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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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zu ändern. Auch die Einsetzung eines eigenen Bundesgerichts (Commerce Court s. d.); das an Stelle der ordentlichen Gerichte über Berufungen gegen Entscheidungen der I. zu erkennen hat, gehört hierher. Man erwartete, hierdurch eine einheitliche Rechtsprechung in Eisenbahnsachen zu erzielen. Dieser Gerichtshof ist durch Gesetz vom 22. Oktober 1913 wieder abgeschafft und am 31. Dezember 1913 außer Tätigkeit getreten. Berufung gegen Bescheide der I. gehen daher wieder an die örtlich zuständigen ordentlichen Kreis- oder Bezirksgerichte, denen ein besonders schleuniges Verfahren in diesen Angelegenheiten vorgeschrieben ist. Als Grund für diese Maßnahme wird angegeben, daß der Gerichtshof nicht verstanden habe, sich das Vertrauen des Publikums zu erwerben. Durch die Novelle vom 1. März 1913 ist dem Amte die neue Aufgabe zugewiesen, den Wert aller Eisenbahnen festzustellen. Zu diesem Zwecke ist eine besondere Abteilung des Amtes gebildet, die weitgehende Untersuchungsbefugnisse hat.

Literatur s. Interstate Commerce Act.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Law, s. Interstate Commerce Act.


Invalidenheime, Anstalten, in denen erwerbsunfähige Eisenbahnbedienstete (Arbeiter) an Stelle der ihnen zustehenden Rente Lebensunterhalt gewährt wird. Im deutschen Reiche haben, wie alle anderen Arbeiter, so auch die Eisenbahnarbeiter auf Grund der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 Anspruch auf Invalidenrente, wenn der Arbeiter infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd Invalide ist, d. h. wenn er nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften, seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Vom vollendeten 70. Lebensjahre ab erhält der Arbeiter die Rente, auch wenn er nicht Invalide ist (Altersrente).

An Stelle der Versicherungsanstalten, denen als Träger der Versicherung im allgemeinen die Durchführung der gesetzlichen Versicherung für bestimmte örtliche Gebiete obliegt, sind bei den größeren Staatseisenbahnverwaltungen nach dem Gesetz (§ 1360 ff.) zulässige Sonderanstalten, die Arbeiterpensionskassen (Abteilung A) getreten. Einige dieser Pensionskassen haben von der durch das Gesetz (§ 1277 RVO.) zugelassenen Einrichtung, den Rentenempfängern mit ihrem Einverständnis an Stelle der Rente Unterkunft in einem I. zu gewähren, Gebrauch gemacht und sind zum Teil im Besitze eigener I.

So gehören der Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft die I. in Birkenwerder b. Berlin und in Herzberg i. Harz und ein drittes in Jenkau b. Danzig ist von ihr gepachtet. Die I. sollen den Eisenbahnarbeitern an Stelle der Rente Unterhalt in allen Lebensbedürfnissen und eine friedliche Häuslichkeit bis an das Lebensende gewähren. Zur Aufnahme in das I. gewährt die Pensionskasse freie Fahrt bis zum Heim; während des Aufenthalts im I. erhält der Arbeiter freie Wohnung, vollständige Verpflegung (5 Mahlzeiten am Tage), freie Reinigung der Wäsche und freie ärztliche Behandlung, einschließlich Arznei und Heilmittel. Im I. genießen die Invaliden völlige Freiheit und haben nur die zur Aufrechterhaltung der Ordnung festgesetzte Hausordnung zu beachten; sie können sich auch gegen mäßiges Entgelt an den Haus- und Gartenarbeiten beteiligen. Im Jahre 1912 waren in den vorgenannten drei I. 119 Invaliden untergebracht. Die Ausgaben für ihre Verpflegung und die Unterhaltung der I. betrugen im gleichen Jahre rd. 81.600 M., zu denen die Abteilung A der Pensionskasse aus ihrem Sondervermögen einen Zuschuß von rd. 46.800 M. leistete.

Auch die Arbeiterpensionskasse der kgl. sächsischen Staatsbahn besitzt ein eigenes I. in Laubegast b. Dresden, das im Jahre 1912 mit 17 Invaliden belegt war.

Matibel.


Inventar, Bezeichnung für Gegenstände, die bei ihrer Verwendung nur einer allmählichen Abnützung und nicht einem sofortigen gänzlichen Verbrauch (Material) unterliegen. Das I. wird unterschieden in Vorratsinventar und Betriebsinventar. Das erstere umfaßt alle Inventargegenstände, die bei den hierfür bestimmten Dienststellen (Materialmagazinen) auf Vorrat gehalten werden, zum Betriebsinventar gehören dagegen die bei den Dienststellen bereits in Verwendung stehenden Gegenstände. S. Ausrüstung der Bahn, Betriebsinventar.


Investitionen, Aufwendungen für im Betriebe stehende Bahnen, durch die eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen, demnach eine Werterhöhung erzielt wird. Die Kosten der I. in diesem Sinne belasten in der Regel nicht die Betriebsrechnung, sie werden auf Baukonto (Kapitalkonto) gebucht (vgl. Baukapital). Inwieweit Kosten von I. dem Baukonto angelastet werden dürfen, ist in einzelnen Staaten (z. B. in der Schweiz) durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt. Bei Staatsbahnen, die kein Anlagekonto ausweisen, werden die Ausgaben für I. im Etat

zu ändern. Auch die Einsetzung eines eigenen Bundesgerichts (Commerce Court s. d.); das an Stelle der ordentlichen Gerichte über Berufungen gegen Entscheidungen der I. zu erkennen hat, gehört hierher. Man erwartete, hierdurch eine einheitliche Rechtsprechung in Eisenbahnsachen zu erzielen. Dieser Gerichtshof ist durch Gesetz vom 22. Oktober 1913 wieder abgeschafft und am 31. Dezember 1913 außer Tätigkeit getreten. Berufung gegen Bescheide der I. gehen daher wieder an die örtlich zuständigen ordentlichen Kreis- oder Bezirksgerichte, denen ein besonders schleuniges Verfahren in diesen Angelegenheiten vorgeschrieben ist. Als Grund für diese Maßnahme wird angegeben, daß der Gerichtshof nicht verstanden habe, sich das Vertrauen des Publikums zu erwerben. Durch die Novelle vom 1. März 1913 ist dem Amte die neue Aufgabe zugewiesen, den Wert aller Eisenbahnen festzustellen. Zu diesem Zwecke ist eine besondere Abteilung des Amtes gebildet, die weitgehende Untersuchungsbefugnisse hat.

Literatur s. Interstate Commerce Act.

v. der Leyen.


Interstate Commerce Law, s. Interstate Commerce Act.


Invalidenheime, Anstalten, in denen erwerbsunfähige Eisenbahnbedienstete (Arbeiter) an Stelle der ihnen zustehenden Rente Lebensunterhalt gewährt wird. Im deutschen Reiche haben, wie alle anderen Arbeiter, so auch die Eisenbahnarbeiter auf Grund der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 Anspruch auf Invalidenrente, wenn der Arbeiter infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd Invalide ist, d. h. wenn er nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften, seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Vom vollendeten 70. Lebensjahre ab erhält der Arbeiter die Rente, auch wenn er nicht Invalide ist (Altersrente).

An Stelle der Versicherungsanstalten, denen als Träger der Versicherung im allgemeinen die Durchführung der gesetzlichen Versicherung für bestimmte örtliche Gebiete obliegt, sind bei den größeren Staatseisenbahnverwaltungen nach dem Gesetz (§ 1360 ff.) zulässige Sonderanstalten, die Arbeiterpensionskassen (Abteilung A) getreten. Einige dieser Pensionskassen haben von der durch das Gesetz (§ 1277 RVO.) zugelassenen Einrichtung, den Rentenempfängern mit ihrem Einverständnis an Stelle der Rente Unterkunft in einem I. zu gewähren, Gebrauch gemacht und sind zum Teil im Besitze eigener I.

So gehören der Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft die I. in Birkenwerder b. Berlin und in Herzberg i. Harz und ein drittes in Jenkau b. Danzig ist von ihr gepachtet. Die I. sollen den Eisenbahnarbeitern an Stelle der Rente Unterhalt in allen Lebensbedürfnissen und eine friedliche Häuslichkeit bis an das Lebensende gewähren. Zur Aufnahme in das I. gewährt die Pensionskasse freie Fahrt bis zum Heim; während des Aufenthalts im I. erhält der Arbeiter freie Wohnung, vollständige Verpflegung (5 Mahlzeiten am Tage), freie Reinigung der Wäsche und freie ärztliche Behandlung, einschließlich Arznei und Heilmittel. Im I. genießen die Invaliden völlige Freiheit und haben nur die zur Aufrechterhaltung der Ordnung festgesetzte Hausordnung zu beachten; sie können sich auch gegen mäßiges Entgelt an den Haus- und Gartenarbeiten beteiligen. Im Jahre 1912 waren in den vorgenannten drei I. 119 Invaliden untergebracht. Die Ausgaben für ihre Verpflegung und die Unterhaltung der I. betrugen im gleichen Jahre rd. 81.600 M., zu denen die Abteilung A der Pensionskasse aus ihrem Sondervermögen einen Zuschuß von rd. 46.800 M. leistete.

Auch die Arbeiterpensionskasse der kgl. sächsischen Staatsbahn besitzt ein eigenes I. in Laubegast b. Dresden, das im Jahre 1912 mit 17 Invaliden belegt war.

Matibel.


Inventar, Bezeichnung für Gegenstände, die bei ihrer Verwendung nur einer allmählichen Abnützung und nicht einem sofortigen gänzlichen Verbrauch (Material) unterliegen. Das I. wird unterschieden in Vorratsinventar und Betriebsinventar. Das erstere umfaßt alle Inventargegenstände, die bei den hierfür bestimmten Dienststellen (Materialmagazinen) auf Vorrat gehalten werden, zum Betriebsinventar gehören dagegen die bei den Dienststellen bereits in Verwendung stehenden Gegenstände. S. Ausrüstung der Bahn, Betriebsinventar.


Investitionen, Aufwendungen für im Betriebe stehende Bahnen, durch die eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen, demnach eine Werterhöhung erzielt wird. Die Kosten der I. in diesem Sinne belasten in der Regel nicht die Betriebsrechnung, sie werden auf Baukonto (Kapitalkonto) gebucht (vgl. Baukapital). Inwieweit Kosten von I. dem Baukonto angelastet werden dürfen, ist in einzelnen Staaten (z. B. in der Schweiz) durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt. Bei Staatsbahnen, die kein Anlagekonto ausweisen, werden die Ausgaben für I. im Etat

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[279/0294] zu ändern. Auch die Einsetzung eines eigenen Bundesgerichts (Commerce Court s. d.); das an Stelle der ordentlichen Gerichte über Berufungen gegen Entscheidungen der I. zu erkennen hat, gehört hierher. Man erwartete, hierdurch eine einheitliche Rechtsprechung in Eisenbahnsachen zu erzielen. Dieser Gerichtshof ist durch Gesetz vom 22. Oktober 1913 wieder abgeschafft und am 31. Dezember 1913 außer Tätigkeit getreten. Berufung gegen Bescheide der I. gehen daher wieder an die örtlich zuständigen ordentlichen Kreis- oder Bezirksgerichte, denen ein besonders schleuniges Verfahren in diesen Angelegenheiten vorgeschrieben ist. Als Grund für diese Maßnahme wird angegeben, daß der Gerichtshof nicht verstanden habe, sich das Vertrauen des Publikums zu erwerben. Durch die Novelle vom 1. März 1913 ist dem Amte die neue Aufgabe zugewiesen, den Wert aller Eisenbahnen festzustellen. Zu diesem Zwecke ist eine besondere Abteilung des Amtes gebildet, die weitgehende Untersuchungsbefugnisse hat. Literatur s. Interstate Commerce Act. v. der Leyen. Interstate Commerce Law, s. Interstate Commerce Act. Invalidenheime, Anstalten, in denen erwerbsunfähige Eisenbahnbedienstete (Arbeiter) an Stelle der ihnen zustehenden Rente Lebensunterhalt gewährt wird. Im deutschen Reiche haben, wie alle anderen Arbeiter, so auch die Eisenbahnarbeiter auf Grund der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 Anspruch auf Invalidenrente, wenn der Arbeiter infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd Invalide ist, d. h. wenn er nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften, seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Vom vollendeten 70. Lebensjahre ab erhält der Arbeiter die Rente, auch wenn er nicht Invalide ist (Altersrente). An Stelle der Versicherungsanstalten, denen als Träger der Versicherung im allgemeinen die Durchführung der gesetzlichen Versicherung für bestimmte örtliche Gebiete obliegt, sind bei den größeren Staatseisenbahnverwaltungen nach dem Gesetz (§ 1360 ff.) zulässige Sonderanstalten, die Arbeiterpensionskassen (Abteilung A) getreten. Einige dieser Pensionskassen haben von der durch das Gesetz (§ 1277 RVO.) zugelassenen Einrichtung, den Rentenempfängern mit ihrem Einverständnis an Stelle der Rente Unterkunft in einem I. zu gewähren, Gebrauch gemacht und sind zum Teil im Besitze eigener I. So gehören der Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft die I. in Birkenwerder b. Berlin und in Herzberg i. Harz und ein drittes in Jenkau b. Danzig ist von ihr gepachtet. Die I. sollen den Eisenbahnarbeitern an Stelle der Rente Unterhalt in allen Lebensbedürfnissen und eine friedliche Häuslichkeit bis an das Lebensende gewähren. Zur Aufnahme in das I. gewährt die Pensionskasse freie Fahrt bis zum Heim; während des Aufenthalts im I. erhält der Arbeiter freie Wohnung, vollständige Verpflegung (5 Mahlzeiten am Tage), freie Reinigung der Wäsche und freie ärztliche Behandlung, einschließlich Arznei und Heilmittel. Im I. genießen die Invaliden völlige Freiheit und haben nur die zur Aufrechterhaltung der Ordnung festgesetzte Hausordnung zu beachten; sie können sich auch gegen mäßiges Entgelt an den Haus- und Gartenarbeiten beteiligen. Im Jahre 1912 waren in den vorgenannten drei I. 119 Invaliden untergebracht. Die Ausgaben für ihre Verpflegung und die Unterhaltung der I. betrugen im gleichen Jahre rd. 81.600 M., zu denen die Abteilung A der Pensionskasse aus ihrem Sondervermögen einen Zuschuß von rd. 46.800 M. leistete. Auch die Arbeiterpensionskasse der kgl. sächsischen Staatsbahn besitzt ein eigenes I. in Laubegast b. Dresden, das im Jahre 1912 mit 17 Invaliden belegt war. Matibel. Inventar, Bezeichnung für Gegenstände, die bei ihrer Verwendung nur einer allmählichen Abnützung und nicht einem sofortigen gänzlichen Verbrauch (Material) unterliegen. Das I. wird unterschieden in Vorratsinventar und Betriebsinventar. Das erstere umfaßt alle Inventargegenstände, die bei den hierfür bestimmten Dienststellen (Materialmagazinen) auf Vorrat gehalten werden, zum Betriebsinventar gehören dagegen die bei den Dienststellen bereits in Verwendung stehenden Gegenstände. S. Ausrüstung der Bahn, Betriebsinventar. Investitionen, Aufwendungen für im Betriebe stehende Bahnen, durch die eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen, demnach eine Werterhöhung erzielt wird. Die Kosten der I. in diesem Sinne belasten in der Regel nicht die Betriebsrechnung, sie werden auf Baukonto (Kapitalkonto) gebucht (vgl. Baukapital). Inwieweit Kosten von I. dem Baukonto angelastet werden dürfen, ist in einzelnen Staaten (z. B. in der Schweiz) durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt. Bei Staatsbahnen, die kein Anlagekonto ausweisen, werden die Ausgaben für I. im Etat

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/294>, abgerufen am 22.11.2024.