Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

Bild:
<< vorherige Seite

die belgischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung, die deutsche Gemeinschaft durch acht Verwaltungen (hiervon vier preußische Eisenbahndirektionen), die niederländischen Eisenbahnen durch zwei, die österreichische Gemeinschaft durch vier, die ungarischen Eisenbahnen durch vier Verwaltungen, die bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung.


Internationales Eisenbahntransportkomitee (comite international des transports par chemins de fer), gemeinsames Organ der den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zu dem IÜ. beigetretenen Eisenbahnverwaltungen für die Fortbildung dieser Bestimmungen sowie für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten des internationalen Eisenbahntransportdienstes.

Die Schaffung des I. wurde dadurch veranlaßt, daß auch nach Einführung des IÜ. (1. Januar 1893) die ergänzenden Bestimmungen zu diesem in den einzelnen Verbänden vielfach voneinander abwichen. Um auch diese "Zusatzbestimmungen" einheitlich zu gestalten, wurden 1894 über Anregung der österreichischen Staatsbahnen Verhandlungen eingeleitet, die nach Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten mit der Annahme des "Reglements, betreffend die einheitlichen Zusatzbestimmungen" sowie der "Geschäftsordnung für das I." durch sämtliche dem IÜ. unterstellten Eisenbahnverwaltungen, abgesehen von den russischen und rumänischen Eisenbahnen und einigen Nebenbahnen, ihren vorläufigen Abschluß fanden (Schlußsitzung 26.-28. April 1902, Mailand).

Auf Grund der Verhandlungen der zur Revision des IÜ. 1905 in Bern zusammengetretenen Konferenz der Vertragsstaaten ist eine Anzahl der einheitlichen Zusatzbestimmungen in das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 zum IÜ. übernommen und somit Bestandteil des letzteren geworden. Mit Rücksicht hierauf und da die Erfahrungen eine Änderung einiger anderer Zusatzbestimmungen und Ergänzungen dieser zweckmäßig erscheinen ließen, hat sich das I. ebenfalls zu einer Revision der Zusatzbestimmungen entschlossen, an der sich auch bereits die rumänischen Staatsbahnen beteiligten. Die neuen Zusatzbestimmungen traten mit 22. Dezember 1908 in Kraft. Der erste Nachtrag wurde 1912 hinausgegeben.

Das I. hat außer den einheitlichen Zusatzbestimmungen ein "Übereinkommen, betreffend die Verschleppung von Gütern im internationalen Eisenbahn-Frachtverkehr" und ein solches "betreffend die Güterabgabe und -übernahme sowie die Verteilung von Entschädigungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr", dann ein "Übereinkommen, betreffend die Erledigung von Frachterstattungsansprüchen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr" sowie die "einheitlichen Bestimmungen, betreffend die im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr infolge unrichtiger Berechnung oder Erhebung uneinbringlicher Frachten, Nachnahmen und Nebengebühren" geschaffen.

Nach der Geschäftsordnung wählen in das I., dessen Schaffung ein Verdienst des Sektionschefs a. D. Dr. Freiherrn von Röll ist, die den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen beigetretenen Eisenbahnen jedes Landes aus ihrer Mitte ein bis drei Verwaltungen als Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Beschlüsse des I. werden für sämtliche an dieser Einrichtung teilnehmenden Eisenbahnverwaltungen bindend, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von drei Monaten auch nur von einer der an den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zum IÜ. beteiligten Eisenbahnverwaltungen widersprochen wird.


Interner Verkehr, s. Binnenverkehr.


Interstate Commerce bedeutet in der Rechtssprache der Vereinigten Staaten von Amerika: Verkehr - zu Wasser und zu Lande - zwischen den einzelnen Bundesstaaten, im Gegensatz zu Internal oder auch Intrastate Commerce (Binnenverkehr innerhalb der Einzelstaaten) und Foreign Commerce (Verkehr mit dem Ausland). Nach Art. 1, Abschnitt VIII, § 3, der Verfassung steht das Gesetzgebungsrecht über die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs dem Kongreß der Vereinigten Staaten zu, ist also Bundessache. Die Bestimmung lautet wörtlich: The Congress shall have power, to regulate commerce with foreign nations and among the several States and with the Indian tribes. Nach dieser Bestimmung war der Kongreß auch befugt, gesetzliche Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr der Eisen bahnen zwischen den Bundesstaaten zu erlassen, eine Befugnis, von der er mit Erlaß des Interstate Commerce Act (s. d.) Gebrauch gemacht hat.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Act, auch Interstate Commerce Law, ist die abgekürzte, gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung für das unter dem 4. Februar 1887 erlassene, am 5. April 1887 in Geltung getretene Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, über die Regelung des Verkehrs, dessen Titel lautet: The Act to regulate Commerce.

Als in der Mitte der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts die Beschwerden über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten, besonders über ihre Tarifpolitik und die Mißbräuche bei Ausbeutung ihrer Monopolstellung, ihre Finanzwirtschaft u. s. w. sich häuften, wurde

die belgischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung, die deutsche Gemeinschaft durch acht Verwaltungen (hiervon vier preußische Eisenbahndirektionen), die niederländischen Eisenbahnen durch zwei, die österreichische Gemeinschaft durch vier, die ungarischen Eisenbahnen durch vier Verwaltungen, die bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung.


Internationales Eisenbahntransportkomitee (comité international des transports par chemins de fer), gemeinsames Organ der den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zu dem IÜ. beigetretenen Eisenbahnverwaltungen für die Fortbildung dieser Bestimmungen sowie für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten des internationalen Eisenbahntransportdienstes.

Die Schaffung des I. wurde dadurch veranlaßt, daß auch nach Einführung des IÜ. (1. Januar 1893) die ergänzenden Bestimmungen zu diesem in den einzelnen Verbänden vielfach voneinander abwichen. Um auch diese „Zusatzbestimmungen“ einheitlich zu gestalten, wurden 1894 über Anregung der österreichischen Staatsbahnen Verhandlungen eingeleitet, die nach Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten mit der Annahme des „Reglements, betreffend die einheitlichen Zusatzbestimmungen“ sowie der „Geschäftsordnung für das I.“ durch sämtliche dem IÜ. unterstellten Eisenbahnverwaltungen, abgesehen von den russischen und rumänischen Eisenbahnen und einigen Nebenbahnen, ihren vorläufigen Abschluß fanden (Schlußsitzung 26.–28. April 1902, Mailand).

Auf Grund der Verhandlungen der zur Revision des IÜ. 1905 in Bern zusammengetretenen Konferenz der Vertragsstaaten ist eine Anzahl der einheitlichen Zusatzbestimmungen in das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 zum IÜ. übernommen und somit Bestandteil des letzteren geworden. Mit Rücksicht hierauf und da die Erfahrungen eine Änderung einiger anderer Zusatzbestimmungen und Ergänzungen dieser zweckmäßig erscheinen ließen, hat sich das I. ebenfalls zu einer Revision der Zusatzbestimmungen entschlossen, an der sich auch bereits die rumänischen Staatsbahnen beteiligten. Die neuen Zusatzbestimmungen traten mit 22. Dezember 1908 in Kraft. Der erste Nachtrag wurde 1912 hinausgegeben.

Das I. hat außer den einheitlichen Zusatzbestimmungen ein „Übereinkommen, betreffend die Verschleppung von Gütern im internationalen Eisenbahn-Frachtverkehr“ und ein solches „betreffend die Güterabgabe und -übernahme sowie die Verteilung von Entschädigungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr“, dann ein „Übereinkommen, betreffend die Erledigung von Frachterstattungsansprüchen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr“ sowie die „einheitlichen Bestimmungen, betreffend die im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr infolge unrichtiger Berechnung oder Erhebung uneinbringlicher Frachten, Nachnahmen und Nebengebühren“ geschaffen.

Nach der Geschäftsordnung wählen in das I., dessen Schaffung ein Verdienst des Sektionschefs a. D. Dr. Freiherrn von Röll ist, die den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen beigetretenen Eisenbahnen jedes Landes aus ihrer Mitte ein bis drei Verwaltungen als Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Beschlüsse des I. werden für sämtliche an dieser Einrichtung teilnehmenden Eisenbahnverwaltungen bindend, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von drei Monaten auch nur von einer der an den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zum IÜ. beteiligten Eisenbahnverwaltungen widersprochen wird.


Interner Verkehr, s. Binnenverkehr.


Interstate Commerce bedeutet in der Rechtssprache der Vereinigten Staaten von Amerika: Verkehr – zu Wasser und zu Lande – zwischen den einzelnen Bundesstaaten, im Gegensatz zu Internal oder auch Intrastate Commerce (Binnenverkehr innerhalb der Einzelstaaten) und Foreign Commerce (Verkehr mit dem Ausland). Nach Art. 1, Abschnitt VIII, § 3, der Verfassung steht das Gesetzgebungsrecht über die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs dem Kongreß der Vereinigten Staaten zu, ist also Bundessache. Die Bestimmung lautet wörtlich: The Congress shall have power, to regulate commerce with foreign nations and among the several States and with the Indian tribes. Nach dieser Bestimmung war der Kongreß auch befugt, gesetzliche Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr der Eisen bahnen zwischen den Bundesstaaten zu erlassen, eine Befugnis, von der er mit Erlaß des Interstate Commerce Act (s. d.) Gebrauch gemacht hat.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Act, auch Interstate Commerce Law, ist die abgekürzte, gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung für das unter dem 4. Februar 1887 erlassene, am 5. April 1887 in Geltung getretene Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, über die Regelung des Verkehrs, dessen Titel lautet: The Act to regulate Commerce.

Als in der Mitte der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts die Beschwerden über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten, besonders über ihre Tarifpolitik und die Mißbräuche bei Ausbeutung ihrer Monopolstellung, ihre Finanzwirtschaft u. s. w. sich häuften, wurde

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0291" n="276"/>
die belgischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung, die deutsche Gemeinschaft durch acht Verwaltungen (hiervon vier preußische Eisenbahndirektionen), die niederländischen Eisenbahnen durch zwei, die österreichische Gemeinschaft durch vier, die ungarischen Eisenbahnen durch vier Verwaltungen, die bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Internationales Eisenbahntransportkomitee</hi><hi rendition="#i">(comité international des transports par chemins de fer)</hi>, gemeinsames Organ der den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zu dem IÜ. beigetretenen Eisenbahnverwaltungen für die Fortbildung dieser Bestimmungen sowie für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten des internationalen Eisenbahntransportdienstes.</p><lb/>
          <p>Die Schaffung des I. wurde dadurch veranlaßt, daß auch nach Einführung des IÜ. (1. Januar 1893) die ergänzenden Bestimmungen zu diesem in den einzelnen Verbänden vielfach voneinander abwichen. Um auch diese &#x201E;Zusatzbestimmungen&#x201C; einheitlich zu gestalten, wurden 1894 über Anregung der österreichischen Staatsbahnen Verhandlungen eingeleitet, die nach Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten mit der Annahme des &#x201E;Reglements, betreffend die einheitlichen Zusatzbestimmungen&#x201C; sowie der &#x201E;Geschäftsordnung für das I.&#x201C; durch sämtliche dem IÜ. unterstellten Eisenbahnverwaltungen, abgesehen von den russischen und rumänischen Eisenbahnen und einigen Nebenbahnen, ihren vorläufigen Abschluß fanden (Schlußsitzung 26.&#x2013;28. April 1902, Mailand).</p><lb/>
          <p>Auf Grund der Verhandlungen der zur Revision des IÜ. 1905 in Bern zusammengetretenen Konferenz der Vertragsstaaten ist eine Anzahl der einheitlichen Zusatzbestimmungen in das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 zum IÜ. übernommen und somit Bestandteil des letzteren geworden. Mit Rücksicht hierauf und da die Erfahrungen eine Änderung einiger anderer Zusatzbestimmungen und Ergänzungen dieser zweckmäßig erscheinen ließen, hat sich das I. ebenfalls zu einer Revision der Zusatzbestimmungen entschlossen, an der sich auch bereits die rumänischen Staatsbahnen beteiligten. Die neuen Zusatzbestimmungen traten mit 22. Dezember 1908 in Kraft. Der erste Nachtrag wurde 1912 hinausgegeben.</p><lb/>
          <p>Das I. hat außer den einheitlichen Zusatzbestimmungen ein &#x201E;Übereinkommen, betreffend die Verschleppung von Gütern im internationalen Eisenbahn-Frachtverkehr&#x201C; und ein solches &#x201E;betreffend die Güterabgabe und -übernahme sowie die Verteilung von Entschädigungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr&#x201C;, dann ein &#x201E;Übereinkommen, betreffend die Erledigung von Frachterstattungsansprüchen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr&#x201C; sowie die &#x201E;einheitlichen Bestimmungen, betreffend die im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr infolge unrichtiger Berechnung oder Erhebung uneinbringlicher Frachten, Nachnahmen und Nebengebühren&#x201C; geschaffen.</p><lb/>
          <p>Nach der Geschäftsordnung wählen in das I., dessen Schaffung ein Verdienst des Sektionschefs a. D. Dr. Freiherrn von Röll ist, die den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen beigetretenen Eisenbahnen jedes Landes aus ihrer Mitte ein bis drei Verwaltungen als Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Beschlüsse des I. werden für sämtliche an dieser Einrichtung teilnehmenden Eisenbahnverwaltungen bindend, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von drei Monaten auch nur von einer der an den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zum IÜ. beteiligten Eisenbahnverwaltungen widersprochen wird.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interner Verkehr,</hi> s. Binnenverkehr.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interstate Commerce</hi> bedeutet in der Rechtssprache der Vereinigten Staaten von Amerika: Verkehr &#x2013; zu Wasser und zu Lande &#x2013; zwischen den einzelnen Bundesstaaten, im Gegensatz zu Internal oder auch Intrastate Commerce (Binnenverkehr innerhalb der Einzelstaaten) und Foreign Commerce (Verkehr mit dem Ausland). Nach Art. 1, Abschnitt VIII, § 3, der Verfassung steht das Gesetzgebungsrecht über die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs dem Kongreß der Vereinigten Staaten zu, ist also Bundessache. Die Bestimmung lautet wörtlich: The Congress shall have power, to regulate commerce with foreign nations and among the several States and with the Indian tribes. Nach dieser Bestimmung war der Kongreß auch befugt, gesetzliche Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr der Eisen bahnen zwischen den Bundesstaaten zu erlassen, eine Befugnis, von der er mit Erlaß des Interstate Commerce Act (s. d.) Gebrauch gemacht hat.</p><lb/>
          <p rendition="#right">v. der Leyen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interstate Commerce Act,</hi> auch <hi rendition="#g">Interstate Commerce Law</hi>, ist die abgekürzte, gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung für das unter dem 4. Februar 1887 erlassene, am 5. April 1887 in Geltung getretene Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, über die Regelung des Verkehrs, dessen Titel lautet: <hi rendition="#g">The Act to regulate Commerce.</hi></p><lb/>
          <p>Als in der Mitte der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts die Beschwerden über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten, besonders über ihre Tarifpolitik und die Mißbräuche bei Ausbeutung ihrer Monopolstellung, ihre Finanzwirtschaft u. s. w. sich häuften, wurde
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[276/0291] die belgischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung, die deutsche Gemeinschaft durch acht Verwaltungen (hiervon vier preußische Eisenbahndirektionen), die niederländischen Eisenbahnen durch zwei, die österreichische Gemeinschaft durch vier, die ungarischen Eisenbahnen durch vier Verwaltungen, die bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen durch eine Verwaltung. Internationales Eisenbahntransportkomitee (comité international des transports par chemins de fer), gemeinsames Organ der den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zu dem IÜ. beigetretenen Eisenbahnverwaltungen für die Fortbildung dieser Bestimmungen sowie für die einheitliche Regelung sonstiger Angelegenheiten des internationalen Eisenbahntransportdienstes. Die Schaffung des I. wurde dadurch veranlaßt, daß auch nach Einführung des IÜ. (1. Januar 1893) die ergänzenden Bestimmungen zu diesem in den einzelnen Verbänden vielfach voneinander abwichen. Um auch diese „Zusatzbestimmungen“ einheitlich zu gestalten, wurden 1894 über Anregung der österreichischen Staatsbahnen Verhandlungen eingeleitet, die nach Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten mit der Annahme des „Reglements, betreffend die einheitlichen Zusatzbestimmungen“ sowie der „Geschäftsordnung für das I.“ durch sämtliche dem IÜ. unterstellten Eisenbahnverwaltungen, abgesehen von den russischen und rumänischen Eisenbahnen und einigen Nebenbahnen, ihren vorläufigen Abschluß fanden (Schlußsitzung 26.–28. April 1902, Mailand). Auf Grund der Verhandlungen der zur Revision des IÜ. 1905 in Bern zusammengetretenen Konferenz der Vertragsstaaten ist eine Anzahl der einheitlichen Zusatzbestimmungen in das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906 zum IÜ. übernommen und somit Bestandteil des letzteren geworden. Mit Rücksicht hierauf und da die Erfahrungen eine Änderung einiger anderer Zusatzbestimmungen und Ergänzungen dieser zweckmäßig erscheinen ließen, hat sich das I. ebenfalls zu einer Revision der Zusatzbestimmungen entschlossen, an der sich auch bereits die rumänischen Staatsbahnen beteiligten. Die neuen Zusatzbestimmungen traten mit 22. Dezember 1908 in Kraft. Der erste Nachtrag wurde 1912 hinausgegeben. Das I. hat außer den einheitlichen Zusatzbestimmungen ein „Übereinkommen, betreffend die Verschleppung von Gütern im internationalen Eisenbahn-Frachtverkehr“ und ein solches „betreffend die Güterabgabe und -übernahme sowie die Verteilung von Entschädigungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr“, dann ein „Übereinkommen, betreffend die Erledigung von Frachterstattungsansprüchen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr“ sowie die „einheitlichen Bestimmungen, betreffend die im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr infolge unrichtiger Berechnung oder Erhebung uneinbringlicher Frachten, Nachnahmen und Nebengebühren“ geschaffen. Nach der Geschäftsordnung wählen in das I., dessen Schaffung ein Verdienst des Sektionschefs a. D. Dr. Freiherrn von Röll ist, die den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen beigetretenen Eisenbahnen jedes Landes aus ihrer Mitte ein bis drei Verwaltungen als Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Beschlüsse des I. werden für sämtliche an dieser Einrichtung teilnehmenden Eisenbahnverwaltungen bindend, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von drei Monaten auch nur von einer der an den einheitlichen reglementarischen Bestimmungen zum IÜ. beteiligten Eisenbahnverwaltungen widersprochen wird. Interner Verkehr, s. Binnenverkehr. Interstate Commerce bedeutet in der Rechtssprache der Vereinigten Staaten von Amerika: Verkehr – zu Wasser und zu Lande – zwischen den einzelnen Bundesstaaten, im Gegensatz zu Internal oder auch Intrastate Commerce (Binnenverkehr innerhalb der Einzelstaaten) und Foreign Commerce (Verkehr mit dem Ausland). Nach Art. 1, Abschnitt VIII, § 3, der Verfassung steht das Gesetzgebungsrecht über die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs dem Kongreß der Vereinigten Staaten zu, ist also Bundessache. Die Bestimmung lautet wörtlich: The Congress shall have power, to regulate commerce with foreign nations and among the several States and with the Indian tribes. Nach dieser Bestimmung war der Kongreß auch befugt, gesetzliche Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr der Eisen bahnen zwischen den Bundesstaaten zu erlassen, eine Befugnis, von der er mit Erlaß des Interstate Commerce Act (s. d.) Gebrauch gemacht hat. v. der Leyen. Interstate Commerce Act, auch Interstate Commerce Law, ist die abgekürzte, gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung für das unter dem 4. Februar 1887 erlassene, am 5. April 1887 in Geltung getretene Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika, über die Regelung des Verkehrs, dessen Titel lautet: The Act to regulate Commerce. Als in der Mitte der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts die Beschwerden über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten, besonders über ihre Tarifpolitik und die Mißbräuche bei Ausbeutung ihrer Monopolstellung, ihre Finanzwirtschaft u. s. w. sich häuften, wurde

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:44Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:44Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/291
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/291>, abgerufen am 22.11.2024.