Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.werden, und daß auch diese nur für ihren eigenen Hausbedarf Waren beziehen. Mißbräuche hierin seitens der Teilnehmer werden häufig mit dem Verlust des Bezugsrechtes geahndet. Zur Legitimation sowie zum Vermerk der bezogenen Warenmengen und des dafür gezahlten oder zu zahlenden Preises erhalten die Teilnehmer gewöhnlich eine Mitgliedskarte und ein Kontobuch, die bei Einkäufen vorzuweisen sind. Die Waren werden vielfach nicht bloß in den Verkaufsmagazinen ausgehändigt, sondern auch an auswärts wohnende Mitglieder versandt. Was die Bezahlung der Waren seitens der Mitglieder anlangt, so verkaufen die K. zumeist nur gegen Barzahlung; sie erhalten sich dadurch einmal die Betriebsmittel flüssig und üben anderseits einen wohltätigen Einfluß auf ihre Mitglieder aus, die sie daran gewöhnen, die Ausgaben im Haushalt mit den Einnahmen im Einklang zu halten. Im Gegensatz hierzu gewähren die L. häufig Kredit, meist allerdings nur bis zu einem Teil des Gehalts; die gestundeten Beträge werden dann in der Regel bei der Gehaltszahlung einbehalten; an im Tagelohn beschäftigte Bedienstete wird im allgemeinen kein Kredit gewährt. Beim Rechnungsabschluß sich ergebende Überschüsse pflegen nach Abzug der Rücklagen für den Reservefonds an die Teilnehmer nach Maßgabe der von ihnen bezogenen Waren verteilt zu werden. In Deutschland besitzen die Bahnen keine L.; dagegen besteht eine größere Anzahl von nur für Eisenbahnbedienstete bestimmten K., wobei zu bemerken ist, daß den Bahnangestellten auch die Beteiligung an den zahlreichen allgemeinen K. und Wirtschaftsvereinen frei steht. So bestehen solche Eisenbahnkonsumvereine im Bereiche der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung z. B. in Köln-Nippes, Dortmund, Elberfeld, Magdeburg, Frintrop u. s. w. Diese K. sind selbständige Genossenschaften mit tatsächlich örtlich begrenzter Wirksamkeit, an denen die Eisenbahnverwaltung in keiner Weise beteiligt ist; sie gestattet nur ihren Bediensteten die Mitgliedschaft und, soweit der Dienst darunter nicht leidet, auch die Übernahme von Ämtern in der Verwaltung der K. Irgendwelche Begünstigungen seitens der Eisenbahnverwaltung genießen die K. nicht. Aufnahmefähig sind in der Regel alle Staatseisenbahnbediensteten, auch die im Ruhestand befindlichen, sowie deren Witwen. Die Mitglieder haben meistens ein Eintrittsgeld (50 Pf. bis 3 M.) zu zahlen und außerdem einen Geschäftsanteil (10 M. - 30 M.) zu erwerben, der beim Ausscheiden zurückgezahlt wird. Als Legitimation erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Der Warenverkauf findet im allgemeinen nur in den Verkaufsstellen der K. statt, gegen Barzahlung. Über den für die gekauften Waren gezahlten Preis erhält jedes Mitglied einen Ausweis, da sich hiernach der Anteil von dem vom K. erzielten, durch die Jahresrechnung festgestellten Geschäftsgewinn richtet. Verwaltungsorgane der K. sind die Generalversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, und ein von der Generalversammlung gewählter Aufsichtsrat; die laufende Verwaltung führt der Vorstand, aus mehreren Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer u. s. w.) bestehend, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Ämter werden im allgemeinen als Ehrenämter verwaltet, doch werden auch mäßige Vergütungen gezahlt. Vielfach werden die Verkaufspreise der Waren so festgesetzt, daß sie nicht nur die Verwaltungskosten einschließlich der erforderlichen Rücklagen decken, sondern noch ein erheblicher unter die Mitglieder zu verteilender Gewinn erzielt wird. In Österreich bestehen L. bei den österreichischen Staatsbahnen, der Südbahn u. s. w. Im Bereich der österreichischen Staatsbahnen bestehen 14 L. mit 23 Filialmagazinen; diese Magazine sind, mit Ausnahme der bei der Nordbahndirektion und der Direktion für die Böhmische Nordbahn bestehenden L., als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert; die Anzahl ihrer Mitglieder betrug im Jahre 1912 fast 114.000, der Jahresumsatz gegen 27 Mill. Kronen. Berechtigt zur Teilnahme sind die aktiven und in den Ruhestand versetzten Bahnbediensteten, deren Witwen, sowie die Bediensteten anderer, vermöge ihrer Beziehungen zur Staatseisenbahnverwaltung in den Bahnhöfen gelegenen staatlichen Ämter (Polizei-, Post-, Zoll- und Telegraphenämter), falls sie im Bahnhof wohnen, sowie unter derselben Beschränkung auch die daselbst beschäftigten Bediensteten von Anschlußbahnen. Der Bezug der Waren findet entweder gegen Barzahlung oder Kreditgewährung statt. Ledigen Bediensteten ohne eigenen Haushalt, den nicht im aktiven Dienst der österreichischen Staatsbahnen stehenden Bezugsberechtigten, sowie Arbeitern, denen der Lohn wöchentlich ausgezahlt wird, wird kein Kredit gewährt. Die Abgabe der Ware darf nur an die innerhalb des festgesetzten örtlichen Bezirks des L. wohnenden Bediensteten erfolgen. Der Bezug von Lebensmitteln ist nur bis zur Höhe der für die Teilnehmer nach Maßgabe ihres Standes, ihrer Bezüge, sowie der Kopfzahl ihrer Familie festgestellten werden, und daß auch diese nur für ihren eigenen Hausbedarf Waren beziehen. Mißbräuche hierin seitens der Teilnehmer werden häufig mit dem Verlust des Bezugsrechtes geahndet. Zur Legitimation sowie zum Vermerk der bezogenen Warenmengen und des dafür gezahlten oder zu zahlenden Preises erhalten die Teilnehmer gewöhnlich eine Mitgliedskarte und ein Kontobuch, die bei Einkäufen vorzuweisen sind. Die Waren werden vielfach nicht bloß in den Verkaufsmagazinen ausgehändigt, sondern auch an auswärts wohnende Mitglieder versandt. Was die Bezahlung der Waren seitens der Mitglieder anlangt, so verkaufen die K. zumeist nur gegen Barzahlung; sie erhalten sich dadurch einmal die Betriebsmittel flüssig und üben anderseits einen wohltätigen Einfluß auf ihre Mitglieder aus, die sie daran gewöhnen, die Ausgaben im Haushalt mit den Einnahmen im Einklang zu halten. Im Gegensatz hierzu gewähren die L. häufig Kredit, meist allerdings nur bis zu einem Teil des Gehalts; die gestundeten Beträge werden dann in der Regel bei der Gehaltszahlung einbehalten; an im Tagelohn beschäftigte Bedienstete wird im allgemeinen kein Kredit gewährt. Beim Rechnungsabschluß sich ergebende Überschüsse pflegen nach Abzug der Rücklagen für den Reservefonds an die Teilnehmer nach Maßgabe der von ihnen bezogenen Waren verteilt zu werden. In Deutschland besitzen die Bahnen keine L.; dagegen besteht eine größere Anzahl von nur für Eisenbahnbedienstete bestimmten K., wobei zu bemerken ist, daß den Bahnangestellten auch die Beteiligung an den zahlreichen allgemeinen K. und Wirtschaftsvereinen frei steht. So bestehen solche Eisenbahnkonsumvereine im Bereiche der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung z. B. in Köln-Nippes, Dortmund, Elberfeld, Magdeburg, Frintrop u. s. w. Diese K. sind selbständige Genossenschaften mit tatsächlich örtlich begrenzter Wirksamkeit, an denen die Eisenbahnverwaltung in keiner Weise beteiligt ist; sie gestattet nur ihren Bediensteten die Mitgliedschaft und, soweit der Dienst darunter nicht leidet, auch die Übernahme von Ämtern in der Verwaltung der K. Irgendwelche Begünstigungen seitens der Eisenbahnverwaltung genießen die K. nicht. Aufnahmefähig sind in der Regel alle Staatseisenbahnbediensteten, auch die im Ruhestand befindlichen, sowie deren Witwen. Die Mitglieder haben meistens ein Eintrittsgeld (50 Pf. bis 3 M.) zu zahlen und außerdem einen Geschäftsanteil (10 M. – 30 M.) zu erwerben, der beim Ausscheiden zurückgezahlt wird. Als Legitimation erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Der Warenverkauf findet im allgemeinen nur in den Verkaufsstellen der K. statt, gegen Barzahlung. Über den für die gekauften Waren gezahlten Preis erhält jedes Mitglied einen Ausweis, da sich hiernach der Anteil von dem vom K. erzielten, durch die Jahresrechnung festgestellten Geschäftsgewinn richtet. Verwaltungsorgane der K. sind die Generalversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, und ein von der Generalversammlung gewählter Aufsichtsrat; die laufende Verwaltung führt der Vorstand, aus mehreren Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer u. s. w.) bestehend, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Ämter werden im allgemeinen als Ehrenämter verwaltet, doch werden auch mäßige Vergütungen gezahlt. Vielfach werden die Verkaufspreise der Waren so festgesetzt, daß sie nicht nur die Verwaltungskosten einschließlich der erforderlichen Rücklagen decken, sondern noch ein erheblicher unter die Mitglieder zu verteilender Gewinn erzielt wird. In Österreich bestehen L. bei den österreichischen Staatsbahnen, der Südbahn u. s. w. Im Bereich der österreichischen Staatsbahnen bestehen 14 L. mit 23 Filialmagazinen; diese Magazine sind, mit Ausnahme der bei der Nordbahndirektion und der Direktion für die Böhmische Nordbahn bestehenden L., als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert; die Anzahl ihrer Mitglieder betrug im Jahre 1912 fast 114.000, der Jahresumsatz gegen 27 Mill. Kronen. Berechtigt zur Teilnahme sind die aktiven und in den Ruhestand versetzten Bahnbediensteten, deren Witwen, sowie die Bediensteten anderer, vermöge ihrer Beziehungen zur Staatseisenbahnverwaltung in den Bahnhöfen gelegenen staatlichen Ämter (Polizei-, Post-, Zoll- und Telegraphenämter), falls sie im Bahnhof wohnen, sowie unter derselben Beschränkung auch die daselbst beschäftigten Bediensteten von Anschlußbahnen. Der Bezug der Waren findet entweder gegen Barzahlung oder Kreditgewährung statt. Ledigen Bediensteten ohne eigenen Haushalt, den nicht im aktiven Dienst der österreichischen Staatsbahnen stehenden Bezugsberechtigten, sowie Arbeitern, denen der Lohn wöchentlich ausgezahlt wird, wird kein Kredit gewährt. Die Abgabe der Ware darf nur an die innerhalb des festgesetzten örtlichen Bezirks des L. wohnenden Bediensteten erfolgen. 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Was die Bezahlung der Waren seitens der Mitglieder anlangt, so verkaufen die K. zumeist nur gegen Barzahlung; sie erhalten sich dadurch einmal die Betriebsmittel flüssig und üben anderseits einen wohltätigen Einfluß auf ihre Mitglieder aus, die sie daran gewöhnen, die Ausgaben im Haushalt mit den Einnahmen im Einklang zu halten. Im Gegensatz hierzu gewähren die L. häufig Kredit, meist allerdings nur bis zu einem Teil des Gehalts; die gestundeten Beträge werden dann in der Regel bei der Gehaltszahlung einbehalten; an im Tagelohn beschäftigte Bedienstete wird im allgemeinen kein Kredit gewährt. 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Verwaltungsorgane der K. sind die Generalversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, und ein von der Generalversammlung gewählter Aufsichtsrat; die laufende Verwaltung führt der Vorstand, aus mehreren Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer u. s. w.) bestehend, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Ämter werden im allgemeinen als Ehrenämter verwaltet, doch werden auch mäßige Vergütungen gezahlt. 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Berechtigt zur Teilnahme sind die aktiven und in den Ruhestand versetzten Bahnbediensteten, deren Witwen, sowie die Bediensteten anderer, vermöge ihrer Beziehungen zur Staatseisenbahnverwaltung in den Bahnhöfen gelegenen staatlichen Ämter (Polizei-, Post-, Zoll- und Telegraphenämter), falls sie im Bahnhof wohnen, sowie unter derselben Beschränkung auch die daselbst beschäftigten Bediensteten von Anschlußbahnen. Der Bezug der Waren findet entweder gegen Barzahlung oder Kreditgewährung statt. Ledigen Bediensteten ohne eigenen Haushalt, den nicht im aktiven Dienst der österreichischen Staatsbahnen stehenden Bezugsberechtigten, sowie Arbeitern, denen der Lohn wöchentlich ausgezahlt wird, wird kein Kredit gewährt. Die Abgabe der Ware darf nur an die innerhalb des festgesetzten örtlichen Bezirks des L. wohnenden Bediensteten erfolgen. Der Bezug von Lebensmitteln ist nur bis zur Höhe der für die Teilnehmer nach Maßgabe ihres Standes, ihrer Bezüge, sowie der Kopfzahl ihrer Familie festgestellten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [394/0411]
werden, und daß auch diese nur für ihren eigenen Hausbedarf Waren beziehen. Mißbräuche hierin seitens der Teilnehmer werden häufig mit dem Verlust des Bezugsrechtes geahndet. Zur Legitimation sowie zum Vermerk der bezogenen Warenmengen und des dafür gezahlten oder zu zahlenden Preises erhalten die Teilnehmer gewöhnlich eine Mitgliedskarte und ein Kontobuch, die bei Einkäufen vorzuweisen sind. Die Waren werden vielfach nicht bloß in den Verkaufsmagazinen ausgehändigt, sondern auch an auswärts wohnende Mitglieder versandt. Was die Bezahlung der Waren seitens der Mitglieder anlangt, so verkaufen die K. zumeist nur gegen Barzahlung; sie erhalten sich dadurch einmal die Betriebsmittel flüssig und üben anderseits einen wohltätigen Einfluß auf ihre Mitglieder aus, die sie daran gewöhnen, die Ausgaben im Haushalt mit den Einnahmen im Einklang zu halten. Im Gegensatz hierzu gewähren die L. häufig Kredit, meist allerdings nur bis zu einem Teil des Gehalts; die gestundeten Beträge werden dann in der Regel bei der Gehaltszahlung einbehalten; an im Tagelohn beschäftigte Bedienstete wird im allgemeinen kein Kredit gewährt. Beim Rechnungsabschluß sich ergebende Überschüsse pflegen nach Abzug der Rücklagen für den Reservefonds an die Teilnehmer nach Maßgabe der von ihnen bezogenen Waren verteilt zu werden.
In Deutschland besitzen die Bahnen keine L.; dagegen besteht eine größere Anzahl von nur für Eisenbahnbedienstete bestimmten K., wobei zu bemerken ist, daß den Bahnangestellten auch die Beteiligung an den zahlreichen allgemeinen K. und Wirtschaftsvereinen frei steht. So bestehen solche Eisenbahnkonsumvereine im Bereiche der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung z. B. in Köln-Nippes, Dortmund, Elberfeld, Magdeburg, Frintrop u. s. w. Diese K. sind selbständige Genossenschaften mit tatsächlich örtlich begrenzter Wirksamkeit, an denen die Eisenbahnverwaltung in keiner Weise beteiligt ist; sie gestattet nur ihren Bediensteten die Mitgliedschaft und, soweit der Dienst darunter nicht leidet, auch die Übernahme von Ämtern in der Verwaltung der K. Irgendwelche Begünstigungen seitens der Eisenbahnverwaltung genießen die K. nicht.
Aufnahmefähig sind in der Regel alle Staatseisenbahnbediensteten, auch die im Ruhestand befindlichen, sowie deren Witwen. Die Mitglieder haben meistens ein Eintrittsgeld (50 Pf. bis 3 M.) zu zahlen und außerdem einen Geschäftsanteil (10 M. – 30 M.) zu erwerben, der beim Ausscheiden zurückgezahlt wird. Als Legitimation erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Der Warenverkauf findet im allgemeinen nur in den Verkaufsstellen der K. statt, gegen Barzahlung. Über den für die gekauften Waren gezahlten Preis erhält jedes Mitglied einen Ausweis, da sich hiernach der Anteil von dem vom K. erzielten, durch die Jahresrechnung festgestellten Geschäftsgewinn richtet. Verwaltungsorgane der K. sind die Generalversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, und ein von der Generalversammlung gewählter Aufsichtsrat; die laufende Verwaltung führt der Vorstand, aus mehreren Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer u. s. w.) bestehend, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Ämter werden im allgemeinen als Ehrenämter verwaltet, doch werden auch mäßige Vergütungen gezahlt. Vielfach werden die Verkaufspreise der Waren so festgesetzt, daß sie nicht nur die Verwaltungskosten einschließlich der erforderlichen Rücklagen decken, sondern noch ein erheblicher unter die Mitglieder zu verteilender Gewinn erzielt wird.
In Österreich bestehen L. bei den österreichischen Staatsbahnen, der Südbahn u. s. w.
Im Bereich der österreichischen Staatsbahnen bestehen 14 L. mit 23 Filialmagazinen; diese Magazine sind, mit Ausnahme der bei der Nordbahndirektion und der Direktion für die Böhmische Nordbahn bestehenden L., als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert; die Anzahl ihrer Mitglieder betrug im Jahre 1912 fast 114.000, der Jahresumsatz gegen 27 Mill. Kronen. Berechtigt zur Teilnahme sind die aktiven und in den Ruhestand versetzten Bahnbediensteten, deren Witwen, sowie die Bediensteten anderer, vermöge ihrer Beziehungen zur Staatseisenbahnverwaltung in den Bahnhöfen gelegenen staatlichen Ämter (Polizei-, Post-, Zoll- und Telegraphenämter), falls sie im Bahnhof wohnen, sowie unter derselben Beschränkung auch die daselbst beschäftigten Bediensteten von Anschlußbahnen. Der Bezug der Waren findet entweder gegen Barzahlung oder Kreditgewährung statt. Ledigen Bediensteten ohne eigenen Haushalt, den nicht im aktiven Dienst der österreichischen Staatsbahnen stehenden Bezugsberechtigten, sowie Arbeitern, denen der Lohn wöchentlich ausgezahlt wird, wird kein Kredit gewährt. Die Abgabe der Ware darf nur an die innerhalb des festgesetzten örtlichen Bezirks des L. wohnenden Bediensteten erfolgen. Der Bezug von Lebensmitteln ist nur bis zur Höhe der für die Teilnehmer nach Maßgabe ihres Standes, ihrer Bezüge, sowie der Kopfzahl ihrer Familie festgestellten
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