Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.StB. wird jeder Bezirkskasse ein "Controllore" beigegeben, der dem "Cassiere" nicht untersteht. Der Haupt- (Direktions-) Kasse liegen alle Kassengeschäfte der Direktion ob, die nicht besonderen Kassen übertragen sind. Zu Kassenbeamten werden überall nur solche Beamte bestellt, die besonderes Vertrauen verdienen; sie dürfen keine Schulden haben, Börsenspiel ist ihnen verboten. Bei vielen Eisenbahnen wird von Kassenbeamten auch die Stellung einer Sicherheit verlangt (z. B. auch StB in Italien und Schweiz). Andrerseits erhalten Kassenbeamte vielfach eine Verlustentschädigung (Mankogeld), aus der sie Fehlbeträge zu decken haben, die ohne ihr Verschulden in der Kasse entstanden sind. 2. Aufgaben des Kassendienstes. Zu diesen gehört: a) die Einhebung und Auszahlung von Geldbeträgen; b) die sichere Verwahrung der vorhandenen Bestände; c) die Verbuchung aller Kassenvorgänge; d) die Ablieferung der Bestände und die Abrechnung. a) Die hauptsächlichsten Einnahmen der Abfertigungskassen sind die Verkehrseinnahmen. Bei den übrigen Kassen bestehen die Einnahmen in Ablieferungen unterstellter Kassen, Einzahlungen von Schuldnern der Eisenbahnverwaltung und Überweisungen von Beträgen, wenn die eignen Bestände der Kasse zur Leistung der Ausgaben nicht ausreichen (Verläge). Die Ablieferungen (Abfuhren) der Abfertigungskassen erfolgen in der Währung, in der die Einnahmen bei den Abfertigungskassen eingegangen sind. Ausländische Zahlmittel dürfen bei manchen Verwaltungen (z. B. Preußen) von den Kassen nicht wieder ausgegeben werden. Sie werden in Preußen bei denjenigen Hauptkassen gesammelt, die oft größere Zahlungen in ausländischer Währung zu leisten haben. In den Kassenbüchern werden sie in inländischer Währung gebucht. Bei allen Ablieferungen nachgeordneter Kassen wird sofort bei Eingang die Vollständigkeit der Ablieferung und die Echtheit und Gültigkeit der Geldstücke und Wertpapiere geprüft. Mit unechten, beschädigten und ungültigen Stücken wird nach Maßgabe der besonderen Vorschriften jedes Landes verfahren. Der Kassier haftet für die sorgfältige Prüfung und hat den Betrag für später entdeckte, unechte oder ungültige Stücke aus eigener Tasche zu ersetzen. Den Einnahmen aus Einzahlungen von Schuldnern der Verwaltung liegt in der Regel eine Einnahmeanweisung der Verwaltung zu grunde. Darüber hinaus nehmen die Kassen, auch ohne daß eine Anweisung vorliegt, alle ihnen angebotenen Beträge vorläufig an, buchen sie unter Depositen oder durchlaufenden Geldern und zeigen ihrer Verwaltung die Einzahlung an. Über alle Einzahlungen erteilen die Kassen Empfangsbescheinigungen. Zahlungen dürfen die Kassen nur auf Anweisung der zur Ausstellung von Ausgabenanweisungen befugten Beamten oder im Auftrag der Haupt- (Direktions-) Kasse leisten. Den Hauptkassen wird bei vielen Verwaltungen Name und Namenszug derjenigen Beamten mitgeteilt, die Ausgabenanweisungen ausstellen dürfen. Diese Befugnis ist bei manchen Verwaltungen (z. B. österreichischen StB.) ihrer Höhe nach abgestuft. Auch müssen die Anweisungen vielfach noch das Visum einer Kontrollstelle tragen (bei den österreichischen StB. das der Abt. VIII, bei den StB. in Italien und der Schweiz das der Ausgabenkontrolle). Zuweilen sind Verwaltungsstellen, die unter den Direktionen stehen, befugt, bis zu einem begrenzten Betrage vorläufige (interimistische) Anweisungen auszustellen. Die Kasse hat in jedem Falle zu prüfen, ob die Anweisung in der vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle ausgestellt, vollständig und nicht radiert ist. Anweisungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von den Kassen zurückgewiesen. Um Anweisungen vor Fälschung zu schützen, wird bei manchen Verwaltungen (z. B. Kaschau-Oderberger Eisenbahn) auf jeder Anweisung der Betrag von dem ausstellenden Beamten perforiert. Ohne Anweisung dürfen die Kassen zumeist nur folgende Ausgaben leisten: Vorschüsse (Verläge) an die nachgeordneten Kassen, Ablieferungen (Abfuhren) an die übergeordneten Kassen und Wiederausgabe der für dritte eingezogenen Einnahmen. Die Zahlungen erfolgen entweder in bar oder durch Überweisung. Die Barzahlungen können am Schalter des Kassenraumes, durch Postanweisung, durch einen besonders entsandten Boten oder durch Sendung des Geldes mit Zug erfolgen. Wer sich am Kassenschalter zur Empfangnahme von Geld meldet, muß sich darüber ausweisen, daß er zum Empfang berechtigt ist. Der Betrag wird nur gegen Quittung gezahlt. Bei Zahlung durch Postanweisung gilt die Postquittung als Beleg. Die Abordnung von Kassenbeamten zur Zahlung an auswärtige Empfänger wird von allen Verwaltungen möglichst eingeschränkt. Indessen wird bei den russischen und italienischen StB. Gehalt und Lohn an die außerhalb des Sitzes der Direktionskasse beschäftigten Beamten und StB. wird jeder Bezirkskasse ein „Controllore“ beigegeben, der dem „Cassiere“ nicht untersteht. Der Haupt- (Direktions-) Kasse liegen alle Kassengeschäfte der Direktion ob, die nicht besonderen Kassen übertragen sind. Zu Kassenbeamten werden überall nur solche Beamte bestellt, die besonderes Vertrauen verdienen; sie dürfen keine Schulden haben, Börsenspiel ist ihnen verboten. Bei vielen Eisenbahnen wird von Kassenbeamten auch die Stellung einer Sicherheit verlangt (z. B. auch StB in Italien und Schweiz). Andrerseits erhalten Kassenbeamte vielfach eine Verlustentschädigung (Mankogeld), aus der sie Fehlbeträge zu decken haben, die ohne ihr Verschulden in der Kasse entstanden sind. 2. Aufgaben des Kassendienstes. Zu diesen gehört: a) die Einhebung und Auszahlung von Geldbeträgen; b) die sichere Verwahrung der vorhandenen Bestände; c) die Verbuchung aller Kassenvorgänge; d) die Ablieferung der Bestände und die Abrechnung. a) Die hauptsächlichsten Einnahmen der Abfertigungskassen sind die Verkehrseinnahmen. Bei den übrigen Kassen bestehen die Einnahmen in Ablieferungen unterstellter Kassen, Einzahlungen von Schuldnern der Eisenbahnverwaltung und Überweisungen von Beträgen, wenn die eignen Bestände der Kasse zur Leistung der Ausgaben nicht ausreichen (Verläge). Die Ablieferungen (Abfuhren) der Abfertigungskassen erfolgen in der Währung, in der die Einnahmen bei den Abfertigungskassen eingegangen sind. Ausländische Zahlmittel dürfen bei manchen Verwaltungen (z. B. Preußen) von den Kassen nicht wieder ausgegeben werden. Sie werden in Preußen bei denjenigen Hauptkassen gesammelt, die oft größere Zahlungen in ausländischer Währung zu leisten haben. In den Kassenbüchern werden sie in inländischer Währung gebucht. Bei allen Ablieferungen nachgeordneter Kassen wird sofort bei Eingang die Vollständigkeit der Ablieferung und die Echtheit und Gültigkeit der Geldstücke und Wertpapiere geprüft. Mit unechten, beschädigten und ungültigen Stücken wird nach Maßgabe der besonderen Vorschriften jedes Landes verfahren. Der Kassier haftet für die sorgfältige Prüfung und hat den Betrag für später entdeckte, unechte oder ungültige Stücke aus eigener Tasche zu ersetzen. Den Einnahmen aus Einzahlungen von Schuldnern der Verwaltung liegt in der Regel eine Einnahmeanweisung der Verwaltung zu grunde. Darüber hinaus nehmen die Kassen, auch ohne daß eine Anweisung vorliegt, alle ihnen angebotenen Beträge vorläufig an, buchen sie unter Depositen oder durchlaufenden Geldern und zeigen ihrer Verwaltung die Einzahlung an. Über alle Einzahlungen erteilen die Kassen Empfangsbescheinigungen. Zahlungen dürfen die Kassen nur auf Anweisung der zur Ausstellung von Ausgabenanweisungen befugten Beamten oder im Auftrag der Haupt- (Direktions-) Kasse leisten. Den Hauptkassen wird bei vielen Verwaltungen Name und Namenszug derjenigen Beamten mitgeteilt, die Ausgabenanweisungen ausstellen dürfen. Diese Befugnis ist bei manchen Verwaltungen (z. B. österreichischen StB.) ihrer Höhe nach abgestuft. Auch müssen die Anweisungen vielfach noch das Visum einer Kontrollstelle tragen (bei den österreichischen StB. das der Abt. VIII, bei den StB. in Italien und der Schweiz das der Ausgabenkontrolle). Zuweilen sind Verwaltungsstellen, die unter den Direktionen stehen, befugt, bis zu einem begrenzten Betrage vorläufige (interimistische) Anweisungen auszustellen. Die Kasse hat in jedem Falle zu prüfen, ob die Anweisung in der vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle ausgestellt, vollständig und nicht radiert ist. Anweisungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von den Kassen zurückgewiesen. Um Anweisungen vor Fälschung zu schützen, wird bei manchen Verwaltungen (z. B. Kaschau-Oderberger Eisenbahn) auf jeder Anweisung der Betrag von dem ausstellenden Beamten perforiert. Ohne Anweisung dürfen die Kassen zumeist nur folgende Ausgaben leisten: Vorschüsse (Verläge) an die nachgeordneten Kassen, Ablieferungen (Abfuhren) an die übergeordneten Kassen und Wiederausgabe der für dritte eingezogenen Einnahmen. Die Zahlungen erfolgen entweder in bar oder durch Überweisung. Die Barzahlungen können am Schalter des Kassenraumes, durch Postanweisung, durch einen besonders entsandten Boten oder durch Sendung des Geldes mit Zug erfolgen. Wer sich am Kassenschalter zur Empfangnahme von Geld meldet, muß sich darüber ausweisen, daß er zum Empfang berechtigt ist. Der Betrag wird nur gegen Quittung gezahlt. Bei Zahlung durch Postanweisung gilt die Postquittung als Beleg. Die Abordnung von Kassenbeamten zur Zahlung an auswärtige Empfänger wird von allen Verwaltungen möglichst eingeschränkt. Indessen wird bei den russischen und italienischen StB. Gehalt und Lohn an die außerhalb des Sitzes der Direktionskasse beschäftigten Beamten und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0351" n="334"/> StB. wird jeder Bezirkskasse ein „Controllore“ beigegeben, der dem „Cassiere“ nicht untersteht. Der Haupt- (Direktions-) Kasse liegen alle Kassengeschäfte der Direktion ob, die nicht besonderen Kassen übertragen sind.</p><lb/> <p>Zu Kassenbeamten werden überall nur solche Beamte bestellt, die besonderes Vertrauen verdienen; sie dürfen keine Schulden haben, Börsenspiel ist ihnen verboten. Bei vielen Eisenbahnen wird von Kassenbeamten auch die Stellung einer Sicherheit verlangt (z. B. auch StB in Italien und Schweiz). 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Kaschau-Oderberger Eisenbahn) auf jeder Anweisung der Betrag von dem ausstellenden Beamten perforiert.</p><lb/> <p>Ohne Anweisung dürfen die Kassen zumeist nur folgende Ausgaben leisten: Vorschüsse (Verläge) an die nachgeordneten Kassen, Ablieferungen (Abfuhren) an die übergeordneten Kassen und Wiederausgabe der für dritte eingezogenen Einnahmen.</p><lb/> <p>Die Zahlungen erfolgen entweder in bar oder durch Überweisung. Die Barzahlungen können am Schalter des Kassenraumes, durch Postanweisung, durch einen besonders entsandten Boten oder durch Sendung des Geldes mit Zug erfolgen. Wer sich am Kassenschalter zur Empfangnahme von Geld meldet, muß sich darüber ausweisen, daß er zum Empfang berechtigt ist. Der Betrag wird nur gegen Quittung gezahlt. Bei Zahlung durch Postanweisung gilt die Postquittung als Beleg. Die Abordnung von Kassenbeamten zur Zahlung an auswärtige Empfänger wird von allen Verwaltungen möglichst eingeschränkt. Indessen wird bei den russischen und italienischen StB. 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StB. wird jeder Bezirkskasse ein „Controllore“ beigegeben, der dem „Cassiere“ nicht untersteht. Der Haupt- (Direktions-) Kasse liegen alle Kassengeschäfte der Direktion ob, die nicht besonderen Kassen übertragen sind.
Zu Kassenbeamten werden überall nur solche Beamte bestellt, die besonderes Vertrauen verdienen; sie dürfen keine Schulden haben, Börsenspiel ist ihnen verboten. Bei vielen Eisenbahnen wird von Kassenbeamten auch die Stellung einer Sicherheit verlangt (z. B. auch StB in Italien und Schweiz). Andrerseits erhalten Kassenbeamte vielfach eine Verlustentschädigung (Mankogeld), aus der sie Fehlbeträge zu decken haben, die ohne ihr Verschulden in der Kasse entstanden sind.
2. Aufgaben des Kassendienstes. Zu diesen gehört:
a) die Einhebung und Auszahlung von Geldbeträgen;
b) die sichere Verwahrung der vorhandenen Bestände;
c) die Verbuchung aller Kassenvorgänge;
d) die Ablieferung der Bestände und die Abrechnung.
a) Die hauptsächlichsten Einnahmen der Abfertigungskassen sind die Verkehrseinnahmen. Bei den übrigen Kassen bestehen die Einnahmen in Ablieferungen unterstellter Kassen, Einzahlungen von Schuldnern der Eisenbahnverwaltung und Überweisungen von Beträgen, wenn die eignen Bestände der Kasse zur Leistung der Ausgaben nicht ausreichen (Verläge).
Die Ablieferungen (Abfuhren) der Abfertigungskassen erfolgen in der Währung, in der die Einnahmen bei den Abfertigungskassen eingegangen sind. Ausländische Zahlmittel dürfen bei manchen Verwaltungen (z. B. Preußen) von den Kassen nicht wieder ausgegeben werden. Sie werden in Preußen bei denjenigen Hauptkassen gesammelt, die oft größere Zahlungen in ausländischer Währung zu leisten haben. In den Kassenbüchern werden sie in inländischer Währung gebucht. Bei allen Ablieferungen nachgeordneter Kassen wird sofort bei Eingang die Vollständigkeit der Ablieferung und die Echtheit und Gültigkeit der Geldstücke und Wertpapiere geprüft. Mit unechten, beschädigten und ungültigen Stücken wird nach Maßgabe der besonderen Vorschriften jedes Landes verfahren. Der Kassier haftet für die sorgfältige Prüfung und hat den Betrag für später entdeckte, unechte oder ungültige Stücke aus eigener Tasche zu ersetzen.
Den Einnahmen aus Einzahlungen von Schuldnern der Verwaltung liegt in der Regel eine Einnahmeanweisung der Verwaltung zu grunde. Darüber hinaus nehmen die Kassen, auch ohne daß eine Anweisung vorliegt, alle ihnen angebotenen Beträge vorläufig an, buchen sie unter Depositen oder durchlaufenden Geldern und zeigen ihrer Verwaltung die Einzahlung an. Über alle Einzahlungen erteilen die Kassen Empfangsbescheinigungen.
Zahlungen dürfen die Kassen nur auf Anweisung der zur Ausstellung von Ausgabenanweisungen befugten Beamten oder im Auftrag der Haupt- (Direktions-) Kasse leisten. Den Hauptkassen wird bei vielen Verwaltungen Name und Namenszug derjenigen Beamten mitgeteilt, die Ausgabenanweisungen ausstellen dürfen. Diese Befugnis ist bei manchen Verwaltungen (z. B. österreichischen StB.) ihrer Höhe nach abgestuft. Auch müssen die Anweisungen vielfach noch das Visum einer Kontrollstelle tragen (bei den österreichischen StB. das der Abt. VIII, bei den StB. in Italien und der Schweiz das der Ausgabenkontrolle). Zuweilen sind Verwaltungsstellen, die unter den Direktionen stehen, befugt, bis zu einem begrenzten Betrage vorläufige (interimistische) Anweisungen auszustellen. Die Kasse hat in jedem Falle zu prüfen, ob die Anweisung in der vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle ausgestellt, vollständig und nicht radiert ist. Anweisungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von den Kassen zurückgewiesen. Um Anweisungen vor Fälschung zu schützen, wird bei manchen Verwaltungen (z. B. Kaschau-Oderberger Eisenbahn) auf jeder Anweisung der Betrag von dem ausstellenden Beamten perforiert.
Ohne Anweisung dürfen die Kassen zumeist nur folgende Ausgaben leisten: Vorschüsse (Verläge) an die nachgeordneten Kassen, Ablieferungen (Abfuhren) an die übergeordneten Kassen und Wiederausgabe der für dritte eingezogenen Einnahmen.
Die Zahlungen erfolgen entweder in bar oder durch Überweisung. Die Barzahlungen können am Schalter des Kassenraumes, durch Postanweisung, durch einen besonders entsandten Boten oder durch Sendung des Geldes mit Zug erfolgen. Wer sich am Kassenschalter zur Empfangnahme von Geld meldet, muß sich darüber ausweisen, daß er zum Empfang berechtigt ist. Der Betrag wird nur gegen Quittung gezahlt. Bei Zahlung durch Postanweisung gilt die Postquittung als Beleg. Die Abordnung von Kassenbeamten zur Zahlung an auswärtige Empfänger wird von allen Verwaltungen möglichst eingeschränkt. Indessen wird bei den russischen und italienischen StB. Gehalt und Lohn an die außerhalb des Sitzes der Direktionskasse beschäftigten Beamten und
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