenstände und Gepäck).

Röll.


Feuerrohre (firetube; fluetube, tube à fumée, tube de chauffe; tubo di fumo, tumo bollitore), auch Siederohre oder Heizrohre genannt, die im Wasserraum eines Dampfkessels angeordneten Rohre, die den Feuerungsraum (Feuerbox) mit der Sammelstelle für die abziehenden Heizgase (Rauchkasten) verbinden. Zweck dieser Rohre ist, den aus dem Feuerraum zum Rauchkasten strömenden Heizgasen eine möglichst große Berührungsfläche – Heizfläche mit dem Wasser zu bieten. Näheres über die Anordnung der F. s. Lokomotivkessel.

Die Länge der an Vollbahnlokomotiven angewendeten gewöhnlichen F. beträgt, je nach der Bauart der Lokomotive, 3·5–6·4 m, der innere Durchmesser schwankt – je nach der Länge von 38 mm bis 57 mm, bei


Abb. 73.
einer Wanddicke von 2 mm bis 3 mm. Die gewöhnlichen F. werden in der Regel aus Flußeisen hergestellt als nahtlose Rohre, gezogen oder nach dem Verfahren von Mannesmann

Abb. 74.
gewalzt. F. aus Messing oder Kupfer finden noch vielfach Verwendung in England und Frankreich.

Zur weiteren Vergrößerung der mit den Heizgasen in Berührung tretenden Fläche der F. hat man diese, nach dem Erfinder Serverohre benannten, im inneren mit Rippen versehen (Abb. 73), oder, nach Pogany die sonst glatte Zylinderform als Wellenschraube ausgestaltet (Abb. 74). Serverohre haben vielfach in Frankreich, Poganyrohre vereinzelt in Österreich-Ungarn Anwendung gefunden. Der äußere Durchmesser der Serverohre erreicht 60 mm bis 70 mm. Trotz einer unter sonst gleichen Verhältnissen rechnungsmäßig größeren Heizfläche ergeben sowohl die Serve- als auch

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[72/0080] werden. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Die vorbezeichneten Entfernungen können, wenn es die öffentliche Sicherheit, die Erhaltung der Bahn und die Anordnungen der Gesetze zulassen, durch königliche Ordonnanzen nach Maßgabe des Ergebnisses besonderer Enqueten verringert werden. Wenn es die öffentliche Sicherheit oder die Erhaltung der Eisenbahn erfordert, kann die Staatsverwaltung gegen eine billige Entschädigung Bauten, Anpflanzungen, Bergbaue, Strohdächer, Lager von Brennstoff und anderen Gegenständen beseitigen lassen, die sich innerhalb der obbezeichneten Grenzen im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes, bzw. beim Bau einer neuen Eisenbahn befinden. In Italien sind Bauten in der Nähe der Bahn mindestens 6.0 m vom nächstgelegenen Schienenstrange entfernt zu halten. Diese Entfernung ist so zu vergrößern, daß die zu errichtenden Gebäude niemals näher als 2·5 m vom Einschnittsrande oder vom Dammfuße stehen. Für Industriebauten gelten strengere Bestimmungen. Waldpflanzungen sind 100 m vom Planumsrande entfernt zu halten. In den Niederlanden haben die Bahnverwaltungen nach dem Gesetz vom 9. April 1875 (ergänzt durch Gesetz vom 10. Mai 1882) dort, wo die Eisenbahn durch Wald-, Moor- oder Heideboden oder durch Gelände führt, das mit anderen leicht brennbaren Stoffen bewachsen ist, dafür zu sorgen, daß das Bahngelände durch das Aufwerfen von Gräben, das Umgraben oder das Bedecken eines durchgehenden Streifens Boden mit unbrennbaren Stoffen oder durch irgend ein anderes Mittel von dem benachbarten Eigentum abgesondert wird, so daß beim Ausbruch eines Feuers auf dem Bahngelände der Brand sich nicht auf das angrenzende Eigentum ausdehnen kann (Art. 33 a). Innerhalb einer Entfernung von 20 m von einer Eisenbahn dürfen keine Binsen- oder Strohdächer ausgeführt, auch leicht entzündliche Gegenstände nicht niedergelegt werden (Art. 38 d. G. v. 9. April 1875). In der Schweiz bestehen keine besonderen Vorschriften über die baupolizeilichen Verpflichtungen der Bahnanrainer. Die Bahngesellschaft wird für allen Schaden verantwortlich gemacht, der infolge des Bahnbetriebs fremdem Eigentum zugefügt wird, also auch z. B. für allfälligen Brandschaden infolge von Funkenflug. Eine Pflicht der Gesellschaft, solche bedrohte Objekte auf ihre Kosten zu versichern oder eine Aversalentschädigung zu leisten, ist gesetzlich nicht ausgesprochen. Indessen trug ein von der Bundesversammlung bestätigter Beschluß des Bundesrats (1877) einer Eisenbahn auf, Strohdächer in der Nähe der Bahn zu beseitigen, bzw. feuersichere Bedachungen herzustellen. In Rußland sind durch Gesetz für die Verkehrswege Vorschriften über Bauten, Niederlagen, Ausgrabungen und Anpflanzungen in der Nähe der Eisenbahnlinien erlassen worden und haften die Eisenbahnen nach Punkt 153 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht für die daraus folgenden Schäden. In betreff der Vorsichtsmaßregeln, die von den Aufgebern feuergefährlicher Gegenstände als Eil- oder Frachtgut zu beobachten sind, sowie des Verbots der Mitnahme solcher Gegenstände als Gepäck enthalten die Betriebsreglements die erforderlichen Bestimmungen (s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explosive Gegenstände und Gepäck). Röll. Feuerrohre (firetube; fluetube, tube à fumée, tube de chauffe; tubo di fumo, tumo bollitore), auch Siederohre oder Heizrohre genannt, die im Wasserraum eines Dampfkessels angeordneten Rohre, die den Feuerungsraum (Feuerbox) mit der Sammelstelle für die abziehenden Heizgase (Rauchkasten) verbinden. Zweck dieser Rohre ist, den aus dem Feuerraum zum Rauchkasten strömenden Heizgasen eine möglichst große Berührungsfläche – Heizfläche mit dem Wasser zu bieten. Näheres über die Anordnung der F. s. Lokomotivkessel. Die Länge der an Vollbahnlokomotiven angewendeten gewöhnlichen F. beträgt, je nach der Bauart der Lokomotive, 3·5–6·4 m, der innere Durchmesser schwankt – je nach der Länge von 38 mm bis 57 mm, bei [Abbildung Abb. 73. ] einer Wanddicke von 2 mm bis 3 mm. Die gewöhnlichen F. werden in der Regel aus Flußeisen hergestellt als nahtlose Rohre, gezogen oder nach dem Verfahren von Mannesmann [Abbildung Abb. 74. ] gewalzt. F. aus Messing oder Kupfer finden noch vielfach Verwendung in England und Frankreich. Zur weiteren Vergrößerung der mit den Heizgasen in Berührung tretenden Fläche der F. hat man diese, nach dem Erfinder Serverohre benannten, im inneren mit Rippen versehen (Abb. 73), oder, nach Pogany die sonst glatte Zylinderform als Wellenschraube ausgestaltet (Abb. 74). Serverohre haben vielfach in Frankreich, Poganyrohre vereinzelt in Österreich-Ungarn Anwendung gefunden. Der äußere Durchmesser der Serverohre erreicht 60 mm bis 70 mm. Trotz einer unter sonst gleichen Verhältnissen rechnungsmäßig größeren Heizfläche ergeben sowohl die Serve- als auch

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/80>, abgerufen am 24.11.2024.