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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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ihm betrieben wurden; sie erhielt ferner den Betrieb mehrerer kleiner Privatbahnen. Die genannte Gesellschaft, die von da ab den Namen "Gesellschaft der oberitalienischen Eisenbahnen" (Alta Italia) annahm, hatte an den Staat für die gesamten ihm gehörenden Linien in Oberitalien einen Betrag von 200 Mill. Lire zu bezahlen und den Betrieb der übernommenen Privatbahnen gegen 50% des Rohertrags zu führen. Dagegen verbürgte der Staat für die piemontesischen Linien einen Gesamtrohertrag von jährlich 28 Mill. Lire. Das Netz der oberitalienischen Eisenbahnen umfaßte damals etwa 1500 km.

Die Gesellschaft der römischen Eisenbahnen übernahm die livornesischen und die zentraltoskanischen, sowie die durch die Maremmen führenden Bahnlinien, trat dagegen die Linien Bologna-Ancona mit Abzweigung nach Ravenna an die Südbahngesellschaft ab. Der Staat gewährte der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen für alle ihr konzessionierten Linien eine jährliche Unterstützung. Das Netz der in Betrieb befindlichen römischen Eisenbahnen umfaßte darnach 1100 km.

Der neue Vertrag mit der Gesellschaft der italienischen Südbahnen sicherte dieser die Konzession für die große Verkehrsader Bologna-Ancona-Foggia-Brindisi-Otranto, mit allen Abzweigungen, ausgenommen die von Ancona und Rom. Das Netz der italienischen Südbahnen hatte eine Ausdehnung von etwa 800 km.

Die vierte der neugebildeten großen Eisenbahngesellschaften war die der kalabrisch-sizilischen Bahnen.

Im Zusammenhange mit dem in Rede stehenden Gesetze wurde durch kgl. Dekret vom 14. Mai 1865 ein Generalkommissariat (Commissariato generale) zur Kontrolle und Überwachung der Eisenbahnen geschaffen.

Ein weiteres bedeutsames Gesetz ist das vom 20. Mai 1865 über die öffentlichen Arbeiten, das im Abschnitt V den Bau und Betrieb der Eisenbahnen regelte.

Die Hoffnungen, die auf diese Neuordnung der Eisenbahnverhältnisse gesetzt wurden, verwirklichten sich nicht, hauptsächlich infolge der weiteren politischen Ereignisse sowie der schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Lage des gesamten Landes. Um den Bankrott der Gesellschaften zu verhüten und den Eisenbahnbau nicht ins Stocken geraten zu lassen und dadurch die allgemeine Notlage noch zu vergrößern, sah sich die Regierung genötigt, starke Vorschüsse zu gewähren, wodurch dem Land bei dem damaligen niedrigen Stand der Rente (bis zu 36 herab) schwere Opfer auferlegt wurden. Da auch hierdurch eine dauernde Besserung nicht herbeigeführt werden konnte, die Zustände im Eisenbahnwesen vielmehr immer schwieriger und schließlich unhaltbar wurden, schritt die Regierung zum Rückkauf der am meisten bedrängten Eisenbahnen.

Zunächst erfolgte der Rückkauf des kalabrisch-sizilischen Eisenbahnnetzes. Die Viktor Emanuel-Eisenbahngesellschaft trat 1868 ihre konzessionsmäßigen Rechte an den Staat ab. Dieser Rückkauf kostete dem Staat einschließlich der bereits gewährten Vorschüsse und Unterstützungen mehr als 119 Mill. Lire.

In wenig günstiger Lage befand sich auch die Gesellschaft der sardinischen Eisenbahn, weshalb der Staat auf Grund des Gesetzes vom August 1868 ihre Verpflichtung über den Bau neuer Eisenbahnlinien wesentlich einschränkte und ihr staatliche Ländereien zur Verfügung stellte. Die Regierung gewährte ferner einen Beitrag zu den Baukosten der Linie Savona-Turin und gestattete, da die Gesellschaft außer stande war, die Linie zu vollenden, die Übertragung der Konzession an eine andere Unternehmung. Auf Grund eines zwischen der Regierung und der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen geschlossenen Übereinkommens, das durch das Ges. vom August 1870 genehmigt wurde, überließ die Gesellschaft dem Staate die Linie Massa-Genua-Ventimiglia und verkaufte ihm die Linie Florenz-Pistoja-Massa um den Betrag von 35 Mill. Lire.

Durch Ges. vom 28. August 1870 wurde ferner der Rückkauf der Linien von Massa an die französische Grenze, von Genua nach Voltri und von Florenz nach Massa genehmigt Der Betrieb dieser Bahnen wurde, ebenso wie jener der bald nach Vereinigung Venetiens mit Italien auf Staatskosten gebauten Linie Pontelagoscuro-Rovigo, die die kürzeste Verbindung Venetiens mit Bologna und Süditalien herstellte, der Alta Italia übertragen. Diese Gesellschaft übernahm auch den Bau und Betrieb der Strecke Bussoleno-Bardonecchia gegen Gewährung eines staatlichen Bauzuschusses von 12 Mill. Lire, sowie den Betrieb des auf italienischem Gebiet liegenden Teils der Mont Cenis-Bahn. In demselben Gesetz wurden ferner Bestimmungen über den auf Staatskosten auszuführenden Bau von 630 km Eisenbahnen in Kalabrien und Sizilien, die Linien Tarent-Reggio, Eboli-Potenza, Messina-Syrakus und Palermo-Catania getroffen.

Nach der Vereinigung des Kirchenstaates mit Italien (1871) sind dessen Bahnen dem Netze der römischen Bahnen angegliedert worden.

ihm betrieben wurden; sie erhielt ferner den Betrieb mehrerer kleiner Privatbahnen. Die genannte Gesellschaft, die von da ab den Namen „Gesellschaft der oberitalienischen Eisenbahnen“ (Alta Italia) annahm, hatte an den Staat für die gesamten ihm gehörenden Linien in Oberitalien einen Betrag von 200 Mill. Lire zu bezahlen und den Betrieb der übernommenen Privatbahnen gegen 50% des Rohertrags zu führen. Dagegen verbürgte der Staat für die piemontesischen Linien einen Gesamtrohertrag von jährlich 28 Mill. Lire. Das Netz der oberitalienischen Eisenbahnen umfaßte damals etwa 1500 km.

Die Gesellschaft der römischen Eisenbahnen übernahm die livornesischen und die zentraltoskanischen, sowie die durch die Maremmen führenden Bahnlinien, trat dagegen die Linien Bologna-Ancona mit Abzweigung nach Ravenna an die Südbahngesellschaft ab. Der Staat gewährte der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen für alle ihr konzessionierten Linien eine jährliche Unterstützung. Das Netz der in Betrieb befindlichen römischen Eisenbahnen umfaßte darnach 1100 km.

Der neue Vertrag mit der Gesellschaft der italienischen Südbahnen sicherte dieser die Konzession für die große Verkehrsader Bologna-Ancona-Foggia-Brindisi-Otranto, mit allen Abzweigungen, ausgenommen die von Ancona und Rom. Das Netz der italienischen Südbahnen hatte eine Ausdehnung von etwa 800 km.

Die vierte der neugebildeten großen Eisenbahngesellschaften war die der kalabrisch-sizilischen Bahnen.

Im Zusammenhange mit dem in Rede stehenden Gesetze wurde durch kgl. Dekret vom 14. Mai 1865 ein Generalkommissariat (Commissariato generale) zur Kontrolle und Überwachung der Eisenbahnen geschaffen.

Ein weiteres bedeutsames Gesetz ist das vom 20. Mai 1865 über die öffentlichen Arbeiten, das im Abschnitt V den Bau und Betrieb der Eisenbahnen regelte.

Die Hoffnungen, die auf diese Neuordnung der Eisenbahnverhältnisse gesetzt wurden, verwirklichten sich nicht, hauptsächlich infolge der weiteren politischen Ereignisse sowie der schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Lage des gesamten Landes. Um den Bankrott der Gesellschaften zu verhüten und den Eisenbahnbau nicht ins Stocken geraten zu lassen und dadurch die allgemeine Notlage noch zu vergrößern, sah sich die Regierung genötigt, starke Vorschüsse zu gewähren, wodurch dem Land bei dem damaligen niedrigen Stand der Rente (bis zu 36 herab) schwere Opfer auferlegt wurden. Da auch hierdurch eine dauernde Besserung nicht herbeigeführt werden konnte, die Zustände im Eisenbahnwesen vielmehr immer schwieriger und schließlich unhaltbar wurden, schritt die Regierung zum Rückkauf der am meisten bedrängten Eisenbahnen.

Zunächst erfolgte der Rückkauf des kalabrisch-sizilischen Eisenbahnnetzes. Die Viktor Emanuel-Eisenbahngesellschaft trat 1868 ihre konzessionsmäßigen Rechte an den Staat ab. Dieser Rückkauf kostete dem Staat einschließlich der bereits gewährten Vorschüsse und Unterstützungen mehr als 119 Mill. Lire.

In wenig günstiger Lage befand sich auch die Gesellschaft der sardinischen Eisenbahn, weshalb der Staat auf Grund des Gesetzes vom August 1868 ihre Verpflichtung über den Bau neuer Eisenbahnlinien wesentlich einschränkte und ihr staatliche Ländereien zur Verfügung stellte. Die Regierung gewährte ferner einen Beitrag zu den Baukosten der Linie Savona-Turin und gestattete, da die Gesellschaft außer stande war, die Linie zu vollenden, die Übertragung der Konzession an eine andere Unternehmung. Auf Grund eines zwischen der Regierung und der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen geschlossenen Übereinkommens, das durch das Ges. vom August 1870 genehmigt wurde, überließ die Gesellschaft dem Staate die Linie Massa-Genua-Ventimiglia und verkaufte ihm die Linie Florenz-Pistoja-Massa um den Betrag von 35 Mill. Lire.

Durch Ges. vom 28. August 1870 wurde ferner der Rückkauf der Linien von Massa an die französische Grenze, von Genua nach Voltri und von Florenz nach Massa genehmigt Der Betrieb dieser Bahnen wurde, ebenso wie jener der bald nach Vereinigung Venetiens mit Italien auf Staatskosten gebauten Linie Pontelagoscuro-Rovigo, die die kürzeste Verbindung Venetiens mit Bologna und Süditalien herstellte, der Alta Italia übertragen. Diese Gesellschaft übernahm auch den Bau und Betrieb der Strecke Bussoleno-Bardonecchia gegen Gewährung eines staatlichen Bauzuschusses von 12 Mill. Lire, sowie den Betrieb des auf italienischem Gebiet liegenden Teils der Mont Cenis-Bahn. In demselben Gesetz wurden ferner Bestimmungen über den auf Staatskosten auszuführenden Bau von 630 km Eisenbahnen in Kalabrien und Sizilien, die Linien Tarent-Reggio, Eboli-Potenza, Messina-Syrakus und Palermo-Catania getroffen.

Nach der Vereinigung des Kirchenstaates mit Italien (1871) sind dessen Bahnen dem Netze der römischen Bahnen angegliedert worden.

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[285/0300] ihm betrieben wurden; sie erhielt ferner den Betrieb mehrerer kleiner Privatbahnen. Die genannte Gesellschaft, die von da ab den Namen „Gesellschaft der oberitalienischen Eisenbahnen“ (Alta Italia) annahm, hatte an den Staat für die gesamten ihm gehörenden Linien in Oberitalien einen Betrag von 200 Mill. Lire zu bezahlen und den Betrieb der übernommenen Privatbahnen gegen 50% des Rohertrags zu führen. Dagegen verbürgte der Staat für die piemontesischen Linien einen Gesamtrohertrag von jährlich 28 Mill. Lire. Das Netz der oberitalienischen Eisenbahnen umfaßte damals etwa 1500 km. Die Gesellschaft der römischen Eisenbahnen übernahm die livornesischen und die zentraltoskanischen, sowie die durch die Maremmen führenden Bahnlinien, trat dagegen die Linien Bologna-Ancona mit Abzweigung nach Ravenna an die Südbahngesellschaft ab. Der Staat gewährte der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen für alle ihr konzessionierten Linien eine jährliche Unterstützung. Das Netz der in Betrieb befindlichen römischen Eisenbahnen umfaßte darnach 1100 km. Der neue Vertrag mit der Gesellschaft der italienischen Südbahnen sicherte dieser die Konzession für die große Verkehrsader Bologna-Ancona-Foggia-Brindisi-Otranto, mit allen Abzweigungen, ausgenommen die von Ancona und Rom. Das Netz der italienischen Südbahnen hatte eine Ausdehnung von etwa 800 km. Die vierte der neugebildeten großen Eisenbahngesellschaften war die der kalabrisch-sizilischen Bahnen. Im Zusammenhange mit dem in Rede stehenden Gesetze wurde durch kgl. Dekret vom 14. Mai 1865 ein Generalkommissariat (Commissariato generale) zur Kontrolle und Überwachung der Eisenbahnen geschaffen. Ein weiteres bedeutsames Gesetz ist das vom 20. Mai 1865 über die öffentlichen Arbeiten, das im Abschnitt V den Bau und Betrieb der Eisenbahnen regelte. Die Hoffnungen, die auf diese Neuordnung der Eisenbahnverhältnisse gesetzt wurden, verwirklichten sich nicht, hauptsächlich infolge der weiteren politischen Ereignisse sowie der schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Lage des gesamten Landes. Um den Bankrott der Gesellschaften zu verhüten und den Eisenbahnbau nicht ins Stocken geraten zu lassen und dadurch die allgemeine Notlage noch zu vergrößern, sah sich die Regierung genötigt, starke Vorschüsse zu gewähren, wodurch dem Land bei dem damaligen niedrigen Stand der Rente (bis zu 36 herab) schwere Opfer auferlegt wurden. Da auch hierdurch eine dauernde Besserung nicht herbeigeführt werden konnte, die Zustände im Eisenbahnwesen vielmehr immer schwieriger und schließlich unhaltbar wurden, schritt die Regierung zum Rückkauf der am meisten bedrängten Eisenbahnen. Zunächst erfolgte der Rückkauf des kalabrisch-sizilischen Eisenbahnnetzes. Die Viktor Emanuel-Eisenbahngesellschaft trat 1868 ihre konzessionsmäßigen Rechte an den Staat ab. Dieser Rückkauf kostete dem Staat einschließlich der bereits gewährten Vorschüsse und Unterstützungen mehr als 119 Mill. Lire. In wenig günstiger Lage befand sich auch die Gesellschaft der sardinischen Eisenbahn, weshalb der Staat auf Grund des Gesetzes vom August 1868 ihre Verpflichtung über den Bau neuer Eisenbahnlinien wesentlich einschränkte und ihr staatliche Ländereien zur Verfügung stellte. Die Regierung gewährte ferner einen Beitrag zu den Baukosten der Linie Savona-Turin und gestattete, da die Gesellschaft außer stande war, die Linie zu vollenden, die Übertragung der Konzession an eine andere Unternehmung. Auf Grund eines zwischen der Regierung und der Gesellschaft der römischen Eisenbahnen geschlossenen Übereinkommens, das durch das Ges. vom August 1870 genehmigt wurde, überließ die Gesellschaft dem Staate die Linie Massa-Genua-Ventimiglia und verkaufte ihm die Linie Florenz-Pistoja-Massa um den Betrag von 35 Mill. Lire. Durch Ges. vom 28. August 1870 wurde ferner der Rückkauf der Linien von Massa an die französische Grenze, von Genua nach Voltri und von Florenz nach Massa genehmigt Der Betrieb dieser Bahnen wurde, ebenso wie jener der bald nach Vereinigung Venetiens mit Italien auf Staatskosten gebauten Linie Pontelagoscuro-Rovigo, die die kürzeste Verbindung Venetiens mit Bologna und Süditalien herstellte, der Alta Italia übertragen. Diese Gesellschaft übernahm auch den Bau und Betrieb der Strecke Bussoleno-Bardonecchia gegen Gewährung eines staatlichen Bauzuschusses von 12 Mill. Lire, sowie den Betrieb des auf italienischem Gebiet liegenden Teils der Mont Cenis-Bahn. In demselben Gesetz wurden ferner Bestimmungen über den auf Staatskosten auszuführenden Bau von 630 km Eisenbahnen in Kalabrien und Sizilien, die Linien Tarent-Reggio, Eboli-Potenza, Messina-Syrakus und Palermo-Catania getroffen. Nach der Vereinigung des Kirchenstaates mit Italien (1871) sind dessen Bahnen dem Netze der römischen Bahnen angegliedert worden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/300>, abgerufen am 22.11.2024.